4D_93/2024 11.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4D_93/2024
Urteil vom 11. September 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Dürst.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Luzern sowie Einwohnergemeinde und römisch-katholische Kirchgemeinde B.________, vertr. durch das Steueramt B.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Definitive Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 7. Mai 2024 (2C 24 21).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Entscheid vom 6. Februar 2024 erteilte das Bezirksgericht Willisau den Beschwerdegegnern in der Betreibung Nr. xxx des Regionalen Betreibungsamtes Oberer Sempachersee gegen den Beschwerdeführer definitive Rechtsöffnung für Fr. 8'326.45 nebst 3.5 % Zins seit 3. November 2023 und für Fr. 43.70.
1.2. Mit Entscheid vom 7. Mai 2024 trat das Kantonsgericht Luzern auf die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Entscheid des Bezirksgerichts Willisau mangels hinreichender Begründung nicht ein.
1.3. Mit Eingabe vom 17. Juni 2024 erklärt der Beschwerdeführer dem Bundesgericht, den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 7. Mai 2024 mit Beschwerde anfechten zu wollen. Zudem ersucht er um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
2.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 mit Hinweisen).
2.1. Beschwerden an das Bundesgericht sind hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.1). In der Beschwerdeschrift ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Unerlässlich ist dabei, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 115 E. 2, 86 E. 2).
2.2. Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesgericht in seiner Beschwerde vom 17. Juni 2024 und mit Eingabe vom 16. Juli 2024 eine Erstreckung der Beschwerdefrist, da es ihm aus zeitlichen Gründen nicht möglich gewesen sei, innert Frist eine Begründung zu verfassen. Diesem Antrag kann nicht entsprochen werden, da es sich bei der Beschwerdefrist gemäss Art. 100 Abs. 1 BGG um eine gesetzliche Frist im Sinne von Art. 47 Abs. 1 BGG handelt, die nicht erstreckt werden kann.
2.3. Der Beschwerdeführer hat innert der Beschwerdefrist keine Begründung seiner Beschwerde eingereicht. Auf die Beschwerde ist deshalb im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. a und lit. b BGG nicht einzutreten.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 BGG dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Den Beschwerdegegnern steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Dürst