5A_566/2024 10.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_566/2024
Urteil vom 10. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Basel-Stadt,
Rheinsprung 16/18, 4051 Basel.
Gegenstand
Errichtung einer Beistandschaft,
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 7. August 2024 (KE.2024.15).
Sachverhalt:
Die KESB Basel-Stadt befasst sich seit November 2020 mit der Beschwerdeführerin, nachdem diese in der Öffentlichkeit auffälliges Verhalten gezeigt und unzählige Schreiben an Behörden, Ämter und Gerichte mit teils bizarrem, formal auffälligem und anklagendem, oft gewaltvoll-sexuell getöntem Inhalt gesandt hatte. Am 19. September 2022 musste sie fürsorgerisch untergebracht werden und die Klinik ordnete am 28. September 2022 eine Behandlung ohne Zustimmung an; die gegen diese Massnahmen bis vor Bundesgericht erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos.
Vorliegend geht es darum, dass die KESB für die Beschwerdeführerin auf Gefährdungsmeldungen der Bank, der Sozialhilfe und der IV-Stelle hin mit Entscheid vom 6. März 2024 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung errichtete und ihr den Zugriff auf ihre Konten entzog, nachdem mildere Alternativen am vehementen Widerstand der Beschwerdeführerin gescheitert waren.
Dagegen gelangte die Beschwerdeführerin an den Regierungsrat Basel-Stadt und stellte ein dringliches Gesuch um Unterbringung in einer Einzelzelle, wenn der Entscheid umgesetzt werde. Darin bestritt sie das Vorliegen einer wahnhaften Störung und machte geltend, für sich selbst sorgen und auch mit Geld umgehen zu können; die behördlichen Massnahmen dienten der Hirnwäsche, der Anwendung von Folter, der totalen Kontrolle und der unauffälligen Ermordung bzw. Inquisition. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt nahm die Eingabe mit Entscheid vom 7. August 2024 als Beschwerde entgegen und wies sie mit ausführlicher Begründung ab.
Mit fünf Eingaben, teil hand- und teils maschinengeschrieben, teils wenige und teils ca. 50 Seiten umfassend, wandte sich die Beschwerdeführerin an das Appellationsgericht (Eingang zwischen 26. und 29. August 2024). Am 30. August 2024 leitete das Appellationsgericht diese Eingaben an das Bundesgericht weiter zur Prüfung, ob eine allfällige Beschwerdeerhebung vorliege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme, gegen welche die Beschwerde in Zivilsachen offensteht (Art. 72 Abs. 2 lit. b Ziff. 6, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG). Die Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben zum Ausdruck, dass alle behördlichen Massnahmen aufzuheben bzw. alle Leibeigenen-, Verbeiständungs- und Behördenmassnahmen sofort aufzuschieben und die Eingaben als Berufung zu verstehen seien, soweit Rekurs- oder Revisionsanträge abgewiesen würden. Ein Beschwerdewillen gegen den Entscheid des Appellationsgerichts ist somit hinreichend erkennbar.
2.
Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG), was bedeutet, dass das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene und belegte Rügen prüft, während es auf ungenügend substanziierte Rügen und rein appellatorische Kritik am Sachverhalt nicht eintritt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 149 III 81 E. 1.3).
In rechtlicher Hinsicht hat die Beschwerde eine Begründung zu enthalten, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine sachbezogene Auseinandersetzung mit dessen Begründung erfordert (BGE 140 III 115 E. 2; 142 III 364 E. 2.4).
3.
Die Beschwerden werden den genannten Begründungsanforderungen nicht gerecht. Soweit (angesichts der überbordenden Weitschweifigkeit) ersichtlich, wird nirgends ein konkreter und sachgerichteter Bezug auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheides genommen; vielmehr erfolgen in wirrer Abfolge und Darstellung Schilderungen zu Episoden aus dem eigenen Leben, anklagende Unterstellungen gegen Behörden und Gerichte sowie deren Vertreter in Schattierungen von diffus bis diffamierend, Aussagen mit (verfolgungs-) wahnhaftem Inhalt sowie die Auflistung einer grossen Vielzahl von Bestimmungen aus dem Privat-, dem Straf- und dem öffentlichen Recht.
4.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und das präsidierende Mitglied im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
5.
Angesichts der konkreten Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der KESB Basel-Stadt und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli