2C_386/2024 23.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_386/2024
Urteil vom 23. August 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________, c/o B.A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herrn Alfred Ngoyi Wa Mwanza,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich,
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich.
Gegenstand
Wiedererteilung einer Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen die Verfügung des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 2. Abteilung,
Einzelrichter, vom 12. Juni 2024 (VB.2024.00280).
Erwägungen:
1.
1.1. Der angolanische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1965) ist mit einer 1972 geborenen Landsfrau verheiratet. Das inzwischen getrennt lebende Ehepaar hat mehrere Kinder, wovon lediglich das jüngste (geb. 2010) derzeit noch minderjährig ist. Das Ehepaar wurde am 18. Januar 2011 vorläufig aufgenommen und erhielt nach Prüfung des Härtefalls am 6. Juli 2016 Aufenthaltsbewilligungen für den Kanton Zürich.
A.A.________ hielt sich vom 30. September 2020 bis zum 30. Juni 2021 im Ausland auf. Am 1. Juli 2021 ersuchte er um (Wieder-) Erteilung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit rechtskräftiger Verfügung vom 22. Oktober 2021 stellte das Migrationsamt des Kantons Zürich fest, dass seine Aufenthaltsbewilligung erloschen sei, lehnte zugleich sein Gesuch ab und wies ihn aus der Schweiz weg.
1.2. Am 14. Juli 2022 ersuchte A.A.________ erneut um (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, worauf das Migrationsamt am 22. Juli 2022 nicht eintrat, verbunden mit der Aufforderung, die Schweiz unverzüglich zu verlassen. Die gegen diesen Entscheid von A.A.________ erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. letztinstanzlich Urteil 2C_1004/2022 vom 18. Oktober 2023).
1.3. Am 20. Dezember 2023 stellte A.A.________ ein erneutes (Wiedererwägungs-) Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung, welches das Migrationsamt mit Verfügung vom 23. Februar 2024 abwies.
Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich am 16. April 2024 ab, soweit sie darauf eintrat und soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden erachtete.
1.4. Mit Verfügung des Einzelrichters vom 12. Juni 2024 trat das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, auf eine gegen den Rekursentscheid gerichtete Beschwerde von A.A.________ mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.5. A.A.________ gelangt mit einer in französischer Sprache verfassten Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und subsidiären Verfassungsbeschwerde vom 16. August 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei die Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 12. Juni 2024 aufzuheben und es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, auf seine Beschwerde einzutreten; eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Prozessual ersucht er um Erteilung der aufschiebenden Wirkung sowie um Befreiung von der Leistung des Kostenvorschusses.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe in französischer Sprache verfasst, wozu er befugt ist (Art. 42 Abs. 1 BGG). Das bundesgerichtliche Verfahren wird allerdings in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids geführt (Art. 54 Abs. 1 BGG), d.h. im vorliegenden Fall auf Deutsch. Davon abzuweichen besteht vorliegend kein Anlass, da der Beschwerdeführer nicht behauptet, dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht.
3.
3.1. Streitgegenstand bildet vorliegend einzig die Frage, ob die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde zu Recht nicht eingetreten ist. Ob in der Sache ein potenzieller Anspruch auf (Wieder-) Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung aufgrund der Beziehung des Beschwerdeführers zu seinem in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Sohn besteht bzw. ob die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG zulässig ist, kann angesichts des Verfahrensausgangs offenbleiben.
3.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 148 I 104 E. 1.5; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3).
Beim Vorliegen einer materiellen Eventualbegründung des angefochtenen Entscheids muss sich die Beschwerdebegründung sowohl mit dem Nichteintreten als auch mit der materiellrechtlichen Seite auseinandersetzen. Andernfalls kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 142 III 364 E. 2.4; 139 II 233 E. 3.2; 138 I 97 E. 4.1.4; Urteile 6B_1404/2022 vom 6. Februar 2023 E. 6; 2C_206/2019 vom 25. März 2021 E. 3.1).
3.3. Vorliegend hat die Vorinstanz in Anwendung von § 54 Abs. 1 des kantonalen Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG/ZH; LS 175.2) erwogen, dass Beschwerdeschriften einen Antrag und eine Begründung enthalten müssen. In der Begründung müsse dargelegt werden, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletze, was eine substanziierte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen voraussetze. Mit Bezug auf die ihr vorgelegte Beschwerdeschrift hat die Vorinstanz im Wesentlichen festgehalten, dass diese praktisch wortwörtlich der Rekurseingabe des Beschwerdeführers an die Sicherheitsdirektion entspreche. Der rechtskundig vertretene Beschwerdeführer habe hauptsächlich die bereits vor der Sicherheitsdirektion vorgetragenen Argumente wiederholt und rein appellatorisch deren Schlussfolgerungen bestritten. Damit genüge die Eingabe den Begründungsanforderungen von § 54 Abs. 1 VRG/ZH nicht. In der Folge ist das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten. Dabei liess es die Frage offen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingereicht worden sei.
Weiter hat die Vorinstanz "lediglich ergänzend [angemerkt]", dass die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin ungeeignet seien, um einen Anspruch auf Neubeurteilung zu begründen.
3.4. Der Beschwerdeführer scheint zunächst zu verkennen, dass die Vorinstanz ihren Nichteintretensentscheid nicht mit einer allfälligen Fristversäumnis begründet hat. Vielmehr lässt sich der angefochtenen Verfügung eindeutig entnehmen, dass das Verwaltungsgericht die Frage, ob die Beschwerde fristgerecht eingereicht worden sei, offengelassen hat. Auf die langen Ausführungen des Beschwerdeführers zur Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung ist daher nicht weiter einzugehen.
3.5. Sodann behauptet der Beschwerdeführer nicht, dass die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen, wonach die beim Verwaltungsgericht eingereichte Beschwerdeschrift weitgehend der Eingabe an die Sicherheitsdirektion entsprochen habe, offensichtlich unzutreffend bzw. willkürlich seien (Art. 105 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den Begründungsanforderungen an Sachverhaltsrügen vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3), sodass darauf abzustellen ist (Art. 105 Abs. 1 BGG). Im Übrigen beschränkt er sich im Wesentlichen darauf, pauschal zu behaupten, dass die formellen Anforderungen an die Begründung von Beschwerdefschriften erfüllt gewesen seien und dass die Vorinstanz auf seine Beschwerde hätte eintreten müssen. Damit gelingt es ihm indessen nicht substanziiert darzutun (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass die vorinstanzliche Auslegung und Anwendung von § 54 Abs. 1 VRG/ZH willkürlich sei oder sonstwie verfassungsmässige Rechte verletze. Die blosse Behauptung, der Nichteintretensentscheid verletzte seinen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), genügt den qualifizierten Anforderungen an die Begründung von Verfassungsrügen nicht.
3.6. Im Ergebnis vermag der Beschwerdeführer nicht in einer den Begründungsanforderungen genügenden Weise (Art. 42 Abs. 2 und 106 Abs. 2 BGG) darzutun, dass die Vorinstanz das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie gegen Bundes (verfassungs) recht verstossen hat, indem sie auf das bei ihr eingereichte Rechtsmittel mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten ist.
Dabei kann offenbleiben, ob es sich bei den ergänzenden Anmerkungen des Verwaltungsgerichts, wonach die Vorbringen des Beschwerdeführers ohnehin keine Neubeurteilung rechtfertigen würden, um eine selbständige Eventualbegründung handle. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, müsste sich das Bundesgericht unter den konkreten Umständen mit der Alternativbegründung der Vorinstanz bzw. den in diesem Zusammenhang erhobenen Rügen nicht mehr befassen (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteile 2C_6/2023 vom 11. Januar 2023 E. 2.5; 2C_998/2022 vom 14. Dezember 2022 E. 3.4; jeweils mit Hinweisen).
4.
4.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten. Damit wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung für das bundesgerichtliche Verfahren gegenstandslos.
4.2. Das Gesuch um Befreiung vom Kostenvorschuss bzw. unentgeltliche Rechtspflege wird zufolge Aussichtslosigkeit des Rechtsmittels abgewiesen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Die umständehalber reduzierten Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Abteilung, Einzelrichter, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov