6B_333/2024 30.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_333/2024
Urteil vom 30. August 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied, Bundesrichterin van de Graaf,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Bianchi.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Matthias Meier,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz; Strafzumessung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 26. Januar 2024 (SB230205-O/U/ad).
Sachverhalt:
A.
Das Bezirksgericht Bülach verurteilte A.________ am 12. Oktober 2022 wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b und g in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG), Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d und g BetmG) sowie mehrfacher Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19a Ziff. 1 BetmG) zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Busse von Fr. 4'000.--. Es schob den Vollzug der Freiheitsstrafe auf bei einer Probezeit von 3 Jahren. Weiter widerrief es den bedingten Strafvollzug hinsichtlich einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2021 und sprach eine Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB) für die Dauer von 7 Jahren aus.
B.
Nach erfolgter Berufung von A.________ stellte das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. Januar 2024 die teilweise Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest und sprach A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) sowie Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG) schuldig. Es verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, wovon es den Vollzug von 12 Monaten bedingt aufschob bei einer Probezeit von 4 Jahren, sowie einer Busse von Fr. 4'000.--. Hinsichtlich Widerruf und Landesverweisung bestätigte das Obergericht das Urteil des Bezirksgerichts.
C.
Gemäss unbestrittenem Sachverhalt, den das Obergericht seinem Urteil zugrunde legte, führte A.________ am 29. November 2021 am Flughafen Zürich, von Berlin kommend, in seinem Handgepäckkoffer drei Minigrips mit insgesamt 118.2 Gramm reinem Methamphetamin in die Schweiz ein. Weiter wurden anlässlich zweier Hausdurchsuchungen in seiner Wohnung an der U.________-Strasse xxx in Glattpark am 29. November 2021 und am 24. Januar 2022 560 ml GBL, 14.55 Gramm (brutto) Methamphetamin, 8.84 Gramm (brutto) 3-MMC, 6.2 Gramm (brutto) Kokain, 0.49 Gramm (brutto) Ecstasy und 0.37 Gramm (brutto) 4-MEC sichergestellt. Zugestandenermassen konsumierte A.________ vom 1. September 2021 bis zum 29. November 2021 mehrfach Kokain, Methamphetamin, GBL und MDMA.
D.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt die Aufhebung des Urteils des Obergerichts hinsichtlich Schuldsprüche, Strafe, Widerruf und Landesverweisung. Er sei lediglich wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes im Sinne von Art. 19a BetmG unter Anrechnung der erlittenen Haft sowie Festsetzung einer Ersatzfreiheitsstrafe mit einer Busse von höchstens Fr. 2'000.-- zu bestrafen. Eventualiter beantragt A.________ die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz vor, den Sachverhalt willkürlich festgestellt zu haben, indem diese zum Schluss gekommen sei, er habe 118.2 Gramm Methamphetamin willentlich und wissentlich in die Schweiz eingeführt. Tatsächlich beziehe sich sein Vorsatz lediglich auf die 25.6 Gramm Methamphetamin, die sich in einem in der Socke transportierten Beutel befanden. Um die restlichen 92.6 Gramm, die sich ebenfalls in seinem Gepäck befanden, habe er nicht gewusst. Die Vorinstanz habe in willkürlicher Beweiswürdigung und unter Verletzung der Begründungspflicht seine Aussagen als widersprüchlich und daher unglaubhaft erachtet sowie nicht berücksichtigt, dass sich lediglich auf dem Beutel mit den 25.6 Gramm Methamphetamin seine Fingerabdrücke befanden. Ebenso sei die Vorinstanz in Willkür verfallen, in dem sie davon ausgegangen sei, das eingeführte Methamphetamin (im Ausmass von mindestens einer den Grenzwert von 12 Gramm übersteigenden Menge) sowie ein Teil der bei ihm zu Hause sichergestellten Drogen sei nicht für seinen Eigenkonsum sondern für die Weitergabe an Dritte bestimmt gewesen. Mit dieser Annahme verletze die Vorinstanz auch die Unschuldsvermutung und wiederum die Begründungspflicht. Schliesslich wende die Vorinstanz auch Bundesrecht (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) falsch an, wenn sie ab einem Grenzwert von 12 Gramm Amphetamin von einem schweren Fall ausgehe, ohne zu berücksichtigen, in welcher Form, wem und in welchen Mengen er das Amphetamin habe weitergeben wollen.
1.2.
1.2.1. Gemäss Art. 19 Abs. 1 BetmG macht sich unter anderem strafbar, wer Betäubungsmittel unbefugt lagert, versendet, befördert, einführt, ausführt oder durchführt (lit. b) und wer Betäubungsmittel unbefugt besitzt, aufbewahrt, erwirbt oder auf andere Weise erlangt (lit. d). Die Bestimmung ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (BGE 118 IV 200 E. 3.f; Urteile 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.3.1; 6B_932/2018 vom 24. Januar 2019 E. 1.2.4, nicht publ. in: BGE 145 IV 146; je mit Hinweis).
Ein schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG liegt vor, wenn der Täter weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. In objektiver Hinsicht verlangt der Tatbestand eine direkte oder indirekte Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter von dieser Gefährdung wusste oder hätte wissen müssen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteile 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.4, zur Publikation vorgesehen; 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.3.3; je mit Hinweisen). Erwirbt resp. besitzt der Täter Betäubungsmittel sowohl zum Zweck des Verkaufs als auch zum Eigenkonsum, darf die für den persönlichen Konsum bestimmte Menge für die Annahme eines schweren Falls im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG nicht berücksichtigt werden (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1; Urteile 6B_1153/2023 vom 29. Januar 2024 E. 4.3.3; 6B_1280/2022 vom 4. Mai 2023 E. 4.1.1; je mit Hinweis).
Nach der Rechtsprechung ist es nicht bundesrechtswidrig, für reines Methamphetamin-Hydrochlorid einen Grenzwert von 12 Gramm für das Vorliegen eines schweren Falles im Sinne von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG festzulegen (BGE 145 IV 312 E. 2.1.1).
1.2.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Das bedeutet jedoch nicht, dass überhaupt nicht zu erörtern wäre, inwiefern der angefochtene Entscheid bundesrechtliche Normen verletzen könnte. Vielmehr muss sich der Beschwerdeführer, um der Begründungspflicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG zu genügen, mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und klar aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz Recht verletzt (BGE 140 III 86E. 2 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer soll nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die er im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit seiner Kritik an den vorinstanzlichen Erwägungen ansetzen (BGE 140 III 115E. 2; 134 II 244E. 2.1-2.3).
Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2, 356 E. 2.1; 147 IV 73 E. 4.1.2). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).
Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; mit Hinweisen). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409E. 2.2; 146 IV 88E. 1.3.1).
1.3.
1.3.1. Die Vorinstanz hat eine ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen und dabei dargelegt, weshalb sie davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer wissentlich und willentlich 118.2 Gramm reines Methamphetamin eingeführt hat und, dass dieser die Absicht hatte, einen den Grenzwert von 12 Gramm übersteigenden Anteil sowie einen Teil der bei ihm zu Hause sichergestellten Drogen weiterzuveräussern. Sie hat ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seine Aussagen immer wieder angepasst und diverse neue Versionen vorgebracht. Sie hat dies anhand konkreter Beispiele untermauert. Wenn der Beschwerdeführer hiergegen ohne Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen einwendet, bereits bei der ersten Einvernahme ausgesagt zu haben, dass nicht die ganze Drogenmenge ihm gehöre, vermag er damit keine Willkür zu begründen.
Weiter hat die Vorinstanz überzeugend begründet, weshalb die vom Beschwerdeführer resp. seinem Verteidiger vorgebrachte Version, ein angeblicher "B.________" habe ihm die Drogen unbemerkt ins Gepäck gelegt, entweder aus Rache wegen eines Sexdates des Beschwerdeführers mit einem anderen Mann oder, um ihn als Transporteur zu missbrauchen, unplausibel erscheint. Auch diesbezüglich setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Mit dem Hinweis, dass sich lediglich auf der Verpackung der in den Socken transportierten 25.6 Gramm Methamphetamin seine Fingerabdrücke befanden, gelingt es ihm nicht, Willkür zu begründen.
1.3.2. Die Vorinstanz begründet unter Auseinandersetzung mit den Konsumangaben des Beschwerdeführers sowie den Angaben des Drogeninformationszentrums des Kantons Zürich (DIZ) ausführlich und überzeugend, weshalb sie davon ausgeht, dass deutlich mehr als 12 Gramm des vom Beschwerdeführer eingeführten Methamphetamins zur Weitergabe an Dritte bestimmt waren. Hinsichtlich der Einwände des Beschwerdeführers betreffend die Frage, ob von einem Eigenkonsum Methamphetamin von 1 Gramm pro Tag auszugehen sei, hat die Vorinstanz zunächst zutreffend anhand der genannten Angaben sowie den Ausführungen des Sachverständigens dargelegt, weswegen dies nicht plausibel sei und im Übrigen zutreffend darauf hingewiesen, dass selbst unter Annahme des vom Beschwerdeführer angegebenen Eigenkonsums die eingeführte Menge von 118.2 Gramm einem Konsum von ca. vier Monaten entspreche und es nicht plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer einen derartigen Vorrat angelegt habe, obwohl er zu Hause noch über 14.55 Gramm verfügt habe. Ebenfalls nachvollziehbar legte die Vorinstanz dar, dass die in der Wohnung des Beschwerdeführers sichergestellten 14.55 Gramm Methamphetamin sowie 560 ml GBL zu einem grösseren Teil für Dritte bestimmt gewesen seien.
Indem der Beschwerdeführer in appellatorischer Weise auf seinen Eigenkonsum und bereits im Untersuchungsverfahren resp. vor der ersten Instanz und vor Vorinstanz eingereichte Berichte über das Konsumverhalten von süchtigen Methamphetamin-Konsumenten hinweist, gelingt es ihm nicht Willkür zu begründen, setzt er sich doch nicht hinreichend mit den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Dasselbe gilt hinsichtlich der pauschalen Kritik an den Schlussfolgerungen der Vorinstanz zu dem sich aus den Chatnachrichten des Beschwerdeführers ergebenden, früheren Drogenhandel.
1.3.3. Was die Rüge des Beschwerdeführers anbelangt, die Vorinstanz habe in Verletzung von Bundesrecht (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG) einen mengenmässig schweren Fall angenommen, kritisiert dieser u.a. die zum entsprechenden Grenzwert ergangene bundesgerichtliche Rechtsprechung angesichts der neueren Erkenntnisse als überholt, resp. mittlerweile willkürlich. Das Bundesgericht hat in einem in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid neueren Datums (BGE 145 IV 312 E. 2.2-2.4) bezugnehmend auf eine im Jahr 2010 durch die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin erstellte Studie erkannt, die Annahme eines mengenmässig schweren Falles bei einer Menge reinen Methamphetamin-Hydrochlorids von 12 Gramm verstosse nicht gegen Bundesrecht. An dieser Einschätzung vermögen die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte über das Konsumverhalten chronisch süchtiger Konsumenten nichts zu ändern. Zudem stellte die Vorinstanz angesichts der vom Beschwerdeführer eingeführten 118.2 Gramm Methamphetamin willkürfrei fest, dass eine Menge von deutlich mehr als 12 Gramm zur Weitergabe an Dritte bestimmt war.
Ferner rügt der Beschwerdeführer, mangels entsprechender Untersuchungen sei völlig unklar, in welcher Form, wem und welche Menge durch den Beschwerdeführer hätten abgegeben werden sollen. Die Vorinstanz hielt fest, es seien keine qualifizierten Vorbereitungshandlungen im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG zu erkennen und verurteilte den Beschwerdeführer nicht (wie noch die erste Instanz) wegen Anstaltentreffen zur Veräusserung (Art. 19 Abs. 1 lit. g BetmG) sondern wegen unbefugtem Einführen (Art. 19 Abs. 1 lit. b BetmG). Die Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG ist als abstraktes Gefährdungsdelikt ausgestaltet (oben E. 1.2.1). Anders als in dem vom Beschwerdeführer angerufenen Urteil 6B_1239/2023 vom 22. Januar 2024 E. 1.3.1 liegen vorliegend keine Umstände vor, aufgrund derer davon auszugehen wäre, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht des Eigenkonsums den Schwellenwert für die Annahme eines schweren Falles nicht erreicht hätte. Schliesslich weist der Beschwerdeführer auf das Urteil 6B_17/2022 vom 18. März 2024 E. 1.6.2.5 (zur Publikation vorgesehen) hin, wonach die Qualifizierung von Art. 19 Abs. 2 BetmG auf nicht abhängige Profiteure des Drogenschwarzmarkts abzielt, weswegen abhängige Kleinhändler nach Art. 19 Abs. 3 lit. b BetmG milder bestraft werden können. Weswegen die Vorinstanz vorliegend in willkürlicher Weise von der Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen ausgegangen ist, ergibt sich daraus indes nicht.
Der Beschwerdeführer hat gemäss willkürfreier Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz eine Menge Methamphetamin eingeführt, die geeignet ist, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen. Die Verurteilung durch die Vorinstanz wegen Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG verstösst somit nicht gegen Bundesrecht.
1.4. Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer gerügten Verletzung der Begründungspflicht ist darauf hinzuweisen, dass es nicht erforderlich ist, dass sich die Vorinstanz mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 147 IV 409 E. 5.3.4; 146 II 335 E. 5.1; je mit Hinweisen). Wie aus obigen Erwägungen hervorgeht, hat die Vorinstanz die für ihren Entscheid wesentlichen Punkte dargelegt. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachte Verletzung der Begründungspflicht ist zu verneinen.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer rügt hinsichtlich der Verweigerung des vollständig bedingten Strafvollzuges durch die Vorinstanz eine Verletzung von Art. 391 Abs. 2 StPO, der Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Abs. 2 EMRK) sowie Art. 361 f. StPO.
2.2. Die erste Instanz verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten unter Gewährung des bedingten Strafvollzuges bei einer Probezeit von 3 Jahren. Obschon lediglich der Beschwerdeführer Berufung erhoben hatte (die Staatsanwaltschaft verzichtete sowohl auf eine selbständige Berufung wie auch auf eine Anschlussberufung), gewährte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer lediglich den teilweise bedingten Strafvollzug für 12 Monate bei einer Probezeit von 4 Jahren. Sie begründete dies damit, gegen den Beschwerdeführer werde mittlerweile ein neues Strafverfahren geführt. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland habe dem Beschwerdeführer die Anklageschrift im abgekürzten Verfahren zur Zustimmung bzw. Ablehnung im Sinne von Art. 360 Abs. 2 StPO zugestellt. Es werde dem Beschwerdeführer zusammengefasst vorgeworfen, im Zeitraum zwischen 14. Juli 2022 bis 14. Juli 2023, mithin bereits vor dem erstinstanzlichen Urteil, 24.6 Gramm reines Methamphetamin erworben und aufbewahrt zu haben. Davon habe er 6.1 Gramm weiterveräussert. Weiter soll er von März 2022 bis Mitte Juli 2023 täglich 1 Gramm Methamphetamin und eine unbekannte Menge GBL sowie gelegentlich in unbekannter Menge Ecstasy und Kokain konsumiert haben. Schliesslich werde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, in einem Online-Shop 10 Liter GBL bestellt zu haben, in der Absicht, den Stoff zu konsumieren resp. teilweise weiterzuverkaufen. Der Beschwerdeführer habe diese Tatbestände sowohl im Rahmen des gegen ihn neu geführten Strafverfahrens als auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannt. Es zeige sich damit, dass der Beschwerdeführer sich bisher nicht von der problematischen Droge Methamphetamin habe lösen können. Die Menge an bestelltem GBL lasse ohne Weiteres auf einen geplanten Handel damit schliessen; ein entsprechender Vorwurf habe bereits im vorliegenden Berufungsverfahren im Raum gestanden. Die positive Einschätzung der ersten Instanz, wonach sich der Beschwerdeführer vom vorliegenden Verfahren genügend habe beeindrucken lassen, um nicht mehr rückfällig zu werden, habe sich somit zerschlagen. Das Verhalten des Beschwerdeführers, der offenbar nur wenige Monate nach seiner Haftentlassung erneut einschlägig delinquiert habe, zeuge vielmehr von einer krassen Unbelehrbarkeit.
2.3.
2.3.1. Die Rechtsmittelinstanz darf Entscheide nicht zum Nachteil der beschuldigten oder verurteilten Person abändern, wenn das Rechtsmittel nur zu deren Gunsten ergriffen worden ist. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten (Art. 391 Abs. 2 StPO).
In BGE 144 IV 198 E. 5.3 hielt das Bundesgericht mit Verweis auf SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl. 2017, N. 1494 und VIKTOR LIEBER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Donatsch/Hansjakob/Lieber (Hrsg.), 2. Aufl. 2014, N. 21 zu Art. 391 StPO fest, es sei unerheblich, ob die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannten Tatsachen vor oder nach dem erstinstanzlichen Urteil eingetreten seien. JOSITSCH/ SCHMID erwähnen als Beispiel, dass nach dem vorinstanzlichen Entscheid im Leben der beschuldigten Person Umstände auftreten, die nach Art. 47 StGB für die Strafzumessung relevant sind (JOSITSCH/ SCHMID, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 1494). Die vom Beschwerdeführer angeführte, abweichende Lehrmeinung beruht auf einer unzutreffenden Zitierung von BGE 144 IV 198 (vgl. STEFAN KELLER, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, Art. 391 StPO N. 5). Auch aus dem vom Beschwerdeführer angeführten BGE 147 IV 167 lässt sich nichts anderes entnehmen. In letzterem Entscheid ging es um die Tragweite von Art. 391 Abs. 2 StPO im Zusammenhang mit Art. 333 Abs. 2 StPO. Wenn das Bundesgericht in 147 IV 167 E. 1.5.4 diesbezüglich ausführt, neue Straftaten im Sinne von Art. 333 Abs. 2 StPO seien keine Tatsachen im Sinn von Art. 391 Abs. 2 StPO, so bezog sich dies auf die Erweiterung des Verfahrensgegenstandes auf einen neuen Lebenssachverhalt zur Begründung eines neuen Schuldspruches. Dies ist etwas anderes als neue Umstände, welche die Rechtsfolgen der angeklagten Taten betreffen. In derselben Erwägung wies das Bundesgericht jedoch auch auf den Entscheid BGE 142 IV 89 E. 2.3 hin, in dem eine nach der erstinstanzlichen Verurteilung ergangene erneute Verurteilung explizit als im Rahmen von Art. 391 Abs. 2 StPO hinsichtlich der Legalprognose zu berücksichtigendes "Novum" beurteilt wurde. Schliesslich lässt sich, entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers, auch der Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005 (BBl 2006 1085 ff., 1311) nichts anderes entnehmen. An der Rechtsprechung gemäss BGE 142 IV 89 E. 2.3 und 144 IV 198 E. 5.3 ist somit festzuhalten. Es ist zudem kein Grund ersichtlich, weshalb sich diese Rechtsprechung lediglich auf die Bemessung der Höhe des Tagessatzes bei der Geldstrafe beschränken sollte.
2.3.2. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Die Prüfung der Bewährungsaussichten des Täters ist anhand einer Gesamtwürdigung aller wesentlichen Umstände vorzunehmen (BGE 144 IV 277E. 3.2; 135 IV 180 E. 2.1; je mit Hinweisen). In die Beurteilung miteinzubeziehen sind neben den Tatumständen auch das Vorleben und der Leumund sowie alle weiteren Tatsachen, die gültige Schlüsse auf den Charakter des Täters und die Aussichten seiner Bewährung zulassen. Für die Einschätzung des Rückfallrisikos ist ein Gesamtbild der Täterpersönlichkeit unerlässlich. Relevante Faktoren sind etwa eine strafrechtliche Vorbelastung, die Sozialisationsbiografie und das Arbeitsverhalten, das Bestehen sozialer Bindungen, Hinweise auf Suchtgefährdungen usw. Dabei sind die persönlichen Verhältnisse bis zum Zeitpunkt des Entscheides miteinzubeziehen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen in die Prognosebeurteilung auch die in einem hängigen Strafverfahren zugegebenen Tatsachen einfliessen (Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 4.4; 6B_836/2016 vom 7. März 2017 E. 1.3.1; 6B_488/2011 vom 27. Dezember 2011 E. 4.3; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2) resp. es dürfen mit der erforderlichen Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten auch nicht abgeurteilte Vortaten, die Schlüsse auf das Vorleben und den Charakter eines Täters zulassen, beachtet werden (Urteile 6B_328/2021 vom 13. April 2022 E. 4.4; 6B_459/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 1.2 mit Hinweis). Dem Sachgericht steht bei der Beurteilung der Legalprognose ein Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht greift nur korrigierend ein, wenn das Sachgericht sein Ermessen über- bzw. unterschreitet oder missbraucht und damit Bundesrecht verletzt (BGE 145 IV 137E. 2.2; 144 IV 277E. 3.1.1; je mit Hinweis).
2.3.3. Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers verletzt die Vorinstanz mit dem Einbezug der dem neuen Strafverfahren zugrundeliegenden Vorhalte in die Prognosebeurteilung weder die Unschuldsvermutung noch den doppelten Instanzenzug resp. die gesetzliche Kompetenzordnung. Ebenso ist keine Verletzung der Bestimmungen über das abgekürzte Verfahren (insb. Art. 362 Abs. 4 StPO) ersichtlich. Der Urteilsbegründung der Vorinstanz ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die im abgekürzten Verfahren gegen ihn erhobenen Vorwürfe nicht nur in diesem Verfahren, sondern auch anlässlich der Berufungsverhandlung anerkannte. Diese Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist für das Bundesgericht verbindlich, zumal sie vom Beschwerdeführer nicht als willkürlich gerügt wird. Gemäss Art. 362 Abs. 4 StPO sind Erklärungen, die von den Parteien im Hinblick auf das abgekürzte Verfahren abgegeben worden sind, nach der Ablehnung eines Urteils im abgekürzten Verfahren in einem folgenden ordentlichen Verfahren nicht verwertbar. Daraus kann jedoch nicht abgeleitet werden, die Anerkennung der im neuen abgekürzten Verfahren erhobenen Vorwürfe seien im davon unabhängig geführten Berufungsverfahren unbeachtlich, zumal der Beschwerdeführer, wie erwähnt, die Vorwürfe auch im Berufungsverfahren anerkannte. Ebenso ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz bei der Berücksichtigung dieser zugegebenen Vorhalte die erforderliche Zurückhaltung bei der Beurteilung der Bewährungsaussichten nicht eingehalten haben soll. Darüber hinaus bringt der Beschwerdeführer nicht substanziiert vor, inwiefern die Vorinstanz bei der Beurteilung der Prognose das ihr zustehende richterliche Ermessen überschritten und damit Bundesrecht verletzt hätte. Die Beschwerde erweist sich daher auch in diesem Punkt als unbegründet.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt schliesslich, was den Widerruf des bedingten Strafvollzuges hinsichtlich der Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.-- gemäss Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2021 anbelangt, eine Verletzung von Art. 46. Abs. 1 StGB.
3.2. Gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 29. September 2021 erhob der Beschwerdeführer Berufung, die er am 19. April 2022 wieder zurückzog. Mit Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. April 2022 wurde der Rückzug der Berufung festgestellt. Vorliegend stellt sich daher die Frage, ob die Probezeit zum Zeitpunkt der Begehung der qualifizierten BetmG-Widerhandlung am 29. November 2021 bereits zu laufen begonnen hatte.
3.2.1. Gemäss Art. 44 Abs. 4 StGB (in der seit dem 23. Januar 2023 geltenden Fassung) beginnt die Probezeit mit der Eröffnung des Urteils, das vollstreckbar wird. Mit der Neuformulierung von Art. 44 StGB gilt die bisherige Rechtsprechung zum Beginn der Probezeit mutatis mutandis (SCHNEIDER/GARRÉ, in: Basler Kommentar Strafrecht, Band I, 4. Aufl. 2019, N. 12 zu Art. 44 StGB). Bereits unter Geltung der früheren Fassung von Art. 44 StGB hielt das Bundesgericht zum Beginn der Probezeit folgendes fest: Die Probezeit beginnt mit der Eröffnung des Urteils zu laufen, das vollstreckbar wird (BGE 120 IV 172 E. 2a; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Denn mit der Eröffnung spricht das Gericht gegenüber der verurteilten Person die Erwartung aus, dass sie sich schon durch eine bedingt aufgeschobene Strafe werde bessern lassen (BGE 118 IV 102 E. 1b/bb; 109 IV 87 E. 2b; Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2; je mit Hinweisen). Die Bedingungen des aufgeschobenen Urteils werden mit der Eröffnung des vollstreckbaren Urteils an die verurteilte Person wirksam. Ob die Rechtskraft in diesem Augenblick eintritt oder erst nach Ablauf einer Rechtsmittelfrist ist unerheblich. Die verurteilte Person ist mit der Eröffnung des Urteils gewarnt; von diesem Augenblick an wird von ihr ein dem Urteil gemässes Verhalten erwartet (Urteil 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1 mit Hinweisen). Wird der erstinstanzliche Entscheid, der die verurteilte Person unter Bewährungsprobe stellt, an eine obere Instanz weitergezogen, läuft die Probezeit von der Eröffnung desjenigen Urteils an, das nach Abschluss des Verfahrens zur Vollstreckung kommt. Massgebend ist demnach, ob im Falle der Abweisung des Rechtsmittels der angefochtene Entscheid bestehen bleibt und vollstreckbar wird oder, ob an seine Stelle das oberinstanzliche Urteil tritt (BGE 90 IV 241 E. 1b; Urteile 6B_209/2022 vom 18. August 2023 E. 4.3.3; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2). Begeht die verurteilte Person während des eidgenössischen Rechtsmittelverfahrens eine weitere Straftat und weist das Bundesgericht die Beschwerde ab, so hat sie in der Probezeit delinquiert (Urteile 6B_306/2020 vom 27. August 2020 E. 3.3.1; 6B_934/2015 vom 5. April 2016 E. 5.3.2 mit Hinweisen).
3.2.2. Im Urteil 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000 E. 2.a hielt das Bundesgericht fest, Analoges müsse auch für den Rückzug des Rechtsmittels gelten. Werde das Rechtsmittel zurückgezogen, so bleibe der Zeitpunkt der Eröffnung des angefochtenen Entscheides massgebend. Anders verhielte es sich, wenn bei (erfolgloser) Einlegung eines Rechtsmittels an die Stelle des angefochtenen (erstinstanzlichen) Urteils das Urteil der Rechtsmittelinstanz tritt und dieses allein in Rechtskraft erwächst (Urteil 6P.43/2000 bzw. 6S.192/2000 vom 26. April 2000 E. 2.a). In demselben Sinne äussert sich auch die herrschende Lehre (SCHNEIDER/GARRÉ, a.a.O., N. 11 zu Art. 44 StGB; STRATENWERTH/BOMMER, Schweizerisches Strafrecht Allgemeiner Teil II: Strafen und Massnahmen, 3. Aufl. 2020, § 4 N. 65). Für diese Lösung spricht auch der Umstand, dass im Falle des Berufungsrückzugs die Abschreibung des Berufungsverfahrens erfolgt. Die Abschreibungsverfügung resp. der Abschreibungsbeschluss hat lediglich deklaratorische Wirkung. Nach dem Rückzug des Rechtsmittels ist die Situation nicht anders, als wäre das Rechtsmittel nie erhoben worden (vgl. BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; Urteile 7B_163/2023 vom 17. Oktober 2023 E. 2.1; 6B_193/2023 vom 16. August 2023 E. 2; 6B_963/2021 vom 26. September 2022 E. 3.2; mit Hinweisen). Die Vorinstanz verletzte demnach kein Bundesrecht, indem sie vom Beginn der Probezeit am 29. September 2021 ausging. Davon abgesehen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, das gegen den Widerruf sprechen würde. Die Beschwerde ist daher auch in diesem Punkt abzuweisen.
4.
Die Beschwerde hinsichtlich Strafzumessung und Landesverweisung begründet der Beschwerdeführer lediglich mit den seiner Meinung nach zu Unrecht erfolgten Schuldsprüchen wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 19 Abs. 2 lit. a und Art. 19 Abs. 1 lit. d BetmG. Darauf braucht somit nicht weiter eingegangen zu werden.
5.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. August 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Die Gerichtsschreiberin: Bianchi