5A_494/2024 24.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_494/2024
Urteil vom 24. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
1. B.A.________,
2. C.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg, Gotthardstrasse 11, Postfach, 8800 Thalwil,
D.________ AG.
Gegenstand
Zahlungsbefehl,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 11. Juli 2024 (PS240077-O/U).
Erwägungen:
1.
1.1. Die D.________ AG betreibt C.A.________ mit Betreibungs-begehren vom 18. November 2022. Als Schuldneradresse war im Betreibungsbegehren "E.________strasse xx in U.________" aufgeführt. Das Betreibungsamt Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg stellte den Zahlungsbefehl (Betreibung Nr. yyy) am 28. November 2022 aus. Nachdem der Zahlungsbefehl nicht zugestellt werden konnte, begaben sich am 12. Juli 2023 ein Betreibungsbeamter und zwei Polizeibeamte an die genannte Adresse. Während des mit den Anwesenden geführten Gesprächs stellte sich heraus, dass der Zahlungsbefehl noch im Amtslokal geholt werden musste. In der Folge wurde er im Briefkasten deponiert.
1.2. Am 21. Juli 2023 erhob C.A.________ Beschwerde beim Bezirksgericht Horgen gegen die Zustellung von zwei Zahlungsbefehlen (Nrn. zzz und yyy) an der genannten Adresse. Im Laufe des Verfahrens vor Bezirksgericht zeigte B.A.________, die Ehefrau von C.A.________, an, dass sie seine Interessen vertrete. Mit Urteil vom 4. April 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
1.3. Dagegen erhob C.A.________ am 24. April 2024 (Poststempel) persönlich Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Urteil vom 11. Juli 2024 wies das Obergericht die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
1.4. Dagegen hat B.A.________ (Beschwerdeführerin 1) in eigenem Namen am 29. Juli 2024 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. C.A.________ (Beschwerdeführer 2) hat auf der Beschwerde angefügt, dass er sich den Anträgen und der Begründung vollumfänglich anschliesse.
Mit Verfügung vom 31. Juli 2024 hat das Bundesgericht das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am gleichen Tag hat es auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses abgewiesen und die Beschwerdeführer aufgefordert, einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- zu bezahlen. Die Beschwerdeführer haben den Vorschuss innerhalb der angesetzten Nachfrist bezahlt. Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen.
2.
Nach Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG ist zur Beschwerde in Zivilsachen berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat. Teilnehmen im Sinne dieser Bestimmung bedeutet, dass die betreffende Person vor der Vorinstanz Anträge gestellt hat, die vollständig oder teilweise abgewiesen worden sind (Urteil 5A_796/2019 vom 18. März 2020 E. 4.1). Die Beschwerdeführerin 1 hat am obergerichtlichen Verfahren bloss insofern mitgewirkt, als sie dem Beschwerdeführer 2 eine schriftliche Erklärung zur Wohnsituation und zu den Vorkommnissen vom 12. Juli 2023 abgegeben hat, die dieser als Beilage zu seiner Beschwerde eingereicht hat. Dies ist keine Teilnahme am Verfahren im Sinne von Art. 76 Abs. 1 lit. a BGG. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin 1 keine Möglichkeit zur Teilnahme gehabt hätte. Sie ist demnach nicht zur Beschwerde berechtigt.
Hingegen steht dem Beschwerdeführer 2 die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c, Art. 75, Art. 76, Art. 90, Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3).
3.
Was die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Thalwil-Rüschlikon-Kilchberg betrifft, hat das Obergericht die erstinstanzliche Auffassung bestätigt, wonach der Beschwerdeführer 2 am 12. Juli 2023 an der E.________strasse xx in U.________ Wohnsitz gehabt habe (Art. 46 SchKG). Im Übrigen wäre zumindest von einem Aufenthaltsort (Art. 48 SchKG) an dieser Adresse auszugehen.
Was die Form der Zustellung angeht, hielt das Obergericht dem Beschwerdeführer 2 vor, sich nicht genügend mit dem bezirksgerichtlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Das Bezirksgericht sei aufgrund der vorliegenden Beweismittel zum Schluss gekommen, dass er am 12. Juli 2023 an der E.________strasse xx in U.________ persönlich angetroffen worden sei. Er habe die Zustellung verweigert, als er die Wohnungstür beim zweiten Zustellversuch nicht mehr geöffnet habe.
4.
Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer 2 nicht in genügender Weise auseinander. Stattdessen stellt er im Wesentlichen bloss den Sachverhalt aus eigener Sicht dar, indem er geltend macht, die Beschwerdeführerin 1 sei alleinige Bewohnerin der Wohnung an der E.________strasse xx, sie hätten seit 2018 getrennte Wohnsitze und sie hätten sich selten getroffen.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG).
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Gerichtskosten unter solidarischer Haftung (Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftung auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg