6B_479/2024 11.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_479/2024
Urteil vom 11. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Muschietti,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Myriam Dannacher,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom 4. März 2024 (SB230336-O/U/cwo).
Sachverhalt:
A.
Das Obergericht des Kantons Zürich erkannte am 4. März 2024 in zweiter Instanz, dass A.________ im Zustand nicht selbst verschuldeter Schuldunfähigkeit die Tatbestände der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung, der Drohung, der mehrfachen sexuellen Belästigung, der Beschimpfung, des mehrfachen Hausfriedensbruchs, des mehrfachen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der mehrfachen Übertretung der Allgemeinen Polizeiverordnung der Stadt Zürich (APV; AS 551.110), der Sachbeschädigung und des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (SR 455; TSchG) erfüllt hat.
Sodann verurteilte ihn das Obergericht wegen versuchter Erpressung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und einer Busse von Fr. 240.--. Das Obergericht ordnete eine stationäre therapeutische Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an und sprach gestützt auf Art. 66a bis StGB eine Landesverweisung von 4 Jahren samt Ausschreibung im Schengener Informationssystem aus.
B.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, von der Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei abzusehen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Er ersucht um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Beschwerde ist zu begründen, wobei anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern dieser Recht verletzt (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 BGG). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten einschliesslich Willkür in der Sachverhaltsfeststellung bestehen qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
1.2. Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3; 137 II 353 E. 5.1 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
2.
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Landesverweisung sei nicht verhältnismässig. Zudem habe die Vorinstanz "einzelne Punkte willkürlich festgestellt".
2.1. Die Erstinstanz hatte eine obligatorische Landesverweisung von 6 Jahren ausgesprochen. Nachdem der Beschwerdeführer im Berufungsverfahren nur noch wegen versuchter Erpressung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie sexueller Belästigung verurteilt wurde, lag keine Katalogtat für eine obligatorische Landesverweisung mehr vor. Denn was die übrigen Straftaten betrifft, bestand Schuldunfähigkeit. Allerdings ordnete die Vorinstanz eine Massnahme zur Behandlung von psychischen Störungen an und prüfte in der Folge die Voraussetzungen einer Landesverweisung gemäss Art. 66a bis StGB.
2.2.
2.2.1. Gemäss Art. 66a bis StGB kann das Gericht einen Ausländer für 3-15 Jahre des Landes verweisen, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens, das nicht von Art. 66a StGB erfasst wird, zu einer Strafe verurteilt oder gegen ihn eine Massnahme nach den Art. 59-61 oder 64 StGB angeordnet wird.
Wie jeder staatliche Entscheid hat die nicht obligatorische Landesverweisung unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 und 3 BV) zu erfolgen. Das Gericht hat die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegen die privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz abzuwägen. Die erforderliche Interessenabwägung entspricht den Anforderungen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK an einen Eingriff in das Privat- und Familienleben (vgl. Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_1114/2022 vom 11. Januar 2023 E. 4; 6B_1449/2021 vom 21. September 2022 E. 3.2.2; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten der betroffenen Person in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (vgl. Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.1; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.1.3; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen).
2.2.2. Art. 66a bis StGB setzt keine Mindeststrafe voraus (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2; 7B_457/2023 vom 14. März 2024 E. 4.2.2; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_224/2022 vom 16. Juni 2022 E. 2.2; je mit Hinweisen). Demnach ist die nicht obligatorische Landesverweisung einer aufenthaltsberechtigten Person bei einer Verurteilung bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe nicht grundsätzlich als unverha?ltnisma?ssig zu betrachten, sondern anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung zu beurteilen (vgl. Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2; 6B_1054/2020 vom 30. November 2020 E. 1; 6B_528/2020 vom 13. August 2020 E. 3.3 mit Hinweisen; 6B_607/2018 vom 10. Oktober 2018 E. 1.3). Nach dem Willen des Gesetzgebers soll die nicht obligatorische Landesverweisung gerade in Fällen zur Anwendung gelangen, bei denen es um Gesetzesverstösse von geringerer Schwere, aber dafür um wiederholte Delinquenz geht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.2; 7B_148/2022 vom 19. Juli 2023 E. 3.1; 6B_129/2022 vom 5. April 2023 E. 2.2; 6B_429/2021 vom 3. Mai 2022 E. 3.1.1; je mit Hinweisen).
2.2.3. Die Landesverweisung kann für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein. Dem EGMR zufolge müssen Elemente medizinischer Art im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK Berücksichtigung finden (Urteil 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; vgl. auch BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Macht die betroffene Person eine Krankheit oder ein Gebrechen geltend, gilt es das Mass der gesundheitlichen Beeinträchtigung, die im Heimatland verfügbaren medizinischen Leistungen und allfällige Nachteile für die betroffene Person zu prüfen (BGE 145 IV 455 E. 9.1; Urteile 6B_1044/2023 vom 20. März 2024 E. 4.1.4; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; je mit Hinweis).
Die Rückweisung einer gesundheitlich beeinträchtigten Person ist dabei grundsätzlich mit Art. 3 EMRK vereinbar. Die Rückführung in ein Land mit schlechteren Behandlungsmöglichkeiten, als sie im Konventionsstaat bestehen, begründet nur in sehr aussergewöhnlichen Fällen ("cas très exceptionnels") eine Verletzung besagter Norm. Dies ist der Fall, wenn überzeugende humanitäre Gründe gegen die Ausweisung sprechen ("lorsque les considérations humanitaires militant contre l'expulsion sont impérieuses", "where the humanitarian grounds against the removal are compelling"; Urteil des EGMR N. gegen Vereinigtes Königreich vom 27. Mai 2008 [Nr. 26565/05] § 42; Urteile 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien vom 13. Dezember 2016 [Nr. 41738/10] § 183; BGE 146 IV 297 E. 2.2.3; Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.3; 6B_1040/2023 vom 6. März 2024 E. 5.2.4; 6B_25/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2.3; 6B_884/2022 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2.4.1; je mit Hinweisen).
2.2.4. Weiter spielen allfällige Vollzugshindernisse schon bei der Anordnung der Landesverweisung eine Rolle (vgl. BGE 147 IV 453 E. 1.4.5; 145 IV 455 E. 9.4; je mit Hinweisen). Das Sachgericht berücksichtigt solche Hindernisse, soweit die unter Verhältnismässigkeitsaspekten erheblichen Verhältnisse stabil sind und die rechtliche Durchführbarkeit der Landesverweisung definitiv bestimmbar ist (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.3; 6B_2/2023 vom 5. Januar 2024 E. 1.4.4; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.3; je mit Hinweisen).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV darf niemand in einen Staat ausgeschafft werden, in dem ihm Folter oder eine andere Art grausamer und unmenschlicher Behandlung oder Bestrafung droht. Zufolge Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Nach der Rechtsprechung des EGMR sind, um ein solches reelles Risiko zu bejahen, restriktive Kriterien anzuwenden. Es gilt unter Betrachtung der Gesamtumstände des Einzelfalls zu erörtern, ob das Risiko einer Behandlung oder Strafe im Sinne von Art. 3 EMRK für den Fall einer Landesverweisung mit stichhaltigen Gründen konkret und ernsthaft glaubhaft gemacht wird. Den Beschwerdeführer trifft bei der Feststellung von Umständen, die eine individuell-persönliche Gefährdung in seinem Heimatland begründen, trotz des Untersuchungsgrundsatzes eine Mitwirkungspflicht (Urteile 6B_919/2023 vom 10. Juli 2024 E. 4.3.4; 6B_542/2023 vom 15. Februar 2024 E. 1.3.7.2; 6B_1115/2022 vom 22. November 2023 E. 5.2.2; 6B_1493/2022 vom 22. Juni 2023 E. 3.1.3; je mit Hinweisen).
2.3. Was die persönlichen Verhältnisse und die Vorstrafen des Beschwerdeführers sowie dessen Interesse am Verbleib in der Schweiz betrifft, verweist die Vorinstanz auf die Erwägungen der Erstinstanz.
2.3.1. Diese hielt fest, der im Zeitpunkt des erstinstanzlichen Urteils 54-jährige Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Tunesien, lebe seit rund 30 Jahren in der Schweiz und habe eine Niederlassungsbewilligung C. Er habe weder seine Kindheit noch seine Jugend in der Schweiz verbracht. Auch Schulen oder berufliche Ausbildungen habe er hier keine absolviert. Zu seiner bisherigen beruflichen Tätigkeit lasse sich den Akten nicht viel entnehmen. Soweit ersichtlich, habe er zeitweise in Hotels und Restaurants gearbeitet, zuletzt im Jahr 2016 oder 2017. Heute lebe er von einer IV-Rente. Er sei kinderlos und habe eine Schweizer Ex-Frau. Abgesehen davon scheine er keine Bezugspersonen in der Schweiz zu haben. Sein Vater sei 2003 gestorben. Die Mutter, der Bruder und die Stiefgeschwister lebten alle in Tunesien.
2.3.2. Der Beschwerdeführer trug im erstinstanzlichen Verfahren vor, er sehe seine Zukunft in der Schweiz und wolle hier wieder arbeiten. Er sei schon länger nicht mehr in Tunesien gewesen und stehe in keinem engen Kontakt zu seinen dort lebenden Familienmitgliedern. Sein Interesse, in der Schweiz zu bleiben, sei gross, da er hier behandelt werde. Als er 1995 im Rahmen eines Familiennachzugs in die Schweiz gereist sei, habe er gearbeitet. Seine Erwerbstätigkeit sei erst mit dem Aufkommen seiner psychischen Erkrankung beeinträchtigt worden. Zunächst habe er im Kanton Thurgau gewohnt, später sei er nach Wetzikon gezogen, wo er mit seiner damaligen Frau gelebt habe. Seit 1998 lebe er in der Stadt Zürich. Seine psychische Krankheit mache ihn zu einem "Härtefall par excellence". Sie habe ihn an den Rand der Gesellschaft getrieben. Er könne seine Wohnung nur durch staatliche Unterstützung halten. Ausserdem habe er in der Vergangenheit von Integrationsmassnahmen auf dem Arbeitsmarkt profitieren können. In Tunesien gebe es nur eine Klinik, die auf psychische Krankheiten ausgerichtet sei. Ein weiteres Problem sei die Verfügbarkeit von Medikamenten und deren steigende Preise. Eine Landesverweisung würde ihn in eine prekäre Situation bringen, da nicht absehbar sei, wie die tunesischen Behörden mit ihm umspringen würden.
Dazu erwog die Erstinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Untersuchung noch geäussert, die Landesverweisung sei ihm egal, er habe es schön in Tunesien, sein Bruder und sein Halbbruder seien dort. Demgegenüber habe er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung erklärt, er wolle die Schweiz nicht verlassen, seine Delikte seien doch alle oberflächlich gewesen. Tunesien stehe am Rand eines Bürgerkriegs und zudem sei er mit der tunesischen Politik nicht einverstanden. Zu seinem Bruder habe er nur manchmal telefonischen Kontakt, zu seinen Halbgeschwistern gar keinen. Er werde nicht nach Tunesien gehen, denn er könne nicht mit den Leuten dort leben. Er sei fast 30 Jahre hier und fühle sich hier zu Hause. Er habe in Tunesien kein Haus, seine Mutter habe eines, in dem sie mit ihrem Mann lebe. Er habe in der Schweiz nicht so viel arbeiten müssen und ein bequemes, ruhiges Leben geführt.
2.3.3. Die Erstinstanz berücksichtigte die Vorstrafen des Beschwerdeführers und dessen Delinquenz während laufender Probezeit. Dabei übersah sie nicht, dass die Delinquenz gemäss psychiatrischem Gutachten eng mit dessen psychischer Krankheit zusammenhängt. Sie nahm auch an, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz besser behandelt werden könne als in Tunesien. Dennoch könne er auch in Tunesien behandelt werden. Ausserdem sei zu beachten, dass die Landesverweisung erst nach dem Massnahmenvollzug zu vollziehen sei.
2.3.4. Zusammenfassend verneinte die Erstinstanz einen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.4. Im Berufungsverfahren machte der Beschwerdeführer geltend, es liege ein Härtefall vor.
2.4.1. Im Einzelnen trug er vor, er bevorzuge es, allein und zurückgezogen zu leben. Tunesien vermöge nicht im Entferntesten die notwendigen Medikamente und Strukturen vorzuweisen, die er benötige. Er brauche lebenslang Medikamente, die ständig neu eingestellt und überwacht werden müssten. Nur Tunis verfüge über eine Klinik, die auf psychiatrische Erkrankungen ausgerichtet sei. Die Verfügbarkeit von Medikamenten in Tunesien sei ein Problem. Er leide auch an körperlichen Beschwerden und sei während seiner Inhaftierung mehrfach im Spital betreut worden. Die Interessenabwägung falle zu seinen Gunsten aus. Die Schwere seiner Delikte sei wegen seiner Erkrankung zu relativieren. Sein privates Interesse an einer adäquaten Behandlung sei enorm.
2.4.2. Die Vorinstanz erwägt zusammenfassend und ergänzend zu den erstinstanzlichen Erwägungen, der Beschwerdeführer lebe zwar seit rund 30 Jahren in der Schweiz. Trotzdem sei er weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Insbesondere habe er hier keine Familie. Auf dem ersten Arbeitsmarkt habe er nie richtig Fuss gefasst. Im Gefängnis habe ihn nie jemand besucht. Inzwischen sei auch der Kontakt zu seiner Ex-Frau abgebrochen. Er lebe am äussersten Rand der Gesellschaft. In die Schweiz sei er als erwachsener Mann gekommen, nachdem er in Tunesien seine gesamte Schulbildung genossen habe, womit er auch die Landessprache beherrsche. Er pflege Kontakt zu mehreren Familienmitgliedern in Tunesien, so insbesondere zu seiner Mutter und einem Bruder. Regelmässig sei er für Ferien nach Tunesien gereist. Dann habe er bei seiner Familie gewohnt. Es sei daher anzunehmen, dass er in Tunesien kulturell verankert sei und dort wirtschaftlich und sozial Fuss fassen könne. Der Zugang zur medizinischen Behandlung seiner psychischen Störung sei in der Schweiz besser und begründe ein "nicht unerhebliches Interesse" an einem Verbleib in der Schweiz. Doch anerkenne der Beschwerdeführer selbst, dass eine Behandlung in Tunesien möglich sei. Die Vorinstanz verweist auf den "Report from a Swedish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011" des Swedish Migration Board und des Staatssekretariats für Migration. Diesem entnimmt sie, dass Tunesien über den besten Gesundheitsdienst der Region verfüge, wenngleich es lokale Unterschiede gebe (vgl. dort S. 5). Zudem weist die Vorinstanz zutreffend auf Art. 66c Abs. 2 StGB hin, wonach die stationäre Massnahme vor der Landesverweisung vollzogen wird. Sie hält überzeugend fest, dass es zu diesem Zeitpunkt nur noch um eine medikamentöse Behandlung mit einer vergleichsweise lockeren ambulanten Betreuung des Beschwerdeführers gehen wird. Eine solche sei in Tunesien gewährleistet. Schliesslich seien die von ihm benötigten Medikamente weitverbreitet und vergleichsweise kostengünstig.
2.4.3. Sodann wendet sich die Vorinstanz den öffentlichen Interessen an der Landesverweisung zu. Dabei erwägt sie zutreffend, die Deliktsprävention und die Sicherheit der Gesellschaft stünden im Vordergrund. Folgerichtig berücksichtigt sie nicht nur die Taten, die der Beschwerdeführer schuldhaft beging und in Zukunft begehen könnte, sondern auch die Taten, die er in Schuldunfähigkeit beging oder begehen könnte. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass der Beschwerdeführer gravierende Delikte verübte, so etwa mehrfache versuchte schwere Körperverletzung und versuchte Erpressung. Darüber hinaus erfülle er die Tatbestände der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, der Drohung und des Vergehens gegen das Tierschutzgesetz. Gemäss Gutachten bestehe ohne erfolgreiche Behandlung eine hohe Gefahr erneuter Gewalthandlungen, sexueller Belästigungen, Sachbeschädigungen, Drohungen und Nötigungen. Was die sexuellen Belästigungen betreffe, sei angesichts der zunehmenden sozialen Desintegration des Beschwerdeführers mit einer weiteren Akzentuierung in Richtung sexueller Handlungen mit Körperkontakt zu rechnen. Im Falle einer Exazerbation psychotischen Erlebens seien auch Eskalationsszenarien denkbar. Die Vorinstanz leitet daraus schlüssig eine reelle Gefahr gleichartiger oder noch schwererer Delikte ab, welche die physische, psychische und sexuelle Integrität allfälliger Opfer massiv gefährden würden.
2.4.4. Die Vorinstanz erwägt, die Legalprognose rechtfertige eine stationäre therapeutische Massnahme. Selbst wenn der Beschwerdeführer umfassend zur Behandlung bereit sei, liessen sich künftige Krankheitsepisoden nicht verhindern, sondern bestenfalls bewältigen. Denn paranoide Schizophrenie sei nach heutigem Stand nicht heilbar. Die Vergangenheit habe gezeigt, dass die psychische Störung des Beschwerdeführers grundsätzlich behandelbar sei. So sei es ihm nach der stationären Massnahme während einigen Jahren gelungen, straffrei zu leben. Dennoch habe die Massnahme per 3. April 2014 wegen Aussichtslosigkeit aufgehoben werden müssen, da die Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers nachgelassen habe und er eine Alkohol- und THC-Problematik nicht eingesehen habe. Phasen bloss eingeschränkter oder nicht vorhandener Kooperationsbereitschaft könnten daher auch bei einem grundsätzlichen Massnahmeerfolg im Sinne einer verbesserten Legalprognose in Gewalttaten und Sexualdelikten münden, wie die zu beurteilenden Delikte zeigten. Aufgrund der mit der psychischen Erkrankung des Beschwerdeführers in Zusammenhang stehenden Wahnvorstellungen, die zu schweren Gewalt- und Sexualdelikten mit Körperkontakt führen könnten und die bereits zu versuchten schweren Gewaltdelikten geführt hätten, wiege das öffentliche Sicherheitsinteresse an der Landesverweisung schwer. Vom Beschwerdeführer gehe eine grosse Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus.
2.4.5. Die Vorinstanz stellt die beiden Interessenlagen gegenüber und kommt zum Schluss, dass die Bedenken im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz überwiegen. Angesichts seiner fehlenden Integration über Jahre hinweg, der hohen Rückfallgefahr und der gravierenden Konsequenzen, die beim Auftreten erneuter krankheitsbedingter Wahnzustände drohten, erscheine es verhältnismässig, ihn gestützt auf Art. 66a bis StGB des Landes zu verweisen. Den bisher noch relativ leichten Tatfolgen und der verminderten Schuldfähigkeit trägt sie bei der Bemessung der Dauer der Landesverweisung Rechnung. So gelangt sie zu einer Landesverweisung von 4 Jahren.
2.5. Was der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzlichen Erwägungen vorbringt, überzeugt nicht.
2.5.1. Er trägt vor, gegen ihn seien nur eine Geldstrafe von 105 Tagessätzen zu Fr. 30.-- und eine Busse von Fr. 240.-- wegen versuchter Erpressung, versuchter Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte und sexueller Belästigung ausgesprochen worden. Deshalb sei die Landesverweisung "per se unverhältnismässig".
Dies trifft nicht zu. Zunächst übersieht der Beschwerdeführer, dass eine Landesverweisung nach Art. 66a bis StGB keine Mindeststrafe voraussetzt (vgl. hiervor E. 2.2.2). Zudem übergeht er, dass er im schuldunfähigen Zustand zahlreiche weitere Tatbestände erfüllt hat, darunter mehrfach versuchte schwere Körperverletzung. Dies berücksichtigt die Vorinstanz bei ihrer Interessenabwägung genauso wie die Erkenntnisse des psychiatrischen Gutachtens. Daraus leitet sie schlüssig eine reelle Gefahr weiterer Delikte ab, welche die physische, psychische und sexuelle Integrität allfälliger Opfer massiv gefährden würden. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander. Nicht zielführend ist etwa seine Kritik, die Vorinstanz handle die Landesverweisung nur auf fünf Seiten ab. Entgegen seiner Auffassung ist eine konzise Urteilsbegründung zu begrüssen, solange alle wesentlichen Punkte darin Eingang finden. Dies ist vorliegend der Fall.
2.5.2. Seine übrigen Vorbringen erschöpfen sich über weite Strecken in einer unzulässigen appellatorischen Kritik. So erschliesst sich beispielsweise nicht, inwiefern die Vorinstanz in Willkür verfallen sein soll, indem sie festhielt, er sei weder sozial noch wirtschaftlich integriert. Im Gegenteil begründet sie diese Sachlage offensichtlich überzeugend. Sodann kritisiert der Beschwerdeführer, dass die Vorinstanz zur Beurteilung des tunesischen Gesundheitssystems den "Report from a Swedish-Swiss fact-finding mission to Tunisia from 6-10 June 2011" des Swedish Migration Board und des Staatssekretariats für Migration heranzieht. Es trifft zu, dass dieser Bericht am 24. Januar 2012 verfasst wurde. Das kein aktuellerer Bericht verfügbar ist, begründet aber in keiner Weise Willkür in der Sachverhaltsfeststellung, zumal der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren selbst anerkannte, dass die von ihm benötigte Behandlung in Tunesien grundsätzlich möglich ist.
2.5.3. Schliesslich beanstandet der Beschwerdeführer die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem.
Die Vorinstanz stellt für die Beurteilung der Ausschreibung des Beschwerdeführers im Schengener Informationssystem auf die auch für die Schweiz geltenden Bestimmungen von Art. 20 ff. der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 2006 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (nachfolgend: SIS-II-Verordnung, ABI. L 381 vom 28. Dezember 2006 S. 4) ab. Die Schweiz hat als Weiterentwicklung des Schengen-Besitzstandes auch die Verordnung (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. November 2018 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des SIS im Bereich der Grenzkontrollen, zur Änderung des Übereinkommens zur Durchführung des Übereinkommens von Schengen und zur Änderung und Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1987/2006 (nachfolgend: Verordnung 2018/1861; ABI. L 312 vom 7. Dezember 2018 S. 14) übernommen. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass die Vorinstanz die Ausschreibung im Schengener Informationssystem noch gemäss der SIS-II-Verordnung geprüft hat. Weiter bestehen diesbezüglich - soweit vorliegend relevant - keine inhaltlichen Unterschiede zwischen der SIS-II-Verordnung und der Verordnung 2018/1861. Entsprechend muss hier nicht weiter darauf eingegangen werden, ob die Vorinstanz zu Recht noch die SIS-II -Verordnung angewandt hat.
Ausschreibungen im Schengener Informationssystem dürfen gemäss dem in Art. 21 SIS-II-Verordnung verankerten Verhältnismässigkeitsprinzip nur vorgenommen werden, wenn die Angemessenheit, Relevanz und Bedeutung des Falls dies rechtfertigen. Voraussetzung für die Eingabe einer Ausschreibung zur Einreise- und Aufenthaltsverweigerung im Schengener Informationssystem ist eine nationale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen Instanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht; diese Entscheidung darf nur auf der Grundlage einer individuellen Bewertung ergehen (Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung). Die Ausschreibung wird eingegeben, wenn die Entscheidung nach Art. 24 Abs. 1 SIS-II-Verordnung auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, die die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats darstellt (Art. 24 Abs. 2 Satz 1 SIS-II-Verordnung). Dies ist insbesondere bei einem Drittstaatsangehörigen der Fall, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat verurteilt worden ist, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung).
Art. 24 Abs. 2 lit. a SIS-II-Verordnung erfordert weder eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr noch einen Schuldspruch wegen einer Straftat, die mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr bedroht ist. Insoweit genügt, wenn der entsprechende Straftatbestand eine Freiheitsstrafe im Höchstmass von einem Jahr oder mehr vorsieht. Indes ist im Sinne einer kumulativen Voraussetzung stets zu prüfen, ob von der betroffenen Person eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung ausgeht (Art. 24 Abs. 2 SIS-II-Verordnung). An die Annahme einer solchen Gefahr sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Nicht verlangt wird, dass das "individuelle Verhalten der betroffenen Person eine tatsächliche, gegenwärtige und hinreichend schwere Gefährdung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt". Dass bei der Legalprognose eine konkrete Rückfallgefahr verneint und die Strafe bedingt ausgesprochen wurde, steht einer Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem daher nicht entgegen (zum Ganzen: BGE 147 IV 340 E. 4.8; Urteil 6B_1508/2021 vom 5. Dezember 2022 E. 5.2.2 mit Hinweisen; vgl. BGE 149 IV 361 E. 1.2.2 [betreffend die Verordnung 2018/1861]).
Die Vorinstanz hält fest, die vom Beschwerdeführer begangenen und die künftig zu befürchtenden Delikte stellten eine effektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Insbesondere im Strafrahmen der schweren Körperverletzung und der Erpressung zeige sich, dass der Gesetzgeber hier von schwerer Kriminalität ausgehe. Die Ausschreibung im Schengener Informationssystem sei damit ohne Weiteres verhältnismässig.
Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz unterlasse es, die Ausschreibung im Schengener Informationssystem "in genügender Dichte" zu begründen. Sie begnüge sich mit dem Argument, die begangenen und künftig zu erwartenden Delikte stellten eine effektive Gefährdung der öffentlichen Sicherheit dar. Entgegen dem Beschwerdeführer genügt diese Begründung. Die konkreten Tatumstände und das übrige Verhalten des Beschwerdeführers ergeben sich hinreichend aus der Beurteilung der einzelnen Straftaten im 131-seitigen Urteil der Vorinstanz. Ohnehin kommt es letztlich auf die Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung an. Eine solche Gefahr bejahte die Vorinstanz zu Recht. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was diese Beurteilung in Zweifel ziehen könnte.
2.6. Nach dem Gesagten halten die Landesverweisung und deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem der bundesgerichtlichen Überprüfung stand.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen, da sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist. Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Kostenfestsetzung Rechnung zu tragen (Art. 64 ff. BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
3.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 1'200.--.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Der Gerichtsschreiber: Gross