2C_478/2023 03.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_478/2023
Urteil vom 3. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Ryter, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Donzallaz,
Bundesrichterin Hänni,
Gerichtsschreiber Zollinger.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
z.Zt. JVA U.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rohrer,
gegen
Amt für Migration und Integration des
Kantons Aargau, Rechtsdienst,
Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau.
Gegenstand
Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und
Wegweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts
des Kantons Aargau, 2. Kammer, vom 13. Juli 2023
(WBE.2022.413).
Sachverhalt:
A.
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ wurde im November 1993 in der Schweiz geboren. Nach seiner Geburt lebte er mit seiner Mutter im Kosovo, bevor er am 1. August 1997 wieder in die Schweiz einreiste. A.________ verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung, welche letztmals bis am 31. Januar 2021 verlängert wurde.
A.a. In den Jahren 2011 bis 2014 wurde A.________ mehrmals straffällig und wie folgt verurteilt:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 11. Juni 2014 wegen mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand und mehrfachen Konsums von Betäubungsmitteln; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 50.-- und einer Busse von Fr. 1'000.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 17. Juni 2014 wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand und Missachtung des Verbots, unter Alkoholeinfluss zu fahren; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 29. Juli 2014 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts durch den Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Kreuzlingen vom 10. November 2014 wegen Fahrens ohne Fahrzeugausweis und Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 19. Februar 2015 wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 250.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 24. März 2015 wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 130 Tagessätzen zu je Fr. 100.--.
A.b. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2015 verwarnte das Amt für Migration und Integration des Kantons Aargau A.________ unter Androhung des Widerrufs seiner Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz und machte ihn darauf aufmerksam, sich künftig in jeder Hinsicht wohl zu verhalten.
Im August 2016 streckte A.________ eine Person mit einem Faustschlag nieder, wobei diese beim Aufprall auf den Strassenbelag einen Schädelbruch erlitt und seither schwerstbehindert ist. Mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wurde A.________ in diesem Zusammenhang wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt. Das Bundesgericht bestätigte mit Urteil 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021 die Verurteilung.
A.c. Am 16. Juli 2018 heiratete A.________ eine 1995 geborene Schweizerin. Die Eheleute haben einen gemeinsamen Sohn (geb. Mai 2020), der ebenfalls über die Schweizer Staatsbürgerschaft verfügt. In den Jahren 2017 bis 2022 erwirkte A.________ folgende weitere Straferkenntnisse:
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach vom 12. April 2017 wegen Nichtanbringens spezieller Rückspiegel bei Mitführung sichthemmender Anhänger am Motorwagen; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 250.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft vom 5. September 2019 wegen Überschreitens des zulässigen Gesamtgewichts; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 500.--;
- Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm vom 6. April 2020 wegen Nichttragens des Sicherheitsgurts durch den Fahrzeugführer; Verurteilung zu einer Busse von Fr. 60.--;
- Urteil des Bezirksgerichts Zofingen vom 28. Februar 2022 wegen Vereitelung von Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit; Verurteilung zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 10.--.
B.
Aufgrund der wiederholten Straffälligkeit von A.________ gewährte ihm das Amt für Migration und Integration am 18. März 2021 sowie am 17. Juni 2021 das rechtliche Gehör betreffend die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung aus der Schweiz, woraufhin A.________ Stellung nahm.
B.a. Das Amt für Migration und Integration verfügte am 2. Dezember 2021 die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und wies A.________ auf den Termin der Haftentlassung respektive unter Ansetzung einer 90-tägigen Ausreisefrist aus der Schweiz weg, falls die Verfügung bis dahin nicht rechtskräftig sein sollte.
B.b. Gegen die Verfügung vom 2. Dezember 2021 erhob A.________ am 24. Dezember 2021 Einsprache beim Rechtsdienst des Amts für Migration und Integration. Mit Entscheid vom 27. September 2022 wies das Amt für Migration und Integration die Einsprache ab.
B.c. Am 21. Oktober 2022 reichte A.________ Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau ein und beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Einspracheentscheids vom 27. September 2022 sowie die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde mit Urteil vom 13. Juli 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 11. September 2023 gelangt A.________ an das Bundesgericht. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 13. Juli 2023. Das Amt für Migration und Integration sei anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Abklärungen, insbesondere zur Einholung eines Führungsberichts der Justizvollzugsanstalt, und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht der Beschwerdeführer um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Verbeiständung durch Rechtsanwalt Beat Rohrer.
Während die Vorinstanz sowie das Amt für Migration und Integration die Abweisung der Beschwerde beantragen, lässt sich das Staatssekretariat für Migration nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (vgl. BGE 147 I 89 E. 1; 146 II 276 E. 1).
1.1. Die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Eingabe betrifft eine Angelegenheit des öffentlichen Rechts (Art. 82 lit. a BGG) und richtet sich gegen das kantonal letztinstanzliche (Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG), verfahrensabschliessende (Art. 90 BGG) Urteil eines oberen Gerichts (Art. 86 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdeführer ist bereits im kantonalen Verfahren als Partei beteiligt gewesen und dort mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen. Ausserdem ist er durch das angefochtene Urteil in seinen schutzwürdigen Interessen besonders berührt. Er ist somit zur Erhebung des Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Das Rechtsmittel ist als Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG), da sich der Beschwerdeführer als Ehegatte einer Schweizerin auf den in Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) geregelten Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung berufen kann (vgl. Urteil 2C_487/2020 17. August 2020 E. 1.2). Ob die Voraussetzungen des Bewilligungsanspruchs vorliegen, ist indes nicht Gegenstand der Eintretensfrage, sondern der materiellen Beurteilung (vgl. BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; 136 II 177 E. 1.1).
1.3. Auf die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist einzutreten.
2.
Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und lit. b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), wobei es - unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 2 BGG) - grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen prüft, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (vgl. BGE 147 I 73 E. 2.1; 142 I 135 E. 1.5). Der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten geht das Bundesgericht nur nach, falls eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und ausreichend begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 II 44 E. 1.2; 143 II 283 E. 1.2.2). Diese qualifizierte Rüge- und Begründungsobliegenheit nach Art. 106 Abs. 2 BGG verlangt, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt wird, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (vgl. BGE 149 I 105 E. 2.1; 143 I 1 E. 1.4). Seinem Urteil legt das Bundesgericht den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Da der Beschwerdeführer mit einer Schweizerin verheiratet ist und mit dieser bis zum Antritt des Strafvollzugs am 26. Juli 2021 zusammengewohnt hat sowie nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder zusammenwohnen will, hat er grundsätzlich einen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (vgl. Art. 42 Abs. 1 AIG). Dieser Anspruch erlischt indes, wenn ein Widerrufsgrund vorliegt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG i.V.m. Art. 63 AIG). Ein Widerrufsgrund erfüllt eine ausländische Person namentlich, wenn sie zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG i.V.m. Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG). Als längerfristig im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG gilt eine Freiheitsstrafe, wenn ihre Dauer ein Jahr überschreitet (vgl. BGE 146 II 321 E. 3.1; 139 I 145 E. 2.1; 135 II 377 E. 4.5). Unzulässig ist ein Widerruf, der nur damit begründet wird, dass ein Delikt begangen wurde, für das ein Strafgericht bereits eine Strafe oder Massnahme verhängt, jedoch von einer Landesverweisung abgesehen hat (vgl. Art. 62 Abs. 2 AIG).
Der Beschwerdeführer ist mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt worden (vgl. E. A.b hiervor). Vor diesem Hintergrund ist unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten, dass ein Widerrufsgrund gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. a AIG in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. b AIG vorliegt. Im Übrigen beging der Beschwerdeführer die der Verurteilung zugrunde liegende Tat im August 2016 (vgl. E. II.3.3 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Urteil 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021). Da der Tatzeitpunkt vor dem 1. Oktober 2016 liegt, steht die Regelung von Art. 62 Abs. 2 AIG der aufenthaltsbeendenden Massnahme nicht entgegen (vgl. BGE 146 II 49 E. 5; Urteil 2C_160/2024 vom 11. Juli 2024 E. 4; vgl. auch BGE 146 II 321 E. 4 f.).
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG geltend.
4.1. Der Beschwerdeführer trägt vor, er habe nur die ersten vier Lebensjahre im Kosovo verbracht. Seither - d.h. seit über 26 Jahren - wohne er ununterbrochen in der Schweiz, wo er auch die obligatorische Schulzeit absolviert habe. Deutsch sei die einzige Sprache, die er mündlich und schriftlich beherrsche. Neben seinen Eltern wohnten auch seine Geschwister sowie seine Freunde und Bekannten in der Schweiz. Nach der Heirat mit seiner langjährigen Schweizer Lebenspartnerin im Jahr 2018 sowie der Geburt des gemeinsamen Sohns im Mai 2020 habe sich sein Verhalten verbessert. Die Vorinstanz verneine zu Unrecht eine biografische Kehrtwende. Er, so der Beschwerdeführer weiter, pflege - auch im Rahmen des Strafvollzugs - eine sehr intensive Beziehung zu seinem Sohn und seiner Ehefrau. In beruflicher Hinsicht sei er gut integriert. Er habe ab 2013 als Chauffeur gearbeitet und im Strafvollzug eine Ausbildung zum Koch begonnen. Er habe einen gültigen Lehrvertrag, sodass er ab dem 1. August 2024 die zweijährige Berufslehre als Koch antreten könne. Nach Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz seine Rückfallgefahr falsch beurteilt. Die Strassenverkehrsdelikte fielen künftig nicht mehr derart ins Gewicht, da er nicht mehr als Chauffeur, sondern als Koch arbeiten werde. Ferner bestünden bei einer Übersiedlung in den Kosovo unüberwindbare Integrationshindernisse. Da sein Sohn erst dreijährig sei, erscheine eine Kontaktpflege mit modernen Kommunikationsmitteln nur begrenzt möglich. Sein privates Interesse am Verbleib in der Schweiz überwiege das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme.
4.2. Liegt ein Widerrufsgrund vor, ist zu prüfen, ob die damit verbundene aufenthaltsbeendende Massnahme verhältnismässig ist (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 96 Abs. 1 AIG). Die aufenthaltsbeendende Massnahme kann ausserdem den Anspruch auf Achtung des Privat- und Familienlebens der betroffenen Person tangieren (vgl. Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK). Die Einschränkung dieses grundrechtlichen Anspruchs bedarf neben einer gesetzlichen Grundlage, welche vorliegend unbestrittenermassen besteht, unter anderem ebenso der Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit (vgl. Art. 5 Abs. 2 BV; Art. 13 Abs. 1 BV i.V.m. Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK; BGE 143 I 21 E. 5.1 f.; 139 I 31 E. 2.3).
4.2.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung bei aufenthaltsbeendenden Massnahmen wegen Straffälligkeit namentlich die Schwere des Verschuldens der ausländischen Person, ihre Rückfallgefahr, die Dauer ihrer bisherigen Anwesenheit in der Schweiz, der Grad ihrer Integration sowie die der betroffenen Person und ihrer Familie mit der Massnahme drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Hält sich die ausländische Person bereits seit langer Zeit in der Schweiz auf, soll die Aufenthaltsbewilligung zwar nur mit besonderer Zurückhaltung widerrufen werden, doch ist dies bei wiederholter oder schwerer Straffälligkeit selbst dann nicht ausgeschlossen, wenn sie hier geboren ist und ihr ganzes bisheriges Leben im Land verbracht hat (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.1; 139 I 16 E. 2.2.1; Urteil 2C_565/2023 vom 28. Mai 2024 E. 3.3).
4.2.2. Ausgangspunkt und Massstab für die ausländerrechtliche Interessenabwägung ist die Schwere des Verschuldens, die sich in der Dauer der verfahrensauslösenden Freiheitsstrafe niederschlägt (vgl. BGE 134 II 10 E. 4.2; 129 II 215 E. 3.1; Urteil 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1). Bemessen wird das ausländerrechtliche Verschulden allerdings nicht nur anhand des für die Anlasstat verhängten Strafmasses. Ausschlaggebend ist vielmehr eine Gesamtbetrachtung des deliktischen Verhaltens bis zum Zeitpunkt des angefochtenen Urteils (vgl. Urteile 2C_159/2023 vom 6. Februar 2024 E. 5.1; 2C_852/2020 vom 14. Januar 2021 E. 5.2.2; 2C_787/2018 vom 11. März 2018 E. 3.1.3). Je hochwertiger die von der Rückfallgefahr betroffenen Rechtsgüter sind, desto niedriger sind die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls anzusetzen (vgl. BGE 136 II 5 E. 4.2; 130 II 176 E. 4.3.1).
4.3. Der Beschwerdeführer wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. November 2019 wegen schwerer Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 4.5 Jahren verurteilt.
4.3.1. Nach den unbestrittenen vorinstanzlichen Feststellungen streckte der Beschwerdeführer sein Opfer mit einem Faustschlag nieder, wobei das Opfer beim Aufprall auf den Strassenbelag einen Schädelbruch erlitt und seither schwerstbehindert ist. Die verbale Kommunikation sei dem Opfer nicht mehr möglich, es sei inkontinent und auf einen Rollstuhl angewiesen, den es indes nicht selber bedienen könne (vgl. E. II.5.1.2 des angefochtenen Urteils; Art. 105 Abs. 1 BGG; vgl. auch Urteil 6B_264/2020 vom 4. Februar 2021). Allein diese im August 2016 verübte Straftat lässt ohne Weiteres auf ein schweres Verschulden schliessen. Im Weiteren war der Beschwerdeführer zuvor sechs Mal per Strafbefehl verurteilt worden, als er im August 2016 diese Straftat beging. Dabei hatte sich der Beschwerdeführer bereits wegen Angriffs und mehrfacher einfacher Körperverletzung schuldig gemacht (vgl. Bst. A.a hiervor). Die ausländerrechtliche Verwarnung vom 21. Oktober 2015 bezog sich damit ebenso auf begangene Gewaltdelikte (vgl. Bst. A.b hiervor). Auch nach der Verwarnung im Oktober 2015 und der gravierenden Straftat vom August 2016 trat der Beschwerdeführer weiterhin, wenn auch nur mit Strassenverkehrsdelikten, strafrechtlich in Erscheinung (vgl. Bst. A.c hiervor).
4.3.2. Mit Blick auf die Rückfallgefahr ist festzuhalten, dass die das ausländerrechtliche Verfahren auslösende Straftat ein hochwertiges Rechtsgut (Leib und Leben) betrifft. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Rückfalls sind daher nicht hoch anzusetzen (vgl. E. 4.2.2 i.f. hiervor). Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer angesichts der Vielzahl von Verurteilungen zu Recht vor, dass sein deliktisches Verhalten von einer Unbelehrbarkeit sowie Gleichgültigkeit gegenüber der Rechtsordnung im Allgemeinen und einer Geringschätzung gegenüber der Unversehrtheit anderer im Besonderen zeugt. Dass sich der Beschwerdeführer, wie er vorträgt, seit der Heirat im Jahr 2018 und der Geburt seines Sohnes im Jahr 2020 rechtskonform verhalten habe, trifft nicht zu (vgl. E. A.c hiervor). Überdies kommt dem Wohlverhalten während eines hängigen Strafverfahrens, des Strafvollzugs und der strafrechtlichen Probezeiten oder unter dem Druck eines hängigen ausländerrechtlichen Verfahrens praxisgemäss nur eine untergeordnete Bedeutung zu (vgl. Urteil 2C_568/2021 vom 17. August 2022 E. 5.2.5). Die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner "biografischen Kehrtwende" stossen in diesem Lichte ins Leere, zumal das strafrechtliche Verfahren seit 2016 sowie das ausländerrechtliche Verfahren seit dem Jahr 2021 läuft und er sich seit dem 26. Juli 2021 im Strafvollzug befindet (zur "biografischen Kehrtwende" siehe auch Urteil 2C_71/2020 vom 28. April 2020 E. 5.2.1). Wie die Vorinstanz zu Recht erwägt, liegen folglich keine Umstände vor, aufgrund derer ohne erhebliches Restrisiko ausgeschlossen werden kann, dass der Beschwerdeführer in absehbarer Zukunft erneut straffällig wird.
4.3.3. In diesem Lichte ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz von einem äusserst grossen öffentlichen Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme ausging. An dieser Beurteilung, insbesondere der Rückfallgefahr, würde auch die beantragte Einholung eines Führungsberichts bei der Justizvollzugsanstalt nichts ändern, weshalb die Vorinstanz diesen vom Beschwerdeführer gestellten Beweisantrag ohne Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör abweisen durfte (zur zulässigen antizipierten Beweiswürdigung siehe BGE 144 II 427 E. 3.1.3; 141 I 60 E. 3.3).
4.4. Dem soeben erläuterten öffentlichen Interesse ist das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
4.4.1. Der Beschwerdeführer wurde in der Schweiz geboren, lebte danach mit seiner Mutter im Kosovo und reiste im Alter von vier Jahren wieder in die Schweiz ein. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils lebte er damit unbestrittenermassen bereits über 25 Jahre in der Schweiz. Ebenso unstrittig ist, dass er die deutsche Sprache beherrscht (vgl. E. II.5.2.2.3 f. des angefochtenen Urteils). In kultureller und sozialer Hinsicht ergibt sich aus den vorinstanzlichen Feststellungen eine normale Integration, wie sie nach einem langjährigen Aufenthalt zu erwarten ist. Aus dem blossen Umstand, dass seine Freunde und Bekannten in der Schweiz leben, wie der Beschwerdeführer darlegt, ergibt sich indes keine besondere (soziale) Integration. Gleiches gilt für seine berufliche und wirtschaftliche Integration. Er hat die obligatorische Schulzeit in der Schweiz abgeschlossen und danach in verschiedenen Tätigkeiten gearbeitet. Sozialhilfe hat er nie bezogen. Gemäss dem Betreibungsregisterauszug vom 2. März 2021 besteht eine Pfändung in der Höhe von Fr. 227.55 (vgl. E. II.5.2.2.4 ff. des angefochtenen Urteils). Somit fällt insbesondere die lange Aufenthaltsdauer in der Schweiz zu seinen Gunsten ins Gewicht. Eine besondere Integration liegt demgegenüber nicht vor.
4.4.2. Von Bedeutung ist ausserdem seine seit dem Jahr 2018 bestehende Ehe mit einer Schweizerin sowie das gemeinsame Kind, das im Mai 2020 zur Welt kam. Es ist unter den Verfahrensbeteiligten unbestritten, dass die eheliche Beziehung gelebt wird und intakt ist sowie die Beziehung zu seiner Ehefrau und zu seinem Kind eng erscheint (vgl. E. II.5.2.3.3 des angefochtenen Urteils). Das persönliche Interesse des Beschwerdeführers nach der Entlassung aus dem Strafvollzug wieder in der ehelichen Gemeinschaft sowie mit seinem Kind zusammenleben zu können, ist offensichtlich. Der Schweizer Ehefrau und dem Sohn mit schweizerischer Staatsangehörigkeit ist es grundsätzlich nicht zumutbar, zwecks Aufrechterhaltung des (ehelichen) Zusammenlebens mit dem Beschwerdeführer in dessen Heimat zu übersiedeln. Dem Beschwerdeführer ist auch zuzustimmen, dass es herausfordernd sein wird, die Beziehung zu seiner Ehefrau und seinem Kind über die Distanz zu leben. Indessen ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2015 - und damit noch vor dem Eheschluss am 16. Juli 2018 - bereits aufgrund seiner Straffälligkeit ausländerrechtlich verwarnt wurde. Die Heirat erfolgte nur kurz vor Fällung des erstinstanzlichen Urteils vom 25. Oktober 2018 wegen schwerer Körperverletzung, welche der Beschwerdeführer bereits im August 2016 begangen hatte. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten daher im Zeitpunkt der Eheschliessung damit rechnen, dass Ersterer möglicherweise nicht in der Schweiz verbleiben kann und damit ein zukünftiges eheliches Zusammenleben in der Schweiz allenfalls unmöglich sein wird (vgl. auch Urteile 2C_980/2018 vom 23. April 2019 E. 6.3.4; 2C_787/2018 vom 11. März 2019 E. 3.5). Insgesamt gelangt die Vorinstanz daher zu Recht zum Schluss, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und seinem Kind das persönliche Interesse am weiteren Verbleib in der Schweiz nur leicht zu erhöhen vermag.
4.4.3. Mit Blick auf die Zumutbarkeit der Ausreise in die Heimat des Beschwerdeführers hält die Vorinstanz fest, dass der Beschwerdeführer auch Albanisch als seine Muttersprache angegeben habe (vgl. E. II.5.2.5.3 des angefochtenen Urteils). Dies bestreitet der Beschwerdeführer vor Bundesgericht nicht hinreichend (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG). Entsprechend ist davon auszugehen, dass eine Integration im Kosovo aufgrund - jedenfalls in den Grundzügen - bestehender Sprachkenntnisse ohne Weiteres möglich ist. Es ist ferner unbestritten, dass der Beschwerdeführer im Kosovo zwar kein familiäres und soziales Netz verfügt. Die Übersiedlung in den Kosovo dürfte daher ein erheblicher Einschnitt im Leben des Beschwerdeführers darstellen. Angesichts seines jungen Alters (Jahrgang 1993) bestehen jedoch keine unüberwindbaren Integrationshindernisse, wie der Beschwerdeführer moniert, zumal er die in der Schweiz erlangte Berufserfahrung auch in seinem Heimatland einbringen kann und er gesund ist.
4.4.4. Nach dem Dargelegten besteht aufgrund der sehr langen Aufenthaltsdauer sowie angesichts seiner familiären Situation und der mit der Übersiedlung verbundenen Herausforderungen bei der Integration ein grosses Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz.
4.5. Dem grossen persönlichen Interesse am Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz steht aufgrund der gegen ihn ausgesprochenen längerfristigen Freiheitsstrafe, der Art der von ihm begangenen Straftat sowie der wiederholten Straffälligkeit ein äusserst grosses öffentliches Interesse an der aufenthaltsbeendenden Massnahme gegenüber. Dabei fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz der ausländerrechtlichen Verwarnung nach wie vor regelmässig strafrechtlich in Erscheinung getreten ist. Im Lichte des Gesagten überwiegt das öffentliche Interesse, weshalb sich die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers als verhältnismässig erweist. Es liegt keine Verletzung von Art. 13 Abs. 1 BV und Art. 8 EMRK sowie des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes von Art. 5 Abs. 2 BV und Art. 96 Abs. 1 AIG vor.
5.
Im Ergebnis erweist sich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Der Beschwerdeführer beantragt für den Fall seines Unterliegens, ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann nicht entsprochen werden, da das Rechtsmittel von vornherein als aussichtslos bezeichnet werden muss (Art. 64 Abs. 1 BGG). Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 2. Kammer, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 3. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Ryter
Der Gerichtsschreiber: Zollinger