9F_16/2024 13.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_16/2024
Urteil vom 13. September 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Stadelmann, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Beusch, Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Rupf.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A________
Gesuchsteller,
gegen
Steueramt des Kantons Aargau, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, Telli-Hochhaus, 5004 Aarau,
Gesuchsgegner.
Gegenstand
Verrechnungssteuer, Steuerperioden 2017-2018; Rückerstattung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 19. Juni 2023 (9C_701/2022 [Urteil 3-BV.2021.1]).
Sachverhalt:
A.
Mit Schreiben vom 7. Januar 2021 erhob die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) auf geldwerte Leistungen der B.________ AG der Jahre 2017 und 2018 von insgesamt Fr. 204'319.- an ihren Aktionär A.A________ die Verrechnungssteuer. Mit Entscheiden vom 25. Februar 2021 verweigerte das Kantonale Steueramt Aargau, Sektion Verrechnungssteuer und Wertschriftenbewertung, die Rückerstattung der erhobenen Verrechnungssteuer der Jahre 2017 und 2018. Das hiergegen geführte kantonale Rechtsmittelverfahren blieb erfolglos. Eine gegen das letztinstanzlich kantonale Urteil gerichtete Beschwerde durch A.A________ und B.A________ wies das Bundesgericht mit Urteil 9C_701/2022 vom 19. Juni 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Das Urteil wurde A.A________ und B.A________ am 18. Juli 2023 zugestellt.
B.
Mit Revisionsgesuch vom 26. Juli 2024 gelangen A.A________ und B.A________ (nachfolgend: Gesuchsteller) an das Bundesgericht.
Erwägungen:
1.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine Beschwerde gegen ein bundesgerichtliches Urteil sieht das Gesetz nicht vor. Das Bundesgericht kann auf eines seiner Urteile nur zurückkommen, soweit ein gesetzlicher Revisionsgrund gemäss Art. 121 - 123 BGG. Die gesetzlichen Revisionsgründe unterliegen einem Numerus clausus (BGE 142 II 433 E. 3.1). Das Gesuch muss einen solchen anrufen oder zumindest Tatsachen nennen, die von einem gesetzlichen Revisionsgrund erfasst sind. Ob im konkreten Fall ein Grund zur Revision vorliegt, ist nicht eine Frage des Eintretens, sondern der materiellen Beurteilung. Allerdings gelten auch für die Revision die in Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG genannten Anforderungen. Die Begehren sind demnach zu begründen, d.h. es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern einer der in Art. 121 ff. BGG genannten Revisionsgründe bzw. eine entsprechende Rechtsverletzung vorliegen soll. Zudem ist im Revisionsgesuch aufzuzeigen, inwieweit das Dispositiv des revisionsbetroffenen Urteils abzuändern sei (BGE 143 II 1 E. 5.1; 136 II 177 E. 2.1; 130 IV 72 E. 2.2).
Das Revisionsgesich ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
2.
2.1. Die Gesuchsteller berufen sich im weitesten Sinne auf den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG. Sie werfen dem Bundesgericht zusammengefasst vor, nicht berücksichtigt zu haben, dass angeblich die Verrechnungssteuer ein Bestandteil der verdeckten Gewinnausschüttung sei und diese auf den Gesuchsteller hätte überwälzt werden müssen. Es seien wesentliche Verfahrensgrundsätze verletzt worden, die zu korrigieren seien. Auf der nicht rückerstatteten Verrechnungssteuer seien zudem Sozialbeiträge erhoben worden.
2.2. Gemäss Art. 121 lit. d BGG kann die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Nach Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist ein Revisionsbegehren gestützt auf diese Bestimmung innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids einzureichen und innerhalb dieser Frist zu begründen (vgl. auch Urteile 2F_11/2024 vom 10. Juli 2024 E. 3.2; 2F_8/2023 vom 18. Oktober 2023 E. 3.2; 4F_6/2021 vom 3. August 2021 E. 2)
Das zu revidierende Urteil vom 19. Juni 2023 wurde den Gesuchstellern am 18. Juli 2023 zugestellt, wie aus der Sendungsinformation der Schweizerischen Post Nr. 98.03.010531.00044971 hervorgeht. Damit begann die 30-tägige Frist - unter Berücksichtigung des Fristenstillstands (Art. 46 Abs. 1 lit. b BGG) - am 16. August 2023 zu laufen (Art. 44 Abs. 1 BGG) und endete am 14. September 2023 (Art. 48 Abs. 1 BGG). Diese Frist wurde mit dem Gesuch vom 26. Juli 2024 offensichtlich nicht eingehalten. Auf das Revisionsgesuch kann somit wegen verspäteter Einreichung nicht eingetreten werden, soweit darin der Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG angerufen wird.
Weitere Revisionsgründe werden weder ausdrücklich noch sinngemäss geltend gemacht.
3.
3.1. Auf das verspätete Revisionsgesuch ist ohne Schriftenwechsel (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung auferlegt (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.- werden den Gesuchstellern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Spezialverwaltungsgericht des Kantons Aargau, Steuern, und der Eidgenössischen Steuerverwaltung schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 13. September 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Stadelmann
Die Gerichtsschreiberin: Rupf