5A_250/2024 06.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_250/2024
Urteil vom 6. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Bovey, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Zürich 10,
Kreisgebäude 10, Wipkingerplatz 5, 8037 Zürich,
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Benedikt Suter.
Gegenstand
Pfändung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 27. März 2024 (PS240003-O/U).
Erwägungen:
1.
In der Betreibung Nr. xxx über Fr. 1'000.-- zuzüglich Zins und Kosten für eine Parteientschädigung kündigte das Betreibungsamt Zürich 10 der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 29. März 2023 die Pfändung an. Am 2. Mai 2023 vollzog das Betreibungsamt die entsprechende Pfändung Nr. yyy in Anwesenheit der Beschwerdeführerin und zeigte der C.________ AG im Sinne von Art. 99 SchKG die Pfändung einer Forderung in der Höhe von Fr. 2'500.-- an. Am 14. Juni 2023 nahm die Beschwerdeführerin die Pfändungsurkunde in Empfang.
Gegen die Pfändung erhob die Beschwerdeführerin am 26. Juni 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich. Mit Zirkulationsbeschluss vom 14. Dezember 2023 hiess das Bezirksgericht die Beschwerde teilweise gut, hob die Pfändung Nr. yyy im Umfang von Fr. 300.-- auf und wies das Betreibungsamt an, der Beschwerdeführerin diesen Betrag umgehend zurückzuzahlen und das Betreibungsprotokoll im Sinne der Erwägungen zu berichtigen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat und soweit sie nicht gegenstandslos geworden war. Auf das Ausstandsgesuch gegen das Betreibungsamt trat das Bezirksgericht nicht ein.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 8. Januar 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 27. März 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. April 2024 Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Mit Verfügung vom 22. April 2024 hat das Bundesgericht die Beschwerdeführerin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 1'000.-- aufgefordert. Am 23. Mai 2024 hat es eine Nachfrist zur Zahlung des Vorschusses angesetzt. Mit Eingabe vom 30. Mai 2024 hat sich die Beschwerdeführerin unter anderem zur Kostenvorschussverfügung geäussert. Den Vorschuss hat sie bereits am 23. Mai 2024 bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Gegen das angefochtene Urteil steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90 BGG). Die ebenfalls erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG). Während die Beschwerde vom 19. April 2024 rechtzeitig erfolgt ist (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG), ist die Eingabe vom 30. Mai 2024 verspätet, soweit sie als Beschwerdeergänzung zu verstehen ist.
In der Eingabe vom 30. Mai 2024 zweifelt die Beschwerdeführerin ausserdem die Echtheit der Kostenvorschussverfügung vom 22. April 2024 an. Dazu besteht kein Anlass (vgl. das die Beschwerdeführerin betreffende Urteil 1C_446/2021 vom 24. März 2022 E. 1.3 sowie das Schreiben der II. strafrechtlichen Abteilung an die Beschwerdeführerin vom 28. Mai 2024 im Verfahren 7B_513/2024). Sie hält auch den eingeforderten Betrag für zu hoch. Allerdings hat sie den entsprechenden Betrag bezahlt. Es erübrigt sich demnach, auf diesen Punkt zurückzukommen. Über die endgültige Verteilung der Kosten und deren Höhe und damit auch über den Rückerstattungsantrag der Beschwerdeführerin wird an gegebener Stelle befunden werden (unten E. 11).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). Die Beschwerdeführerin schildert über weite Strecken den Sachverhalt und die Rechtslage aus eigener Sicht, ohne sich in genügender Weise mit den Erwägungen des Obergerichts auseinanderzusetzen. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Zudem verweist die Beschwerdeführerin für Anträge und die Begründung teilweise auf ihre Beschwerde an das Obergericht und an das Bezirksgericht. Darauf ist nicht einzugehen, denn die Begründung der Beschwerde und erst recht die Anträge müssen in der Beschwerde selber enthalten sein (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 138 III 252 E. 3.2; 133 II 396 E. 3.1).
3.
Zunächst ist auf verschiedene Rügen einzugehen, die die Rechtmässigkeit des obergerichtlichen Verfahrens betreffen.
3.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das obergerichtliche Verfahren sei nicht in der vorgeschriebenen Form und nicht von einem verfassungsmässigen Gericht durchgeführt worden. Sie habe keine Eingangsanzeige erhalten. Ihr seien weder die Verfahrensnummer noch Angaben zur Verfahrensleitung und zum Spruchkörper bekannt gegeben worden, was Art. 30 BV verletze. Sie habe vorwarnungslos das angefochtene Urteil erhalten. Das Obergericht habe unter vollständigem Ausschluss der Beschwerdeführerin in einem Geheimverfahren ein Urteil zum Vorteil der Gegenparteien gefällt. Insbesondere sei mit der Geheimhaltung des Spruchkörpers ihr Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes Gericht verletzt worden. Zudem sei es ihr verwehrt worden, gegen befangene Mitglieder ein Ausstandsbegehren zu stellen. Dies stelle Rechtsverweigerung dar.
Gemäss den obergerichtlichen Akten hat das Obergericht der Beschwerdeführerin am 11. Januar 2024 den Eingang der Beschwerde unter Mitteilung der Verfahrensnummer angezeigt (act. 33/1). Zwar lässt sich den Akten nicht entnehmen, ob die Eingangsanzeige der Beschwerdeführerin tatsächlich zugestellt wurde, doch hätte sie diesbezüglich beim Obergericht nachfragen können. Der Spruchkörper wurde in der Eingangsanzeige nicht angegeben. Einen unbedingten Anspruch auf vorgängige Bekanntgabe des Spruchkörpers gibt es jedoch nicht. Es genügt, wenn die Liste der in Frage kommenden Gerichtspersonen in einer öffentlich zugänglichen Quelle wie dem Internet zur Verfügung steht (BGE 139 III 120 E. 3.2.1; Urteil 5A_605/2013 vom 11. November 2013 E. 3.1 mit Hinweisen). Dass dies beim Obergericht des Kantons Zürich nicht der Fall wäre, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend. Die Vorwürfe, dass kein durch Gesetz geschaffenes Gericht vorliege oder ein Geheimverfahren geführt worden sei, sind offensichtlich haltlos. Gegen die einzelnen am angefochtenen Urteil beteiligten Gerichtspersonen, die in dessen Rubrum ausgewiesen sind, bringt die Beschwerdeführerin keine konkreten und vom angefochtenen Urteil unabhängigen Ausstandsgründe vor. Es ist demnach nicht ersichtlich, dass sie im Laufe des obergerichtlichen Verfahrens gegen einzelne Gerichtspersonen wegen Befangenheit hätte Ausstandsbegehren stellen wollen (vgl. zur Ableitung von Ausstandsgründen aus dem angefochtenen Urteil selber E. 3.2).
3.2. Die Beschwerdeführerin bezeichnet das Obergericht aufgrund der aus ihrer Sicht krassen Rechtsverletzungen zugunsten der Gegenpartei als parteiisch und spricht ihm die Verfassungsmässigkeit ab.
Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen (E. 3.3 bis E. 9), ist die Kritik der Beschwerdeführerin am angefochtenen Urteil unbegründet, soweit sie überhaupt in genügender Weise vorgetragen wird. Dem aus den angeblichen Fehlern des Obergerichts abgeleiteten Vorwurf der Parteilichkeit bzw. der Verletzung der Vorgaben an ein verfassungsmässiges Gericht ist damit von vornherein die Grundlage entzogen.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht ausserdem geltend, es sei ohne Begründung keine Beschwerdeantwort eingeholt worden, was Art. 322 ZPO verletze.
Das Obergericht hat auf die Einholung von Beschwerdeantworten bzw. einer Vernehmlassung verzichtet und dabei auf verschiedene Normen (darunter den nur als kantonales Recht anwendbaren Art. 322 ZPO) hingewiesen. Es hat damit entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin begründet, weshalb es keine Beschwerdeantworten eingeholt hat. Die Beschwerdeführerin ist durch die unterbliebene Einholung von Beschwerdeantworten auch nicht beschwert. Dass sie ihre Beschwerde an das Obergericht für begründet hält, ändert an all dem nichts.
3.4. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht sodann vor, es habe beabsichtigt, sie mit administrativen Fehlern um ihr Beschwerderecht zu bringen. Mit den Angaben auf dem Briefumschlag hätte sich die Sendung gemäss Aussage der Postangestellten nicht nachverfolgen lassen, weshalb damit auch kein Zustellnachweis hätte erbracht werden können. Zudem habe das Obergericht die Post angewiesen, die Sendung nach sieben Tagen zurückzuschicken, womit ihr das Recht auf eine Verlängerung der Abholfrist verweigert worden sei. Das Obergericht habe ihr Recht auf Waffengleichheit verletzt und Rechtsverweigerung begangen.
Die Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Entscheid am 9. April 2024 entgegengenommen und die Beschwerdefrist eingehalten. Damit erübrigt es sich, auf ihre Rügen näher einzugehen. Immerhin ist darauf hinzuweisen, dass auf der von ihr eingereichten Kopie der Gerichtsurkunde die Sendungsnummer der Post abgedruckt ist. Mit dieser Nummer kann die Sendung nachverfolgt werden. Sodann ist die siebentägige Abholfrist für Gerichtsurkunden üblich. Inwiefern im Rahmen der Zustellung das Recht verweigert oder der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
3.5. Die Beschwerdeführerin äussert den Verdacht, das Obergericht habe sein Urteil betrieblich gar nicht als Urteil erfasst. Mit hoher Wahrscheinlichkeit handle es sich um eine "Potemkinsche Gerichtsurkunde", indem nur die Fassade, d.h. der Briefumschlag, als Gerichtsurkunde deklariert sei, während der Inhalt - das angefochtene Urteil - in den betrieblichen Abläufen nicht als solches erfasst und daher auch nicht von der Geschäftskontrolle kontrolliert werde. Das Obergericht scheine das Urteil nicht öffentlich publizieren und es so der öffentlichen Kontrolle entziehen zu wollen. Gerichtsentscheide müssten jedoch nach Art. 30 Abs. 3 BV publiziert werden. Das Vorgehen verletze auch den Anspruch auf ein faires und gerechtes Verfahren durch ein neutrales und unparteiisches Gericht.
Die Verdächtigungen der Beschwerdeführerin entbehren jeder Grundlage. Im Übrigen ist die Publikation des angefochtenen Urteils nicht Beschwerdethema. Die Beschwerdeführerin hat sich diesbezüglich an das Obergericht zu wenden.
4.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Pfändungsankündigung, die falsch unterschrieben worden sei. Dabei geht es darum, dass auf der Pfändungsankündigung die eingescannte Unterschrift des Stadtammanns und Betreibungsbeamten D.________ verwendet wurde und nicht diejenige des auf der Pfändungsankündigung als Kontaktperson angegebenen Herrn E.________.
4.1. Gemäss den vom Obergericht wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts ist unbestritten, dass die unterzeichnende Person falsch angegeben ist. Das Obergericht hat erwogen, auf der Pfändungsankündigung fehle keine Unterschrift, weshalb sie nicht wegen fehlender Unterschrift nichtig sein könne. Folglich könne sich dies auch nicht auf den Pfändungsvollzug oder die Pfändung auswirken. Im Übrigen wäre die Pfändung selbst dann nicht nichtig, sondern nur anfechtbar, wenn die Pfändung nicht angekündigt worden wäre (und die Pfändungsankündigung damit gar keine Form erfüllt hätte). Selbst der Mangel einer nicht erfolgten Pfändungsankündigung wäre geheilt, wenn der Schuldner trotzdem in der Lage gewesen wäre, der Pfändung beizuwohnen bzw. seine Rechte geltend zu machen. Weil die Beschwerdeführerin dem Pfändungsvollzug am 2. Mai 2023 beigewohnt habe, wären allfällige Mängel der Pfändungsankündigung geheilt.
4.2. Die Beschwerdeführerin kritisiert in diesem Zusammenhang den Entscheid des Bezirksgerichts. Darauf ist nicht einzugehen. Anfechtungsobjekt ist einzig das Urteil des Obergerichts (Art. 75 BGG). Daran ändert nichts, dass sie die vom Obergericht in indirekter Rede wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts in solche des Obergerichts umdeutet.
4.3. Die Beschwerdeführerin wirft dem Obergericht vor, ihre Ausführungen falsch wiedergegeben zu haben. Soweit ihre Ausführungen überhaupt nachvollziehbar sind, scheint sie den Sinn der obergerichtlichen Formulierung zu verkennen. Mangels erkennbarer Relevanz für das Verfahren ist auf diese Frage nicht weiter einzugehen.
4.4.
4.4.1. Inhaltlich macht die Beschwerdeführerin geltend, das Obergericht habe nicht wie verlangt, die gerügte falsche Unterschrift beurteilt, sondern eine fehlende Unterschrift, was nie gerügt worden sei. Die falsche Unterschrift sei gravierender als eine fehlende Unterschrift. Das Obergericht habe dadurch das rechtliche Gehör verletzt, das Recht verweigert und seine Funktion als Aufsichtsbehörde nicht wahrgenommen.
Es trifft zwar zu, dass sich das Obergericht zu einer fehlenden und nicht zu einer falschen Unterschrift geäussert hat, obschon es die entsprechende Argumentation der Beschwerdeführerin zuvor wiedergegeben und damit zur Kenntnis genommen hat. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt dennoch nicht vor, da das Obergericht in einer Eventualerwägung festgehalten hat, weshalb selbst eine fehlende Pfändungsankündigung (und damit implizit gemeint: erst recht eine falsch unterzeichnete) nicht zur Nichtigkeit der Pfändung führe, der Mangel geheilt werden könne und ein allfälliger Mangel vorliegend auch geheilt worden sei. Im Übrigen legt die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb sie durch die Diskrepanz zwischen der Kontaktangabe und der Unterschrift auf der Pfändungsankündigung irregeführt oder benachteiligt worden wäre (vgl. auch unten E. 4.4.2). Daran ändert ihre wiederholt vorgebrachte Auffassung nichts, die falsche Unterschrift begründe den Anfangsverdacht deliktischen Handelns.
4.4.2. Die Beschwerdeführerin vertritt sodann die Auffassung, wenn eine Pfändungsankündigung gar keine Form erfülle (gemeint wohl: gar keine Pfändungsankündigung erfolgt sei), sei der Fehler weniger gravierend, als wenn sie falsch unterzeichnet sei. Sie leitet dies jedoch bloss aus ihrer Auffassung über die strafrechtlichen Konsequenzen einer solchen Unterschrift ab. Diese sind nicht Thema des Verfahrens nach Art. 17 ff. SchKG. Auf den zwangsvollstreckungsrechtlichen Zweck der Unterschrift geht sie nicht ein. Das Bundesgericht hat kürzlich im Zusammenhang mit einem Zahlungsbefehl festgehalten, dass es für den Schuldner keine wesentliche Rolle spielt, von wem die Verfügung unterzeichnet worden ist. Dabei wurde die Verwendung der hinterlegten digitalisierten Unterschrift durch Mitarbeiter des Betreibungsamts selbst für den Fall nicht beanstandet, dass die Unterschriftsinhaberin zum Zeitpunkt der Urkundenerstellung abwesend gewesen sein sollte (Urteil 5A_356/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.3). Für die Pfändungsankündigung gilt nichts anderes.
4.4.3. Die Beschwerdeführerin bestreitet schliesslich, dass allfällige Mängel der Pfändungsankündigung geheilt worden seien. Sie habe ihre Rechte bei der Pfändung vom 2. Mai 2023 nicht wahren können, da ihr weder der massgebliche Sachverhalt noch ihre Rechte bekannt gewesen seien, das Betreibungsamt keine Rechtsmittelbelehrung abgegeben habe und massgebliche Tatsachen aktiv vertuscht habe. Sie rügt auch in diesem Zusammenhang Rechtsverweigerung und eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Mit alldem stellt sie einzig den Sachverhalt aus ihrer eigenen Sicht dar. Dies betrifft insbesondere ihre sinngemässe Behauptung, die Pfändung vom 2. Mai 2023 sei keine Pfändung, sondern eine Besprechung gewesen, an der die Pfändung auf den 12. Mai 2023 verschoben worden sei. Soweit sie Umstände darstellt, die sie angeblich am 2. Mai 2023 nicht gekannt habe (Mängel der Pfändungsankündigung, künftiges Verhalten des Betreibungsamtes etc.), gehen ihre Ausführungen zudem weitgehend an der Sache vorbei. Umfassende Kenntnis aller Aspekte des Verfahrens ist für die Heilung allfälliger Mängel der Pfändungsankündigung anlässlich der Pfändung nicht erforderlich. Die Anwesenheit der Beschwerdeführerin am 2. Mai 2023 genügte, damit sie ihre Rechte im Hinblick auf die Pfändung (z.B. Einwendungen gegen die Pfändung bestimmter Vermögensstücke) hätte wahrnehmen können. Soweit sie behauptet, eine Rechtsmittelbelehrung habe gefehlt, zielt ihre Rüge ins Leere, denn sie hat unbestrittenermassen rechtzeitig Beschwerde gegen die Pfändung erhoben.
5.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die Anzeige des Betreibungsamtes an die C.________ AG.
5.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Obergericht verschweige, dass das Betreibungsamt auf seiner Pfändungsanzeige nur eine Betreibung, nicht aber eine Pfändung bzw. Pfändungsnummer ausgewiesen habe, und dass die C.________ AG die in der Folge dem Betreibungsamt überwiesenen Fr. 2'500.-- ebenfalls nicht als Pfändung ausweisen konnte, sondern in der Belastungsanzeige als Zahlungsgrund nur die Betreibung Nr. xxx angeführt habe. In ihrer Beschwerde an das Obergericht habe sie den unrichtig erstellten Sachverhalt gerügt.
Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, weshalb sich das Obergericht mit diesen Vorbringen hätte befassen müssen und inwiefern sie die Gültigkeit der Pfändung oder der Pfändungsanzeige beeinträchtigen könnten.
5.2. Gemäss den vom Obergericht wiedergegebenen Erwägungen des Bezirksgerichts hat Herr E.________ die Pfändungsanzeige unbestritten und aktenkundig "i.A.", aber in eigenem Namen unterzeichnet.
Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammenhang vor, das Obergericht halte fest, dass "i.A." "im Auftrag des Amtes" bedeute. Das Amt sei jedoch keine Person. Somit bestätige das Obergericht selber, dass Herr E.________ die Pfändungsanzeige im Auftrag einer nicht genannten und nicht identifizierten Person unterzeichnet habe. Dies verstosse gegen das Geldwäschereigesetz und es trage niemand die Verantwortung für die Richtigkeit des Geldtransfers.
Diese Ausführungen genügen nicht um darzulegen, weshalb eine Pfändungsanzeige nicht im Auftrag eines Amtes erfolgen können soll oder weshalb gegen die von der Beschwerdeführerin genannten Art. 2, 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 10. Oktober 1997 über die Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung (Geldwäschereigesetz, GwG; SR 955.0) verstossen worden sein soll.
5.3. Das Bezirksgericht hatte sich im Zusammenhang mit der Bedeutung des Kürzels "i.A." auf § 11 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter (VBG; LS 281.1) bezogen. Die Beschwerdeführerin bestritt vor Obergericht die Echtheit der auf Internet abrufbaren Version dieser Verordnung, da diese nicht sicher sei, und sie äusserte den Verdacht auf cyberkriminelle Vorgänge. Das Obergericht hat dazu erwogen, die Verordnung sei über eine sichere Verbindung abrufbar und die Mutmassungen der Beschwerdeführerin entbehrten jeder Grundlage. Was die Beschwerdeführerin dazu vor Bundesgericht vorträgt, ist nicht geeignet, um ihren Verdacht zu erhärten.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin bestreitet die Echtheit der Pfändungsurkunde.
Sie macht geltend, weder das Betreibungsamt noch das Bezirks- und das Obergericht hätten die Echtheit der Pfändungsurkunde nachgewiesen. Dies stelle Rechtsverweigerung dar, verletze Art. 178 ZPO und Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK. Die Rechtsverweigerung kaschiere das Obergericht mit unrichtigen Aussagen zu ihren Angaben, die ihre Glaubwürdigkeit schädigten. Ihre Begründung sei ignoriert worden, ebenso die Tatsache, dass das Betreibungsamt das amtliche Formular Nr. 7 für die Pfändungsurkunde nicht verwendet habe. Die Echtheit des Musterformulars sei entgegen den obergerichtlichen Erwägungen nicht Thema gewesen, sondern die Echtheit der Pfändungsurkunde. Das Obergericht behaupte zu Unrecht, sie habe das Erscheinungsbild des Musterformulars beanstandet, womit sie als Lügnerin dargestellt werde. Sie habe nur das fehlende Logo und das sehr unprofessionelle Erscheinungsbild der Pfändungsurkunde beanstandet. Zudem habe sie erwähnt, dass die Rechtsmittelbelehrung auf der Pfändungsankündigung (gemeint offenbar: Pfändungsurkunde) unvollständig und daher unrichtig sei, nicht aber, dass sie falsch sei. Die generelle Beschwerdemöglichkeit nach Art. 17 SchKG werde darin nicht erwähnt, sondern der Eindruck erweckt, dass nur bei unpfändbaren Gegenständen (Art. 92 SchKG) und beschränkt pfändbarem Einkommen (Art. 93 SchKG) Beschwerde erhoben werden könne.
6.2. Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin - entgegen den Erwägungen des Obergerichts - nicht den Nachweis der Echtheit des Formulars Nr. 7 beantragt hat, sondern der Pfändungsurkunde, und dass das Obergericht auch sonst teilweise von der Echtheit des Formulars Nr. 7 spricht statt - wie offenbar gemeint - von der Echtheit der Pfändungsurkunde. Daraus kann die Beschwerdeführerin jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Das Obergericht hat sich nämlich sehr wohl mit ihren Einwänden gegen die Echtheit der Pfändungsurkunde befasst. Es hat erwogen, das Formular Nr. 7 sei ein Musterformular, was bedeute, dass es als Vorlage diene, das Erscheinungsbild aber je nach Betreibungsamt variieren könne, womit die Beschwerdeführerin nichts daraus ableiten könne, dass die Pfändungsurkunde nicht eins zu eins mit dem Musterformular Nr. 7 übereinstimme. Was sie aus dem Fehlen eines Logos ableiten wolle, erschliesse sich nicht, zumal selbst im Musterformular keine solchen Angaben vorgesehen seien. Mit diesen Erwägungen befasst sich die Beschwerdeführerin nicht in genügender Weise. Sie legt keine ernsthaften Hinweise vor, dass die Pfändungsurkunde unecht sein könnte. Daran ändert ihre Behauptung nichts, die Pfändungsurkunde sei das einzige vom Betreibungsamt erhaltene Dokument, das kein Logo aufweise. Rechtsverweigerung oder eine andere Rechtsverletzung ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ergibt sich aus einer der vom Obergericht genannten Stellen ihrer obergerichtlichen Beschwerde (Randziffer 116), dass sie sehr wohl auch die Echtheit des über einen Link abrufbaren Formulars Nr. 7 bestritten hat, was das Obergericht als haltlos erachtet hat.
Was die Rechtsmittelbelehrung angeht, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht mit den entsprechenden obergerichtlichen Erwägungen auseinander, wonach daran nichts falsch sei. Im Übrigen hat sie rechtzeitig Beschwerde gegen die Pfändung erhoben und sie behauptet auch nicht, dass sie selber durch die Rechtsmittelbelehrung in Bezug auf die zulässigen Rügen in die Irre geführt worden sei. Somit erübrigt es sich, auf diesen Punkt weiter einzugehen.
6.3. Die Beschwerdeführerin verlangt ausserdem den Nachweis, dass die vom Betreibungsamt in der Pfändungsurkunde und in weiteren Dokumenten angegebenen E-Mail-Adressen mit dem Domain-Namen "zuerich.ch" offizielle E-Mail-Adressen der städtischen Behörden seien.
Auch wenn die Beschwerdeführerin davon ausgeht, dass die genannte Domain einen bestimmten Internet-Sicherheitsstandard nicht anwende, erschliesst sich nicht, inwiefern dies von Belang sein könnte. Auch daraus ergibt sich kein ernsthafter Hinweis auf die Unechtheit der Pfändungsurkunde oder darauf, dass das Betreibungsamt mit den Beteiligten - ausser der Beschwerdeführerin - auch über inoffizielle Kanäle kommuniziere.
7.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Höhe der gepfändeten Summe. Sie rügt auch in diesem Zusammenhang Rechtsverweigerung und Verletzungen von Art. 29 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK.
7.1. Im Zusammenhang mit dem Einwand der Überpfändung hatte das Bezirksgericht das Betreibungsamt angewiesen, die Pfändung um Fr. 300.-- zu reduzieren, da dieser Betrag (Kosten des Rechtsöffnungsverfahrens) im Urteil vom 21. März 2023 nicht der Gläubigerin, sondern direkt der Beschwerdeführerin auferlegt worden sei. Das Obergericht hat erwogen, die Forderung belaufe sich gemäss bezirksgerichtlicher Berechnung - inkl. der fälschlicherweise gepfändeten Entscheidgebühr des Rechtsöffnungsverfahrens von Fr. 300.-- - auf total Fr. 2'003.70 (Grundforderung Fr. 1'000.-- zzgl. Zins, bisherige Betreibungskosten Fr. 117.30, Rechtsöffnungskosten Fr. 500.-- [Entscheidgebühr von Fr. 300.-- und Parteientschädigung von Fr. 200.--] und vorsorgliche Pfändungskosten Fr. 386.40) zzgl. Zins und zukünftige Kosten. Mit Blick auf den ursprünglich gepfändeten Betrag von Fr. 2'500.-- - so das Obergericht weiter - stehe somit für Zins und zukünftige Kosten ein Zuschlag bzw. Reservebetrag von Fr. 496.30 zur Verfügung, was einem Zuschlag von rund 24,7 % entspreche. Wenn man die fälschlich gepfändete Entscheidgebühr herausrechne, müsse man dem Forderungstotal von Fr. 1'703.70 die auf Fr. 2'200.-- reduzierte Pfändung gegenüberstellen, womit der Zuschlag bzw. Reservebetrag 29 % betrage. Mit den Erwägungen des Bezirksgerichts zur vorsorglichen Kostenrechnung setze sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander. Da stets ungewiss sei, wie lange ein Betreibungsverfahren dauere, seien die Zinsen und Kosten zu schätzen, was eine Ermessenssache sei. Ein pauschaler Zuschlag von 20 % rechtfertige sich vor allem bei grösseren Forderungen. Bei sehr kleinen Forderungen sei es zudem angemessen, einen weiteren Pauschalaufschlag für kommende Kosten zu machen. Vor diesem Hintergrund erscheine sowohl der Zuschlag von 24,7 % als auch jener von 29 % als angemessen.
7.2. Die Beschwerdeführerin spricht von einer Überpfändung von 47 %. Ihre Berechnung ist nicht nachvollziehbar. Mit den soeben wiedergegebenen Erwägungen zur Berechnung und zur Angemessenheit des Aufschlags befasst sie sich nicht. Sie macht geltend, dass sie hinreichend begründet habe, weshalb die Kostenzusammenstellung falsch und die Erwägungen des Bezirksgerichts undurchführbar seien. Sie verweist dazu pauschal auf verschiedene Randziffern ihrer Beschwerde, was den Begründungsanforderungen für die Beschwerde in Zivilsachen nicht genügt. Soweit sie die Erwägungen des Bezirksgerichts kritisiert, ist darauf nicht einzugehen (Art. 75 BGG).
8.
Die Beschwerdeführerin äussert sich sodann zu Noven, die sie ins bezirksgerichtliche Verfahren eingebracht hatte und deren Berücksichtigung sie vor Obergericht erfolglos forderte. Das Obergericht hat dazu erwogen, dass die Beschwerdeführerin zwar die ihrer Ansicht nach wichtigsten Noven aufzähle, aus der Beschwerdebegründung jedoch nicht klar werde, welche Tatsachenbehauptungen und Beweismittel das Bezirksgericht zu Unrecht nicht berücksichtigt haben soll, die für den bezirksgerichtlichen Entscheid wesentlich gewesen wären. Vor Bundesgericht wiederholt die Beschwerdeführerin zwar Teile ihrer Beschwerde, doch ergibt sich aus ihren Ausführungen nicht, was sie damit vor Obergericht zu erreichen suchte: Dass die Pfändungsankündigung die eingescannte Unterschrift von Stadtammann D.________ trägt, war unbestritten. Was sie aus der angeblich unrichtigen Beurkundung der Dauer der Pfändung konkret ableiten wollte, legt sie nicht dar. Entgegen ihren Rügen ist weder Rechtsverweigerung noch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich.
9.
Die Beschwerdeführerin äussert sich schliesslich noch zum Kostenpunkt.
Das Obergericht hat keine Kosten erhoben. Es hat die Vorbringen der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde im Wesentlichen als unbegründet bzw. haltlos und im Übrigen als ungenügend begründet erachtet, aber offengelassen, ob das Vorgehen der Beschwerdeführerin als mut- oder böswillig erscheine (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Es hat ihr jedoch angedroht, dass sie im Falle weiterer mangelhafter oder klar unberechtigter Eingaben mit der Auflage von Gebühren und Auslagen zu rechnen habe.
Die Beschwerdeführerin bestreitet die Unbegründetheit ihrer Beschwerde mit Verweis auf die Vielzahl der dokumentierten Rechtsverletzungen. Sie bringt vor, die Aussagen des Obergerichts seien abwertend und schädigten ihren Ruf, wodurch unter anderem das Fairnessgebot, Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 EMRK verletzt würden.
Der Beschwerdeführerin wurden keine Kosten auferlegt. Durch die blossen Erwägungen des Obergerichts ist sie nicht beschwert. Sollte in der Androhung einer allfälligen künftigen Kostenauflage eine genügende Beschwer zu sehen sein, so genügt die Darstellung ihrer eigenen Sicht auf die Rechtslage nicht, um die Androhung als ungerechtfertigt auszuweisen.
10.
Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund der Höhe des Vermögensinteresses (Fr. 2'200.--) und angesichts des Umfangs der Sache (der angefochtene Entscheid umfasst 25 Seiten, die Beschwerde 61) sind die Gerichtskosten auf Fr. 1'000.-- zu bestimmen (Art. 65 Abs. 2 und 3 BGG i.V.m. mit dem Tarif vom 31. März 2006 für die Gerichtsgebühren im Verfahren vor dem Bundesgericht [SR 173.110.210.1]). Ein Grund für die Rückerstattung des Kostenvorschusses besteht nicht. Parteientschädigungen sind nicht geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 6. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg