1C_339/2023 11.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_339/2023
Urteil vom 11. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Müller, Merz,
Gerichtsschreiber Poffet.
Verfahrensbeteiligte
A.________ GmbH,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Advokatin
Prof. Dr. Beatrice Wagner Pfeifer,
gegen
Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, Rechtsdienst, Werkhofstrasse 65, Rötihof, 4509 Solothurn.
Gegenstand
Kostenverteilung für die Untersuchung eines belasteten Standorts,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2023 (VWBES.2022.305).
Sachverhalt:
A.
Die A.________ GmbH mit Sitz in U.________ ist Eigentümerin des Grundstücks Nr. 1246 der Gemeinde Bettlach. Sie ist zudem seit 2017 Inhaberin der B.________ GmbH und führt unter der Firma C.________ eine Zweigniederlassung am gleichen Standort. Die in der Gewerbezone gelegene Parzelle weist eine Fläche von 18'887 m 2 auf. Sie ist mit verschiedenen Werkgebäuden überbaut.
Im Jahr 2006 untersuchte die D.________ AG im Auftrag der B.________ GmbH das Grundstück, auf dem zum damaligen Zeitpunkt zwei belastete Standorte im Kataster der belasteten Standorte des Kantons Solothurn eingetragen waren, nämlich die Standorte Nrn. 22.004.0122B auf dem nördlichen und 22.004.0182B auf dem südlichen Teil der Parzelle. Dieser südliche Grundstückteil bildete früher ein eigenständiges Grundstück, das die B.________ GmbH im Jahr 1991 von der heute nicht mehr existierenden E.________ AG erworben und im Jahr 2003 mit dem Grundstück Nr. 1246 vereinigt hatte. Darauf befindet sich eine 1989 von der E.________ AG errichtete Fabrikhalle (in den Berichten der D.________ AG als "Werk 3" bezeichnet), die seit 2004 an die F.________ GmbH vermietet wird.
Aus einem Bericht der D.________ AG vom 10. Mai 2006 geht hervor, dass der nördliche Standort als unbelasteter Standort qualifiziert werden könne. Der südliche Standort müsse mindestens als belasteter Standort mit Überwachungsbedarf eingestuft werden. Einem zweiten Bericht der Gutachter vom 28. September 2006 ist zu entnehmen, dass auf dem südlichen Standort eine Belastung des Grundwassers durch flüchtige organische Inhaltsstoffe vorhanden sei. Am 16. November 2006 teilte das Amt für Umwelt des Kantons Solothurn der B.________ GmbH mit, der Perimeter der Belastung beschränke sich auf den südlichen Teil des Grundstücks; der nördliche Standort werde aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen. Aufgrund der stark erhöhten Konzentration an Vinylchlorid im Grundwasser klassierte das Amt für Umwelt den Standort neu als belastet mit Überwachungsbedarf. Es veranlasste die Überwachung des Standorts mittels zweier Grundwasserproben in den Jahren 2007 und 2008. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse ordnete das Amt für Umwelt am 16. April 2009 eine dreijährliche Beprobung auf flüchtige organische Inhaltsstoffe mittels Purge-and-Trap-Analytik an, wobei die nächste Beprobung im Frühjahr 2012 stattfinden sollte.
Am 14. September 2012 teilte das Amt für Umwelt der B.________ GmbH mit, aufgrund der jüngsten Untersuchungsresultate müsse der Standort neu als sanierungsbedürftiger belasteter Standort und damit als Altlast klassiert werden. Es ordnete weitere Grundwasserproben an. Nach weiteren Untersuchungen teilte das Amt für Umwelt am 2. Mai 2017 mit, der Standort bleibe bis auf Weiteres sanierungsbedürftig und werde im Kataster der belasteten Standorte belassen. Grundwasserproben im Juni 2019 zeigten, dass das Grundwasser im Abstrom des Standorts weiterhin durch Trichlorethen und stark durch Cis-1,2-Dichlorethen sowie Vinylchlorid belastet sei.
B.
Am 10. März 2020 stellte die A.________ GmbH ein Gesuch um Erlass einer Kostenverteilungsverfügung. Als Gesamtkosten führte sie für den Zeitraum vom 11. April 2006 bis 11. Dezember 2019 gestützt auf 34 Rechnungspositionen einen Betrag von Fr. 82'027.40 auf. Nachdem ihr das Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn zur beabsichtigten Kostenverteilung am 21. Februar 2022 das rechtliche Gehör gewährte, beantragte die A.________ GmbH mit Eingabe vom 29. März 2022, ihre Quote als Zustandsstörerin auf maximal 10 % und jene als Verhaltensstörerin auf maximal 70.5 %, total maximal 80,5 %, festzusetzen.
Das Bau- und Justizdepartement erliess am 22. Juli 2022 folgende Verfügung:
"1. Auf das Gesuch der C.________, Zweigniederlassung der A.________ GmbH vom 10. März 2020 um Kostenverteilung wird eingetreten.
2. Die zu verteilenden Kosten für die historische und die technische Untersuchung Etappen 1 und 2 für den belasteten Standort 22.004.0182B (ehemalige G.________ AG) U.________, betragen Fr. 32'569.25 inkl. MwSt.
3. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 2 von Fr. 32'569.25 werden wie folgt verteilt:
A.________ GmbH Fr. 30'208.00
Kanton Solothurn als Ausfallkosten für E.________ AG Fr. 2'361.25
4. Der Kanton Solothurn erstattet der A.________ GmbH nach Rechtskraft dieser Verfügung innert 30 Tagen Fr. 2'361.25. Das Amt für Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt.
5. Die Kosten für den Erlass der Verfügung betragen Fr. 4'000.00. Entsprechend ihrem Kostenanteil hat daran die A.________ GmbH Fr. 3'710.00 zu bezahlen. Den Rest bezahlt der Kanton. Der Gebührenanteil der A.________ GmbH wird mit der Zahlung gemäss Dispositiv-Ziffer 4 verrechnet. Der Kanton Solothurn stellt der A.________ GmbH nach Rechtskraft dieser Verfügung die Restanz von Fr. 1'348.75 in Rechnung. Das Amt für Umwelt wird mit dem Vollzug beauftragt."
Gegen diese Verfügung gelangte die A.________ GmbH an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und beantragte im Wesentlichen, die angefallenen Untersuchungskosten seien aufzuteilen in einerseits diejenigen Kosten, die den belasteten Standort Nr. 22.004.0182B betreffen, andererseits jene Kosten, die sich auf unbelastete Flächen ausserhalb dieses Standorts, einschliesslich des ehemaligen Standorts Nr. 22.004.0122B, beziehen. Sodann sei die Vorinstanz anzuweisen, die Kosten im Zusammenhang mit dem Standort Nr. 22.004.0182B neu zu verteilen und die Kosten im Zusammenhang mit den unbelasteten Flächen dem Kanton aufzuerlegen. Mit Urteil vom 5. Juni 2023 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 5. Juli 2023 stellt die A.________ GmbH folgende Anträge:
"1. Es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 5. Juni 2023 (Aktenzeichen VWBES.2022.305) aufzuheben.
2. Es seien im Verfahren betreffend Kostenverteilung nach Art. 32d USG, gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG, die Kosten, welche der Beschwerdeführerin durch die Vorfinanzierung der Untersuchungsmassnahmen beim ehemaligen KbS-Standort Nr. 22.004.0122B entstanden sind (Positionen 1,2 und 4 gemäss Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2022, Seite 5/13), durch das zuständige Gemeinwesen (Kanton Solothurn) zu ersetzen, d.h. es sei der Beschwerdeführerin bei Zugrundelegung der Beträge der Positionen 1 und 2 sowie des hälftigen Betrags der Position 4 ein Betrag von CHF 12'367.55 zuzüglich Zins ab 10. März 2020 zu erstatten.
3. Es sei im Verfahren betreffend Kostenverteilung nach Art. 32d USG, gestützt auf Art. 32d Abs. 1 USG, der Gesamtkostenanteil der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin und als Zustandsstörerin betreffend die beim KbS-Standort Nr. 22.004.0182B angefallenen Kosten der Voruntersuchung (CHF 20'201.70 gemäss den Positionen 3, 4 (hälftiger Betrag) und 5 bis 8 der Verfügung des Beschwerdegegners vom 4. Juli 2022, Seiten 5 und 6/13) auf 80.5 % festzulegen, d.h. es sei der Beschwerdeführerin, welche diese Kosten vorfinanziert hat, der Betrag von CHF 3'939.35 (entsprechend 19.5 % der angefallenen Kosten), zuzüglich Zins ab 10. März 2020, vom Kanton Solothurn als Ausfallkosten zu erstatten.
4. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an den Beschwerdegegner zurückzuweisen.
5. Unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdegegners."
Das Verwaltungsgericht, das Bau- und Justizdepartement sowie das zur Vernehmlassung eingeladene Bundesamt für Umwelt (BAFU) beantragen die Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin hat sich erneut vernehmen lassen.
Erwägungen:
1.
Beim angefochtenen Urteil handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Entscheid aus dem Bereich des Umweltschutzrechts, gegen den grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offensteht; ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (Art. 82 lit. a, Art. 83 und Art. 86 Abs. 1 lit. d BGG). Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den überwiegenden Teil der von ihr vorfinanzierten Kosten der Altlasten-Voruntersuchung zu tragen. Sie ist daher zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Näher zu prüfen ist, ob es sich um einen anfechtbaren End-, Teil- oder Zwischenentscheid handelt (Art. 90 ff. BGG).
1.1. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt bei altlastenrechtlichen Kostenverteilungsverfügungen ein anderer Vor- oder Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG vor, wenn die Kostenanteile erst prozentual festgelegt werden, bevor die genauen Kosten und damit die zu zahlenden Beträge feststehen (vgl. Urteile 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 1.1; 1C_490/2019 vom 2. Juli 2020 E. 1.1; 1C_17/2019 vom 29. Juli 2019 E. 1.2; 1C_397/2013 vom 21. April 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen; kritisch CHRISTEN/GRACEJ, Das Nichteintreten des Bundesgerichts auf prozentuale altlastenrechtliche Kostenverteilungen: Praxisprobleme und Konflikte mit dem geltenden Recht, URP 2015 S. 535 ff.). Als Endentscheide gemäss Art. 90 BGG gelten demgegenüber Verfügungen, mit denen die Kosten nicht nur prozentual, sondern betragsmässig festgelegt werden (Urteil 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 1.1 mit Hinweis). In anderen Urteilen qualifizierte das Bundesgericht die Aufteilung der abschliessend festgesetzten Untersuchungskosten (Vor- und Detailuntersuchung) als Endentscheid, weil die Verteilung der Kosten für eine allfällige Sanierung des Standorts in ein separates Verfahren verwiesen worden ist (Urteil 1C_170/2017 vom 7. September 2017 E. 1) oder der gewählte Verteilschlüssel nicht für die Verteilung künftig anfallender Kosten verbindlich erklärt wird (zit. Urteil 1C_315/2020 E. 1.1). Die Kostenverteilungsverfügung bzw. der sie bestätigende Rechtsmittelentscheid ist auch dann mit Beschwerde beim Bundesgericht anfechtbar, wenn er sich auf die Kosten der Voruntersuchung beschränkt (vgl. Urteile 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 1.1 und 1.4; 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 1.1; a.M. CORINA CALUORI, Rechtsprechung zum Umweltschutzgesetz 2016-2020, URP 2022 S. 97).
Vorliegend stehen erst die definitiven Kosten der Voruntersuchung fest, die das Bau- und Justizdepartement gestützt auf die eingereichten Rechnungen auf Fr. 32'569.25 bezifferte und im Umfang von insgesamt 92,75 %, betragsmässig Fr. 30'208.--, der Beschwerdeführerin auferlegte. Die Vorinstanz bestätigte diesen Entscheid. Noch ausstehend ist die Verteilung der Kosten der Detailuntersuchung, der Überwachung und der (allfälligen) Sanierung. Über diese wird das Departement zu einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden haben. Es bleibt ihm dabei unbenommen, gestützt auf allfällige neue Erkenntnisse im Rahmen der weiteren Untersuchung den Verteilschlüssel für die noch zu verteilenden Kosten anzupassen (vgl. CHRISTEN/GRACEJ, a.a.O., S. 543; Vollzugshilfe des BAFU für die Bestimmung der Realleistungs-, Kostentragungs- und Sicherstellungspflichten nach dem Altlastenrecht, 2023 [nachfolgend: Vollzugshilfe BAFU], S. 21). Die vorliegende Kostenverteilung kann somit unabhängig von späteren Kostenverteilungsverfügungen überprüft werden (vgl. zit. Urteil 1C_315/2020 E. 1.1). Nach der Rechtsprechung liegt demnach ein anfechtbarer Endentscheid vor.
1.2. Das Bau- und Justizdepartement macht geltend, die Beschwerdeführerin beantrage in ihren Rechtsbegehren Ziff. 2 und 3 erstmals vor dem Bundesgericht einen Zins ab 10. März 2020. Es handle sich dabei um unzulässige neue Begehren. Die Beschwerdeführerin hält dem entgegen, im Verfahren vor Bundesgericht seien die im kantonalen Verfahren strittigen Prozentsätze, bzw. die mit der Beschwerde ans Bundesgericht geltend gemachten korrigierten Prozentsätze, in einen Frankenbetrag umzurechnen. Diese Umrechnung werde in jedem Fall vorzunehmen sein, nachdem "über die Prozentsätze rechtsverbindlich entschieden" worden sei. Um einen nochmaligen Rechtsstreit im Anschluss an die Umrechnung in Frankenbeträge zu vermeiden, erscheine es im Sinne der Prozessökonomie angezeigt, im vorliegenden Verfahren auch bereits über den Zinsenlauf und den Zinssatz zu entscheiden.
Die Neuheit eines Begehrens bezieht sich auf den Streitgegenstand (BGE 136 V 362 E. 3.4.2). Dieser kann vor Bundesgericht nur noch eingeschränkt, nicht aber ausgeweitet oder geändert werden (BGE 142 I 155 E. 4.4.2; 136 II 457 E. 4.2; je mit Hinweisen). Entgegen der sinngemässen Annahme der Beschwerdeführerin waren nicht etwa bloss die umstrittenen Prozentsätze Gegenstand des kantonalen Verfahrens, sondern konkrete Frankenbeträge bzw. ihr Rückerstattungsanspruch gegenüber dem Staat. Die Quoten dienen, wenn wie hier der Teil der zu verteilenden Kosten feststeht, lediglich der rechtlichen Begründung im Rahmen der vorzunehmenden Kostenverteilung. Das Bau- und Justizdepartement stellte in Ziff. 2 des Dispositivs seiner Verfügung vom 22. Juli 2022 die Höhe der zu verteilenden Kosten fest und verteilte sie in Ziff. 3 auf die Beschwerdeführerin und den Kanton. In Ziff. 4 verfügte es die Rückerstattung des Betrags von Fr. 2'361.25 an die Beschwerdeführerin, den sie gemäss Ziff. 5 mit den von der Beschwerdeführerin zu bezahlenden Verfahrenskosten zu verrechnen beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin hätte somit bereits in ihrer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Zinsforderung geltend machen können und müssen. Der erstmals vor Bundesgericht gestellte Antrag erweist sich damit als neu und unzulässig im Sinne von Art. 99 Abs. 2 BGG.
1.3. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Unbestritten ist vor Bundesgericht der Gesamtbetrag der zu verteilenden Kosten in der Höhe von Fr. 32'569.25. Ebenfalls unumstritten ist, dass die Beschwerdeführerin als (Mit-) Verursacherin eine Kostentragungspflicht trifft. Der Rechtsstreit beschlägt einerseits die Frage, ob die Untersuchungskosten, die den nördlichen Teil des Grundstücks betreffen, der bis zum Jahr 2006 mit der Nr. 22.004.0122B im Kataster der belasteten Standorte eingetragen war, vom Kanton zu tragen sind (E. 3). Andererseits ist streitig, ob der gewählte Verteilschlüssel, mit dem der Beschwerdeführerin 92,75 % der Kosten auferlegt werden (davon 30 % als Zustandsstörerin und 62,75 % als Verhaltensstörerin), rechtens ist (E. 4 ff.).
2.1. Gemäss Art. 32d USG (SR 814.01) trägt der Verursacher die Kosten für notwendige Massnahmen zur Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte (Abs. 1). Sind mehrere Verursacher beteiligt, so tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung. In erster Linie trägt die Kosten, wer die Massnahmen durch sein Verhalten verursacht hat. Wer lediglich als Inhaber des Standortes beteiligt ist, trägt keine Kosten, wenn er bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt von der Belastung keine Kenntnis haben konnte (Abs. 2). Das zuständige Gemeinwesen trägt den Kostenanteil der Verursacher, die nicht ermittelt werden können oder zahlungsunfähig sind (Abs. 3). Die Behörde erlässt eine Verfügung über die Kostenverteilung, wenn ein Verursacher dies verlangt oder die Behörde die Massnahmen selber durchführt (Abs. 4). Ergibt die Untersuchung eines im Kataster eingetragenen oder für den Eintrag vorgesehenen Standortes, dass dieser nicht belastet ist, so trägt das zuständige Gemeinwesen die Kosten für die notwendigen Untersuchungsmassnahmen (Abs. 5).
2.2. Die Rechtsprechung knüpft für die Umschreibung des Verursacherbegriffs an den polizeirechtlichen Störerbegriff an und unterscheidet zwischen Verhaltens- und Zustandsstörern bzw. -verursachern: Als Verhaltensstörerin gilt diejenige Person, die den Schaden oder die Gefahr selbst oder durch das unter ihrer Verantwortung erfolgende Verhalten von Drittpersonen unmittelbar (mit-) verursacht hat. Demgegenüber wird als Zustandsstörer bezeichnet, wer über die Sache, die den ordnungswidrigen Zustand verursacht, rechtliche oder tatsächliche Gewalt hat. Dazu gehört insbesondere, wer im Zeitpunkt der Sanierung Inhaber des belasteten Grundstücks ist (vgl. BGE 144 II 332 E. 3.1; 139 II 106 E. 3; 131 II 743 E. 3; Urteil 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.2). Abgrenzungskriterium ist, analog zum Störerprinzip, die sogenannte Unmittelbarkeitstheorie. Nur wer eine Verunreinigung unmittelbar verursacht hat, gilt als kostenpflichtiger Verhaltensstörer. Entferntere, lediglich mittelbare Ursachen scheiden hingegen aus. Die Abgrenzung lässt sich vielfach nicht allein anhand des äusseren Kausalverlaufs beurteilen, sondern hängt auch von einer wertenden Beurteilung des in Frage stehenden Handlungsbeitrags ab (vgl. Urteile 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.2; 1C_418/2015 vom 25. April 2016 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 142 II 232; zum Ermessensspielraum der Behörde bei der Festlegung der Kostenanteile siehe hinten E. 4.1).
2.3. Die Behörde hat den rechtserheblichen Sachverhalt im Kostenverteilungsverfahren von Amtes wegen abzuklären; es gilt insoweit der Untersuchungsgrundsatz, wobei die Parteien allerdings an der Sachverhaltsabklärung mitwirken müssen. Da die Mitverursachung einer Belastung insbesondere wegen des Zeitablaufs oftmals nicht mit letzter Sicherheit bestimmt werden kann, ist diesbezüglich auf das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit abzustellen (BGE 144 II 332 E. 4.1; Urteile 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 4.3; 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 2.2).
3.
Die Beschwerdeführerin rügt hinsichtlich der ihr teilweise auferlegten Untersuchungskosten für den nördlichen Standort eine Verletzung von Art. 32d Abs. 5 USG und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
3.1. Nach Auffassung der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid war und sei immer klar gewesen, dass das ganze Grundstück Nr. 1246, nicht nur der südliche Teil, im Kataster der belasteten Standorte eingetragen sei und sich zwei belastete Standorte (Nr. 22.004.0122B im Norden und Nr. 22.004.0182B im Süden) auf dem Grundstück befänden. Erst im Zuge der technischen Untersuchung sei anhand der Messresultate festgestellt worden, dass der nördliche Teil des Grundstücks unbelastet sei und sich der Perimeter der Belastung auf den südlichen Teil des Werkareals beschränke. Dieser sei nach wie vor belastet; mit Löschung des Standorts Nord sei der Perimeter reduziert worden und die weiteren altlastenrechtlichen Massnahmen hätten sich ab dem Jahr 2007 auf den Standort Süd konzentriert. Es liege deshalb kein Anwendungsfall von Art. 32d Abs. 5 USG vor, denn im Kataster sei als belasteter Standort immer "das ganze Grundstück" Nr. 1246 eingetragen gewesen. Die Untersuchungskosten des Standorts Nord gebe es in diesem Sinne gar nicht, da die Untersuchung die beiden Standorte Nord und Süd umfasst habe.
3.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, die Feststellung der Vorinstanz, wonach im Kataster der belasteten Standorte immer das ganze Grundstück Nr. 1246 als belasteter Standort eingetragen war, sei aktenwidrig. Vielmehr seien noch im Februar 2006 zwei belastete Standorte auf besagtem Grundstück eingetragen gewesen. Erst die Untersuchungsergebnisse der D.________ AG hätten zur Entlassung des unbelasteten Standorts Nord geführt. Auch von einer Korrektur der eingetragenen Standortfläche könne keine Rede sein. Seien auf einem Grundstück zwei verschiedene belastete Standorte eingetragen, sei bei jedem dieser Standorte gesondert über die gebotenen Massnahmen zu entscheiden, und dementsprechend müsse auch über die Kostenverteilung separat entschieden werden. Soweit einer der beiden Standorte aus dem Kataster gelöscht werde, weil er sich als unbelastet erweise, entfalle bei diesem Standort die Anwendbarkeit von Art. 32d Abs. 1 USG. Zur Anwendung komme stattdessen Art. 32d Abs. 5 USG, weshalb die Untersuchungskosten betreffend den unbelasteten Standort Nord vom Gemeinwesen zu tragen seien.
3.3. Das BAFU vertritt die Auffassung, der Umstand, dass der Standort Nr. 22.004.0122B wieder aus dem Kataster ausgetragen wurde, ändere nichts daran, dass das gesamte Grundstück Nr. 1246 weiterhin als ein belasteter Standort im Kataster eingetragen bleibe, selbst wenn allenfalls aufgrund der noch nicht abgeschlossenen Detailuntersuchung weitere, präzisere Ergänzungen des Katastereintrags erforderlich sein werden. Die Haftung des Gemeinwesens für Untersuchungskosten greife nur dann, wenn sich der gesamte Standort als gänzlich unbelastet erweist.
3.4. Die Kritik der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BAFU vermengten die räumliche Ausdehnung des Grundstücks einerseits und des belasteten Standorts andererseits, ist berechtigt.
3.4.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV; SR 814.680) sind belastete Standorte Orte, deren Belastung von Abfällen stammt und die eine beschränkte Ausdehnung aufweisen. Dazu zählen insbesondere Betriebsstandorte (lit. b). Deren Legaldefinition knüpft an einen Betrieb an, in dem mit umweltgefährdenden Stoffen umgegangen worden ist. Für den Eintrag als Betriebsstandort in den Kataster der belasteten Standorte ist die Belastung mit Abfällen entscheidend; diese muss feststehen oder mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein (Art. 5 Abs. 3 AltlV). Dabei ist zu beachten, dass die Standortabgrenzung nach Art. 5 Abs. 1 und 2 AltlV zu einem frühen Zeitpunkt erfolgt, in dem oft noch keine (detaillierten) Untersuchungen und Erkenntnisse vorliegen. Ausgangspunkt der Standortabgrenzung ist daher praxisgemäss das gesamte Werkgelände. Der Standort kann jedoch darüber hinausgehen, wenn Belastungsverfrachtungen über den Luft- oder Wasserweg zu erwarten sind, oder kleiner sein, wenn nur auf einem kleinen Teil des Werkgeländes mit Abfällen zu rechnen ist (vgl. Urteil 1C_464/2018 vom 17. April 2019 E. 4 mit Hinweis auf die Vollzugshilfe des ehemaligen Bundesamts für Umwelt, Wald und Landschaft zur Erstellung des Katasters der belasteten Standorte, 2001, S. 11). Ein grossflächiges Betriebsgelände kann in mehrere Standorte unterteilt werden, wenn (nach Belastungsquellen und -zeiträumen) verschiedene, eindeutig abgrenzbare belastete Standorte unterschieden werden können. Dies setzt voraus, dass Querkontaminationen ausgeschlossen sind, d.h. die Untergrundbelastungen müssen räumlich so weit voneinander entfernt liegen, dass dazwischen unbelastete Bereiche vorhanden sind und es zu keinem Stoffaustausch kommen kann (zit. Urteil 1C_464/2018 E. 4.1).
3.4.2. Ursprünglich waren auf dem Grundstück Nr. 1246 zwei separate Standorte im Kataster eingetragen. Wie die Beschwerdeführerin unter Verweis auf die Akten schlüssig darlegt, gelangte das Amt für Umwelt indes bereits im Jahr 2006 zum Schluss, die Belastung am Standort Süd mit chlorierten Kohlenwasserstoffen sei auf den südlichen Teil des Werkgeländes zurückzuführen, weil im Rammpiezometer des Zustrombereichs zum südlichen Standort keine chlorierten Kohlenwasserstoffe nachgewiesen werden konnten. In der Folge wurde der nördliche Standort aus dem Kataster entlassen. Beim südlichen Standort handelt es sich somit nach aktuellem und seit 2006 unverändertem Erkenntnisstand (vgl. dazu eingehend E. 6.4) um einen vom übrigen Betriebsgelände eindeutig abgrenzbaren belasteten Standort im Sinne der Rechtsprechung, der nur einen Teil der Grundstückfläche betrifft. Davon, dass stets das ganze Grundstück Nr. 1246 im Kataster eingetragen gewesen sei, kann daher keine Rede sein.
Damit ist allerdings noch nicht gesagt, dass das Gemeinwesen im vorliegenden Fall für die Untersuchungskosten im Zusammenhang mit dem aus dem Kataster entlassenen Standort Nr. 22.004.0122B aufzukommen hat:
3.5. Die Rechnungspositionen, die gemäss der Beschwerdeführerin in Anwendung von Art. 32d Abs. 5 USG dem Kanton aufzuerlegen seien, betreffen Arbeiten der H.________ GmbH und der D.________ AG im Zusammenhang mit der historischen und der ersten Etappe der technischen Untersuchung. Aus dem Bericht der D.________ AG vom 10. Mai 2006 folgt, dass die Standorte Nrn. 22.004.0122B und 22.004.0182B in dieser ersten Phase der Voruntersuchung gemeinsam untersucht wurden. Auch wenn in diesem Zeitpunkt formell zwei (mutmasslich) belastete Standorte vorlagen, ist in der Zielsetzung der Untersuchung von nur einem Betriebsstandort die Rede. Im Rahmen der Untersuchung wurde der Betriebsstandort aufgrund altlastenrelevanter Tätigkeiten weiter in acht Betriebsbereiche unterteilt, und es wurden Bodenluftmessungen und Grundwasserproben auf dem gesamten Grundstück vorgenommen. Die Ergebnisse der Proben bewogen die D.________ AG dazu, für die Beurteilung des Standorts "eine Aufteilung der Parzelle in einen nördlichen und südlichen Teil" sowie die Entlassung des nördlichen Teils des Grundstücks aus dem Kataster zu beantragen. Dies führte schliesslich dazu, dass der Standort Nr. 22.004.0122B im Jahr 2006 vom Amt für Umwelt aus dem Kataster der belasteten Standorte entlassen wurde.
Bei dieser Ausgangslage - gemeinsame Untersuchung der beiden formell im Kataster eingetragenen Standorte auf ein und demselben Betriebsgelände und Grundstück, wobei sich der Verdacht der Belastung durch umweltgefährdende Stoffe mit Bezug auf einen der beiden Standorte bestätigt hat - rechtfertigt es sich nicht, die Untersuchungskosten des unbelasteten Standorts gestützt auf Art. 32d Abs. 5 USG dem Gemeinwesen aufzubürden, wie die Vorinstanz zu Recht annahm. Die Beschwerdeführerin ist nicht besserzustellen, als wenn das Amt für Umwelt zunächst das gesamte Betriebsgelände als zusammenhängende Fläche bzw. formell einen einzigen belasteten Standort im Kataster eingetragen und diesen Perimeter alsdann gestützt auf die Untersuchungsergebnisse auf die südliche Grundstückfläche eingegrenzt hätte. Dies auch deshalb nicht, weil sich die Abgrenzbarkeit der beiden ursprünglichen Standorte - mangels Nachweises von Chlorkohlenwasserstoffen im zwischen den beiden Standorten liegenden Grundwasservorkommen - wie gesehen erst im Zuge der ersten Phase der Voruntersuchung erhärtete und damit für die Annahme einer je auf den nördlichen und südlichen Grundstückteil beschränkten Ausdehnung der Verschmutzung im Zeitpunkt des Katastereintrags kein begründeter Anlass bestand. Ausgangspunkt beim erstmaligen Katastereintrag hätte damit im Sinne der Praxis das gesamte Werkgelände bilden müssen.
3.6. Kommt hinzu, dass sich die auf den später aus dem Kataster entlassenen Standort bezogenen Untersuchungskosten vorliegend auch nicht ohne Weiteres von den übrigen Kosten unterscheiden lassen. So begründet die Beschwerdeführerin nicht, weshalb die Rechnungspositionen 1 und 2 (Feststoff-, Porenluft- und Wasseruntersuchungen durch die H.________ GmbH) gesamthaft vom Gemeinwesen zu tragen seien, etwa weil diese Untersuchungen ausschliesslich den unbelasteten Grundstückteil betrafen. Was die Rechnungsposition 4, d.h. die Rechnung der D.________ AG für die bis zum Bericht vom 10. Mai 2006 geleisteten Arbeiten anbelangt, lassen sich die Untersuchungskosten betragsmässig ebenfalls nicht dem einen oder anderen Standort zurechnen. Dies erhellt bereits daraus, dass das Unternehmen, wie dargelegt, in einer ersten Phase das gesamte Betriebsgelände, also beide mutmasslichen belasteten Standorte gemeinsam untersuchte. Die von der Beschwerdeführerin hierfür beantragte hälftige Aufteilung hätte eine vom Gesetzgeber nicht beabsichtigte Haftung des Gemeinwesens für einzelne Untersuchungsschritte zur Folge (vgl. Urteil 1C_464/2018 vom 17. April 2019 E. 4.2 mit Hinweis), die sich noch dazu betragsmässig nicht ausscheiden lassen.
3.7. Die Rüge der Verletzung von Art. 32d Abs. 5 USG erweist sich damit als unbegründet. Das Rechtsbegehren Ziff. 2 ist abzuweisen.
4.
Hinsichtlich des ihr auferlegten Kostenanteils macht die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 32d Abs. 1 USG und eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz geltend.
4.1. Bei der Festsetzung der Kostenanteile steht den zuständigen Behörden ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen zu. Sind mehrere Verursachende an der Belastung eines Standorts beteiligt, tragen sie die Kosten entsprechend ihren Anteilen an der Verursachung (Art. 32d Abs. 2 Satz 1 USG), wobei die Grundsätze der Kostenaufteilung im Innenverhältnis zwischen mehreren Haftpflichtigen (Art. 51 OR) analog heranzuziehen sind. Beim Mass der Verantwortung ist sowohl der Art als auch dem Gewicht der Verursachung Rechnung zu tragen. Darüber hinaus können bei der Bemessung auch Billigkeitsgesichtspunkte, wie die wirtschaftliche Interessenlage und die wirtschaftliche Zumutbarkeit, berücksichtigt werden (BGE 142 II 232 E. 5.3; 139 II 106 E. 5.5; je mit Hinweisen).
4.2. Im Rahmen der bundesgerichtlichen Rechtskontrolle kann nur überprüft werden, ob die kantonalen Instanzen ihr Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt haben, d.h. Ermessensüberschreitung, -missbrauch oder -unterschreitung begangen haben (BGE 142 II 232 E. 5.3). Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr eingeräumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt oder allgemeine Rechtsprinzipien wie das Verbot der Willkür, das Gebot von Treu und Glauben respektive rechtsgleicher Behandlung oder den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteile 1C_18/2023 vom 15. Dezember 2023 E. 7.4; 1C_610/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 4.4; je mit Hinweisen).
5.
Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen den ihr auferlegten Kostenanteil von 30 % als Zustandsstörerin.
5.1. Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Beschwerdeführerin habe das Grundstück 1981 gekauft und darauf selbst einen Betrieb mit umweltgefährdenden Stoffen erstellt und betrieben. 1991 habe sie das Nachbargrundstück, auf dem seit 1988 [recte: 1989] ebenfalls umweltgefährdende Stoffe eingesetzt wurden, gekauft und ihren Betrieb auf dem nun erweiterten Grundstück weitergeführt. Ein schuldloser Zustandsstörer im Sinne der Rechtsprechung sei nicht vorhanden. Gehe man von einer Aufteilung der Kosten zwischen der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin einerseits und als Verhaltensstörerin andererseits aus, sei die Quotenaufteilung von 30 % sicher nicht willkürlich, wie dies behauptet werde. Die Beschwerdeführerin versuche, ihren langjährigen Einsatz von umweltgefährdenden Stoffen "argumentativ ungeschehen" zu machen. Die Tatsache, dass beim Standort Nord keine messbare Verschmutzung des Untergrunds durch altlastenrelevante, leichtflüchtige organische Substanzen habe festgestellt werden können, habe lediglich zu einer Reduktion des Perimeters geführt und heisse nicht, die beim Standort Süd festgestellten relevanten Substanzen würden allesamt vom Werk 3 stammen. Der Standort Süd liege schliesslich im Abstrombereich des Standorts Nord.
5.2. Die Beschwerdeführerin bringt dagegen im Wesentlichen vor, der Umstand, dass sie gleichzeitig Zustands- und Verhaltensstörerin sei, spreche dafür, ihren Kostenanteil als Zustandsstörerin tief zu halten. Billigkeitserwägungen wie die Erlangung eines nicht unwesentlichen wirtschaftlichen Vorteils, wirtschaftlich einträglichere Nutzungsmöglichkeiten oder eine verbesserte Verkäuflichkeit des Grundstücks würden nur Sinn machen, wenn der Zustandsstörer davon profitiere, dass ein anderer Verhaltensstörer sein Grundstück saniere. Wenn dagegen der Verhaltensstörer selbst die Kosten einer Sanierung aufbringen müsse, weil er gleichzeitig Zustands- und Verhaltensstörer sei, ergebe sich für ihn kein besonderer Vorteil aus der Sanierung. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass eine allfällige Verkehrswertsteigerung, die nach abgeschlossener Sanierung eventuell einmal eintreten werde, (maximal) dem Aufwand entspreche, der dem Grundstückeigentümer als Sanierer zuvor ohnehin schon tatsächlich entstanden sei. Ein Kostenanteil von 10 % unter dem Titel der Verantwortlichkeit als Zustandsstörerin trage der Tatsache Rechnung, dass es noch eine zweite Verhaltensstörerin gebe. Ein darüber hinausgehender Anteil lasse sich dagegen nicht begründen. Dies zeige sich auch darin, dass die kantonalen Instanzen den Kostenanteil von 30 % mit der wirtschaftlichen Tätigkeit der Beschwerdeführerin begründeten. Bei der Bemessung der Quote des Zustandsstörers sei aber nicht auf das Verhalten des Verhaltensstörers abzustellen.
5.3. Das BAFU hält in seiner Vernehmlassung fest, die Beschwerdeführerin werde von einem Mehrwert des Grundstücks, das in der Bauzone liege, nach einer allfälligen Sanierung allein profitieren. Es sei, wie die Beschwerdeführerin selbst ausführe, nach derzeitigem Erkenntnisstand davon auszugehen, dass eine Verkehrswertsteigerung ihres Grundstücks, die nach abgeschlossener Sanierung einmal eintreten werde, voraussichtlich dem Aufwand entspreche, der ihr durch die altlastenrechtlichen Massnahmen entstanden sei oder noch entstehen werde. Bereits angesichts des zu erwartenden Wertzuwachses erscheine die Quote von 30 % der Kosten der Voruntersuchung als zumutbar. Darüber hinaus habe die Beschwerdeführerin als Grundeigentümerin und Betreiberin die Möglichkeit gehabt, auf die Art der Nutzung des Grundstücks Einfluss zu nehmen. Die tatsächlich erfolgte Nutzung habe sie bewusst zugelassen und davon profitiert. Demzufolge habe sie durch die Belastung wirtschaftliche Vorteile erlangt.
5.4. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Kostenanteil des Zustandsstörers von über 10 % nur zulässig, wenn weitere Umstände zur Eigentümerstellung im Zeitpunkt der Kostenverteilungsverfügung hinzutreten. Zu berücksichtigen ist insbesondere, ob der Zustandsstörer die Belastung hätte verhindern können, für den Verursacheranteil seines Rechtsvorgängers haftet oder durch die Belastung und/oder Sanierung einen (nicht unwesentlichen) wirtschaftlichen Vorteil erlangt oder erlangen wird (vgl. BGE 139 II 106 E. 5.6; Urteil 1C_315/2020 vom 22. März 2021 E. 11.4). Diesfalls erachtet die Praxis Kostenanteile zulasten der Standortinhaber als Zustandsstörer in der Höhe von 10 bis 30 % als zulässig (Vollzugshilfe BAFU, S. 35; Urteil 1C_117/2020 vom 7. Dezember 2020 E. 4.4 und 5.3 mit Hinweisen).
5.5. Die Beschwerdeführerin bestreitet nicht, dass eine Sanierung ihres Grundstücks dereinst eine Verkehrswertsteigerung desselben zur Folge hätte. Entgegen ihrer Auffassung kann nicht gesagt werden, es ergebe sich für sie kein besonderer Vorteil aus der Sanierung, weil sie für deren Kosten ohnehin selbst aufzukommen habe: Wie die Beschwerdeführerin selbst hervorhebt, existiert mit der E.________ AG eine zweite Verursacherin, deren Kostenanteil das Gemeinwesen trägt. Je tiefer der Anteil der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin bemessen wird, desto höher fällt der vom Kanton zu tragende Anteil an den Gesamtkosten aus. Von der Verkehrswertsteigerung profitiert indes einzig die Beschwerdeführerin.
Ebenfalls fehl geht die Beschwerdeführerin mit ihrem Argument, dass ihr Verhalten bei der Festlegung ihrer Quote als Zustandsstörerin zu Unrecht mitberücksichtigt worden sei. Gemäss der hiervor zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist auch bei der Standortinhaberin darauf abzustellen, ob sie die Belastung hätte verhindern können und ob sie durch die Belastung einen wirtschaftlichen Vorteil erlangt hat. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu, die am betroffenen Standort unbestrittenermassen selbst während mehreren Jahren mit chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln gearbeitet hat. Demzufolge ist sie nicht als schuldlose Zustandsstörerin zu qualifizieren, wie die Vorinstanz zu Recht annahm. Weiter ist mit dem BAFU und dem Departement davon auszugehen, dass sie im Rahmen ihrer geschäftlichen Tätigkeit im Bereich der Metallbearbeitung von der Belastung wirtschaftlich profitieren konnte. Auf die Frage, ob die konkrete Betriebsdauer am belasteten Standort bei der Festlegung des Kostenanteils der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin korrekt gewürdigt wurde, ist an anderer Stelle näher einzugehen.
5.6. Damit kann den kantonalen Instanzen keine rechtsfehlerhafte Ermessensausübung vorgeworfen werden, indem sie den Kostenanteil der Beschwerdeführerin als Zustandsstörerin unter den vorliegenden Umständen auf 30 % festgesetzt haben.
6.
Umstritten ist schliesslich der Kostenanteil der Beschwerdeführerin von 62,75 % in ihrer Eigenschaft als Verhaltensstörerin.
6.1. Die Vorinstanz hielt fest, auch diese Quote sei nicht zu beanstanden. Das Bau- und Justizdepartement sei von der Betriebsdauer ausgegangen, was der Praxis im Kanton Solothurn entspreche. Einzubeziehen seien dabei die beiden Standorte Nord und Süd, da nicht ausgeschlossen werden könne, dass Schadstoffe im Bereich Süd vom Bereich Nord stammten. Ohnehin sei bloss von einem Standort im Kataster - dem Grundstück Nr. 1246 - auszugehen, sodass auch die Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin am Standort Nord von 1981 bis 2006 einzubeziehen sei. Insgesamt sei demnach von 29 Betriebsjahren auf dem Werkgelände auszugehen, wovon gemäss Departement 26 Jahre auf die Beschwerdeführerin und 3 Jahre auf die E.________ AG entfielen. Die prozentuale Aufteilung von 62,75 % zulasten der Beschwerdeführerin und 7,25 % zulasten des Kantons (Übernahme der Ausfallkosten der E.________ AG) sei nicht zu beanstanden.
6.2. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin unter Verweis auf ihre Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung geltend, es seien ausschliesslich die betrieblichen Tätigkeiten im Werk 3 am südlichen Standort massgeblich. Dort habe die E.________ AG im Zeitraum von 1989 bis 1991 eine Per-Anlage zur Materialentfettung betrieben. In den Jahren 1993 bis 2003 habe die G.________ AG als Rechtsvorgängerin der Beschwerdeführerin an demselben Standort eine Tri-Anlage betrieben. Im Jahr 2003 sei die Entfettung mit chlorkohlenwasserstoffhaltigen Lösungsmitteln vollständig aufgegeben worden. Für die Kostenverteilung nach dem Verursacherprinzip sei damit nicht von einem Zeitraum von 1981 bis 2006, ausmachend 29 Jahre, sondern von 14 Jahren (1989 bis 1991 und 1993 bis 2003) auszugehen. Von diesen 14 Jahren fielen drei Jahre auf die E.________ AG (1989 bis 1991) und elf Jahre auf die Beschwerdeführerin (1993 bis 2003). Die zu verteilenden Kosten seien demnach im Verhältnis 3:11 auf die beiden beteiligten Verhaltensverursacherinnen aufzuteilen.
6.3. Das BAFU hält die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Entlassung des nördlichen Standorts aus dem Kataster der belasteten Standorte nicht bedeute, die beim Standort Süd festgestellten relevanten Substanzen würden allesamt nur vom Werk 3 stammen, für nachvollziehbar. Nach derzeitigem Erkenntnisstand könne nicht ausgeschlossen werden, dass Schadstoffe im Bereich Süd auch vom nördlichen Bereich stammen. Deshalb und weil von einem einzigem belasteten Standort, nämlich dem Grundstück Nr. 1246, auszugehen sei, hätten die kantonalen Instanzen zu Recht auch die Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin am Standort Nord in die Berechnung der Quote einbezogen.
6.4. Die Annahme, es könne zurzeit nicht ausgeschlossen werden, dass am Standort Süd nachgewiesene Schadstoffe vom Standort Nord stammen, findet in den Akten keine Stütze, wie die Beschwerdeführerin zu Recht rügt. Im Gegenteil:
Im Bericht vom 28. September 2006 hielt die D.________ AG unter Verweis auf ihren Bericht vom 10. Mai 2006 fest, im Zustrombereich zum Werk 3 im südlichen Teil des Grundstücks hätten keine Chlorkohlenwasserstoffe nachgewiesen werden können und eine Herkunft aus dem Werk 3 dürfe als "gesichert" gelten. Das Amt für Umwelt führte in seiner Stellungnahme vom 16. November 2006 aus, die festgestellten Belastungen von Untergrund und Grundwasser mit chlorierten Kohlenwasserstoffen seien "eindeutig" auf den südlichen Teil des Areals zurückzuführen. Dass sich hieran aufgrund der weiteren Untersuchungsergebnisse seit 2006 etwas geändert hätte, wird von keiner Seite geltend gemacht. Ebenso wenig finden sich in den Akten Anhaltspunkte dafür, dass diesbezüglich neue Erkenntnisse vorlägen oder aus Sicht des Amts für Umwelt - trotz der bereits nahezu zwei Jahrzehnte dauernden Untersuchung - weiterer Abklärungsbedarf bestünde. In ihrem Bericht zur Gefährdungsabschätzung vom 18. März 2009 folgerte die D.________ AG gestützt auf die damaligen Analyseresultate, die Ursache der Chlorkohlenwasserstoffverschmutzung liege "mit grösster Wahrscheinlichkeit" im Bereich des Werks 3 bzw. dessen Installationen. Ab 2009 ordnete das Amt für Umwelt nur noch Grundwasserproben im Bereich des Werks 3 bzw. in dessen Abstrombereich an. Mit Schreiben vom 2. Mai 2017 erlaubte das Amt für Umwelt die Entfernung der nicht mehr verwendeten Rammpiezometer, darunter derjenige im Zustrombereich zum Werk 3.
Der pauschale Hinweis der Vorinstanz auf den Umstand, der Standort Süd befinde sich im Abstrombereich des Standorts Nord, genügt nicht, um zu belegen, dass die Betriebstätigkeit im nördlichen Parzellenbereich die Belastung auf dem Standort Süd (mit-) verursacht haben könnte. Der nördliche Grundstückteil ist bereits vor über 17 Jahren als altlastenrechtlich irrelevant beurteilt worden. Seit 2009 wurden in dessen Abstrombereich keine Grundwasserproben mehr angeordnet. Ein Kausalzusammenhang zwischen der Betriebstätigkeit auf dem nördlichen Grundstückteil und der Belastung des südlichen Standorts scheint beim gegenwärtigen Stand der Untersuchung nicht überwiegend wahrscheinlich.
Indem das Bau- und Justizdepartement bei der Kostenverteilung die Betriebstätigkeit der Beschwerdeführerin auf dem gesamten Grundstück berücksichtigte, obschon die Untersuchung sich ab 2006 auf den südlichen Standort beschränkte, der nördliche Standort aus dem Kataster entlassen und der Zustrombereich des Grundwassers vom nördlichen zum südlichen Standort nicht weiter überwacht oder untersucht wurde, liess es sich von unsachlichen Motiven leiten und übte sein Ermessen missbräuchlich aus. Das angefochtene Urteil, welches die rechtsfehlerhafte Ermessensausübung des Departements schützt, verletzt insoweit Bundesrecht. Die Beschwerdeführerin dringt demnach mit ihrem Rechtsbegehren Ziff. 3 teilweise durch.
7.
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil ist aufzuheben. Heisst das Bundesgericht die Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück. Es kann die Sache auch an die Behörde zurückweisen, die als erste Instanz entschieden hat (Art. 107 Abs. 2 BGG). Die zu beurteilende Angelegenheit erweist sich als spruchreif:
Ausgehend von einer Betriebstätigkeit mit Lösungsmitteln auf der Basis von leichtflüchtigen Chlorkohlenwasserstoffen beim Standort Süd während gesamthaft 14 Betriebsjahren gemäss der Verfügung des Bau- und Justizdepartements vom 22. Juli 2022 und dem Bericht der D.________ AG vom 10. Mai 2006 zu den Ergebnissen der historischen Untersuchung, entfallen drei Jahre (1989 bis 1991) auf die E.________ AG und 11 Jahre (1993 bis 2003) auf die Beschwerdeführerin. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin als Verhaltensstörerin beträgt mithin 55 %. Unter Berücksichtigung der Quote als Zustandsstörerin von 30 % ist ihr Anteil an den Kosten der Voruntersuchung demnach von 92,75 % auf 85 % zu reduzieren. Betragsmässig liegt ihr Anteil an den zu verteilenden Kosten von Fr. 32'569.25 somit bei Fr. 27'683.85. Demzufolge beträgt ihr Rückerstattungsanspruch Fr. 4'885.40.
Das Departement setzte die Kosten des Verwaltungsverfahrens auf Fr. 4'000.-- fest und verteilte sie im Verhältnis der Kostentragungspflicht. Dieses Vorgehen wird von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Beschwerdeführerin somit einen Anteil von Fr. 3'400.-- zu tragen, entsprechend ihrer Quote von 85 %. Zufolge Verrechnung der beiden Forderungen hat der Kanton Solothurn der Beschwerdeführerin gesamthaft Fr. 1'485.40 zurückzuerstatten.
8.
Bei diesem Ausgang obsiegt die Beschwerdeführerin nur teilweise. Ihr sind deshalb reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (vgl. Art. 66 Abs. 1 BGG). Aus dem gleichen Grund hat ihr der Kanton Solothurn eine reduzierte Parteientschädigung zu leisten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens wird die Vorinstanz neu zu befinden haben (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist, und das angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Solothurn vom 5. Juni 2023 wird aufgehoben. Der Kanton Solothurn hat der Beschwerdeführerin für die Kosten der Voruntersuchung des belasteten Standorts Nr. 22.004.0182B den Betrag von Fr. 1'485.40 zurückzuerstatten. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- für das bundesgerichtliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Der Kanton Solothurn hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
4.
Zur Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens wird die Sache an das Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Bau- und Justizdepartement des Kantons Solothurn, dem Verwaltungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 11. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Poffet