7B_381/2024 19.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_381/2024
Urteil vom 19. August 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
c/o Stadtpolizei Zürich, Bahnhofquai 3, 8001 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Cornel Borbély,
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat, Stauffacherstrasse 55, Postfach, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 23. Februar 2024 (UE220145-O/U/HEI).
Sachverhalt:
A.
A.a. Am 25. Februar 2022 führte A.________, Sachbearbeiterin bei der Stadtpolizei Zürich, eine Verkehrskontrolle durch. Sie wollte eine Busse am Fahrzeug von B.________wegen Nichtanbringens einer Parkkarte/Parkscheibe deponieren. Dies habe letzterer verhindert und die Entgegennahme der Busse verweigert. Dabei soll er ihr bedrohlich nahe gekommen sein und sie beschimpft haben.
A.b. Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat nahm mit Verfügung vom 2. Mai 2022 die Strafuntersuchung gegen B.________wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nicht an Hand. Mit Strafbefehl vom gleichen Datum verurteilte sie ihn wegen Beschimpfung zum Nachteil von A.________.
B.
Gegen die Nichtanhandnahmeverfügung erhob A.________ Beschwerde. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde mit Beschluss vom 23. Februar 2024 ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Sie beantragt, der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Februar 2024 sei aufzuheben und die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung sei gutzuheissen. Die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen und sie sei für das Verfahren vor Vorinstanz zu entschädigen.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen letztinstanzlichen kantonalen Beschluss in Strafsachen (Art. 78 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a, Art. 80 Abs. 1, Art. 90 BGG). Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 100 BGG).
2.
2.1. Gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ist die Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann. Bei den Zivilansprüchen geht es in erster Linie um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen (BGE 146 IV 76 E. 3.1; 141 IV 1 E. 1.1; Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
2.2. Richtet sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder wie hier die Einstellung eines Verfahrens, muss die geschädigte Person, soweit sie vor den kantonalen Behörden noch keine Zivilforderung erhoben hat, im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen und inwiefern sich der angefochtene Entscheid auf welche konkreten Zivilforderungen auswirken kann (BGE 141 IV 1 E. 1.1; Urteile 7B_78/2023 vom 15. Januar 2024 E. 1.1; 6B_1055/2020 vom 13. Juni 2022 E. 3.2.1). Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Es prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 149 IV 9 E. 2; 143 IV 357 E. 1), aber ohne eingehende Auseinandersetzung mit der Sache.
Dementsprechend ist, namentlich bei komplexen Fällen, in welchen allfällige Zivilansprüche nicht offensichtlich sind, in der Beschwerdeschrift einleitend und in gedrängter Form darzulegen, inwiefern die Eintretensvoraussetzungen erfüllt sind (Urteile 6B_787/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 2.2.2; 7B_89/2022 vom 31. Juli 2023 E. 2.3). Dabei genügt nicht, dass die Privatklägerschaft lediglich behauptet, von der fraglichen Straftat betroffen zu sein; sie muss vielmehr die Anspruchsvoraussetzungen und namentlich den erlittenen Schaden genau substanziieren und letzteren soweit möglich beziffern (Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 7B_69/2023 vom 28. August 2023 E. 1.1.1; zum Ganzen: Urteil 7B_18/2024 vom 14. März 2024 E. 2; je mit Hinweisen).
Bezieht sich die Privatklägerschaft auf verschiedene Straftaten, muss sie in Bezug auf jede dieser Straftaten genau bezeichnen, worin ihr Schaden besteht (Urteile 7B_79/2022 vom 10. Januar 2024 E. 1.1; 6B_764/2022 vom 17. April 2023 E. 2.1; je mit Hinweisen).
2.3. Die Beschwerdeführerin kommt den Vorgaben an die Begründung ihrer Legitimation nicht hinreichend nach. Sie leitet ihre Geschädigteneigenschaft gemäss Art. 115 Abs. 1 StPO für den von ihr zur Anzeige gebrachten Sachverhalt aus verschiedenen Delikten ab, nämlich aus den Tatbeständen der Beschimpfung nach Art. 177 StGB und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art. 285 Ziff. 1 StGB. Dabei legt sie nicht dar, welche Zivilforderung sie für welches Delikt geltend machen will. Diese Pflicht trifft sie ungeachtet der Tatsache, dass für ein Delikt ein Strafbefehl und für eines eine Nichtanhandnahmeverfügung erfolgt ist. Inwieweit die von ihr geltend gemachte Beeinträchtigung, welche sie als Folge der angezeigten Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte erlitten haben will, über die von ihr behaupteten Folgen der Beschimpfung hinausgehen, ist nicht ohne Weiteres ersichtlich. Auf ihre Beschwerde ist nicht einzutreten.
2.4. Die Beschwerdeführerin rügt sodann keine Verletzung von Verfahrensrechten, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt und deren Beurteilung sich von der Sache trennen liesse (Star-Praxis; BGE 146 IV 76 E. 2), weshalb auch unter diesem Titel nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.
2.5. Die Beschwerdeführerin erhebt ferner keine Rüge in Bezug auf ihr Strafantragrecht als solches im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG.
3.
Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), Umfang und Schwierigkeit der Sache sind zu ihren Gunsten zu berücksichtigen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 19. August 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément