4A_390/2024 22.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_390/2024
Urteil vom 22. August 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas,
Gerichtsschreiber Brugger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Hanspeter Kümin,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 4. Juni 2024 (RT230141-O/U).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 8. September 2023 erteilte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich B.________ (Gesuchsteller, Beschwerdegegner) in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes X.________ die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von Fr. 226'344.-- gegen A.________ (Gesuchsgegner, Beschwerdeführer) und wies das Rechtsöffnungsbegehren im Mehrumfang ab. Der Gesuchsteller stützte sein Rechtsöffnungsbegehren auf das Urteil des amerikanischen Bezirksgerichts vom 21. Januar 2010. Darin wurde der Gesuchsgegner verpflichtet, dem Gesuchsteller ab dem 1. Januar 2010 monatliche Kinderunterhaltsbeiträge von USD 1'267.-- sowie bis dahin aufgelaufene Unterhaltsbeiträge von USD 49'413.-- zu bezahlen.
Gegen das Urteil des Bezirksgerichts vom 8. September 2023 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich. Das Obergericht wies mit Urteil vom 4. Juni 2024 die Beschwerde ab.
B.
Dagegen erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 8. Juli 2024 Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht. Er beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Betreibungsamt X.________ sei anzuweisen, die Betreibung einzustellen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, das kantonale Beschwerdeverfahren "mittels Aufforderung des Beschwerdegegners" wiederaufzunehmen und fortzusetzen. In prozessualer Hinsicht begehrt er in der gleichen Eingabe, seiner Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und ihm sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, samt Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
Mit Eingabe vom 17. Juli 2024 ersuchte der Beschwerdeführer um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung, und wiederholte seinen Antrag um unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Verfügung vom 22. Juli 2024 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um superprovisorische Gewährung der aufschiebenden Wirkung wie auch dasjenige um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen, da die Beschwerde als aussichtslos erscheine.
Am 2. August 2024 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers dem Bundesgericht seine Honorarnote ein.
Auf das Einholen von Vernehmlassungen wurde verzichtet.
Erwägungen:
1.
Die Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt und geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Unter Vorbehalt einer rechtsgenüglichen Begründung (A rt. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. Erwägung 2) ist daher auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Mit Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen nach Art. 95 und 96 BGG gerügt werden. Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (BGE 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist, dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Verletzung von Bundesrecht liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
Diese Grundsätze verkennt der Beschwerdeführer, wenn er der Vorinstanz eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vorwirft, ohne eine solche nach den genannten Begründungsanforderungen rechtsgenüglich aufzuzeigen.
2.3. Der Beschwerdeführer reicht dem Bundesgericht ein Schreiben aus dem Jahr 2008 seines damaligen amerikanischen Anwalts als "Novum im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG" ein. Darauf kann nicht abgestellt werden. Dass dieses neue Beweismittel ausnahmsweise zulässig sein soll (dazu: BGE 143 V 19 E. 1.2), legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Vielmehr hätte er dieses Schreiben aus dem Jahr 2008 ohne Weiteres ins vorinstanzliche Verfahren einbringen können.
2.4. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht den Beizug der Geburtsurkunde des Beschwerdegegners. Auch auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Es ist nicht Aufgabe des Bundesgerichts, Beweise abzunehmen und Tatsachen festzustellen, über die sich das kantonale Gericht nicht ausgesprochen hat (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 136 III 209 E. 6.1).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet, dass die Vorinstanz den Beschwerdegegner entgegen Art. 322 Abs. 1 ZPO nicht zur Einreichung einer Beschwerdeantwort aufgefordert habe. Damit seien auch Art. 9 BV, Art. 29 Abs. 1 und Abs. 2 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt worden.
Das Einholen einer Beschwerdeantwort nach Art. 322 ZPO dient der Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei der beschwerdeführenden Partei im kantonalen Beschwerdeverfahren, hier also der Wahrung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdegegners. Der Beschwerdeführer hat keinen Anspruch darauf und er hat auch kein schutzwürdiges Interesse daran, sich über den Verzicht auf das Einholen einer Beschwerdeantwort beim Beschwerdegegner durch die Vorinstanz zu beschweren (Urteile 5A_43/2022 vom 13. April 2022 E. 2.3.3; 5A_214/2018 vom 26. April 2019 E. 3.1). Auf diese Rügen ist mangels Rechtsschutzinteresse entsprechend nicht einzutreten. Aus diesem Grund ist auch auf das diesbezügliche Eventualbegehren des Beschwerdeführers nicht einzutreten.
3.2. Der Beschwerdeführer moniert mehrfach eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. So habe sich die Vorinstanz nicht mit seinen Ausführungen zum "Appeal" nach dem Prozessrecht des US-Bundesstaates U.________ auseinander gesetzt, seine Vorbringen zur gehörigen Ladung nach Art. 27 IPRG und BGE 143 III 225 ignoriert sowie die von ihm vorgebrachte eheliche Vaterschaftsvermutung nicht beachtet.
Diese Rügen sind unbegründet. Die Vorinstanz ging entgegen dem Vorwurf des Beschwerdeführers sehr wohl auf diese Vorbringen ein (angefochtener Entscheid E. III.3.6 S. 11, E. III.4.1.3 S. 12, E. III.5.1.3 S. 15), verwarf sie aber alle. Ohnehin verlangt die Begründungspflicht nicht, dass sich das Gericht mit allen Parteipunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2). Um den Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV zu genügen, muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 145 III 324 E. 6.1). Diesen Anforderungen genügt der ausführlich und sorgfältig begründete Entscheid der Vorinstanz, der auf alle relevanten Punkte eingeht, ohne Weiteres.
3.3. Bereits die Erstinstanz äusserte sich zu den verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers gegen die Vollstreckbarkeit des US-amerikanischen Urteils. Auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin prüfte die Vorinstanz im Einzelnen und ausführlich die verschiedenen Rügen des Beschwerdeführers und verwarf sie alle. Dagegen wiederholt der Beschwerdeführer im Wesentlichen bloss seine bereits vor der Vorinstanz vorgetragenen Einwände gegen die Vollstreckbarkeit des US-amerikanischen Urteils vom 21. Januar 2010 (fehlende Rechtskraft und Rechtskraftbescheinigung des US-Urteils, nicht gehörige Ladung/fehlende Anwesenheit an der Scheidungsverhandlung samt Verletzung des rechtlichen Gehörs, nicht gehörige Zustellung des US-Urteils, Missachtung der gesetzlichen ehelichen Vaterschaftsvermutung). Er setzt sich mit seinen Ausführungen jedoch nicht hinreichend mit den überzeugenden vorinstanzlichen Erwägungen auseinander (Erwägung 2.1), noch zeigt er rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, als sie mit der Erstinstanz von der Vollstreckbarkeit des US-Urteils ausging.
3.4. Die Kosten- und Entschädigungsfolgen des kantonalen Verfahrens werden nicht unabhängig vom Ausgang des Verfahrens angefochten, zumindest offensichtlich nicht hinreichend. Nachdem die Beschwerde erfolglos ist, bleibt es auch ohne weiteres beim Kosten- und Entschädigungsentscheid der Vorinstanz.
4.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde als von vornherein aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG). Darüber musste unter den gegebenen Umständen nicht vorgängig separat entschieden werden (vgl. Urteil 4A_20/2011 vom 11. April 2011 E. 7.2.2).
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem geringen Aufwand für die vorliegende Beschwerde wird durch eine reduzierte Gerichtsgebühr Rechnung getragen. Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, da ihm aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 2 BGG).
6.
Die Parteien haben der gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz (Art. 39 Abs. 3 Satz 1 BGG) von sich aus nachzukommen. Das Bundesgericht muss sie nicht zur Bestellung eines Zustellungsdomizils auffordern, bevor es nach Art. 39 Abs. 3 Satz 2 BGG vorgeht (Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2.2 mit Hinweisen). Der Beschwerdegegner ist seiner gesetzlichen Obliegenheit zur Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz nicht nachgekommen. Gestützt auf die erwähnte Bestimmung können damit Mitteilungen an ihn unterbleiben.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt. Das für den Beschwerdegegner bestimmte Exemplar wird im Dossier behalten.
Lausanne, 22. August 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger