6B_285/2024 10.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_285/2024
Urteil vom 10. September 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Steiner,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung; Willkür, rechtliches Gehör,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern, 2. Abteilung, vom 10. Januar 2024 (4M 23 103).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist italienischer Staatsangehöriger und verfügt über eine Niederlassungsbewilligung C. Er wurde 1994 in Luzern geboren. Aufgewachsen ist er in Emmenbrücke, wo er seine gesamte obligatorische Schulzeit absolviert hat. Anschliessend hat er eine Berufslehre als Plattenleger gemacht; seither hat er in verschiedenen Funktionen im Baugewerbe gearbeitet. A.________ erzielte vor seiner Festnahme im vorliegenden Verfahren ein monatliches Einkommen von Fr. 4'500.--, hat jedoch Schulden im Umfang von Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.--. Er hat eine Freundin, mit der er zusammengewohnt hat, sowie einen Freundeskreis und Familie in der Schweiz. Seine Muttersprache ist Deutsch, zudem hat er gute Kenntnisse in Italienisch.
B.
Mit Urteil vom 10. Januar 2024 stellte das Kantonsgericht Luzern die teilweise Rechtskraft des Urteils vom 28. Februar 2023 des Kriminalgerichts Luzern fest (Schuldspruch gegen A.________ wegen mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 BetmG, begangen als schwerer Fall nach Art. 19 Abs. 2 lit. a, b und c BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19 Abs. 1 lit. c und d BetmG, mehrfacher Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Widerhandlung gegen das Sportförderungsgesetz sowie Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Verwendung sichergestellter Gegenstände; Absehen einer Ersatzforderung; Dispositiv-Ziffer 1). Das Kantonsgericht Luzern stellte eine Verletzung des Beschleunigungsgebots fest (Dispositiv-Ziffer 2). Es widerrief den A.________ mit Urteil des Kantonsgerichts Schwyz vom 18. April 2018 gewährten bedingten Vollzug der Freiheitsstrafe von 24 Monaten (Dispositiv-Ziffer 3) und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 5 Monaten, unter Anrechnung von 785 Tagen erstandenem Freiheitsentzug, sowie einer Busse von Fr. 500.-- (Dispositiv-Ziffer 4). Weiter ordnete es gegen A.________ eine Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren an. Auf eine Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) verzichtete es (Dispositiv-Ziffer 5).
C.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, Dispositiv-Ziffer 5 des Urteils des Kantonsgerichts Luzern vom 10. Januar 2024 sei aufzuheben und auf die Anordnung der Landesverweisung sei zu verzichten. Er stellt ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung.
1.1. Er macht zusammengefasst geltend, die Interessenabwägung der Vorinstanz sei bundesrechtswidrig und willkürlich. Die Vorinstanz gehe zu Unrecht davon aus, er werde die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut stören; entgegen der Auffassung der Vorinstanz bestehe zumindest heute kein hohes öffentliches Interesse an einer Landesverweisung.
1.2. Die Vorinstanz bejaht einen schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB, gewichtet jedoch die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung in der von ihr vorgenommenen Interessenabwägung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Zudem erwägt sie, auch das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR. 0.142.112.681) stehe der obligatorischen Landesverweisung nicht entgegen, bestehe doch eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch künftig die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erheblich stören werde. Sie ordnet gestützt darauf eine Landesverweisung an, wobei sie eine Dauer von 8 Jahren als angemessen erachtet.
1.3. Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB sieht für Ausländer, die wegen Widerhandlung gegen das BetmG i.S.v. Art. 19 Abs. 2 BetmG verurteilt wurden, unabhängig von der Höhe der Strafe, die obligatorische Landesverweisung für 5-15 Jahre aus der Schweiz vor. Damit sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung für den Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit grundsätzlich erfüllt.
