4D_96/2024 09.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_96/2024
Urteil vom 9. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Basel-Stadt,
vertreten durch die Steuerverwaltung
des Kantons Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung
des Appellationsgerichts Basel-Stadt
vom 17. Juni 2024 (BEZ.2024.44).
Sachverhalt:
A.
Mit Entscheid vom 8. April 2024 erteilte das Zivilgericht Basel-Stadt dem Beschwerdegegner in der Betreibung Nr. xxx gegen die Beschwerdeführerin definitive Rechtsöffnung für eine Forderung von Fr. 2'456.10 nebst Zins zu 3.5% seit 14. Dezember 2023, für Fr. 124.90 aufgelaufenen Zins bis 13. Dezember 2023 sowie für Fr. 160.-- Kosten und Mahngebühren.
B.
Mit Eingabe vom 7. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 11. Juni 2024 wurde die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 300.-- aufgefordert. Mit Eingabe vom 12. Juni 2023 ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren. Mit Verfügung vom 17. Juni 2024 wies das Appellationsgericht Basel-Stadt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren mangels Erfolgsaussichten ab.
C.
Mit Eingabe vom 21. Juni 2024 erklärte die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, gegen die Verfügung des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 17. Juni 2024 Beschwerde führen zu wollen. Mit Eingabe vom 26. Juni 2024 ersuchte sie um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren. Am 4. und am 6. Juli 2024 reichte sie weitere Eingaben mit Beilagen ein.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1 mit Hinweisen).
1.1. Der Streitwert erreicht die Streitwertgrenze für eine Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 74 Abs. 1 BGG nicht. Diese ist daher nur zulässig, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG), was die beschwerdeführende Partei aufzuzeigen hat (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich eine solche stellen könnte. Unter diesen Umständen ist die Beschwerde in Zivilsachen nicht zulässig, sondern es steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113-119 BGG offen.
1.2. Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden (Art. 116 BGG). Diesbezüglich gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nicht von Amtes wegen, sondern nur insofern, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG). Dies bedeutet, dass klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2; 134 I 83 E. 3.2; je mit weiteren Hinweisen).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 118 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie unter Verletzung eines verfassungsmässigen Rechts zustande kam (Art. 118 Abs. 2 und Art. 116 BGG), was die beschwerdeführende Partei präzise geltend zu machen hat (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 332 E. 2.2; 133 III 439 E. 3.2). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (BGE 133 III 393 E. 7.1, 585 E. 4.1).
Neue tatsächliche Vorbringen und Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen und neue Begehren unzulässig (Art. 99 i.V.m. Art. 117 BGG).
1.4. Die Eingaben der Beschwerdeführerin erfüllen die genannten Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Die Vorinstanz hat gestützt auf eine summarische Prüfung begründet, warum sie die Erfolgsaussichten der vorinstanzlichen Beschwerde als gering erachtete. So stelle die Beschwerdeführerin zum einen zwar viele Anträge, aber keinen Antrag in der Streitsache. Zum anderen setze sie sich auch nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids auseinander. Es sei nicht nachvollziehbar, inwiefern sich die geltend gemachten gesundheitlichen Gründe, die Traumafolgen, ein tätlicher Angriff und die Aufenthaltsberechtigung des Ehemannes auf den angefochtenen Entscheid hätten auswirken sollen. Die Beschwerdeführerin zeigt vor Bundesgericht nicht unter Bezugnahme auf diese Erwägungen des angefochtenen Entscheids auf, inwiefern die Vorinstanz mit der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Aussichtslosigkeit verfassungsmässige Rechte verletzt hätte. Sie unterbreitet dem Bundesgericht vielmehr in unzulässiger, teilweise kaum nachvollziehbarer und wenig zusammenhängender Weise ihre eigene Sicht der Dinge und nimmt dabei Bezug auf zahlreiche Ereignisse in der Vergangenheit, ohne dabei eine hinreichend begründete Rüge zu erheben.
Auf die Beschwerde ist somit bereits mangels hinreichender Begründung nicht einzutreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
2.
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Verfahrensausgang kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst