5A_512/2024 11.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_512/2024
Urteil vom 11. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Orly Ben-Attia,
Beschwerdeführer,
gegen
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Einsetzung einer Kindesvertretung,
Beschwerde gegen die Verfügungen des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 9. Juli 2024 (30/2024/19 und 30/2024/17).
Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer ist der Vater von B.________ (geb. 2017) und C.________ (geb. 2018), welche unter seiner alleinigen elterlichen Sorge stehen und fremdplatziert sind.
Mit Entscheid vom 6. Juni 2024 schloss die KESB des Kantons Schaffhausen ein umfangreiches Verfahren ab; in Dispositiv-Ziffer 14 entliess es die Kindesvertreterin aus ihrem Amt und setzte deren Entschädigung auf Fr. 15'529.75 fest und in Dispositiv-Ziffer 23 entzog es einer allfälligen Beschwerde integral die aufschiebende Wirkung.
Sowohl der Beschwerdeführer als auch die Kindsmutter fochten diesen Entscheid an. Mit gleichlautenden Verfügungen vom 9. Juli 2024 setzte das Obergericht des Kantons Schaffhausen in beiden Beschwerdeverfahren die Kindesvertreterin wieder ein mit der Erwägung, eine weitere Vertretung der Kinder sei unter dem Aspekt des Kindeswohls nach wie vor dringend angezeigt und das Mandat der Kindesvertreterin sei deshalb für das Rechtsmittelverfahren zu bestätigen, wobei offenbleiben könne, ob der Entzug der aufschiebenden Wirkung in Bezug auf die Kindesvertretung ein Versehen gewesen sei.
Gegen diese Verfügungen hat der Beschwerdeführer eine Beschwerde in Zivilsachen erhoben mit den Begehren um deren Aufhebung, um Entlassung der Kindesvertreterin aus dem Amt, um Einsetzung einer neuen geeigneten Person und um vorgängige Gehörsgewährung, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Obergericht zur vorgängigen Gehörsgewährung und Einsetzung einer neuen geeigneten Person als Kindesvertreterin, subeventualiter um Rückweisung und Anweisung des Obergerichts, vorgängig das rechtliche Gehör zur Person der Kindesvertreterin zu gewähren. Ferner verlangt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid betreffend die Wiedereinsetzung der Kindesvertreterin. Dieser stellt, weil er das Zivilverfahren nicht abschliesst, keinen End-, sondern bloss einen Zwischenentscheid dar, der nur unter den besonderen Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG mit Beschwerde beim Bundesgericht angefochten werden kann (ausführlich zum nicht wieder gutzumachenden Nachteil insb. BGE 142 III 798 E. 2.2), wobei diese in der Beschwerde darzutun sind (BGE 137 III 324 E. 1.1; 141 III 80 E. 1.2; 141 IV 289 E. 1.3).
2.
Der Beschwerdeführer macht diesbezüglich geltend, die Kindesvertreterin vertrete nicht die Interessen der Kinder und sie werde vermutlich Anträge stellen, welche in Widerspruch zum Kindeswohl stünden.
Abgesehen davon, dass diese Behauptung vor dem Hintergrund der aktenkundigen Tatsachen verquer ist, macht der Beschwerdeführer damit keine eigenen nicht wieder gutzumachenden Nachteile geltend (zu dieser Erfordernis Urteile 4A_151/2022 vom 1. April 2022 E. 2.2; 1B_390/2022 vom 28. September 2022 E. 1.6; 1B_127/2022 vom 28. Oktober 2022 E. 3.1; 7B_353/2023 vom 14. September 2023 E. 1.3), sondern er setzt (ebenso offensichtlich wie falsch) seine eigenen Interessen mit dem Kindeswohl gleich.
3.
Mithin werden die Eintretensvoraussetzungen offensichtlich nicht hinreichend begründet und als Folge ist ohne Prüfung der materiellen Vorbringen im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, konnte der Beschwerde von Anfang an kein Erfolg beschieden sein, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege fehlt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
5.
Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der KESB des Kantons Schaffhausen, dem Obergericht des Kantons Schaffhausen, der Mutter, der Kindesvertreterin und der Beiständin mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: von Werdt
Der Gerichtsschreiber: Möckli