1.3.1. Gemäss Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB kann das Gericht ausnahmsweise von einer Landesverweisung absehen, wenn diese für den Ausländer kumulativ (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen (Art. 66a Abs. 2 Satz 1 StGB). Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 Satz 2 StGB). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 mit Hinweisen; 144 IV 332 E. 3.3.2). Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, zu der die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, die Respektierung der Werte der Bundesverfassung, die Sprachkompetenzen, die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung zählen (Art. 58a Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG; SR 142.20]), die familiären Bindungen des Ausländers in der Schweiz bzw. in der Heimat, die Aufenthaltsdauer, der Gesundheitszustand und die Resozialisierungschancen (BGE 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.2; 6B_270/2024 vom 6. Mai 2024 E. 6.2; je mit Hinweisen).
1.3.2. Von einem schweren persönlichen Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (BGE 149 IV 231 E. 2.1.1; Urteile 6B_1144/2021 vom 24. April 2023 E. 1.2.3; 6B_33/2022 vom 9. Dezember 2022 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
Nach der Rechtsprechung kann sich der Ausländer auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Ziff. 1 EMRK berufen, sofern er besonders intensive soziale und berufliche Verbindungen zur Schweiz aufweist, die über jene einer gewöhnlichen Integration hinausgehen. Bei der Härtefallprüfung ist nicht schematisch ab einer gewissen Aufenthaltsdauer von einer Verwurzelung in der Schweiz auszugehen. Es ist vielmehr anhand der gängigen Integrationskriterien eine Einzelfallprüfung vorzunehmen. Der besonderen Situation von in der Schweiz geborenen oder aufgewachsenen Ausländern wird dabei Rechnung getragen, indem eine längere Aufenthaltsdauer, zusammen mit einer guten Integration - beispielsweise aufgrund eines Schulbesuchs in der Schweiz - in aller Regel als starke Indizien für ein gewichtiges Interesse an einem Verbleib in der Schweiz und damit für das Vorliegen eines Härtefalls zu werten sind (BGE 146 IV 105 E. 3.4.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.3; 6B_292/2023 vom 11. September 2023 E. 1.4.2; je mit Hinweisen).
1.3.3. Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, bei welchem die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit als notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.3; je mit Hinweisen).
Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.1; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen).
1.3.4. Berührt die Landesverweisung Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis auf das Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist zunächst, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck i.S.v. Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2; 143 I 21 E. 5.1). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit Hinweisen; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_1104/2023 vom 19. März 2024 E. 1.4.4; je mit Hinweisen). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung beziehungsweise am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteile 6B_1234/2023 vom 11. Juli 2024 E. 3.3.2; 6B_694/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.3; je mit Hinweisen).
1.4. Die Vorinstanz prüft das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB nach den massgeblichen Kriterien.
Der 29-jährige Beschwerdeführer mit italienischer Staatsangehörigkeit ist in der Schweiz geboren und aufgewachsen. Wie die Vorinstanz zutreffend hervorhebt, hat er hier seine prägenden Kindheitsjahre, seine Schulzeit und seine berufliche Ausbildung erlebt und sein ganzes Leben in der Schweiz verbracht. Nach Abschluss seiner Berufslehre als Plattenleger hat er stets gearbeitet. Zudem befinden sich seine ganze Familie, seine Freundin sowie sein soziales Umfeld in der Schweiz. Damit wird zweifellos ein schwerer persönlicher Härtefall i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB begründet.
Im Rahmen der vorzunehmenden Interessenabwägung ist von hohen privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen. Er ist in der Schweiz geboren, aufgewachsen und wurde hier sozialisiert. Mit der Vorinstanz besteht sein Interesse an einem Verbleib in der Schweiz insbesondere darin, in der Nähe seines sozialen Umfelds - seiner Freundin, seiner Familie und Kollegen - zu sein und den Kontakt zu ihnen aufrechterhalten zu können. Über eine eigene (Kern-) Familie verfügt er nicht. Jedoch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass für den italienischen Beschwerdeführer, welcher der italienischen Sprache mächtig ist, die Möglichkeit besteht, sich in Italien zu integrieren. Zutreffend führt die Vorinstanz in diesem Zusammenhang aus, seine beruflichen Fähigkeiten im Baugewerbe würden ihn auch im italienischen Arbeitsmarkt befähigen, eine Existenz aufzubauen. Zwar wäre der Kontakt mit seinem sozialen Umfeld stark eingeschränkt, jedoch könnte dieser mittels moderner Kommunikationsmittel sowie Kurzbesuchen in das nahe Ausland zumindest teilweise aufrechterhalten werden. Der Beschwerdeführer ist zudem gesund. Auch diese Elemente sind in die Interessenabwägung miteinzubeziehen.
1.5. Die Vorinstanz stellt den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung gegenüber.
1.5.1. Sie berücksichtigt mitunter, dass sich das Bundesgericht bei Straftaten von Ausländern gegen das BetmG hinsichtlich der Landesverweisung zwecks Verhinderung neuer Straftaten zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit stets rigoros gezeigt hat (Urteile 6B_1124/2021 vom 16. Dezember 2022 E. 3.2.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen). Die qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG aus rein pekuniären Motiven - wie vorliegend - gilt als schwere Straftat, von welcher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung ausgeht (Urteile 6B_834/2021 vom 5. Mai 2022 E. 2.4.1; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 3.4.10; je mit Hinweisen).
Gemäss den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz betreffen die vom Beschwerdeführer begangenen Betäubungsmitteldelikte bei 1'390 Gramm reinem Kokain Mengen, welche die Schwelle zum schweren Fall i.S.v. Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG um das 76-Fache übersteigen. Es besteht ein hohes öffentliches Interesse an der Verhinderung von derartigen Taten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer vorliegend zu einer Freiheitsstrafe von über 5 Jahren verurteilt wurde. Gemäss der aus dem Ausländerrecht stammenden "Zweijahresregel" bedarf es bei einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren oder mehr ausserordentlicher Umstände, damit das private Interesse des Betroffenen an einem Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung überwiegt. Dies gilt grundsätzlich sogar bei bestehender Ehe mit einer Schweizerin oder einem Schweizer und gemeinsamen Kindern (Urteile 6B_988/2023 vom 5. Juli 2024 E. 1.7.6; 6B_1248/2023 vom 9. April 2024 E. 3.4; je mit Hinweisen). Auch deshalb ist von einem hohen öffentlichen Interesse auszugehen.
1.5.2. Ebenso zu Recht bezieht die Vorinstanz die Vorstrafen des Beschwerdeführers in ihre Interessenabwägung mit ein. Der Auszug aus seinem Strafregister enthält diverse Einträge. So wurde er seit 2014 mehrfach wegen verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz verurteilt. Insbesondere aber wurde er am 18. April 2018 wegen Raubes, Sachbeschädigung, mehrfacher Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hausfriedensbruchs, Nötigung und Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, teilbedingt, sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu Fr. 100.-- und einer Busse von Fr. 400.-- verurteilt. Weiter führt die Vorinstanz aus, noch während er sich in der Halbgefangenschaft befunden habe, sei er trotz Probezeit wieder straffällig geworden. Und auch das vorliegende Strafverfahren und die erneute Haft hätten ihn nicht beeindrucken können; er habe während des laufenden Verfahrens seine Straftaten fortgesetzt, so dass eine Zusatzanklage erforderlich geworden sei. Im vorzeitigen Strafvollzug habe er erneut gegen die Rechtsordnung verstossen und unter anderem Kokain konsumiert. Mit der Vorinstanz offenbaren die zahlreichen Vorstrafen und die wiederholte und beständige Delinquenz des Beschwerdeführers eine ausgeprägte Uneinsichtigkeit. Der 29-jährige Beschwerdeführer zeigt seit Jahren eine anhaltende Geringschätzung gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz bei dieser Ausgangslage ernsthaft befürchtet, der Beschwerdeführer werde in Freiheit wieder straffällig und es bestehe dadurch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören werde. Die Vorinstanz durfte eine Rückfallgefahr sowie ein erhebliches öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung ohne Weiteres bejahen.
1.5.3. Die Rügen des Beschwerdeführers mit Bezug auf die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung verfangen nicht, soweit darauf überhaupt einzutreten ist. Zusammengefasst stellt er sich auf den Standpunkt, er stelle keine relevante Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (mehr) dar; die Vorinstanz berücksichtige zu Unrecht sein Verhalten seit Januar 2021 nicht. Seine Vorbringen sind in grossem Umfang rein appellatorischer Natur. So insbesondere, wenn er lediglich seine eigene Sicht der Dinge präsentiert und ausführt, die Zeit im Strafvollzug habe ihm die Augen definitiv geöffnet, er habe ein neues Leben begonnen und nur noch das Ziel, ein absolut korrektes Leben zu führen, Gesetze und Regeln hätten für ihn heute eine bindende und wichtige Rolle, und er könne heute garantieren, in seinem Leben nie mehr mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten. Eine begründete Auseinandersetzung mit der nachvollziehbaren vorinstanzlichen Interessenabwägung und den durch die Vorinstanz aufgezeigten öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung enthält die Beschwerde indes nicht. Ebenso wenig vermag der Beschwerdeführer Willkür darzutun, zeigt er doch nicht auf, die Vorinstanz habe den Sachverhalt mit Blick auf sein Verhalten seit 2021 offensichtlich falsch und damit willkürlich festgestellt. Insbesondere zeigt die Vorinstanz auf, der Beschwerdeführer habe im vorzeitigen Strafvollzug - wo er sich nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz seit dem 29. März 2022 befindet - erneut gegen die Rechtsordnung verstossen, so dass insgesamt drei Disziplinarverfügungen erlassen werden mussten. Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach diese Verfügungen zu wenig gewichtig für eine Bejahung der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit seien, ist nicht zu folgen, zumal er dies nicht näher begründet. Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit beizupflichten, als das (Wohl-) Verhalten nach der Tat in die Interessenabwägung miteinzubeziehen ist (vgl. E. 1.3.4 oben). Jedoch vermag er weder aufzuzeigen noch ist ersichtlich, inwieweit sein - seiner eigenen Darstellung nach einwandfreies - Verhalten seit Antritt des vorzeitigen Strafvollzugs derart ins Gewicht fallen würde, als dass die Vorinstanz dies zu Unrecht nicht berücksichtigt und sich ihre Interessenabwägung dadurch als bundesrechtswidrig erweisen würde.
Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer ins Feld geführten Berichte betreffend seine Behandlungsmassnahme. Die Vorinstanz hält diesbezüglich explizit fest, sowohl die Vollzugsverlaufsberichte als auch die Therapieberichte würden grundsätzlich positiv ausfallen und der Beschwerdeführer setze sich mit seinem Vorleben auseinander. Allerdings führt sie ebenso aus, auch der behandelnde Therapeut stufe die Legalprognose des Beschwerdeführers grundsätzlich als belastet ein. Der Beschwerdeführer wiederholt grösstenteils und über mehrere Seiten die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten Argumente und seine eigene Sicht der Dinge, ohne dabei jedoch aufzuzeigen, inwieweit die vorinstanzliche Beurteilung seiner Legalprognose nicht rechtskonform sein sollte.
Schliesslich übersieht die Vorinstanz entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht, dass er immer gearbeitet hat und seinen Lebensunterhalt selber verdiente. Sie stellt aber ebenso fest, der Beschwerdeführer habe nach eigenen Angaben Fr. 60'000.-- bis Fr. 70'000.-- Schulden. Entsprechend gibt zu keinen Bemerkungen Anlass, wenn die Vorinstanz ausführt, in Anbetracht der finanziellen Situation des Beschwerdeführers sei das Risiko einer erneuten Straffälligkeit umso höher.
1.5.4. Nach Einschätzung der öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz selbstverschuldet aufs Spiel gesetzt und die Trennung von Angehörigen in Kauf genommen. Er sei jung, gesund und kinderlos. Zudem sei er der italienischen Sprache mächtig und seine beruflichen Fähigkeiten im Baugewerbe würden ihn befähigen, auch im italienischen Arbeitsmarkt eine Existenz aufzubauen. Er habe die Möglichkeit, sich in Italien zu integrieren. Angesichts moderner Kommunikationsmittel und der relativ kurzen Strecke zwischen der Schweiz und Italien könne der Beschwerdeführer den Kontakt mit seinem sozialen Umfeld zudem weiterhin, wenn auch nicht im gleichen Masse, aufrechterhalten. Damit geht auch die Rüge des Beschwerdeführers fehl, wonach die Vorinstanz seine Resozialisierungsmöglichkeiten nicht in ihre Interessenabwägung miteinbeziehe.
1.5.5. Insgesamt ist aufgrund der obigen Ausführungen von einer hohen Gefahr der öffentlichen Sicherheit und Ordnung durch den Beschwerdeführer auszugehen. Ausserordentliche Umstände, damit seine privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz überwiegen würden, sind nicht vorhanden. Die Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB fällt trotz durchaus erheblichen privaten Interessen mit der Vorinstanz zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus. Die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung erweist sich als bundesrechtskonform.
1.6.
1.6.1. Der Beschwerdeführer rügt im Zusammenhang mit der Landesverweisung zudem eine Verletzung von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA.
1.6.2. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich zunächst nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob ein völkerrechtlicher Vertrag wie das Freizügigkeitsabkommen einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; 6B_854/2023 vom 20. November 2023 E. 3.1.6; je mit Hinweisen).
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und Abs. 5 BV; Urteile 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024; je mit Hinweisen). Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme i.S.v. Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie beispielsweise die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_1203/2023 vom 16. August 2024 E. 1.1.2; 6B_449/2023 vom 21. Februar 2024 E. 1.3.7; je mit Hinweisen).
1.6.3. Die Vorinstanz erwägt, insgesamt habe der Beschwerdeführer durch seine Tat die öffentliche Ordnung und die Gesundheit vieler Menschen gefährdet und die Legalprognose könne aufgrund verschiedener Umstände nicht als günstig bezeichnet werden. Es bestehe eine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer auch künftig die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit erheblich stören werde, weshalb das FZA der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegenstehe.
1.6.4. Anlässlich ihrer Interessenabwägung setzt sich die Vorinstanz ausführlich mit der Rückfallgefahr und der Legalprognose des Beschwerdeführers auseinander (vgl. oben E. 1.5). Ins Gewicht fällt insbesondere die Schwere seiner Rechtsgutsverletzung; der Grenzwert von Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG wurde um das 76-Fache überschritten. Damit ist mit der Vorinstanz ein Verhalten zu erkennen, dass eine gegenwärtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung und der Gesundheit vieler Menschen darstellt. Je schwerer das Delikt, desto geringer sind die Anforderungen an die Rückfallgefahr (vgl. oben E. 1.6.2). Hinzu kommt mitunter seine kriminelle Vergangenheit mit den diversen Vorstrafen. Zu Recht geht die Vorinstanz von einer hinreichenden Wahrscheinlichkeit aus, dass der Beschwerdeführer auch künftig die öffentliche Ordnung, Sicherheit und Gesundheit stören wird. Die Vorinstanz verletzt kein Völkerrecht, wenn sie festhält, das FZA stehe der obligatorischen Landesverweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang keine Argumente vor, die nicht bereits Eingang in die Erwägungen zur Interessenabwägung gefunden hätten. Inwieweit die Vorinstanz konkret mit Blick auf das FZA Recht verletzt haben soll, ist weder begründet dargetan noch ersichtlich. Damit erweist sich auch seine Rüge der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht bzw. seines rechtlichen Gehörs als unbegründet, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.
1.7. Die Vorinstanz verweist den Beschwerdeführer für die Dauer von 8 Jahren aus der Schweiz. Dieser setzt sich mit den vorinstanzlichen Erwägungen nicht auseinander (Art. 42 Abs. 2 BGG), wodurch sich weitere Ausführungen dazu erübrigen.
1.8. Insgesamt erweist sich die vorinstanzliche Landesverweisung für die Dauer von 8 Jahren als bundes- und völkerrechtskonform.
2.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 BGG). Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 2. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 10. September 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb