8C_116/2024 10.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_116/2024
Urteil vom 10. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Maillard, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Polla.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2023 (ZL.2023.00088).
Sachverhalt:
A.
Der 1957 geborene A.________, türkischer Nationalität, reiste am 11. August 1997 in die Schweiz ein und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Seit April 2022 bezieht er eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV). Am 7. Juni 2022 stellte er einen Antrag auf Ausrichtung von Zusatzleistungen zu seiner AHV-Rente. Die Stadt Zürich, Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2022 die weitere Bearbeitung des Leistungsbegehrens mangels erfüllter Karenzfrist von zehn Jahren ein. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 30. August 2023 fest.
B.
Die Beschwerde des A.________ wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 22. Dezember 2023 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, in Aufhebung des Urteils vom 22. Dezember 2023 seien ihm Ergänzungsleistungen zuzusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung unter Anordnung eines polydisziplinären medizinischen Gutachtens zurückzuweisen. Ferner sei ein weiterer Schriftenwechsel anzuordnen, nachdem ihm die beantragten Verfahrensakten zur Verfügung gestellt worden seien. Des Weiteren wird um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht.
Am 12 März 2024 reicht der Beschwerdeführer zudem ein Schreiben des Dr. med. B.________ vom 17. Februar 2024 ein.
Nach Einholung der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Das Bundesgericht holt die vorinstanzlichen Akten bei Bedarf ein (Art. 102 Abs. 1 und 2 BGG). Dies ist hier geschehen. Ein zweiter Schriftenwechsel findet nur ausnahmsweise auf Anordnung des Gerichts statt (Art. 102 Abs. 3 BGG). Vorliegend besteht kein Anlass, einen Schriftenwechsel durchzuführen, weshalb ein zweiter Schriftenwechsel bereits aus diesem Grund entfällt. Die Verfahrensakten wurden dem Beschwerdeführer zugestellt unter Hinweis darauf, dass abgesehen von den hier nicht einschlägigen Fällen (Art. 43 BGG; BGE 142 IV 250 E. 1.5; 139 II 404 E. 5; 134 IV 156 E. 1.6) das Gesetz der beschwerdeführenden Person mithin keinen Anspruch darauf verschafft, die Beschwerdeschrift zu ergänzen, wenn die Frist bereits verstrichen ist (BGE 148 V 174 E. 2.1; Verfügungen des Bundesgerichts vom 18. und 27. März 2024).
1.2. Das vom Beschwerdeführer im letztinstanzlichen Verfahren eingereichte Schreiben des Dr. med. B.________ vom 17. Februar 2024 datiert nach dem angefochtenen Urteil und ist deshalb als echtes Novum von vornherein unbeachtlich (BGE 143 V 19 E. 1.2 mit Hinweisen). Gleiches gilt für den letztinstanzlich eingereichten Arztbericht des PD Dr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. Februar 2024.
1.3. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Indessen sind tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz, die für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können, auf qualifizierte Rüge hin (Art. 106 Abs. 2 BGG) oder auch von Amtes wegen durch das Bundesgericht überprüfbar, wenn sie offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruhen (Art. 97 Abs. 1 BGG und Art. 105 Abs. 2 BGG). Die Rechtsanwendung erfolgt von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG). Unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) prüft das Bundesgericht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzt hat, indem sie die Abweisung des Leistungsbegehrens mangels erfüllter Karenzfrist von zehn Jahren gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG (SR 831.301) bestätigt hat.
2.2. Am 1. Januar 2021 trat das revidierte ELG und die zugehörige Verordnung (ELV; SR 831.301) in Kraft (EL-Reform; Änderung vom 22. März 2019, AS 2020 585; BBl 2016 7465). Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen (vgl. BGE 147 V 278 E. 2.1; 144 V 210 E. 4.3.1) sind hier die Bestimmungen des ELG und der ELV in der seit 1. Januar 2021 geltenden Fassung anwendbar. Soweit nicht anders vermerkt, werden sie im Folgenden jeweils in dieser Version wiedergegeben und angewendet.
3.
3.1. Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz haben Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Altersrente der AHV beziehen (Art. 4 Abs. 1 lit. a ELG). Nach Art. 5 Abs. 1 ELG haben Ausländerinnen und Ausländer nur Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie sich rechtmässig in der Schweiz aufhalten. Sie müssen sich zudem unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird, während zehn Jahren ununterbrochen in der Schweiz aufgehalten haben (Karenzfrist).
3.2.
3.2.1. Für Ausländerinnen und Ausländer, die gestützt auf ein Sozialversicherungsabkommen Anspruch auf ausserordentliche Renten der AHV oder IV hätten, beträgt die Karenzfrist zehn Jahre für Personen, die eine Altersrente der AHV beziehen oder das ordentliche Rentenalter nach Art. 21 AHVG erreicht haben und deren Altersrente keine Hinterlassenenrente der AHV oder Rente der IV ablöst oder ablösen würde (Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG). Hält sich eine Ausländerin oder ein Ausländer ununterbrochen während mehr als drei Monaten oder in einem Kalenderjahr insgesamt mehr als drei Monate im Ausland auf, so beginnt die Karenzfrist mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen (Art. 5 Abs. 5 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Fälle, in denen die Karenzfrist bei einem Auslandaufenthalt bis zu einem Jahr ausnahmsweise nicht unterbrochen wird (Art. 5 Abs. 6 ELG).
3.2.2. Türkische Staatsangehörige haben unter den gleichen Voraussetzungen wie Schweizerbürger Anspruch auf die ausserordentlichen Renten der schweizerischen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung, solange sie in der Schweiz Wohnsitz haben und sofern sie unmittelbar vor dem Zeitpunkt, von welchem an die Rente verlangt wird, im Falle u.a. einer Invalidenrente ununterbrochen während mindestens fünf Jahren in der Schweiz gewohnt haben (Art. 11 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 des Abkommens vom 1. Mai 1969 zwischen der Schweiz und der Republik Türkei über soziale Sicherheit [nachfolgend: Abkommen; SR 0.831.109.763.1]). Türkische Staatsangehörige mit Wohnsitz in der Schweiz, welche die Schweiz nicht länger als gesamthaft drei Monate je Kalenderjahr verlassen, unterbrechen ihre Wohndauer in der Schweiz im Sinne von Art. 11 des Abkommens nicht (Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen).
3.2.3. Hält sich eine Person während der Dauer der Karenzfrist aus einem Grund nach Art. 1a Abs. 4 ELV im Ausland auf, so wird die Karenzfrist erst unterbrochen, nachdem die Person den 365. Tag im Ausland verbracht hat. Art. 1a Abs. 5 ist sinngemäss anwendbar. Als wichtige Gründe gelten nach Art. 1a Abs. 4 ELV: eine Ausbildung im Sinne von Artikel 49bis AHVV, die einen Auslandaufenthalt zwingend erfordert (lit. a); eine Krankheit oder ein Unfall der Bezügerin oder des Bezügers oder einer angehörigen Person nach Artikel 29septies AHVG, die den Auslandaufenthalt zusammen mit der Bezügerin oder dem Bezüger angetreten hat, wenn dadurch eine Rückkehr in die Schweiz unmöglich ist (lit. b); die Verhinderung der Rückkehr in die Schweiz durch höhere Gewalt (lit. c).
4.
4.1. Die Vorinstanz hat verbindlich festgestellt (E. 1.3 vorne), dass der Beschwerdeführer 169 anrechenbare Tage im Ausland verbracht hat, womit er unbestritten die erlaubten drei Monate (90 Tage) überschritten hat. Im Raum steht insbesondere die Frage, ob durch eine Krankheit als wichtiger Grund gemäss Art. 1a Abs. 4 lit. b ELV die Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht worden ist.
Gemäss Austrittsbericht der Klinik für Kardiologie, Spital D.________, vom 17. Juni 2020 seien nach den Feststellungen im angefochtenen Urteil folgende Leiden diagnostiziert worden: hypertensive und koronare Dreigefässerkrankung mit Herzinsuffizienz New York Heart Association (NYHA) IV (bei Eintritt Lungenödem); Nebennierenadenom rechts (Erstdiagnose; ED MRI 3. Juni 2020), Harnverhalt mit Prostatahyperplasie sowie darmhaltige Inguinalhernie links ohne Inkarzerationszeichen (MRI 5. Juni 2020). In der Klinik für Kardiologie, Spital D.________ und E.________, seien im Bericht vom 8. September 2020 in der Hauptsache folgende Diagnosen festgestellt worden: hypertensive Herzkrankheit und koronare Dreigefässerkrankung (ED Juni 2020), Nebennierenadenom rechts (ED MRI 3. Juni 2020), Prostatahyperplasie, darmhaltige Inguinalhernie links ohne Inkarzerationszeichen (MRI 5. Juni 2020). Die Ärzte hätten angegeben, dass eine notfallmässige Selbstvorstellung des Beschwerdeführers bei Dyspnoe, allgemeiner Kraftlosigkeit und Erschöpfungung erfolgt sei. Nach einer abschliessenden Diagnostik hätten sie keine eindeutige Beschwerdeursache finden können. Die Vorinstanz erwog, im Ausreisezeitpunkt (3. November 2020) habe der Beschwerdeführer nicht gewusst, dass in kürzester Zeit verschiedene Operationen und Behandlungen notwendig sein würden. Es sei angesichts des Alters und der gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers nachvollziehbar, dass er seine Metzgerei vor der Ausreise in die Türkei aufgegeben habe. Er habe in einem Hinterzimmer der Metzgerei gewohnt, weshalb aus der Geschäfts- und Wohnungsaufgabe noch nicht auf einen geplanten, längeren Auslandaufenthalt geschlossen werden könne. Hinsichtlich des Herzleidens seien keine interventionsbedürftigen RIVA-Stenosen festgestellt worden. Auch anlässlich seines letzten Klinikaufenthaltes vor Abreise in die Türkei (vom 10. bis 15. Oktober 2020) sei ein akutes Koronarsyndrom oder eine kardiale Dekompensation ausgeschlossen worden. Bezüglich der erstmals im Juni 2020 diagnostizierten Prostatabeschwerden, die im März 2021 in der Türkei zu einer Prostataektomie geführt hätten, könne ihm nicht vorgeworfen werden, er sei einzig zu Behandlungs- bzw. Operationszwecken in die Türkei gereist, nachdem im Bericht des Spitals D.________ vom 17. Juni 2020 ein positiver Verlauf im Sinne einer problemlosen Miktion bei Austritt festgehalten worden sei.
4.2. In Bezug auf die anschliessend geprüfte Dauer der krankheitsbedingten Reiseunfähigkeit, die ihm die Rückkehr in die Schweiz verunmöglicht hätte, erwog die Vorinstanz, es sei wenige Tage nach Einreise in die Türkei zu einer erheblichen gesundheitlichen Verschlechterung einhergehend mit einer Reiseunfähigkeit gekommen (radiologische Untersuchung vom 11. November 2020; Herzkatheteruntersuchung mit Stenteinlage am 17. November 2020; Covid-positiv-Testung am 27. November 2020). Ein ärztliches Attest oder anderweitige Belege über eine Reiseunfähigkeit seien jedoch nicht aktenkundig. Selbst wenn seinen Angaben gemäss eine einmonatige Bettlägrigkeit angenommen werde, ergäbe dies bei einer Infektion Ende November 2020 lediglich eine Reiseunfähigkeit bis höchstens Anfang Januar 2021. Die im Januar 2021 erneut manifest gewordenen Prostatabeschwerden und das Einsetzen eines Dauerkatheters liessen nicht auf eine Reiseunfähigkeit schliessen. Eine allfällige Reiseunfähigkeit im Anschluss an die Hospitalisation vom 23. bis 26. März 2021 wegen der am 23. März 2021 durchgeführten offenen Prostataektomie (bei benigner Prostatahyperplasie) sowie Korrektur der Inguinalhernie mit Implantat habe der Beschwerdeführer ferner bewusst in Kauf genommen und sei überdies nicht belegt. Diesbezüglich liege auch keine Notfalloperation vor, sondern ein geplanter Eingriff. Daher habe die Karenzfrist gemäss Art. 5 Abs. 3 lit. d ELG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 5 ELG mit der Rückkehr in die Schweiz neu zu laufen begonnen.
5.
5.1. Diese vorinstanzlichen Tatsachenfeststellungen sind - entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers - weder offensichtlich unrichtig (willkürlich) noch verletzen sie anderweitig Bundesrecht. Auch wenn feststeht, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. August 1997 in die Schweiz einreiste, ist die zehnjährige Karenzfrist dadurch, anders als der Beschwerdeführer annimmt, nicht bereits längst abgelaufen. Wie sich nach dem klaren Wortlaut aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 ELG ergibt, beginnt die Karenzfrist nicht automatisch mit der Einreise in die Schweiz zu laufen, sondern ist unmittelbar vor dem Zeitpunkt, ab dem die Ergänzungsleistung verlangt wird (hier: 7. Juni 2022), zu bestehen (vgl. SVR 2015 EL Nr. 11 S. 33, 9C_174/2015 E. 3.3). Der Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung besteht erstmals für den Monat, in dem die Anmeldung mit allen erforderlichen Informationen und Belegen eingereicht worden ist (vgl. Rz. 1110.03 und Rz. 2121.02 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]). Während der Karenzfrist ist gemäss Art. 5 Abs. 1 ELG resp. Art. 11 Abkommen ein "ununterbrochener Aufenthalt" resp. "ununterbrochenes Wohnen" erforderlich. Die Auslegung dieser Begriffe orientiert sich vorliegend an Ziff. 6 des Schlussprotokolls zum Abkommen (E. 3.1 und 3.2.2 vorne), während sich jene des "Wohnsitzes und gewöhnlichen Aufenthalts" gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG nach Art. 13 ATSG richtet (vgl. BGE 110 V 170 E. 2c; SVR 2015 EL Nr. 11 S. 33, 9C_174/2015 E. 3.1). Dem Beschwerdeführer ist insoweit zuzustimmen, als die Karenzfrist nach Art. 5 Abs. 1 ELG tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz voraussetzt, bzw. die Landesabwesenheit gesamthaft in einem Kalenderjahr nicht länger als drei Monate dauern darf (vgl. Rz. 2440.01 f. und Rz. 2320.01 WEL; SVR 2015 EL Nr. 11 S. 33, 9C_174/2015 E. 3.3).
5.2. Was namentlich die vorinstanzliche Feststellung zur Reiseunfähigkeit bis höchstens Anfang Januar 2021 betrifft, behauptet der Beschwerdeführer, es sei ihm aufgrund seiner Vorerkrankungen und eines schweren Covid-Krankheitsverlaufs sowie Depressionen nicht zumutbar gewesen, in die Schweiz zu reisen. Dokumente, die eine Reiseunfähigkeit über das genannte Datum hinaus belegen würden, sind hingegen nicht aktenkundig, worauf die Vorinstanz bereits hinwies. Eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz ist nicht auszumachen. Dass sich die gesundheitliche Situation insgesamt mit einer am 27. November 2020 festgestellten Covid-Infektion verschlechtert hat, wird auch im vorinstanzlichen Verfahren nicht in Abrede gestellt. Gestützt auf die Aussagen des Beschwerdeführers, wonach er einen Monat im Bett gelegen habe, hat die Vorinstanz indessen in haltbarer Weise angenommen, dies führe lediglich zu einer Reiseunfähigkeit bis längstens Anfang Januar 2021, zumal die Covid-Erkrankung keinen Spitalaufenthalt erforderlich gemacht habe.
Ebenso wenig ergibt sich aus den Einwänden des Beschwerdeführers zu seiner am 23. März 2021 durchgeführten Prostata-Operation, dass eine solche notfallmässig hätte durchgeführt werden müssen, womit die Vorinstanz nicht offensichtlich unrichtig einen zwingenden, krankheitsbedingten Verbleib in der Türkei nach Anfang Januar 2021 ausschliessen durfte. Dass ihm vom behandelnden Arzt zu diesem Zeitpunkt sowohl von einer Prostata-Operation als auch von der Rückreise in die Schweiz abgeraten worden sei, wie er einwendet, findet in den Akten keine Stütze.
Nicht geltend gemacht wird ferner eine Reiseunfähigkeit Anfang Januar 2021 aufgrund des zuvor gelegten Dauerkatheters. Eine überwiegend wahrscheinliche Reiseunfähigkeit über dieses Datum hinaus bis Mitte April 2021 konnte die Vorinstanz ohne in Willkür zu verfallen daher verneinen. Ein Ermessensmissbrauch oder eine willkürliche Beweiswürdigung durch die Vorinstanz ist ebenso wenig auszumachen, wenn sie den hausärztlichen Bericht des Dr. med. B.________ vom 12. September 2022 zusammen mit den weiteren medizinischen Unterlagen nicht als hinreichenden Beweis für eine Reiseunfähigkeit über Anfang Januar 2021 hinaus erachtet hat. Für diesen Zeitpunkt sind weder eine echtzeitlich noch eine rückwirkend ärztlich attestierte Reiseunfähigkeit aktenkundig. Sie hat ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes oder anderen Bundesrechts von weiteren medizinischen Abklärungen absehen dürfen, da von weiteren medizinischen Abklärungen bei gegebener Aktenlage keine entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; 141 I 60 E. 3.3; 137 V 64 E. 5.2).
5.3. Ins Leere zielt schliesslich das Vorbringen, es liege höhere Gewalt im Sinne von Art. 1a Abs. 4 lit. c ELV vor, da die Rückreise in die Schweiz aufgrund vom 20. März 2020 bis 1. Juni 2021 bestandenen Ausgangssperren für ältere Menschen in der Türkei verunmöglicht worden sei. Mit dieser Rüge zeigt der Beschwerdeführer nicht näher auf, weshalb ihm mit dieser Massnahme eine Ausreise in die Schweiz gänzlich verunmöglicht worden wäre. Stichhaltige Hinweise hierfür bringt er nicht vor.
Die vorinstanzliche Verneinung der erfüllten zehnjährigen Karenzfrist hält vor Bundesrecht stand, weshalb es beim angefochtenen Urteil sein bewenden hat.
6.
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ihm gewährt werden (Art. 64 BGG). Er hat der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten, wenn er später dazu in der Lage ist (Art. 64 Abs. 4 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Fiona Carol Forrer wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 10. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Maillard
Die Gerichtsschreiberin: Polla