5A_636/2024 25.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_636/2024
Urteil vom 25. September 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Uster,
Oberlandstrasse 82, 8610 Uster,
1. Kanton Zürich, vertreten durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Uetlibergstrasse 301, Postfach, 8036 Zürich,
2. Schweizerische Eidgenossenschaft,
handelnd durch das Schweizerische Bundesgericht, Bundesgerichtskasse, Avenue du Tribunal-Fédéral 29, 1000 Lausanne 14.
Gegenstand
Einkommenspfändung,
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 29. August 2024 (PS240036-O/U).
Erwägungen:
1.
Am 11. Oktober 2023 vollzog das Betreibungsamt Uster gegenüber der Beschwerdeführerin die Pfändung Nr. xxx, an der Betreibungen des Kantons Zürich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft teilnahmen. Dabei pfändete das Betreibungsamt die das monatliche Existenzminimum von Fr. 1'950.-- übersteigenden Einkünfte aller Art sowie den 13. Monatslohn, allfällige Gratifikationen usw. bis zur Deckung der betriebenen Forderungen nebst Zins und Kosten. Die Pfändungsurkunde datiert vom 10. Januar 2024.
Gegen die Einkommenspfändung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. Januar 2024 Beschwerde beim Bezirksgericht Uster. Mit Urteil vom 12. Februar 2024 wies das Bezirksgericht die Beschwerde ab.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 3. März 2024 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Mit Beschluss vom 29. August 2024 trat das Obergericht auf die Beschwerde nicht ein.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin am 19. September 2024 (Postaufgabe) subsidiäre Verfassungsbeschwerde oder Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht erhoben.
2.
Gegen den angefochtenen Beschluss steht die Beschwerde in Zivilsachen zur Verfügung (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG). Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist damit unzulässig (Art. 113 BGG).
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Soweit ein Entscheid auf mehreren selbständigen alternativen Begründungen beruht, ist für jede einzelne darzutun, weshalb sie Recht verletzt (BGE 133 IV 119 E. 6.3). Dies gilt insbesondere dann, wenn eine Haupt- und eine Eventualerwägung vorliegen (BGE 139 II 233 E. 3.2).
3.
Das Obergericht ist auf die Beschwerde mangels genügender Begründung nicht eingetreten. In einer Eventualerwägung hat es festgehalten, dass sie abzuweisen wäre, soweit auf sie hätte eingetreten werden können. Die erst vor Bezirksgericht eingereichten Unterlagen und Ausführungen zu den finanziellen Verhältnissen könnten nicht berücksichtigt werden. Die Schuldnerin habe ihrer Mitwirkungspflicht bereits bei der Pfändungseinvernahme nachzukommen; im Beschwerdeverfahren sei es dafür zu spät. Das Obergericht hat die Beschwerdeführerin - wie bereits das Bezirksgericht - auf die Möglichkeit verwiesen, beim Betreibungsamt die Revision der Einkommenspfändung zu verlangen.
4.
Vor Bundesgericht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung zahlreicher Verfassungsnormen (Art. 7, 8, 9, 10, 12, 26, 27, 29, 35 BV). Sie erhebt Vorwürfe gegen die Behörden, insbesondere gegen das Betreibungsamt, das sie seit Jahren peinige und Amtsmissbrauch begehe, und sie macht geltend, sie sei nicht ordentlich gepfändet worden, die Abrechnung sei ihr "untergejubelt" worden und sie wirft die Frage auf, wie sie die Unterlagen ordentlich hätte einreichen können. Sie geht jedoch nicht auf die Haupterwägung des angefochtenen Beschlusses ein, wonach sie sich nicht genügend mit dem bezirksgerichtlichen Urteil auseinandergesetzt habe. Soweit sie in allgemeiner Weise geltend macht, ohne unentgeltliche Rechtsverbeiständung könne sie als Laiin vor der Justiz nicht bestehen und ohne diese Verbeiständung würden ihr als schwer Armutsbetroffener die Verfahrensrechte entzogen, legt sie nicht dar, dass sie vor Obergericht um eine solche Verbeiständung ersucht hätte.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Die Beschwerdeführerin macht allerdings geltend, wenn ihre Beschwerde nicht genüge, stehe ihr eine Fristerstreckung und unentgeltliche Rechtsverbeiständung zu. Die Beschwerdefrist kann jedoch nicht erstreckt werden (Art. 47 Abs. 1 BGG). Im Übrigen hat sich die Beschwerdeführerin nicht vertreten lassen. Das Bundesgericht hat ihr am 23. September 2024 mitgeteilt, dass es an ihr liegt, einen Anwalt oder eine Anwältin mit der Interessenwahrung zu betrauen. Zudem bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihr von Amtes wegen ein Anwalt oder eine Anwältin bestellt werden müsste (Art. 41 Abs. 1 BGG).
5.
Aufgrund der Umstände ist auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird insoweit gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist nach dem Gesagten (oben E. 4 am Ende) abzuweisen.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 25. September 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Zingg