6B_466/2024 23.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_466/2024
Urteil vom 23. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter von Felten,
nebenamtliche Bundesrichterin Griesser,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Matthias Wasem,
Beschwerdeführer,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Einfache Verkehrsregelverletzung;
unrichtige Sachverhaltsfeststellung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Bern, 1. Strafkammer, vom 8. Mai 2024
(SK 22 552).
Sachverhalt:
A.
A.________ wird (nebst weiteren Delikten) vorgeworfen, er habe sich der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, indem er am 24. September 2020 an der Kreuzung Ländtestrasse/Badhausstrasse/Süd in Biel/Bienne ein Lichtsignal nicht beachtet habe.
B.
Mit Urteil vom 7. Juli 2022 sprach das Regionalgericht Berner Jura-Seeland A.________ schuldig der Hinderung einer Amtshandlung, des Bruchs der amtlichen Beschlagnahme sowie des Nichtbeachtens eines Lichtsignals. Es verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 35 Tagessätzen zu Fr. 140.-- als Zusatzstrafe zum Urteil der Staatsanwaltschaft des Kantons Neuenburg vom 19. November 2021 sowie zu einer Übertretungsbusse für das Strassenverkehrsdelikt von Fr. 250.--.
Dagegen erhob A.________ Berufung. Er beantragte, er sei vom Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals freizusprechen und es sei die Rechtskraft der nicht angefochtenen Schuldsprüche festzustellen. Darauf hin stellte das Obergericht des Kantons Bern mit Urteil vom 8. Mai 2024 fest, die Schuldsprüche wegen Hinderung einer Amtshandlung und des Bruchs der amtlichen Beschlagnahme seien in Rechtskraft erwachsen. In Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils sprach es A.________ der einfachen Verkehrsregelverletzung schuldig und verurteilte ihn zu einer Übertretungsbusse von Fr. 250.-- sowie zur Bezahlung der erst- und zweitinstanzlichen Verfahrenskosten.
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, es seien Ziffer II. (Schuldspruch einfache Verkehrsregelverletzung), Ziffer II.1 (Strafe), Ziffer II.2 (erstinstanzliche Verfahrenskosten) und Ziffer II.3 (zweitinstanzliche Verfahrenskosten) des Urteils vom 8. Mai 2024 des Obergerichts des Kantons Bern aufzuheben. Er sei vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelverletzung freizusprechen; es sei ihm eine Entschädigung für das erstinstanzliche Verfahren auszurichten und es seien die hälftigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten dem Kanton Bern aufzuerlegen; für das Berufungsverfahren sei ihm ebenfalls eine Entschädigung auszurichten und die Kosten des Berufungsverfahrens seien vollumfänglich dem Kanton Bern aufzuerlegen. Eventualiter beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der Verkehrsregelverletzung freizusprechen und die Sache sei zur Beurteilung der Kosten- und Entschädigungsfolgen für das erst- und zweitinstanzliche Verfahren an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter stellt A.________ den Antrag, es seien die Ziffern II., II.1, II.2 und II.3 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache sei zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 75 SSV (SR. 741.21) und Art. 12 Abs. 3 VRV (SR 741.11) i.V.m. Ziffer 335 des Anhangs 1, Bussenliste 1 zur Ordnungsbussenverordnung (OBV; SR 314.11) durch die Vorinstanz geltend. Zur Begründung führt er aus, die Vorinstanz habe fälschlicherweise nicht das Überfahren der Haltelinie bei Rotlicht einer Ampel für die Strafbarkeit als massgeblich erachtet. Sodann habe die Vorinstanz den Sachverhalt beruhend auf den vorgenannten Rechtsverletzungen unrichtig festgestellt.
Der Beschwerdeführer rügt, für die Strafbarkeit wegen Nichtbeachtens eines Lichtsignals sei das Überfahren der Haltelinie relevant. Die Ansicht der Vorinstanz, er wäre - selbst wenn er den Haltebalken noch bei Grün überfahren hätte - verpflichtet gewesen anzuhalten, da das Lichtsignal inzwischen auf Rot gewechselt habe, treffe nicht zu. Denn hätte er dies getan, wäre er auf dem Fussgängerstreifen zum Stillstand gekommen, wodurch er sich strafbar gemacht hätte. Aufgrund des zwischen dem Haltebalken und der Ampel installierten Fussgängerstreifens habe von ihm nicht gefordert werden können, anzuhalten. Entscheidend sei allein das Überfahren des Haltebalkens, weshalb die das erste Foto auslösende Induktionsschleife klarerweise auf der Höhe des Haltebalkens hätte angebracht sein müssen. Vorliegend sei die Installation an der fraglichen Ampel falsch; die entsprechende Induktionsschleife sei weder auf der Höhe des (massgebenden) Haltebalkens noch auf der Höhe der (nicht massgebenden) Rotlichtinstallation (Ampel), sondern unter einem Fussgängerstreifen verbaut. Diese Installation führe dazu, dass Autofahrer, welche die Haltelinie rechtskonform bei grünem Ampellicht überfahren würden, bei stockendem Verkehr unmittelbar nach der Haltelinie trotzdem geblitzt würden. Sie würden sich beim Wechsel des Ampellichts von Grün auf Rot je nach Verkehrsaufkommen immer noch im Bereich der Induktionsschleifen-Sensoren befinden, woraufhin das Blitzlicht erfolge. Die Vorinstanz lasse ausdrücklich offen, ob er den Haltebalken überfahren habe, als das Lichtsignal noch Grün gezeigt habe. Dies, da sie die Haltelinie fälschlicherweise als nicht massgebend für die Strafbarkeit erachte. Indes hätte vorliegend beweismässig erstellt sein müssen, dass der Beschwerdeführer die Haltelinie bei Rotlicht der Ampel überfahren hätte. Dies sei nicht der Fall gewesen, vielmehr habe der Beschwerdeführer infolge stockenden Verkehrs abbremsen und anhalten müssen und während dieser Zeit habe die Ampel offenbar von Grün auf Rot gewechselt, weshalb er bei der Weiterfahrt infolge Überfahrens des zweiten Induktionsschleifen-Sensors geblitzt worden sei. In diesem Zusammenhang sei auch unverständlich und willkürlich, wenn die Vorinstanz trotz einer auf dem Bild angegebenen Geschwindigkeit von 0 km/h davon ausgehe, die gemessene Geschwindigkeit beim Passieren der das erste Bild auslösenden Induktionsschleife hätte mindestens 10 km/h betragen.
Der Beschwerdeführer macht eventualiter eine unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die Vorinstanz geltend. Die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, die Ampel sei für den Beschwerdeführer - insbesondere nach Überfahren der ersten Induktionsschleife - sichtbar gewesen. Die entsprechenden Feststellungen im Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS), auf das sich die Vorinstanz stütze, seien offensichtlich unzutreffend. Aus der vom Beschwerdeführer eingereichten Technischen Untersuchung der B.________AG gehe hervor, dass bei aufrechter Sitzposition das durch die Ampel gezeigte Lichtsignal nicht sichtbar bzw. erkenntlich sei. Ob die für die Sichtbarkeit notwendige Bewegung tatsächlich möglich sei und vom Fahrzeugfahrer gefordert werden könne, könne nicht bewertet werden. Die Vorinstanz nehme ohne nachvollziehbare Erklärung und damit willkürlich an, die errechneten Bewegungen seien ohne Weiteres zuzumuten und dürften vom Fahrer erwartet werden.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, die Strafbehörden hätten es versäumt, die zum angeblichen Tatzeitpunkt voranfahrenden sowie nachfolgenden Fahrzeugführer ausfindig zu machen und als Zeugen zu befragen. Insgesamt müsse davon ausgegangen werden, die Ampel sei für den Beschwerdeführer - nachdem dieser den Haltebalken bei grüner Ampel überquert habe und sich auf Höhe Ampel befunden habe - nicht ersichtlich gewesen. Entsprechend sei er vom Vorwurf des Nichtbeachtens eines Lichtsignals freizusprechen.
1.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.3.5.; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 205 E. 2.6.; 147 IV 73 E. 4.1.2).
1.3. Die Vorinstanz stellt fest, es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer mit seinem Auto am 24. September 2020 in Biel/Bienne an der Kreuzung Ländtestrasse/Badhausstrasse/Süd von der Lichtsignalanlage erfasst wurde.
Dem zweitinstanzlich eingeholten Gutachten des Eidgenössischen Instituts für Metrologie (METAS) sei Folgendes zu entnehmen: Zum Zeitpunkt der angeklagten Übertretung habe für die Anlage an der betreffenden Kreuzung, wie aus den Eichzertifikaten ersichtlich sei, eine gültige Eichung vorgelegen. Das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe die erste Bildaufnahme ausgelöst. Zum Zeitpunkt der Auslösung des ersten Bildes hätten sich Teile seines Fahrzeugs über den beiden Sensoren befunden und weder das vorausfahrende noch das nachfolgende Fahrzeug könnten die Messung ausgelöst haben. Ob der Beschwerdeführer den weissen Haltebalken bei Rot überfahren habe, lasse sich gemäss Gutachten nicht feststellen, doch solle mit dem Rotlichtüberwachungssystem nicht das Erreichen des Haltebalkens, sondern dessen Überfahren ermittelt werden. Entsprechend schreibe das ASTRA vor, das Fahrzeug sei nach dem Haltebalken zu erfassen. Daher seien beide Induktionsschleifen-Sensoren diesem vorgelagert. Aus dem Bildmaterial ergebe sich, dass sich zum Zeitpunkt der Aufnahme des ersten Bildes Teile des Fahrzeugs des Beschwerdeführers über den beiden Induktionsschleifen-Sensoren befunden hätten und zu diesem Zeitpunkt die Lichtsignalanlage bereits 9.88 Sekunden rotes Licht (und zuvor während 3.04 Sekunden gelbes Licht) angezeigt habe. Wenn der Beschwerdeführer den Haltebalken noch bei grünem Licht überfahren haben sollte, müsse sein Fahrzeug noch vor Aufnahme des ersten Bildes gestoppt haben. In der Position bei Aufnahme des ersten Bildes sei die Ampel aber - gegebenenfalls mit gewissen Kopfbewegungen oder Bewegungen des Oberkörpers - sichtbar gewesen. Die Behauptung des Beschwerdeführers, er sei gemäss dem ersten Bild mit 0 km/h gemessen worden, treffe nicht zu. Aus den Angaben "Interval" und "Set Interval" im zweiten Bild lasse sich eine Geschwindigkeit von 11.99 km/h errechnen. Diese gutachterlichen Feststellungen stünden im Einklang mit dem Rapport vom 8. Juni 2021 und mit denjenigen des Zeugen C.________ (Leiter Verkehrsüberwachung der Stadt U.________, Polizeiinspektorat U.________). Demnach werde ein Überfahren des Lichtsignals dann erfasst, wenn der Fahrer die erste Induktionsschleife mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h überfahre und das Lichtsignal dabei auf Rot stehe. Beide Voraussetzungen - rotes Signal und Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h - müssten zwingend erfüllt sein. Stehe das Fahrzeug still oder zeige das Signal nicht Rot, werde kein Bild ausgelöst. Somit stehe fest, dass der Beschwerdeführer die erste Induktionsschleife bei Rot überfahren habe; die Darstellung des Beschwerdeführers, wonach er die erste Induktionsschleife bei grünem und die zweite bei rotem Licht überfahren habe, scheide aus.
Die Vorinstanz lässt offen, ob der Beschwerdeführer den weissen Haltebalken überfahren habe, als das Lichtsignal noch Grün gezeigt habe, erachtet dieses Szenario aber als höchst unwahrscheinlich. Die erste Induktionsschleife müsse mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h überfahren werden, und der Haltebalken befinde sich nur 80 Zentimeter von dieser entfernt. Somit sei schlicht unmöglich, dass der Beschwerdeführer den Haltebalken noch bei grünem Licht, die erste Induktionsschleife dann jedoch bei rotem Licht überfahren habe. Weiter erachtet es die Vorinstanz als möglich, dass der Beschwerdeführer sein Fahrzeug in der Nähe des Haltebalkens, jedoch noch vor der ersten Induktionsschleife, wegen Staus habe stoppen müssen. Dafür spreche gemäss Gutachten und Zeugenaussage Peter Mischlers die Geschwindigkeitsangabe "--- km/h" beim zweiten Foto, welche dadurch entstehe, dass es bei der Vormessung (erste Induktionsschleife) und der zweiten Geschwindigkeitsmessung (zweite Induktionsschleife) zu einer Abweichung komme. Aus den Berechnungen und Feststellungen im Gutachten des METAS gehe hervor, dass das Anhalten zwingend vor der ersten Induktionsschleife erfolgt sein müsse. Der Beschwerdeführer habe erstelltermassen die erste Induktionsschleife bei Rot überfahren.
Zur Frage der Sichtbarkeit der Ampel für den Fahrzeugführer sei dem Gutachten des METAS zu entnehmen, dass das Lichtsignal für den Fahrzeugführer sogar noch von der dem Lichtsignal nächsten Position aus sichtbar gewesen wäre, allenfalls mit gewissen Kopf- und/oder Oberkörperbewegungen. Selbst aus dem vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachten der B.________ AG ergebe sich, dass die Ampel sowohl vom Standort der zweiten Induktionsschleife als auch von der letztmöglichen Position aus, bevor das Lichtsignal passiert wird, für den Fahrer unter Vornahme gewisser Bewegungen von Kopf- und/oder Oberkörper sichtbar sei. Daraus schliesst die Vorinstanz, das Lichtsignal habe für den Beschwerdeführer erst recht auch von seiner Position bei der ersten Induktionsschleife, als er geblitzt worden sei, sichtbar gewesen sein müssen, zumal diese gegenüber den in den Gutachten getesteten Positionen weiter von der Ampel entfernt und somit besser sichtbar sei. Sodann habe auch der Zeuge C.________ ausgesagt, dass man, wenn man zur ersten Induktionsschleife komme, die Ampel noch im Blickwinkel sehe. Auch der Beschwerdeführer selbst habe eingeräumt, von der ersten Induktionsschleife aus sehe man das Lichtsignal noch ganz knapp. Die Vorinstanz erachtet es als erstellt, dass das Lichtsignal von allen gemessenen Standorten, insbesondere aber vom Standort bei der ersten Induktionsschleife, aus sichtbar gewesen sei und der Beschwerdeführer diese trotzdem bei Rot überfahren habe.
1.4. Der Beschwerdeführer vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein sollte. In seinen Ausführungen betreffend die geltend gemachte Massgeblichkeit der Haltelinie für eine Strafbarkeit wegen Missachtens eines Rotlichts übt der Beschwerdeführer überwiegend appellatorische Kritik, auf die nicht einzutreten ist. Als unbehelflich erweist sich seine Rüge, die Vorinstanz nehme willkürlich an, er habe die erste Induktionsschleife mit mindestens 10 km/h überfahren. Entgegen seinem Vorbringen ist auf dem sich in den Akten unter pag. 263 oben befindlichen Bild die Geschwindigkeit nicht mit "0 km/h" angegeben; vielmehr lautet die Angabe: "Speed: --- km/h". Die Vorinstanz geht, gestützt auf die mit den Feststellungen des Gutachtens des METAS im Einklang stehenden Ausführungen des Zeugen C.________, davon aus, das Fahrzeug des Beschwerdeführers habe die erste Induktionsschleife mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h überfahren. Gemäss Aussagen des Zeugen C.________ würden die drei Strichlein erscheinen, wenn zwischen der ersten Schlaufe (Vormessug) und der zweiten Schlaufe (Geschwindigkeitsmessung) eine Abweichung bestehe. Dies beweise somit gerade, dass das Fahrzeug bei der ersten Schlaufe nicht gestanden, sondern in Bewegung gewesen sei, und zwar mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h, ansonsten kein Bild ausgelöst worden wäre. Ebenso hält das Gutachten des METAS fest, dass ein allfälliger Stillstand des Fahrzeuges möglich sei, dieser aber zwingend vor der Aufnahme des ersten Bildes, somit vor der ersten Induktionsschleife, erfolgt sein müsse. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz erweist sich nicht als willkürlich.
1.5. Eventualiter - für den Fall, dass das Überfahren der Haltelinie für die Strafbarkeit nicht massgebend sein sollte - rügt der Beschwerdeführer vergebens, die Vorinstanz gehe willkürlich davon aus, das Signal sei für ihn, als er sich bei der ersten Induktionsschleife befunden habe, sichtbar gewesen sei. Willkürfrei stellt die Vorinstanz fest, gemäss Gutachten des METAS sei die Signalanlage für den Beschwerdeführer sogar aus Positionen kurz vor der Signalanlage sichtbar gewesen, weshalb dies umso mehr auf Höhe der ersten Sensorenschleife der Fall gewesen sei. Mit seinem erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwand, die Angaben des Gutachters des METAS seien unzutreffend, da die von ihm erstellten Fotos nicht vom Autocockpit aus gemacht worden seien, ist der Beschwerdeführer nicht zu hören. Dieser Einwand würde ohnehin an der willkürfreien Schlussfolgerung der Vorinstanz nichts zu ändern vermögen, denn das Gutachten des METAS beantwortet und bejaht die Frage ausdrücklich, ob der im Fahrzeug sitzende Lenker die Signalanlage habe sehen können. Ebenso berücksichtigt die Vorinstanz willkürfrei die Erkenntnisse des vom Beschwerdeführer eingereichten Privatgutachtens, indem sie festhält, gemäss Privatgutachten sei das Lichtsignal sowohl bei der zweiten Induktionsschleife als auch unmittelbar vor dem Passieren des Lichtsignals unter Vornahme gewisser Bewegungen mit Kopf und/oder Oberkörper sichtbar. Somit habe die Ampel für den Beschwerdeführer umso mehr von seiner Position bei der ersten Induktionsschleife sichtbar gewesen sein müssen. Weshalb diese den Befund des Privatgutachters wiedergebende Feststellung der Vorinstanz willkürlich sein sollte, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen. Gleiches gilt für die von der Vorinstanz in die Beweiswürdigung einbezogene Aussage des Zeugen C.________, wonach man von der ersten Induktionsschleife aus das Lichtsignal noch im Blickwinkel habe. Nicht gerügt wird schliesslich die Feststellung der Vorinstanz, der Beschwerdeführer selbst habe ausgesagt, von der ersten Induktionsschleife aus sei das Lichtsignal noch ganz knapp zu sehen. Wenn die Vorinstanz gestützt auf die beiden Gutachten sowie die Aussagen des Zeugen und des Beschwerdeführers selbst zum Schluss gelangt, dass das Lichtsignal für den Beschwerdeführer insbesondere von der Position bei der ersten Induktionsschleife aus bei entsprechender Aufmerksamkeit sichtbar war, verfällt sie in ihrer Beweiswürdigung nicht in Willkür.
Nicht einzutreten ist sodann auf die Rüge, die Vorinstanz habe es unterlassen, die vor und nach dem Beschwerdeführer fahrenden Lenker als Zeugen zu befragen, zeigt doch der Beschwerdeführer nicht auf, dass er diesen Beweisantrag überhaupt je gestellt hätte. Ausserdem macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Befragung dieser Personen für die Sachverhaltsermittlung von Relevanz sein sollte.
Insgesamt gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, der Beschwerdeführer habe an der Kreuzung Ländtestrasse/Badhausstrasse/Süd in Biel/Bienne die erste, sich 80 cm vom weissen Haltebalken befindende Induktionsschleife mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h überfahren, als das Lichtsignal bereits Rot angezeigt hatte, wobei die Ampel für ihn bei genügender Aufmerksamkeit sichtbar gewesen ist. Die Rügen des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung erweisen sich als unbegründet.
2.
2.1. Mit Busse wird nach Art. 90 Abs. 1 SVG bestraft, wer Verkehrsregeln des SVG oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats verletzt. Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind Signale und Markierungen zu befolgen. Rotes Licht bedeutet "Halt" (Art. 68 Abs. 1bis SSV).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. oben E. 1.2). Demnach überfuhr der Beschwerdeführer die erste Induktionsschleife bei Rot mit einer Geschwindigkeit von mindestens 10 km/h, was die erste Fotoaufnahme seines Fahrzeugs ausgelöst hat. Dabei war die Ampelanlage für ihn von dieser Position aus einsehbar. Nicht zu entlasten vermag sich der Beschwerdeführer mit seinem Einwand, für einen Schuldspruch sei nicht das Überfahren des Rotlichts bei der ersten Induktionsschleife, sondern bei der weissen Haltelinie massgebend, weshalb die Installation an der fraglichen Ampel falsch sei. Zutreffend hält die Vorinstanz fest, dass und weshalb die das erste Foto auslösende Induktionsschleife an der betreffenden Kreuzung nicht direkt auf der Haltelinie, sondern entsprechend den Vorgaben des ASTRA ca. 80 cm davor angebracht ist. Zweck des Rotlichtüberwachungssystems ist es gemäss den verbindlichen (auf dem Gutachten des METAS und den Depositionen des Zeugen C.________ basierenden) Feststellungen der Vorinstanz, das Fahrzeug nach dem Haltebalken zu erfassen, d.h. eine Fotoaufnahme erst auszulösen, wenn das Fahrzeug die Haltelinie tatsächlich überfahren hat. Als unbehelflich und zu Recht von der Vorinstanz widerlegt, erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe bei der ersten Induktionsschleife gar nicht mehr anhalten können, da er aufgrund stockenden Verkehrs gezwungen gewesen wäre, auf dem Fussgängerstreifen anzuhalten, wodurch er diesen für Fussgänger blockiert und sich strafbar gemacht hätte. Wer nach der Haltelinie aber noch vor der Verzweigung anhalten kann, hat dies zwingend zu tun, sobald das ein Halten gebietende Rotlicht erscheint (vgl. BGE 101 IV 337 E. 3). Der Beschwerdeführer, der die erste Induktionsschleife bei Rot überfuhr, wobei die Lichtsignalanlage für ihn einsehbar war, hätte zwingend sofort anhalten müssen, um der Gefahr einer Kollision mit allfälligen von links oder rechts kommenden Fahrzeugen auf dem Kreuzungsgebiet zu begegnen. Dabei wäre ein Anhalten auf dem Fussgängerstreifen in Kauf zu nehmen gewesen, zumal es für die Sicherheit der Fussgänger immer noch besser ist, wenn sie um ein stehendes Fahrzeug herumgehen müssen, als wenn dieses den Fussgängerstreifen befährt, während die Ampel für Fussgänger allenfalls schon Grün anzeigt. Im Übrigen hätte der Beschwerdeführer ein Anhalten auf dem Fussgängerstreifen vermeiden können; denn selbst wenn er den Haltebalken überfahren hätte, als die Ampel Grün angezeigt hat (was gemäss vorinstanzlicher Feststellung höchst unwahrscheinlich sei), hätte er bei stockendem Verkehr nicht in die Kreuzung hineinfahren dürfen, ohne sich zuvor zu vergewissern, dass er diese während der Grünphase wird durchfahren können. Entsprechend verletzt die Vorinstanz nicht Bundesrecht, wenn sie den Beschwerdeführer der einfachen Verkehrsregelverletzung, begangen durch Nichtbeachten eines Lichtsignals i.S.v. Art. 90 Abs. 1 SVG i.V.m Art. 27 Abs. 1 SVG und Art. 68 SSV, schuldig erklärt.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb