2C_378/2024 11.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_378/2024
Urteil vom 11. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Amt für Bevölkerungsdienste des Kantons Bern (ABEV),
Ostermundigenstrasse 99B, 3011 Bern,
Sicherheitsdirektion des Kantons Bern (SID), Kramgasse 20, 3011 Bern.
Gegenstand
Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Wegweisung aus der Schweiz,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, vom 3. Juli 2024 (100.2024.168U).
Erwägungen:
1.
1.1. A.________ (geb. 1958), aus Kroatien, erhob am 17. Juni 2024 Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern gegen einen Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Bern vom 14. Mai 2024 betreffend Erlöschen der Niederlassungsbewilligung und Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA sowie Wegweisung.
Nachdem ihm die Präsidentin der verwaltungsrechtlichen Abteilung des Verwaltungsgerichts Gelegenheit gegeben hatte, zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung Stellung zu nehmen oder seine Beschwerde zurückzuziehen, hielt A.________ mit Eingabe vom 1. Juli 2024 an seiner Beschwerde fest und beantragte Fristwiederherstellung wegen "Verhandlungsunfähigkeit".
1.2. Mit Urteil vom 3. Juli 2024 wies die Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist ab und trat auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit Beschwerde vom 8. August 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und beantragt, es sei das Urteil vom 3. Juli 2024 aufzuheben und es sei das Verwaltungsgericht anzuweisen, das Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist gutzuheissen und auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 17. Juni 2024 einzutreten.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Nichteintretensentscheid einer letzten kantonalen Instanz. In der Sache geht es - soweit ersichtlich - primär um das Erlöschen der Niederlassungsbewilligung, sodass die Eingabe mit Blick auf Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten grundsätzlich zulässig ist (vgl. BGE 145 II 322, nicht publ. E. 1.2).
2.2. Nach Art. 42 BGG haben Rechtsschriften an das Bundesgericht die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Ficht die beschwerdeführende Partei - wie hier - einen Nichteintretensentscheid an, haben sich ihre Rechtsbegehren und deren Begründung zwingend auf die vorinstanzlichen Erwägungen zu beziehen, die zum Nichteintreten geführt haben (vgl. Urteile 2C_133/2023 vom 7. März 2023 E. 3.1; 2C_985/2022 vom 16. Dezember 2022 E. 2.1; 2C_413/2022 vom 30. Mai 2022 E. 2.1).
Hinzu kommt, dass das Bundesgericht die Anwendung kantonalen Rechts - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 lit. c-e BGG) abgesehen - nur auf Bundesrechtsverletzungen, namentlich auf Willkür hin, prüft (BGE 149 IV 183 E. 2.4; 143 I 321 E. 6.1; 141 I 105 E. 3.3.1). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten, einschliesslich des Willkürverbots, und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 149 I 248 E. 3.1; 143 II 283 E. 1.2.2; 141 I 36 E. 1.3). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 148 I 104 E. 1.5; 143 I 1 E. 1.4; 134 II 349 E. 3).
2.3. Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Beweiswürdigung nur ein, wenn sich diese als willkürlich erweist. Dies ist der Fall, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt hat, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges oder entscheidwesentliches Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat. Dass die von Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers übereinstimmen, belegt keine Willkür (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 264 E. 2.3; 137 III 226 E. 4.2).
2.4. Vorliegend hat die Vorinstanz zunächst in Anwendung des massgeblichen kantonalen Rechts (vgl. Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 41 Abs. 1 und Art. 42 Abs. 2 des Gesetzes [des Kantons Bern] vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG/BE; BSG 155.21]) erwogen, dass die bei ihr erhobene Beschwerde verspätet sei, was der Beschwerdeführer im bundesgerichtlichen Verfahren nicht bestreitet. Sodann hat das Verwaltungsgericht die Voraussetzungen dargelegt, unter welchen eine Beschwerdefrist gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG/BE wiederhergestellt wird. Insbesondere hat es festgehalten, dass eine Krankheit nur dann ein unverschuldetes Hindernis bilde, wenn sie jegliches auf die Fristwahrung gerichtetes Handeln verunmögliche, was mit einschlägigen Arztzeugnissen zu belegen sei.
Mit Bezug auf den konkreten Fall hat die Vorinstanz im Wesentlichen erwogen, das vom Beschwerdeführer eingereichte Arztzeugnis vom 26. Juni 2024 halte lediglich fest, dass er an "einer schweren psychiatrischen Erkrankung" leide und "seit März bis heute nicht verhandlungsfähig" sei. Weitere Angaben zum Gesundheitszustand würden fehlen. Damit sei nicht plausibel dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, die fristwahrende Handlung selbst vorzunehmen oder eine Drittperson mit seiner Interessenwahrung zu beauftragen. Folglich sei auch nicht erstellt, dass es dem Beschwerdeführer aus unverschuldeten Gründen nicht möglich gewesen sei, die Beschwerdefrist zu wahren. Im Ergebnis hat die Vorinstanz sein Gesuch um Wiederherstellung der Beschwerdefrist abgewiesen und ist auf die Beschwerde zufolge verspäteter Einreichung nicht eingetreten.
2.5. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das eingereichte Arztzeugnis attestiere, dass er verhandlungsunfähig (gewesen) sei. Die Vorlage eines ärztlichen Attestes gelte als ausreichende Entschuldigung, selbst wenn die genaue Art der Erkrankung und die Gründe für die Verhinderung nicht angegeben seien. Damit legt er indessen lediglich seine eigene Auffassung dar, ohne sich hinreichend mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Insbesondere zeigt er nicht substanziiert auf (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass und inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung, wonach mit dem vorgelegten ärztlichen Attest nicht erstellt sei, dass er an einer Krankheit gelitten habe, die ihn davon abgehalten habe, fristgerecht zu handeln oder eine Drittperson mit der Vornahme der Prozesshandlung zu betrauen, offensichtlich unrichtig und damit willkürlich im Sinne der Rechtsprechung sein soll (vgl. E. 2.3 hiervor). Ebensowenig tut er dar, gestützt auf welche Rechtsnormen das Verwaltungsgericht, wie er behauptet, gehalten gewesen wäre, aktiv Ermittlungen zu seiner Verhandlungsunfähigkeit aufzunehmen.
Vor diesem Hintergrund vermag der Beschwerdeführer auch nicht substanziiert darzulegen, dass das Verwaltungsgericht das massgebende kantonale Recht willkürlich angewendet oder sonstwie Bundes (verfassungs) recht verletzt hat (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2.2 hiervor), indem es sein Gesuch um Wiederherstellung der Frist abgewiesen hat und auf die bei ihm erhobene Beschwerde nicht eingetreten ist.
Folglich entbehrt die Eingabe offensichtlich einer hinreichenden Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
3.1. Auf die offensichtlich unbegründete Beschwerde ist mit Entscheid der Abteilungspräsidentin als Einzelrichterin im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG (Abs. 1 lit. b) nicht einzutreten.
3.2. Die reduzierten Verfahrenskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Einzelrichterin, und dem Staatssekretariat für Migration SEM mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov