8C_752/2023 06.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_752/2023
Urteil vom 6. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Durizzo.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Haag,
Beschwerdeführer,
gegen
Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang, Psychisches Leiden),
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 11. Oktober 2023 (VSBES.2022.161, VSBES.2022.192).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1972, war bei der B.________ GmbH als Fahrer angestellt und dadurch bei der Allianz Suisse Versicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Allianz) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 17. November 2011 wurde er von einem Gabelstapler angefahren und zog sich durch das Überrolltrauma eine offene Unterschenkelfraktur am linken Bein zu. Später wurde zudem eine Handverletzung festgestellt. Die IV-Stelle Solothurn sprach A.________ eine abgestufte Invalidenrente zu (zuletzt ab 1. Februar 2015 eine Viertelsrente; bestätigt mit Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn vom 31. Oktober 2017). Die Allianz holte ein polydisziplinäres Gutachten (Innere Medizin, Orthopädie, Neurologie und Psychiatrie) beim Zentrum für Medizinische Begutachtung, Basel (ZMB), vom 25. Oktober 2018 ein. Gestützt darauf sprach sie A.________ mit Verfügung vom 28. März 2019 und Einspracheentscheid vom 19. August 2022 eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % zu. Einen Anspruch auf eine Invalidenrente lehnte sie indessen ab und stellte ihre Leistungen rückwirkend per 31. Dezember 2015 ein.
B.
Die dagegen von A.________ sowie von dessen Krankenversicherer Visana erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Urteil vom 11. Oktober 2023 ab.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sei ihm eine ganze Invalidenrente sowie eine Integritätsentschädigung von 85 % (35 % für die somatischen, 50 % für psychische Beschwerden) zuzusprechen.
Nach Beizug der vorinstanzlichen Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 mit Hinweisen).
1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente sowie auf eine höhere als die ihm von der Beschwerdegegnerin zugesprochene Integritätsentschädigung verneinte. Zur Frage steht ausschliesslich die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin für die geltend gemachten psychischen Unfallfolgen.
3.
Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf eine Invalidenrente gemäss Art. 18 Abs. 1 UVG sowie auf eine Integritätsentschädigung nach Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 UVG zutreffend dargelegt. Gleiches gilt hinsichtlich der Regeln über den für die Leistungspflicht des Unfallversicherers nach Art. 6 Abs. 1 UVG vorausgesetzten (BGE 142 V 435 E. 1; 129 V 177 E. 3.1 und 3.2), bei psychischen Unfallfolgen gesondert zu prüfenden adäquaten Kausalzusammenhang. Diese Prüfung hat ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf und gegebenenfalls unter Einbezug weiterer unfallbezogener Kriterien, dies allerdings unter Berücksichtigung einzig der physischen Auswirkungen, zu erfolgen (BGE 115 V 133 E. 6c/aa; 134 V 109 E. 2.1 und E. 6.1; vgl. auch SVR 2017 UV Nr. 8 S. 27, 8C_193/2016 E. 3.3; Urteil 8C_388/2019 vom 20. Dezember 2019 E. 3.1). Richtig wiedergegeben werden im angefochtenen Urteil schliesslich die hinsichtlich des Beweiswerts von ärztlichen Berichten und Gutachten zu beachtenden Grundsätze (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a mit Hinweis).
4.
4.1. Gemäss Vorinstanz ist gestützt auf das ZMB-Gutachten unfallbedingt eine Fehlstellung des linken Beines, verbunden auch mit einer Sensibilitätsstörung, ausgewiesen und soweit unbestritten. Diese lasse, so das kantonale Gericht, die angestammte Tätigkeit als Fahrer einer Getränkehandlung mit Auslieferung von Waren nicht mehr zu, in einer mehrheitlich sitzenden (von den Gutachtern weitergehend umschriebenen) Verweistätigkeit bestehe indessen eine vollzeitliche Arbeitsfähigkeit. Der psychiatrische Teilgutachter habe eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig leichte Episode, sowie akzentuierte Persönlichkeitszüge vom narzisstischen Typ diagnostiziert und eine Arbeitsfähigkeit von nur noch 60 % bescheinigt. Es fehle diesbezüglich indessen, so die Vorinstanz, am adäquaten Kausalzusammenhang mit dem Unfall. Das kantonale Gericht qualifizierte das Ereignis als mittelschwer im eigentlichen mittleren Bereich und erachtete höchstens das Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit als erfüllt, dies allerdings nicht in ausgeprägter Weise, nachdem gestützt auf das Gutachten die Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit zumindest in leidensangepassten Tätigkeiten im Oktober 2014 ausgewiesen sei. Die geltend gemachten psychischen Unfallfolgen blieben somit bei der Beurteilung der Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin unberücksichtigt.
Das kantonale Gericht ermittelte des Weiteren - nach Parallelisierung der Vergleichseinkommen wegen Unterdurchschnittlichkeit des Lohnes als Gesunder (Valideneinkommen) und unter Abzug des auf statistischer Basis errechneten hypothetischen Verdienstes nach Eintritt der Gesundheitsschädigung (Invalideneinkommen) um 15 % - einen rentenausschliessenden Invaliditätagrad von 5 %.
Schliesslich bestätigte die Vorinstanz die von der Beschwerdegegnerin gestützt auf die Einschätzung der ZMB-Gutachter zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % aufgrund der somatischen Unfallfolgen.
4.2. Der Beschwerdeführer beantragt Leistungen auch für die erlittenen psychischen Unfallfolgen. Er rügt die vorinstanzliche Einordnung des Ereignisses bei den mittelschweren Unfällen im eigentlichen mittleren Bereich nicht. Er macht indessen geltend, dass genügend der im Rahmen der Adäquanzbeurteilung zu beachtenden Kriterien erfüllt seien, zwei davon (Dauer der ärztlichen Behandlung, schwieriger Heilverlauf) in ausgeprägtem Masse.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer erachtet zunächst das Kriterium der besonders dramatischen Begleitumstände oder der besonderen Eindrücklichkeit des Unfalls als gegeben. Es habe sich beim fraglichen Ereignis vom 17. November 2011 faktisch um einen dreifachen Unfall gehandelt, denn er sei zunächst umgeworfen, dann sei sein Bein bis zum Knie überfahren und schliesslich sei er vom Gabelstapler mitgeschleift worden. Die Vorinstanz verneinte das Kriterium mit Blick auf vergleichbare Fälle (insb. Urteil 8C_806/2009 vom 15. Januar 2010 E. 4.1.3).
Das Kriterium beurteilt sich praxisgemäss objektiv und nicht aufgrund des subjektiven Empfindens beziehungsweise Angstgefühls der versicherten Person. Jedem mindestens mittelschweren Unfall ist eine gewisse Eindrücklichkeit eigen, die somit noch nicht für eine Bejahung des Kriteriums ausreichen kann (Urteil 8C_100/2011 vom 1. Juni 2011 E. 3.5.1, nicht publ. in: BGE 137 V 199, aber in: SVR 2012 UV Nr. 2 S. 3). Das Kriterium kann als erfüllt erachtet werden, wenn objektiv eine unmittelbare Lebensbedrohung bestand (Urteile 8C_799/2008 vom 11. Februar 2009 E. 3.2.3; 8C_257/2008 vom 4. September 2008 E. 3.3.3). Inwiefern eine solche hier vorgelegen haben sollte, wird beschwerdeweise nicht aufgezeigt und lässt sich nicht erkennen. Zudem finden sich im Polizeirapport keine Hinweise darauf, dass sich der Unfall derart dramatisch abgespielt hätte, wie ihn der Beschwerdeführer letztinstanzlich darstellt.
5.2. Das Kriterium der Schwere oder der besonderen Art der erlittenen Verletzung verneinte die Vorinstanz bei der vorliegend zu beurteilenden offenen Unterschenkelfraktur unter Hinweis auf Urteil U 224/00 vom 25. Oktober 2000 (E. 3c). Inwiefern sie damit Bundesrecht verletzt haben sollte, lässt sich nicht ersehen. Entgegen dem Beschwerdeführer lässt die zugesprochene Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 35 % keinen Rückschluss zu auf das im Rahmen der Adäquanzprüfung bei psychischen Unfallfolgen zu berücksichtigende Kriterium.
5.3. Bezüglich der Dauer der ärztlichen Behandlung macht der Beschwerdeführer geltend, er habe sich fünf Jahre lang Physiotherapie unterziehen müssen, was die Vorinstanz nicht hinreichend berücksichtigt habe. Praxisgemäss bedeuten indessen physiotherapeutische Behandlungen und Kontrollen beim Hausarzt keine erhebliche Mehrbelastung, die für die Bejahung des Kriteriums erforderlich wäre (Urteile 8C_12/2016 vom 1. Juni 2016 E. 7.3.3; U 219/05 vom 6. März 2006 E. 6.4.2). Dass zudem bereits heute Spätfolgen zu erwarten wären, lässt sich dem ZMB-Gutachten entgegen dem Beschwerdeführer nicht entnehmen.
5.4. Dass das Kriterium der Dauerschmerzen entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen gegeben wäre, wird beschwerdeweise nicht geltend gemacht.
5.5. Gemäss Beschwerdeführer liess das kantonale Gericht ausser Acht, dass unfallbedingt eine Fehlstellung verblieben sei. Dass diese Problematik, die gemäss dem orthopädischen Teilgutachten zu einer Gangstörung und dadurch bedingten Minderbelastbarkeit des Beins, aber nur belastungsabhängig zu Schmerzen führt, auf eine ärztliche Fehlbehandlung zurückzuführen wäre, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmerte, findet in den Akten keine Stütze. Aus dem ZMB-Gutachten ergeben sich zudem auch keine Anhaltspunkte auf einen schwierigen Heilverlauf mit erheblichen Komplikationen. Insbesondere liess sich anlässlich der Begutachtung durch das ZMB nicht abschliessend klären, wodurch die verbleibenden Sensibilitätsstörungen an Fuss und Unterschenkel verursacht würden. Entgegen dem Beschwerdeführer erfolgte die von ihm geltend gemachte Druckeinwirkung gemäss Gutachten durch das Unfallgeschehen selber und nicht durch die ärztliche Behandlung.
Mit der Vorinstanz können die beiden Kriterien der ärztlichen Fehlbehandlung sowie des schwierigen Heilverlaufs beziehungsweise erheblicher Komplikationen nach dem Gesagten nicht als erfüllt gelten.
5.6. Zu dem von der Vorinstanz als (wenn auch nicht in ausgeprägter Weise) erfüllt erachteten Kriterium der Dauer der Arbeitsunfähigkeit äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
5.7. Da es somit an einer besonderen Ausprägung eines Kriteriums fehlt und zudem auch nicht mindestens drei Kriterien erfüllt sind, wie bei einem Unfall im eigentlichen mittleren Bereich erforderlich (SVR 2010 UV Nr. 25 S. 100, 8C_897/2009 E. 4.5; Urteil 8C_516/2017 vom 6. Februar 2018 E. 5.4), ist es nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht einen adäquat-kausalen Zusammenhang zwischen dem Unfall vom 17. November 2011 und den geklagten psychischen Beschwerden als nicht gegeben erachtete.
5.8. Der Beschwerdeführer beruft sich des Weiteren auf einen Bericht der deutschen Bundesanstalt für Strassenwesen (BAST) über psychische Folgen von Verkehrsunfällen. Danach stehe, so der Beschwerdeführer, evidenzmedizinisch fest, dass psychische Unfallfolgen die Regel und nicht die Ausnahme seien. 25 % der Unfallopfer litten an ernstzunehmenden psychischen Beschwerden. Risikofaktoren seien (nebst psychischer Vorbelastung) unter anderem während des Ereignisses erlebte Todesangst oder das Auftreten von Bewusstseinsänderungen wie dissoziative Zustände, eine extrem belastende medizinische Behandlung der Unfallverletzungen oder ein lange dauernder Krankenhausaufenthalt, verbunden mit einer als ungenügend erlebten sozialen Unterstützung nach dem Unfall. Frühes Anzeichen für entsprechende psychische Beschwerden seien bereits innerhalb eines Monats nach dem Unfall auftretende Symptome. Der Beschwerdeführer beantragt, mit Blick auf die BAST-Studie müsse der adäquat-kausale Zusammenhang zwischen seinem Unfall und den anhaltenden psychischen Beschwerden bejaht werden, dies allenfalls unter Änderung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen.
5.8.1. Die Änderung einer Rechtsprechung muss sich auf ernsthafte sachliche Gründe stützen können, die - vor allem im Hinblick auf das Gebot der Rechtssicherheit - umso gewichtiger sein müssen, je länger die als falsch oder nicht mehr zeitgemäss erkannte Rechtsanwendung für zutreffend erachtet worden ist. Eine Praxisänderung lässt sich grundsätzlich nur begründen, wenn die neue Lösung besserer Erkenntnis des Gesetzeszwecks, veränderten äusseren Verhältnissen oder gewandelten Rechtsanschauungen entspricht (BGE 148 V 174 E. 7).
5.8.2. Dass hier die im Rahmen der BAST-Studie als typisch für psychische Beschwerden erkannten besonderen belastenden Umstände vorgelegen haben sollten, zeigt der Beschwerdeführer im Einzelnen nicht auf. Insbesondere behauptet auch er selber nicht, dass das gemäss der Untersuchung zentrale Merkmal einer durchgestandenen Todesangst gegeben sei. Auch hinsichtlich der übrigen in der Studie herausgearbeiteten Kriterien, soweit im Rahmen der Adäquanzbeurteilung (oben E. 5.1-5.6) nicht ohnehin bereits verworfen, finden sich in den Akten keine entsprechenden Anhaltspunkte.
5.8.3. Es lässt sich damit nicht ersehen, inwiefern eine Beurteilung unter der vom Beschwerdeführer beantragten Praxisänderung zu seinen Gunsten ausfallen sollte. Abschliessende Erwägungen zu den dafür erforderlichen Voraussetzungen erübrigen sich daher. Zu erwähnen bleibt immerhin, dass psychische Unfallfolgen bei einer Häufigkeit von 25 % der in der Studie untersuchten Fälle entgegen dem Beschwerdeführer nicht die statistische Regel darstellen. Aus der Befragung hospitalisierter Patienten nach Verkehrsunfällen lässt sich zudem nicht ohne Weiteres auf andere Arten von Unfallereignissen schliessen. Der Beschwerdeführer gibt im Übrigen zu bedenken, wegen seiner psychischen Probleme drohe ihm die vollständige berufliche und soziale Desintegration. Bereits im Rahmen der Präzisierung der Praxis zu den psychischen Unfallfolgen in BGE 115 V 133 erwog das Bundesgericht indessen ausdrücklich, dass nicht nur vormals psychisch gesunde, sondern eine weite Bandbreite von Versicherten zu berücksichtigen seien, das heisst auch solche, die aufgrund ihrer Veranlagung für psychische Störungen anfälliger sind und einen Unfall seelisch weniger gut verkraften als Gesunde (E. 4b, 6c/bb a.E. und 11b). Inwiefern beim Beschwerdeführer aber eine entsprechende Prädisposition vorgelegen haben sollte, die wegen des Gabelstaplerunfalls zu einer gänzlichen Dekompensation hätte führen müssen, lässt sich nicht ersehen.
5.8.4. Zusammengefasst lässt sich die vom Beschwerdeführer beantragte Zusprechung von Leistungen für psychischen Unfallfolgen gestützt auf die BAST-Studie nicht rechtfertigen.
5.9. Der Beschwerdeführer macht schliesslich eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 3 UVG geltend. Nach dieser Bestimmung ist die Versicherung auch leistungspflichtig für Schädigungen, die dem Verunfallten bei der Heilbehandlung zugefügt werden (Art. 10 UVG). Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist die Tragung des Risikos durch den Unfallversicherer für die von ihm übernommenen medizinischen Massnahmen; damit wird das Korrelat zur Behandlungspflicht und Weisungsgebundenheit des Versicherten hergestellt. Die Haftung erstreckt sich auf Gesundheitsschädigungen, die auf Behandlungsmassnahmen im Anschluss an einen Unfall zurückzuführen sind. Es muss weder ein Behandlungsfehler vorliegen noch der Unfallbegriff erfüllt noch ein Kunstfehler oder auch nur objektiv eine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht gegeben sein. Damit ist die medizinische Komplikation im Sinne einer mittelbaren Unfallfolge mitversichert, und zwar selbst im Falle seltenster, schwerwiegendster Komplikationen. Der Versicherer leistet denn auch nicht Schadenersatz im Sinne des Haftpflichtrechts, sondern er erbringt Versicherungsleistungen nach UVG (BGE 128 V 169 E. 1c). Da es nicht um Unfall-, sondern um Heilbehandlungsfolgen geht, gelangt keine Adäquanzbeurteilung nach Massgabe der Rechtsprechung zu den psychischen Unfallfolgen unter Berücksichtigung unfallbezogener Kriterien (BGE 115 V 133) zur Anwendung, sondern es ist auf die allgemeine Adäquanzformel zurückzugreifen. Das heisst, es ist zu fragen, ob die allenfalls nicht lege artis durchgeführte Behandlung nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfolges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3 und 4; SVR 2007 UV Nr. 37 S. 125 mit Hinweisen, U 292/05 E. 3.1; Urteil 8C_288/2007 vom 12. März 2008 E. 6.1).
Wie bereits dargelegt, finden sich im ZMB-Gutachten keinerlei Hinweise darauf, dass die ärztliche Behandlung im Rahmen der Versorgung der Unterschenkelfraktur nicht lege artis erfolgt wäre. Daran kann der Umstand, dass eine Fehlstellung des Unterschenkels verblieben ist, nichts ändern. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine Haftung der Beschwerdegegnerin aus Art. 6 Abs. 3 UVG erfüllt sein sollten.
6.
Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet.
7.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Visana Versicherungen AG, Bern, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 6. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo