7B_801/2024 03.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_801/2024
Urteil vom 3. September 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Kantonales Untersuchungsamt,
Spisergasse 15, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
amtliche Verteidigung; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 13. Juni 2024
(AK.2024.220-AK).
Erwägungen:
1.
Das Kantonale Untersuchungsamt St. Gallen führt eine Strafuntersuchung gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Tierschutzgesetz sowie Übertretungen gegen das Tierseuchengesetz. Am 19. April 2024 stellte A.________ ein Gesuch um amtliche Verteidigung, welches das kantonale Untersuchungsamt am 25. April 2024 abwies. Dagegen erhob A.________ Beschwerde an die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, welche mit Entscheid vom 13. Juni 2024 die Beschwerde abwies.
Mit Eingabe vom 19. Juli 2024 führt A.________ Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Entscheids vom 13. Juni 2024 und die Gutheissung seines Gesuchs um amtliche Verteidigung.
2.
2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht hinreichend substanziiert mit den Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung seiner Beschwerde geführt haben, auseinander. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer, auf sich alleine gestellt, nicht gewachsen wäre und begründet ihren Entscheid ausführlich. Dagegen wendet der Beschwerdeführer einzig ein, er könne den Entscheid nicht nachvollziehen und fühle sich ungerecht behandelt. Er werde in seinen Rechten beschnitten, weshalb er auf eine amtliche Rechtsverbeiständung angewiesen sei. Damit vermag er jedoch nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, inwiefern die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid tatsächlich gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben soll, indem sie seine Beschwerde und somit sein Gesuch um amtliche Verteidigung abgewiesen hat. Soweit der Beschwerdeführer eine Vereinigung zweier Verfahren verlangt, war dies nicht Gegenstand des Entscheids vom 13. Juni 2024 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen und fehlt es auch hier an einer rechtsgenüglichen Begründung. Der Begründungsmangel (Art. 42 Abs. 2 BGG) ist offensichtlich, weshalb auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Kantonales Untersuchungsamt, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier