1C_534/2024 20.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_534/2024
Urteil vom 20. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiber Dold.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Davide Scardanzan,
gegen
Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, Bundesrain 20, 3003 Bern.
Gegenstand
Auslieferung an das Fürstentum Liechtenstein; unentgeltliche Rechtspflege,
Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesstrafgerichts, Beschwerdekammer, vom 3. September 2024 (RR.2024.75, RP.2024.17).
Sachverhalt:
A.
Das Fürstentum Liechtenstein ersuchte am 9. April 2024 die Schweiz um Verhaftung und Auslieferung des rumänischen Staatsangehörigen A.________. Das Auslieferungsersuchen stützt sich auf den Haftbefehl des fürstlichen Landgerichts Vaduz vom 8. April 2024, wonach der Verdacht des gewerbsmässigen schweren Diebstahls durch Einbruch und des Verbrechens der Geldwäscherei besteht. Mit Auslieferungsentscheid vom 13. Juni 2024 bewilligte das Bundesamt für Justiz (BJ) die Auslieferung für die dem Auslieferungsersuchen zugrunde liegenden Straftaten.
Dagegen erhob A.________ Beschwerde an das Bundesstrafgericht. Dieses wies die Beschwerde mit Entscheid vom 3. September 2024 ab. Das von A.________ gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wies es wegen Aussichtslosigkeit, und weil es die Voraussetzung der Bedürftigkeit nicht als erwiesen erachtete, ebenfalls ab.
B.
Mit offensichtlich versehentlich vom 15. Juli 2024 datierter, am 16. September 2024 bei der Post aufgegebener Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ans Bundesgericht beantragt A.________, der Entscheid des Bundesstrafgerichts sei aufzuheben und die Sache sei an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Es wurde kein Schriftenwechsel durchgeführt.
Erwägungen:
1.
1.1. Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten unter den in Art. 84 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Im vorliegenden Fall geht es um eine Auslieferung und damit um ein Sachgebiet, bei dem die Beschwerde nach Art. 84 Abs. 1 BGG insoweit möglich ist. Weiter ist erforderlich, dass es sich um einen besonders bedeutenden Fall handelt. Ein besonders bedeutender Fall liegt insbesondere vor, wenn Gründe für die Annahme bestehen, dass elementare Verfahrensgrundsätze verletzt worden sind oder das Verfahren im Ausland schwere Mängel aufweist (Art. 84 Abs. 2 BGG; BGE 145 IV 99 E. 1 mit Hinweisen).
Art. 84 BGG bezweckt die wirksame Begrenzung des Zugangs zum Bundesgericht im Bereich der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Ein besonders bedeutender Fall ist deshalb mit Zurückhaltung anzunehmen. Dem Bundesgericht steht insofern ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 145 IV 99 E. 1.2 mit Hinweisen). Ein besonders bedeutender Fall kann auch bei einer Auslieferung nur ausnahmsweise angenommen werden. In der Regel stellen sich insoweit keine Rechtsfragen, die der Klärung durch das Bundesgericht bedürfen, und kommt den Fällen auch sonst wie keine besondere Tragweite zu (BGE 134 IV 156 E. 1.3.4).
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung der Rechtsschrift in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass ein besonders bedeutender Fall nach Art. 84 BGG vorliegt, so ist auch auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (BGE 145 IV 99 E. 1.5 mit Hinweisen).
Nach Art. 109 BGG entscheidet die Abteilung in Dreierbesetzung über Nichteintreten auf Beschwerden, bei denen kein besonders bedeutender Fall vorliegt (Abs. 1). Der Entscheid wird summarisch begründet und es kann ganz oder teilweise auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Abs. 3).
1.2. Dass hier ein besonders bedeutender Fall vorliegt, macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht erkennbar.
Zum einen bringt er vor, die Behauptung des BJ, Deutschland habe ihn nicht international zur Verhaftung ausgeschrieben, hätte belegt und es hätte ihm in der Folge Gelegenheit zur Akteneinsicht gewährt werden müssen. Er übersieht jedoch, dass sich die Frage, an welchen von mehreren Staaten eine Person ausgeliefert werden soll, nur dann stellt, wenn bei der Schweiz mehrere Auslieferungsersuchen eingegangen sind (vgl. Art. 17 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember 1957 [SR 0.353.1] und Art. 40 IRSG [SR 351.1]; ROBERT ZIMMERMANN, La coopération judiciaire internationale en matière pénale, 5. Aufl. 2019, Rz. 303). Eine Protokollierung der Einsichtnahme ins Schengener Informationssystem durch das BJ erübrigte sich damit.
Zum andern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, er hätte im Rahmen seiner Einvernahme ausdrücklich danach gefragt werden müssen, ob er den Alibibeweis erbringen könne. Dies ist unzutreffend. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt nicht, dass die verfolgte Person auf die Möglichkeit des Alibibeweises aufmerksam gemacht wird. Es liegt vielmehr an ihr, darauf hinzuweisen, wenn sie sich zur Tatzeit gar nicht am Tatort befand (Urteil 1A.47/2005 vom 12. April 2005 E. 2.1 mit Hinweisen).
Im Übrigen kann auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Ein besonders bedeutender Fall ist zu verneinen.
2.
Nach dem Ausgeführten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege kann wegen Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden (Art. 64 BGG). Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind somit dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 6 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bundesamt für Justiz, Fachbereich Auslieferung, und dem Bundesstrafgericht, Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 20. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Dold