1C_460/2024 16.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_460/2024
Urteil vom 16. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
1. A.________,
2. B.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Einwohnergemeinde Walzenhausen,
Dorf 84, 9428 Walzenhausen,
Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden, Regierungsgebäude, 9102 Herisau.
Gegenstand
Teilrevision Zonenplan; Kostenvorschuss,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts Appenzell Ausserrhoden, Verwaltungsrecht, vom 25. Juli 2024 (O4V 23 26).
Erwägungen:
1.
Mit Beschluss vom 4. Juli 2024 wies das Obergericht des Kantons Appenzell Ausserrhoden die von A.________ und B.________ im bei ihm hängigen Beschwerdeverfahren Nr. O4V 23 26 betreffend die (zurückgezogene) Teilrevision des Zonenplans der Einwohnergemeinde Walzenhausen gestellten Ausstandsgesuche gegen Obergerichtspräsident Walter Kobler, Obergerichtsvizepräsident Manuel Hüsser und Obergerichtsschreiber Daniel Hofmann ab. Gegen diesen Entscheid erhoben A.________ und B.________ mit Eingabe vom 1. August 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht (Verfahren 1C_457/2024). Dieses Verfahren ist hängig.
2.
Mit verfahrensleitender Verfügung des Obergerichts vom 25. Juli 2024 wurde die Sistierung des vorgenannten obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens unter Hinweis auf die Abweisung der erwähnten Ausstandsgesuche aufgehoben und das Verfahren wieder aufgenommen. A.________ und B.________ wurde Frist zur Bezahlung des Kostenvorschusses angesetzt, verbunden mit der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 8. August 2024 erheben A.________ und B.________ auch gegen diese Verfügung Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Sie beantragen die "Sistierung" der "Verfügung", bis ein rechtskräftiges Urteil des Bundesgerichts im Verfahren 1C_457/2024 über die Ausstandsfrage vorliege. Eventualiter sei die "Beschwerde" zu "sistieren", bis das Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden über die bei ihm hängige "Erschliessungsklage" entschieden habe, die A.________ als Miteigentümer der Parzelle Nr. 1530 in Walzenhausen gegen die Eigentümerin der Parzelle Nr. 1170 in Walzenhausen eingereicht habe. Im Weiteren stellen sie verschiedene Verfahrensanträge.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
Das Bundesgericht prüft seine Zuständigkeit und die weiteren Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 29 Abs. 1 BGG) und mit freier Kognition (BGE 146 II 276 E. 1).
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG); ein Ausschlussgrund gemäss Art. 83 BGG liegt nicht vor.
3.2. Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren nicht ab. Es handelt sich um einen selbständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen derartige Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG). Erforderlich ist grundsätzlich ein Nachteil rechtlicher Natur, der auch durch einen späteren günstigen Endentscheid nicht oder nicht gänzlich beseitigt werden kann. Rein tatsächliche Nachteile wie die Verfahrensverlängerung oder -verteuerung reichen nicht aus (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 135 II 30 E. 1.3.4 zu einer Voraussetzung, unter der ausnahmsweise ein tatsächlicher Nachteil genügt, und BGE 136 II 165 E. 1.2 mit Hinweisen). Die beschwerdeführende Person hat darzutun, dass eine der Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 BGG erfüllt ist, es sei denn, dies sei offensichtlich (BGE 142 V 26 E. 1.2 mit Hinweisen). Die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll, und ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2 mit Hinweisen).
Die Variante von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG kommt vorliegend nicht in Betracht, führte doch die Gutheissung der Beschwerde keinen Endentscheid herbei. Die Beschwerde wäre somit nur zulässig, wenn ein Anwendungsfall von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG vorläge, wie die Beschwerdeführer sinngemäss geltend machen. Dies ist indes nicht der Fall. Erwiese sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet, wären allfällige bis dahin im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren Nr. O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen aufzuheben, gegebenenfalls auf Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz in der Hauptsache hin. Durch eine Fortführung des Verfahrens Nr. O4V 23 26 und einen allfälligen Entscheid in der Hauptsache in diesem Verfahren vor dem Entscheid des Bundesgerichts im Verfahren 1C_457/2024 droht den Beschwerdeführern daher kein nicht wieder gutzumachender Nachteil rechtlicher Natur im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Verlängerung des Verfahrens Nr. O4V 23 26 für den Fall, dass sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet erwiese, reichte als tatsächlicher Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG weiter nicht aus. Da allfällige im Verfahren Nr. O4V 23 26 unter Beteiligung ausstandspflichtiger Gerichtspersonen ergangene Verfahrenshandlungen aufzuheben wären, wenn sich die Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 als begründet erwiese, droht den Beschwerdeführern auch durch die Fortführung ersteren Verfahrens vor dem Entscheid des Kantonsgerichts Appenzell Ausserrhoden über die "Erschliessungsklage" des Beschwerdeführers 1 (vgl. vorne E. 1) kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Dass der angefochtene Entscheid sonst wie einen derartigen Nachteil bewirken kann, ergibt sich aus den Ausführungen der Beschwerdeführer nicht, auch wenn deren Beschwerde im Verfahren 1C_457/2024 mit berücksichtigt wird, auf die sie im vorliegenden Verfahren verweisen. Ebenso wenig liegt solches auf der Hand.
Damit erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unzulässig, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht auf sie einzutreten ist. Da sich somit die Vereinigung des vorliegenden Verfahrens mit dem Verfahren 1C_457/2024 erübrigt, ist der entsprechende Verfahrensantrag der Beschwerdeführer abzuweisen. Abzuweisen ist ausserdem deren Verfahrensantrag, die Einwohnergemeinde Walzenhausen und den Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden nicht in das vorliegende Verfahren einzubeziehen. Da die Fortführung des vorinstanzlichen Verfahrens Nr. O4V 23 26 auch die Einwohnergemeinde und den Regierungsrat als Beteiligte an diesem Verfahren betrifft, besteht kein Anlass, diesem Antrag stattzugeben.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Beschwerdeführer kostenpflichtig, wobei sie solidarisch haften (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt, unter solidarischer Haftbarkeit.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Walzenhausen, dem Regierungsrat des Kantons Appenzell Ausserrhoden und dem Obergericht Appenzell Ausserrhoden, Verwaltungsrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Baur