5A_207/2024 29.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_207/2024
Urteil vom 29. August 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jodok Wicki und/oder Rechtsanwältin Dr. Marjolaine Jakob,
Beschwerdeführer,
gegen
1. B.________,
2. C.________,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Urs Hoffmann-Nowotny,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets,
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, vom 22. Februar 2024 (BEK 2023 84).
Sachverhalt:
A.
Am 20. April 2020 beschlossen die Gesellschafter der in U.________ (Britische Jungerninseln) ansässigen D.________ Limited, diese Gesellschaft zu liquidieren. Zu diesem Zweck wurden am 8. Mai 2020 Liquidatoren ernannt, darunter B.________. Mit Entscheid vom 15. Juni 2020 bestätigte der Eastern Caribbean Supreme Court in The High Court of Justice, Commercial Division, der Britischen Jungferninseln die Gültigkeit des Insolvenzverfahrens sowie die Ernennung der Liquidatoren und legte den Umfang der Befugnisse und Pflichten der Liquidatoren fest. Am 28. April 2021 ersetzte dasselbe Gericht einen der früheren Liquidatoren durch E.________. Die Liquidatoren sind gemäss dem besagten Urteil vom 15. Juni 2020 Beamte des Gerichts mit den allgemeinen Pflichten und Befugnissen gemäss dem Insolvenzgesetz der Britischen Jungferninseln.
B.
B.a. Mit Gesuch vom 10. Februar 2023 stellten B.________ und E.________ beim Bezirksgericht Höfe das Begehren, die erwähnten ausländischen Entscheide vom 15. Juni 2020 und 28. April 2021 betreffend die D.________ Limited (in Liquidation) nach Art. 166 ff. IPRG als Konkursdekret für das Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu anerkennen. Weiter verlangten sie, auf die sofortige Eröffnung eines Hilfskonkursverfahrens einstweilen zu verzichten und den Schuldenruf vorzunehmen (Art. 174a IPRG). Für den Fall, dass binnen der im Schuldenruf angesetzten Frist keine Forderungen (Art. 172 Abs. 1 IPRG) angemeldet werden, beantragten sie, auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens zu verzichten.
B.b. Mit Verfügung vom 25. Mai 2023 anerkannte der Einzelrichter am Bezirksgericht den Entscheid des Eastern Caribbean Supreme Court in The High Court of Justice, Commercial Division, der Britischen Jungferninseln vom 15. Juni 2020 betreffend die D.________ Limited (in Liquidation) für das Gebiet der Schweiz als Konkursdekret (Dispositiv-Ziffer 1). Der Einzelrichter verzichtete einstweilen auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens bis zum Vorliegen des Schuldenrufs gemäss Dispositiv-Ziffer 3 (Dispositiv-Ziffer. 2.1) und erklärte, dass das Verfahren am Bezirksgericht hängig bleibe (Dispositiv-Ziffer 2.2). Weiter beauftragte er das Konkursamt Höfe mit der Publikation der Anerkennung und mit der Durchführung des Schuldenrufs (Dispositiv-Ziffer 3). Der Einzelrichter bejahte seine Zuständigkeit unter anderem gestützt auf Art. 167 Abs. 1 IPRG, weil glaubhaft dargelegt worden sei, dass der in V.________ (SZ) wohnende A.________ eine Funktion als zumindest faktisches Organ bei der D.________ Limited eingenommen und von deren finanziellen Schräglage gewusst habe und gewichtige objektive Anhaltspunkte für den Bestand einer in der Schweiz gelegenen Forderung gegen A.________ aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit sprächen.
B.c. A.________ focht die Verfügung vom 25. Mai 2023 (Bst. B.b) mit Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz an und beantragte, auf das Gesuch vom 10. Februar 2023 (Bst. B.a) nicht einzutreten; eventualiter sei es abzuweisen. B.________ und E.________ stellten das Begehren, auf die Beschwerde nicht einzutreten; eventualiter sei sie abzuweisen.
B.d. Mit Verfügung vom 22. Februar 2024 entschied der Kantonsgerichtspräsident, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Am 15. März 2024 berichtigte er im Rubrum der Verfügung die versehentlich unterbliebene Änderung in der Bezeichnung des Beschwerdegegners 2 von E.________ zu C.________.
C.
Mit Beschwerde vom 2. April 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführer) an das Bundesgericht. Er stellt das Begehren, die Verfügung des Kantonsgerichts vom 22. Februar 2024 (Bst. B.d) und die Verfügung des Bezirksgerichts vom 25. Mai 2023 (Bst. B.b) aufzuheben und auf das Anerkennungsgesuch vom 10. Februar 2023 (Bst. B.a) nicht einzutreten; eventualiter sei das Gesuch abzuweisen (Antrag Ziffer 1). Eventualiter beantragt der Beschwerdeführer, die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (Antrag Ziffer 2). Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
1.1. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Verfügung, mit der die Vorinstanz sich weigert, auf die Beschwerde gegen die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets nach Art. 166 ff. IPRG einzutreten. Dieser Entscheid unterliegt gemäss Art. 72 Abs. 2 Bst. a und Bst. b Ziff. 1 BGG (Urteil 5A_925/2021 vom 2. März 2023 E. 1.1, nicht publ. in: BGE 149 III 249) unabhängig vom Streitwert (Art. 74 Abs. 2 Bst. d BGG (Urteil 5A_408/2013 vom 8. November 2013 E. 1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 139 III 504) der Beschwerde in Zivilsachen. Das Kantonsgericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil des Beschwerdeführers (Art. 76 Abs. 1 BGG). Die umstrittene bezirksgerichtliche Verfügung schliesst das Verfahren betreffend die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit grundsätzlich offen.
1.2. Unzulässig ist allerdings Ziffer 1 der Begehren, mit welcher der Beschwerdeführer beantragt, auf das Anerkennungsgesuch vom 10. Februar 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.a) nicht einzutreten bzw. dieses eventualiter abzuweisen. Nachdem das Kantonsgericht auf die (kantonale) Beschwerde nicht eintritt, ist der Streitgegenstand vor Bundesgericht auf diese Eintretensfrage beschränkt. Der Beschwerdeführer kann im hiesigen Verfahren ausschliesslich verlangen, dass auf sein kantonales Rechtsmittel einzutreten sei. Käme das Bundesgericht in Gutheissung der Beschwerde zum Schluss, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid zu Unrecht ergangen ist, so müsste es die Sache naturgemäss zur weiteren Behandlung an das Kantonsgericht zurückweisen (vgl. Urteil 5A_1036/2019 vom 10. Juni 2020 E. 2 mit Hinweis). Zulässig ist deshalb nur das Eventualbegehren gemäss Ziffer 2 der Anträge, wonach die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen sei (s. Sachverhalt Bst. C).
2.
Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2). Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dies gilt auch für die vorinstanzlichen Feststellungen über den Ablauf des kantonalen Verfahrens (Prozesssachverhalt; s. dazu BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
Anlass zur Beschwerde gibt der Entscheid des Kantonsgerichts, auf die Beschwerde gegen die Verfügung vom 25. Mai 2023 nicht einzutreten (s. Sachverhalt Bst. B.b-B.d).
3.1.
3.1.1. Das Kantonsgericht beschäftigt sich zuerst mit der Legitimation des Beschwerdeführers im Streit um die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets. Es stellt klar, dass das nach Art. 174 SchKG i.V.m. Art. 309 Bst. b Ziff. 7 und Art. 319 ff. ZPO bestehende Recht, ein inländisches Konkursdekret mit einer Beschwerde nach ZPO weiterzuziehen, analog anzuwenden sei. Zum Weiterzug sei neben den am erstinstanzlichen Verfahren Beteiligten jede Person legitimiert, die sich dem Anerkennungsbegehren nach Art. 29 Abs. 2 IPRG widersetzen will, mithin ein Interesse an der Verweigerung der Anerkennung hat und durch die Anerkennung in ihren Rechten und Pflichten berührt ist. Stelle wie hier die ausländische Konkursverwaltung oder die Gemeinschuldnerin den Antrag auf Anerkennung, so sei der Kreis der potentiell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Dazu würden etwa Familienangehörige der Gemeinschuldnerin sowie die Gläubiger zählen, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben. Nicht legitimiert seien nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung hingegen potentielle Beklagte im beabsichtigten Anfechtungsprozess. Vorliegend sei der Beschwerdeführer als allfälliger Beklagter einer aktienrechtlichen Verantwortlichkeitsklage durch die formelle Anerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz nicht direkt beeinträchtigt bzw. besonders berührt, würde er doch selbst als potentieller Drittschuldner im Falle einer Nichtanerkennung von der möglichen Verfolgung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche nicht befreit. Abgesehen davon könnten unabhängig von den Liquidatoren auch Konkursgläubiger die Anerkennung beantragen. Umso weniger sei die Behauptung des Beschwerdeführers nachvollziehbar, wonach die Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner in einem Zivilverfahren für seine Beschwerdelegitimation in Bezug auf die Anfechtung des vollstreckungsrechtlichen Anerkennungsentscheids direkt erheblich sei, zumal die Parteistellung der Beschwerdegegner im Verantwortlichkeitsprozess nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Gestützt auf diese Erwägungen erklärt das Kantonsgericht, auf die Beschwerde mangels Legitimation nicht einzutreten.
3.1.2. In der Folge schildert die Vorinstanz die Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nach ZPO, die von Amtes wegen zu prüfen seien. Sie erläutert, weshalb die 145-seitige Beschwerde aufgrund ihres der Natur der Streitsache nicht angemessenen Umfangs und Inhalts nicht einfach nachvollziehbar sei und inwiefern sich der Beschwerdeführer mit der erstinstanzlichen Verfügung nicht bzw. nicht hinreichend verständlich auseinandersetze. In der Folge sei auf die Beschwerde auch unabhängig von der fehlenden Legitimation wegen mangelhafter Begründung nicht einzutreten.
3.2. Der Beschwerdeführer setzt sich - wie dies die Rechtsprechung verlangt (BGE 142 III 364 E. 2.4; 133 IV 119 E. 6.3) - mit beiden alternativen (Eventual-) Begründungen auseinander.
3.2.1. Was die erste Begründung angeht, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 174 Abs. 1 SchKG analog i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 309 Bst. a bzw. Bst. b Ziff. 7 ZPO. Das Gesuch um Anerkennung des Konkursdekrets aus den Britischen Jungferninseln sei für die Beschwerdegegner als ausländische Konkursverwaltung eine unabdingbare Voraussetzung, um gegen ihn vor Schweizer Gerichten wegen eines behaupteten Anspruchs der ausländischen Konkursmasse aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit eine Klage zu erheben. Er, der Beschwerdeführer, sei von der erstinstanzlichen Verfügung somit in einem grösseren Ausmass und mit einer stärkeren Intensität als andere Personen berührt und stehe in einer besonderen und nahen Beziehung zur Streitsache. Ausserdem würden ihm im Falle des Nichteintretens auf den Anerkennungsantrag insbesondere wirtschaftliche und tatsächliche Nachteile erspart bleiben. Bereits die Prozessführung vor Schweizer Gerichten als solche brächte erhebliche finanzielle Nachteile mit sich, und zwar selbst dann, wenn eine allfällige Klage gegen ihn abgewiesen würde. Für eine allenfalls zugesprochene Parteientschädigung trüge er das Risiko der Vollstreckung in eine Konkursmasse auf den Britischen Jungferninseln und selbst eine sichergestellte Parteientschädigung würde mitnichten die effektiven Kosten zur Verteidigung im Prozess decken. Schliesslich könne "nicht abgesprochen werden", dass eine Prozessführung vor Schweizer Gerichten hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs, auf den das Recht der Britischen Jungferninseln anwendbar sein soll, einen tatsächlichen Nachteil darstellt. Damit steht für den Beschwerdeführer fest, dass ihm die Legitimation zukommt, eine Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Entscheid zu erheben. Eine Verneinung seiner Legitimation würde bedeuten, dass sich Drittschuldner in einem Prozess, den eine ausländische Konkursverwaltung infolge der (rechtskräftigen) Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets eingeleitet hat, selbst dann verantworten müssten, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung nicht gegeben wären. Der Anerkennungsentscheid wäre "faktisch nicht überprüfbar", insbesondere wenn die örtliche Zuständigkeit mit einem Anspruch gegen einen vermeintlichen Drittschuldner begründet würde. Eine solche Auslegung widerspräche der Rechtsprechung, wonach eine Partei, die sich dem Anerkennungsgesuch widersetzen möchte, Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid erheben können muss.
Als Nächstes erläutert der Beschwerdeführer, weshalb BGE 139 III 504, wonach ein vermeintlicher Beklagter in einem allfälligen Anfechtungsverfahren nicht zur Beschwerde gegen die Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets legitimiert ist, im konkreten Fall nicht anwendbar sei. Er insistiert, dass jener Fall mit dem vorliegenden nicht vergleichbar sei. In BGE 139 III 504 sei für die Bewertung der Beschwerdelegitimation der Drittschuldnerin relevant gewesen, dass mit der Abtretung von Anfechtungsansprüchen nach Art. 260 SchKG nur die Prozessführungsbefugnis auf die im Ausland ansässige, später ebenfalls in Konkurs gefallene Gesellschaft übergegangen und der Anfechtungsanspruch als solcher bei der Konkursmasse in der Schweiz verblieben sei, zwischen der Drittschuldnerin und der Zessionarin also gar "keine Gläubiger-/Schuldnerstellung" bestanden habe. Selbst wenn die Abtretung an die ausländische Gesellschaft etwa widerrufen worden wäre, hätte die Drittschuldnerin weiterhin von der schweizerischen Konkursmasse belangt werden können. Entsprechend hätte die Aufhebung der Anerkennung des Konkursdekrets betreffend die ausländische Zessionarin die Rechtsverfolgung gegenüber der Drittschuldnerin nicht verhindern können, weshalb das Bundesgericht folgerichtig zum Schluss gekommen sei, dass die Drittschuldnerin durch die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nicht unmittelbar in ihren Rechten beeinträchtigt und infolgedessen auch nicht beschwerdelegitimiert war. Demgegenüber wehre er, der Beschwerdeführer, sich im vorliegenden Fall als Drittschuldner gegen die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets, die von den "vermeintlichen materiellen Anspruchsinhabern" beantragt wurde. Anders als in BGE 139 III 504 hätte die Aufhebung des streitgegenständlichen Anerkennungsentscheids zur Folge, dass eine Rechtsverfolgung der vermeintlichen Ansprüche gegen ihn als Drittschuldner vor Schweizer Gerichten mangels Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner schlicht nicht möglich bzw. zulässig wäre. An alledem ändere auch der vorinstanzliche Hinweis auf BGE 149 III 249 nichts, denn dieser Entscheid verweise in der relevanten Erwägung ausschliesslich auf BGE 139 III 504. Damit ist das Argument des Kantonsgerichts, dass er im Falle einer Nichtanerkennung des ausländischen Konkursdekrets nicht von der möglichen Verfolgung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche befreit würde, für den Beschwerdeführer widerlegt.
Nicht nachvollziehbar ist für den Beschwerdeführer zudem der vorinstanzliche Hinweis, wonach auch Konkursgläubiger die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets beantragen könnten und die Parteistellung der Beschwerdegegner im Verantwortlichkeitsprozess nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung sei. Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, dass der Drittschuldner aus den bereits genannten Gründen auch zur Beschwerde gegen eine von Konkursgläubigern erwirkte Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets beschwerdelegitimiert wäre, weil die gerichtliche Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets auch in diesem Fall zwingende Voraussetzung für eine Geltendmachung des Anspruchs vor Schweizer Gerichten sei. Die gerichtliche Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets begründe auch im Falle eines von Konkursgläubigern gestellten Anerkennungsgesuchs die Prozessführungsbefugnis der Hilfskonkursmasse oder der ausländischen Konkursverwaltung, um vor Schweizer Gerichten einen Anspruch der ausländischen Konkursmasse gegen einen Drittschuldner einzuklagen.
3.2.2. Die zweite, alternative Begründung, wonach seine kantonale Beschwerde mangelhaft begründet gewesen sei, tadelt der Beschwerdeführer als Verletzung von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Er schildert ausführlich, wie er die in seiner Beschwerde erhobenen Beanstandungen substanziiert und auf verständliche Weise geltend gemacht und begründet habe. Überdies rügt er in diesem Zusammenhang eine Verletzung von Art. 132 Abs. 2 ZPO; die Vorinstanz habe ihm zu Unrecht keine Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde gegeben.
3.2.3. Anschliessend rügt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO). Zunächst reklamiert er, dass die Vorinstanz wesentliche Parteistandpunkte nicht berücksichtige. So gehe sie mit keinem Wort auf seine Ausführungen zu BGE 139 III 504 ein, mit denen er dargelegt habe, weshalb diese Rechtsprechung auf den streitgegenständlichen Sachverhalt keine Anwendung finde. Zweitens stelle sie selbst fest, dass sie seine Ausführungen zur Sache bloss nach summarischer Durchsicht beurteilt habe. Diese "faktische Nichtberücksichtigung" habe zur Folge gehabt, dass sich das Kantonsgericht weder zum Beschwerdegrund der Gehörsverletzung noch zu demjenigen der offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsfeststellung geäussert habe. Die bloss summarische Prüfung der kantonalen Beschwerde verletze den Gehörsanspruch umso mehr, als diese Beschwerde sehr wohl im Detail und nachvollziehbar begründet gewesen sei.
Unter dem Titel der Gehörsverletzung beklagt sich der Beschwerdeführer sodann über verschiedene aktenwidrige Ausführungen, die erkennen liessen, dass die Vorinstanz die erhobenen Beanstandungen offensichtlich nicht gehört, geprüft und berücksichtigt hat. Die "Aktenwidrigkeit" erblickt der Beschwerdeführer darin, dass das Kantonsgericht ihm vorhalte, unter dem Titel "Materielles" auf den ersten neunzig Seiten seiner kantonalen Beschwerde vom angefochtenen Entscheid "losgelöste Ausführungen" gemacht und auch verkannt zu haben, dass im Rahmen der Zuständigkeit zum Anerkennungsentscheid unter dem Blickwinkel der Glaubhaftmachung darüber zu befinden war, ob in der Liquidation der ausländischen Gemeinschuldnerin Ansprüche gegen ihn aus aktienrechtlicher Verantwortlichkeit in der Schweiz erhoben werden könnten. Auch diese Feststellung stehe im klaren Widerspruch zur Beschwerde, wo er sich auf den Standpunkt gestellt habe, dass die Beschwerdegegner eine vermeintliche Forderung hätten glaubhaft machen müssen, eine solche Glaubhaftmachung jedoch nicht erfolgt sei. Entgegen dem angefochtenen Entscheid habe er sich sehr wohl auch mit Erwägung 2.3 der bezirksgerichtlichen Verfügung auseinandergesetzt. Insbesondere habe er dazu ausgeführt, dass bereits aufgrund der unzureichenden Begründung dieser Verfügung respektive aufgrund der diesbezüglichen Gehörsverletzung eine Glaubhaftmachung der behaupteten Forderung "gar nicht hervorgehen könne". Unzutreffend sei schliesslich der vorinstanzliche Vorwurf, wonach er verkannt habe, dass das Bezirksgericht weder das Fehlen seiner faktischen Organstellung noch das Scheitern allenfalls gegen ihn erhobener Verantwortlichkeitsansprüche ausschloss. Auch dies will der Beschwerdeführer "an keiner einzigen Stelle" seiner Beschwerde behauptet haben; vielmehr habe er ausgeführt, dass der Glaubhaftmachung eines Anspruchs bereits die unzureichende Begründung der Verfügung entgegenstehe.
4.
Angesichts der formellen Natur des Gehörsanspruchs (BGE 125 I 113 E. 3; 122 II 464 E. 4a) sind die in diesem Zusammenhang erhobenen Vorwürfe vorweg zu prüfen.
4.1. Der in Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO verbürgte Gehörsanspruch verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der vom Entscheid in ihrer Rechtsstellung betroffenen Person tatsächlich hört, sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Die Behörde braucht sich allerdings nicht zu allen Punkten einlässlich zu äussern. Sie darf sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte und Leitlinien beschränken und muss sich nicht mit jedem sachverhaltlichen oder rechtlichen Einwand auseinandersetzen (BGE 146 II 335 E. 5.1; 135 III 670 E. 3.3.1). Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des angefochtenen Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (BGE 143 III 65 E. 5.2; 133 III 439 E. 3.3). Zu begründen ist das Ergebnis des Entscheides, das im Urteilsspruch zum Ausdruck kommt und das allein die Rechtsstellung der betroffenen Person berührt. Die Begründung ist also nicht an sich selbst, sondern am Rechtsspruch zu messen (BGE 145 III 324 E. 6.1 mit Hinweisen). Wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, hält der angefochtene Entscheid vor diesen Vorgaben von Art. 29 Abs. 2 BV stand.
4.2. Was BGE 139 III 504 angeht, lässt das Kantonsgericht keinen Zweifel daran, dass es diese Rechtsprechung im vorliegenden Fall als massgeblich erachtet (E. 3.1.1). Damit steht fest, dass es der gegenteiligen Meinung des Beschwerdeführers nicht folgt. Mithin kann nicht gesagt werden, dass der angefochtene Entscheid eine Antwort auf die diesbezüglichen Ausführungen des Beschwerdeführers vermissen lasse. Ob die Vorinstanz mit ihrer Beurteilung richtig liegt, ist keine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern eine solche der vorinstanzlichen Rechtsanwendung. Sodann mag der Beschwerdeführer auch nicht erklären, weshalb sich die Vorinstanz nicht mit einer summarischen Prüfung der Beschwerde begnügen durfte und auf die darin enthaltenen Ausführungen zur Sache hätte eingehen müssen, obwohl sie die Beschwerde wegen fehlender Legitimation als unzulässig ansah. Art. 29 Abs. 2 BV verleiht den Rechtsunterworfenen keinen Anspruch darauf, mit Vorbringen gehört zu werden, die zur Begründung des Urteilsspruchs nicht von Belang sind. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich auf verschiedene "Aktenwidrigkeiten" verweist, bringt er Beanstandungen in der Sache ins Spiel, die den (formellen) Rahmen des rechtlichen Gehörs sprengen. Allein dadurch, dass sie seine Vorbringen nicht entsprechend seinen eigenen Vorstellungen wahrnimmt oder würdigt, setzt sich die Vorinstanz nicht dem Vorwurf einer Gehörsverletzung aus. Auch unter diesem Blickwinkel erweist sich die Gehörsrüge als unbegründet.
5.
In der Sache - der Frage der Zulässigkeit der kantonalen Beschwerde des Beschwerdeführers - dreht sich der Streit zunächst um die Legitimation des Beschwerdeführers (s. vorne E. 3.1.1).
5.1.
5.1.1. Wird ein ausländisches Konkursdekret gestützt auf Art. 166 IPRG für das Gebiet der Schweiz anerkannt, so zieht dies für das in der Schweiz gelegene Vermögen des Gemeinschuldners die konkursrechtlichen Folgen des schweizerischen Rechts nach sich, soweit das IPRG nicht etwas anderes vorsieht (Art. 170 Abs. 1 IPRG). Das in der Schweiz durchgeführte Verfahren wird als "Partikular-", "Hilfs-", "Anschluss-", "Mini-" oder "IPRG-Konkurs" bezeichnet und stellt eine Form von Rechtshilfe zu Gunsten eines im Ausland durchgeführten Verfahrens dar (BGE 139 III 236 E. 4.2; 137 III 631 E. 2.3.2; 135 III 40 E. 2.5.1). Es löst ohne weitere Formalitäten eigenständige Vollstreckungswirkungen des schweizerischen Rechts für das im Inland gelegene Vermögen des Konkursiten aus (STEPHEN V. BERTI/RAMON MABILLARD, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, N 59 zu Art. 166 IPRG). So verliert der Gemeinschuldner mit der Eröffnung des Hilfskonkurses, in welchem eine besondere Konkursmasse gebildet wird, auch die Dispositionsfähigkeit über die in der Schweiz gelegenen Vermögenswerte (BGE 137 III 374 E. 3).
Das in den Artikeln 166-175 IPRG vorgesehene System ist abschliessend. Eine ausländische Konkursmasse, die in der Schweiz nicht vorgängig die Anerkennung des im Ausland ausgesprochenen Konkursdekrets erwirkt hat, ist nicht befugt, in der Schweiz eine Klage gegen einen angeblichen Schuldner des Konkursiten zu erheben oder im Konkurs eines Schuldners in der Schweiz eine Forderung einzugeben (BGE 139 III 236 E. 4.2; 137 III 570 E. 2; 134 III 366 E. 9). Die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets ist auch dann vorausgesetzt, wenn auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens verzichtet wird und in der Folge nach Massgabe von Art. 174a Abs. 4 IPRG die ausländische Konkursverwaltung unter Beachtung des schweizerischen Rechts sämtliche Befugnisse ausüben darf, die ihr nach dem Recht des Staates der Konkurseröffnung zustehen, darunter insbesondere die Möglichkeit, Prozesse zu führen (Botschaft zur Änderung des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht [11. Kapitel: Konkurs und Nachlassvertrag] vom 24. Mai 2017, BBl 2017 4140 ff.; s. auch URS BÜRGI, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl., 2021, N 7 zu Art. 174a IPRG).
Wird dem Anerkennungsbegehren nicht stattgegeben, so kann das ausländische Konkursdekret in der Schweiz keine Wirkungen entfalten (BERTI/MABILLARD, a.a.O., N 68 zu Art. 166 IPRG; PAUL VOLKEN/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl., 2018, N 3 ff. zu Art. 166 IPRG). Die materielle Rechtskraft eines die Anerkennung verweigernden Entscheids trifft freilich nur die am Verfahren beteiligten Parteien. Entsprechend ist es einem anderen antragsberechtigten Gläubiger nicht verwehrt, die Anerkennung desselben ausländischen Konkurses nochmals gerichtlich zu fordern, denn er hatte auf das erste Urteil keinen Einfluss (DANIEL STAEHELIN, Die Anerkennung ausländischer Konkurse und Nachlassverträge in der Schweiz [Art. 166 ff. IPRG], 1989, S. 115 f.). Ohne Anerkennung besteht die Wirkung des ausländischen Konkurses in der Schweiz einzig darin, dass der (allenfalls teilweise) Verlust der Verfügungsmacht des Konkursiten oder der konkursiten Gesellschaft in der Schweiz anerkannt wird, sofern er sich aus dem nach Art. 35 oder nach Art. 154 und 155 IPRG anwendbaren Recht ergibt (BGE 139 III 236 E. 4.2; 137 III 570 E. 2).
5.1.2. Der Entscheid über die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets kann nach herrschender Lehre mit Beschwerde nach Art. 309 Bst. b Ziff. 7 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO an die obere kantonale Gerichtsinstanz weitergezogen werden, dies in analoger Anwendung von Art. 174 SchKG (BERTI/MABILLARD, a.a.O., N 25 zu Art. 167 IPRG; DOMINIK BAERISWYL/DOMINIK MILANI/JEAN-DANIEL SCHMID, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl., 2017, N 40 zu Art. 30a SchKG; GABRIELLE KAUFMANN-KOHLER/ANTONIO RIGOZZI, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N 25 zu Art. 167 IPRG; für eine direkte Anwendung von Art. 174 SchKG ANDREA BRACONI, in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé [LDIP] - Convention de Lugano [CL], 2011, N 17 zu Art. 167 IPRG).
Nach der Rechtsprechung bestimmt sich die Parteistellung im Verfahren um Anerkennung eines ausländischen Konkursdekrets (und im anschliessenden Rechtsmittelverfahren) analog nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 VwVG (SR 172.021); Art. 48 VwVG entspricht Art. 89 Abs. 1 BGG und ist gleich wie diese Norm auszulegen. Parteistellung hat demnach, wer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Besonders berührt ist, wer direkt und konkret und in einem grösseren Ausmass und mit einer stärkeren Intensität als andere Personen berührt ist und in einer besonderen und nahen Beziehung zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse hat derjenige, der ein rechtliches oder tatsächliches Interesse an der Aufhebung oder Änderung der Verfügung hat. Dieses Interesse besteht im praktischen Nutzen, den ihm die Änderung oder die Aufhebung bringen würde, indem ihm ein wirtschaftlicher, ideeller, materieller oder anderer Nachteil erspart bleibt (BGE 139 III 504 E. 3.3 mit Hinweisen, publ. in: Pra 103 [2014] Nr. 48; bestätigt in BGE 149 III 249 E. 3.2.1). Die Beschwerdelegitimation nach Art. 48 VwVG setzt darüber hinaus auch ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung des angefochtenen Entscheids voraus. Ersteres bedeutet, dass der durch den Entscheid erlittene Nachteil sowohl im Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung als auch im Zeitpunkt des Beschwerdeentscheids vorliegen muss (BGE 142 I 135 E. 1.3.1; 141 II 14 E. 4.4; 139 I 206 E. 1.1). Praktisch ist das Interesse, wenn dieser Nachteil bei Gutheissung der Beschwerde beseitigt würde. Mithin muss die tatsächliche oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden können (Urteil 1C_682/2020 vom 14. Januar 2022 E. 5.2; s. auch BGE 141 II 14 E. 4.6). Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen beurteilt (BGE 136 I 274 E. 1.3).
Stellt die ausländische Konkursverwaltung oder der Gemeinschuldner den Antrag auf Anerkennung, so ist der Kreis der potenziell in ihren Interessen betroffenen Personen weit gezogen. Nach der Lehre zählen zu diesem Kreis etwa Familienangehörige des Gemeinschuldners sowie die Gläubiger, die ihre Ansprüche durch Einzelexekution gesichert haben (BGE 149 III 249 E. 3.2.2 mit Hinweisen). Auch das Interesse schweizerischer Arrestgläubiger an der Verhinderung der ihre Sicherungsposition gefährdenden Anerkennung soll ausreichen, um ihnen die Rechtsmittellegitimation zu verschaffen (BERTI/MABILLARD, a.a.O., N 26 zu Art. 167 IPRG; ANDREA BRACONI, a.a.O., N 11 zu Art. 167 IPRG). Nicht direkt beeinträchtigt und damit nicht zur Beschwerde legitimiert ist nach der Rechtsprechung hingegen der Beklagte im Anfechtungsprozess, der die Anerkennung des Konkurses der ausländischen Gesellschaft anfechten will, welche die gegen ihn gerichtete Abtretungsforderung zediert erhalten hat und gegen ihn die Anfechtungsklage führt. Das Bundesgericht verneinte in dieser Konstellation das schutzwürdige Interesse des Anfechtungsbeklagten mit der Erklärung, dass die (inländische) Konkursmasse Inhaberin der Anfechtungsforderung sei und die Abtretung nach Art. 260 SchKG der Zessionarin nur das Recht verschaffe, im Sinne einer Prozessstandschaft den Anfechtungsprozess anstelle der Konkursmasse zu führen. Damit füge die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets betreffend die Zessionarin dem Anfechtungsbeklagten keinen unmittelbaren Schaden zu (BGE 139 III 504 E. 3.3 f.). Gleiches soll einer Lehrmeinung zufolge auch dann gelten, wenn die Anfechtungsklage noch gar nicht eingereicht worden ist, die Anerkennung aber letztlich dazu dienen soll (PAUL VOLKEN/RODRIGO RODRIGUEZ, in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Bd. II, 3. Aufl., 2018, N 46 zu Art. 166 IPRG).
5.2.
5.2.1. Gewiss wären die Beschwerdegegner im Falle der Nichtanerkennung des Konkursdekrets aus den Britischen Jungferninseln (s. Sachverhalt Bst. A) nach dem Gesagten von vornherein nicht in der Lage, als ausländische Konkursverwaltung vor Schweizer Gerichten gegen den Beschwerdeführer einen Prozess betreffend gesellschaftsrechtliche Verantwortlichkeit zu führen. Insofern trifft es wohl zu, dass der Beschwerdeführer durch die erstinstanzliche Verfügung vom 25. Mai 2023 (s. Sachverhalt Bst. B.b) mehr als andere Personen berührt ist und ihm bei einer erfolgreichen Anfechtung dieser Verfügung auch verschiedene Nachteile und Risiken erspart bleiben würden, die eine Verantwortlichkeitsklage der Beschwerdegegner mit sich brächte. Allein daraus folgt aber nicht, dass der Beschwerdeführer auch ein im beschriebenen Sinn schutzwürdiges Interesse daran hat, die Anerkennung des Konkursdekrets aus den Britischen Jungferninseln für das Gebiet der Schweiz anzufechten. Denn dass der Beschwerdeführer im Falle einer erfolgreichen Anfechtung des Anerkennungsentscheids von den Beschwerdegegnern keinen Verantwortlichkeitsprozess mehr zu befürchten hätte, ist lediglich eine indirekte Folge der Nichtanerkennung des ausländischen Konkurses in der Schweiz für das hier belegene Vermögen der konkursiten D.________ Limited: Die Prozessführungsbefugnis der Beschwerdegegner, um die es dem Beschwerdeführer ganz offenkundig zu tun ist, betrifft nicht das Hilfskonkursverfahren als solches, sondern einen von ihm befürchteten Verantwortlichkeitsprozess und damit ein anderes, vom Hilfskonkursverfahren losgelöstes und überdies hypothetisches Verfahren. Das Bezirksgericht hält ausdrücklich fest, dass in der streitgegenständlichen Verfügung vom 25. Mai 2023 über den Antrag der Beschwerdegegner, auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens zu verzichten, (noch) nicht entschieden wird und das Verfahren diesbezüglich beim Bezirksgericht hängig bleibt (vgl. Sachverhalt Bst. B.b). Allein mit dem heute zu beurteilenden (positiven) Anerkennungsentscheid steht somit nicht fest, dass auf die Durchführung eines Hilfskonkurses am Konkursamt Höfe verzichtet wird und die Beschwerdegegner in der Folge (unter anderem) die Prozessführungsbefugnis erlangen (Art. 174a IPRG). Ebenso ist ungewiss, wie das Konkursamt Höfe, sollte es ein Hilfskonkursverfahren durchzuführen haben, mit den angeblichen Ansprüchen aus gesellschaftsrechtlicher Verantwortlichkeit des Beschwerdeführers umgehen wird. Bleibt auf die beschriebene Weise aber vollends in der Schwebe, ob und gegebenenfalls von wem ein allfälliger Verantwortlichkeitsprozess gegen den Beschwerdeführer überhaupt eingeleitet werden wird, so kann der Beschwerdeführer als potentieller Beklagter in einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess seine Legitimation zur Beschwerde gegen die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets nicht allein darauf stützen, dass er sich gegen den befürchteten Prozess sozusagen präventiv schon im Anerkennungsverfahren wehren können müsse. Die Nachteile, die zu vermeiden sich der Beschwerdeführer von einer erfolgreichen Anfechtung des Anerkennungsentscheids verspricht, sind mithin nicht konkret genug, um ihm ein aktuelles und praktisches Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung vom 25. Mai 2023 zu attestieren. Der Entscheid vom 15. Juni 2020 sagt nichts darüber aus, ob die Beschwerdegegner dereinst vor Schweizer Gerichten einen Verantwortlichkeitsprozess gegen den Beschwerdeführer anstrengen werden.
An all dem ändert auch der Einwand des Beschwerdeführers nichts, wonach die Verneinung seiner Beschwerdelegitimation zur Konsequenz habe, dass er sich einem allfälligen Verantwortlichkeitsprozess selbst dann stellen müsste, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets gar nicht erfüllt wären. Der Beschwerdeführer selbst weist zutreffend darauf hin, dass das Recht auf Weiterziehung eines inländischen Konkursentscheids nach Art. 174 SchKG auf Anerkennungsentscheide nach Art. 166 Abs. 1 IPRG analog anwendbar ist (s. vorne E. 5.1.2). Dass er als rein potentieller Drittschuldner gestützt auf Art. 174 SchKG zur Beschwerde gegen eine inländische Konkurseröffnung legitimiert wäre, um der klageweisen Geltendmachung allfälliger Verantwortlichkeitsansprüche durch die Konkursmasse oder allfällige Abtretungsgläubiger (Art. 260 SchKG) gegen ihn vorsorglich einen Riegel zu schieben, macht der Beschwerdeführer aber nicht geltend. Allein dass die örtliche Zuständigkeit des Anerkennungsgerichts mit dem angeblichen Anspruch gegen den Drittschuldner begründet wird (Art. 167 Abs. 1 Satz 2 IPRG), rechtfertigt es nicht, dem potentiellen Drittschuldner mit der Legitimation zur Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid im beschriebenen Sinn die Möglichkeit zur Ergreifung einer Präventivmassnahme gegen den befürchteten Drittprozess zu verschaffen. Entgegen dem, was der Beschwerdeführer glauben machen will, folgt aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kein unbedingtes Beschwerderecht eines jeden, der sich dem Anerkennungsgesuch widersetzen möchte. Laut dem Entscheid, den der Beschwerdeführer zitiert, steht das Recht zur Beschwerde gegen den Anerkennungsentscheid "sämtlichen Interessierten" ("l'ensemble des intéressés") zu (BGE 139 III 504 E. 3.2), womit wiederum das schutzwürdige Interesse angesprochen ist.
5.2.2. Auch gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach unabhängig von den Beschwerdegegnern Konkursgläubiger die Anerkennung beantragen könnten, kommt der Beschwerdeführer nicht auf. Er begnügt sich mit dem Hinweis, dass er auch dann zur Beschwerde gegen die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets legitimiert wäre, wenn das entsprechende Gesuch von einem Konkursgläubiger gestellt würde, und erinnert daran, dass die Prozessführungsbefugnis der Hilfskonkursmasse oder (im Falle des Verzichts auf die Durchführung des Hilfskonkursverfahrens) der ausländischen Konkursverwaltung auch in diesem Szenario die Anerkennung des ausländischen Konkursdekrets voraussetze. Dies mag wohl zutreffen; dass die Konkursgläubiger mangels Parteistellung im Verfahren nach Art. 174a IPRG (BÜRGI, a.a.O., N 11 zu Art. 174a IPRG) den Verzicht auf die Durchführung eines Hilfskonkursverfahrens gar nicht beantragen können, ändert daran nichts. Doch ist mit diesen Überlegungen nichts darüber gesagt, ob der Beschwerdeführer im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der bezirksgerichtlichen Verfügung vom 25. Mai 2023 auch kein Anerkennungsgesuch eines Konkursgläubigers mehr zu befürchten hätte. Wie ausgeführt (s. vorne E. 5.1.1), würde die erfolgreiche Anfechtung der besagten Verfügung nur zwischen den beteiligten Parteien materielle Rechtskraft entfalten. Sie könnte einen am vorliegenden Verfahren nicht beteiligten Konkursgläubiger also nicht daran hindern, gestützt auf Art. 166 IPRG die Anerkennung des Konkursdekrets aus den Britischen Jungferninseln vom 15. Juni 2020 ein weiteres Mal gerichtlich einzufordern. Hierfür kommt es auch nicht darauf an, ob ein solcher Gläubiger von der ausländischen Konkursverwaltung zur Antragstellung ermächtigt wurde (STAEHELIN, a.a.O., S. 28). Ausserdem könnte sich der Beschwerdeführer auch gegen den von einem Konkursgläubiger erwirkten Anerkennungsentscheid nur wehren, soweit er sich über ein im beschriebenen Sinn (s. vorne E. 5.1.2) schutzwürdiges Interesse ausweist. Inwiefern er zur Beschwerde gegen einen derartigen Anerkennungsentscheid unter weniger strengen Voraussetzungen legitimiert wäre als im vorliegenden Verfahren (s. vorne E. 5.2.1), zeigt der Beschwerdeführer aber nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
5.2.3. Nach alledem können dem Beschwerdeführer auch seine Erklärungen nicht weiterhelfen, wonach der BGE 139 III 504 zugrundeliegende Sachverhalt nicht mit demjenigen des vorliegenden Verfahrens vergleichbar sei, weil er sich als Drittschuldner gegen eine Konkursanerkennung wehre, die von den vermeintlichen materiellen Anspruchsinhabern beantragt wurde. Wie ausführlich dargelegt, verhilft allein der Umstand, dass die Beschwerdegegner im Falle der Aufhebung der Verfügung vom 25. Mai 2023 den vermeintlichen Verantwortlichkeitsprozess gegen den Beschwerdeführer vor Schweizer Gerichten nicht führen könnten, dem Beschwerdeführer nicht zur Legitimation, gegen die besagte Verfügung die Beschwerde zu ergreifen.
6.
Wie die vorigen Erwägungen zeigen, hält die vorinstanzliche Erkenntnis, dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Höfe vom 23. Mai 2023 mangels Legitimation nicht einzutreten sei (s. vorne E. 3.1.1), vor Bundesgericht stand. Damit erübrigen sich Erörterungen zur weiteren vorinstanzlichen (Eventual-) Begründung, dass die Beschwerde auch wegen ihrer mangelhaften Begründung unzulässig sei (s. vorne E. 3.1.2). Erweist sich von mehreren vorinstanzlichen Begründungen, die den Rechtsstreit vor der Vorinstanz unabhängig voneinander beenden konnten, auch nur eine als bundesrechtskonform, so ist es der angefochtene Entscheid selbst (BGE 142 III 364 E. 2.4; 138 III 728 E. 3.4; 133 III 221 E. 7; 130 III 321 E. 6).
7.
Die Beschwerde ist also unbegründet und deshalb abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 68 Abs. 1 Satz 1 BGG). Den Beschwerdegegnern ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 8'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, mitgeteilt.
Lausanne, 29. August 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn