5A_477/2024 09.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_477/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter von Werdt, Bovey,
Gerichtsschreiber Buss.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Jürg Reichenbach,
Beschwerdeführerin,
gegen
Betreibungsamt Winterthur-Stadt,
Neustadtgasse 17, 8403 Winterthur.
Gegenstand
Erhebung des Rechtsvorschlags (Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde nach Zahlung an das Betreibungsamt),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, vom 28. Juni 2024 (PS240117-O/U).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ wurde von der B.________ AG, vertreten durch die C.________ AG, für den Betrag von Fr. 1'266.55 beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt betrieben (Betreibung Nr. xxx). Der Zahlungsbefehl wurde ihr am 30. Oktober 2023 am Schalter des Betreibungsamts zugestellt. A.________ behauptet, mündlich beim Betreibungsamt vorgesprochen und Rechtsvorschlag erhoben zu haben. Ein solcher wurde indes nicht in das Protokoll aufgenommen. Daher schritt das Betreibungsamt, nachdem die Betreibungsgläubigerin die Fortsetzung der Betreibung verlangt hatte, zur Pfändungsankündigung, welche A.________ am 4. Januar 2024 zugestellt wurde. Die Pfändung wurde am 5. Februar 2024 vollzogen.
A.b. Bereits am 25. Januar 2024 gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bezirksgericht Winterthur als untere Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte, der erhobene Rechtsvorschlag sei zu Protokoll zu nehmen und das Pfändungsverfahren sei abzusetzen. Im Rahmen der Instruktion teilte das Betreibungsamt dem Bezirksgericht am 13. März 2024 mit, die Schuldnerin habe die offene Forderung von Fr. 1'470.35 (einschliesslich Betreibungskosten) auf dem Amt beglichen. Dazu äusserte sich A.________ mit Eingabe vom 21. März 2024 und hielt an ihrer Beschwerde fest. Mit Entscheid vom 3. Juni 2024 trat das Bezirksgericht auf die Beschwerde und das - sinngemässe - Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsvorschlagsfrist jeweils wegen Verspätung nicht ein.
B.
Das von A.________ als obere kantonale Aufsichtsbehörde angerufene Obergericht des Kantons Zürich hiess die Beschwerde mit Bezug auf die Fristwahrung der erstinstanzlichen Beschwerde gut, hob den Entscheid des Bezirksgerichts mit Bezug auf die Dispositiv-Ziffer 1 auf und schrieb die Beschwerde zufolge Wegfalls des schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden ab (Entscheid vom 28. Juni 2024; zugestellt am 8. Juli 2024).
C.
Mit Eingabe vom 18. Juli 2024 wendet sich A.________ (fortan: Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht und beantragt, der Beschluss des Bezirksgerichts vom 3. Juni 2024 und das Urteil des Obergerichts vom 28. Juni 2024 seien aufzuheben. Ferner sei festzustellen, dass der von ihr erhobene Rechtsvorschlag nicht protokolliert worden und entsprechend einzutragen sei. Schliesslich seien die aufgrund dieser Unterlassung vom Betreibungsamt veranlassten Betreibungshandlungen für nichtig zu erklären.
Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein Entscheid einer oberen kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, mit dem sie eine Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat. Entscheide kantonaler Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen unterliegen unabhängig eines Streitwertes der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 19 SchKG i.V.m. Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 74 Abs. 2 lit. c und Art. 75 Abs. 1 BGG).
1.2. Zur Beschwerde in Zivilsachen ist nur berechtigt, wer durch den angefochtenen Entscheid besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Praxisgemäss geht das Bundesgericht von einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung, ob die Vorinstanz der Schuldnerin zu Recht ein schutzwürdiges Interesse an der Beschwerde abgesprochen hat, aus.
1.3. Im Übrigen ist die Beschwerde fristgerecht erhoben worden (Art. 100 Abs. 2 lit. a BGG) und grundsätzlich zulässig.
1.4. Das Obergericht hat das Beschwerdeverfahren zufolge Wegfalls eines schutzwürdigen Interesses als gegenstandslos geworden abgeschrieben. Sollte sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweisen, müsste der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Sache zur Prüfung der Frage, ob die Beschwerdeführerin tatsächlich Rechtsvorschlag erhoben hat, und ob die Betreibungshandlungen zufolge unterlassener Protokollierung des Rechtsvorschlags nichtig sind, zurückgewiesen werden. Zu den diesbezüglichen Begehren kann sich das Bundesgericht von vornherein nicht äussern.
2.
2.1. Die Ergreifung einer Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG setzt ein schutzwürdiges Interesse voraus. Ein solches ist nicht (mehr) gegeben, wenn sich im Fall der Gutheissung der Beschwerde keine vollstreckungsrechtlich wirksame Berichtigung des gerügten Verfahrensfehlers erreichen, sondern nur noch feststellen liesse, dass die Vollstreckungsbehörde fehlerhaft gehandelt habe (vgl. BGE 138 III 265 E. 3.2; 120 III 107 E. 2; 99 III 58 E. 2; Urteil 5A_837/2018 vom 17. Mai 2019 E. 3.1, in: Pra 2019 Nr. 78 S. 785).
2.2. Die Beschwerdeführerin besteht darauf, nach wie vor über ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer betreibungsrechtlichen Beschwerde zu verfügen. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, der Rechtsvorschlag könne rückwirkend registriert werden und die Betreibungshandlungen nach dem zu registrierenden Rechtsvorschlag könnten rückgängig gemacht werden. Die Vorinstanz halte zu Recht fest, dass nur in der Regel nach Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens kein Rechtsschutzinteresse mehr bestehe. Sie habe sich aufgrund der Zustellung der Pfändungsurkunde in einer betreibungsrechtlichen Zwangslage befunden und "aufgrund der Gewaltandrohung im Pfändungsvollzug einen Geldbetrag geleistet", um eine Lohnpfändung abzuwehren. Dabei habe sie vorbehaltlos leisten müssen, da das Betreibungsamt eine Zahlung unter Vorbehalt gar nicht hätte entgegennehmen dürfen. Weil sie sich lediglich aufgrund eines zu Unrecht nicht registrierten Rechtsvorschlags zur Zahlung veranlasst gesehen habe und diese somit nicht freiwillig erfolgt sei, hätte die Vorinstanz ihre Beschwerde gegen die beanstandeten Fortsetzungshandlungen an die Hand nehmen und eine Rückführung des bezahlten Betrags anordnen müssen. Die Beschwerde gemäss Art. 17 ff. SchKG habe zwar keine aufschiebende Wirkung (Art. 36 SchKG). Dies bedeute jedoch nicht, dass sich das Betreibungsamt durch Abschluss des Verfahrens ohne Beachtung der hängigen Beschwerde einer Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde entziehen könne. Der von der Vorinstanz erwähnte Ausweg der Rückforderungsklage (Art. 86 SchKG) sei für sie nachteilig, zumal sie in die Klägerrolle gedrängt werde. Ausserdem habe sie Betreibungskosten bezahlen müssen, die bei einem erhobenen Rechtsvorschlag nicht angefallen wären.
2.3. Art. 12 Abs. 1 SchKG regelt, dass das Betreibungsamt Zahlungen für Rechnung des betreibenden Gläubigers entgegenzunehmen hat. Abs. 2 bestimmt, dass die Schuld durch Zahlung an das Betreibungsamt erlischt (zur Ungenauigkeit des Wortlauts, die sich im Fall der Zahlung ohne Rechtsgrund unter Betreibungsdruck offenbart s. PIERRE-ROBERT GILLIÉRON, Commentaire de la loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite, Bd. I, 1999, N. 21 zu Art. 12 SchKG; LOUIS DALLÈVES, in: Commentaire romand, Poursuite et faillite, 2005, N. 11 zu Art. 12 SchKG und CHRISTIAN FRAEFEL, Die Betreibung einer Nichtschuld, 2011, S. 131). Der Betreibungsschuldner, der seine Schuld gemäss Art. 12 SchKG beim Betreibungsamt begleicht, tilgt diese unmittelbar, unabhängig davon, ob und wann das Geld an den Gläubiger ausbezahlt wird (BGE 127 III 182 E. 2b; 116 III 56 E. 2b; Urteile 5A_519/2019 vom 29. Oktober 2019 E. 3.2, in: BlSchK 2022 S. 184; 9C_430/2014 vom 13. November 2014 E. 5; 7B.196/2003 vom 27. Oktober 2003 E. 3.4.1). Die Zahlung muss grundsätzlich bedingungslos bzw. vorbehaltlos sein (BGE 74 III 23 S. 25; 22 I 275 S. 276), es sei denn der Gläubiger hat die Bedingung akzeptiert (Urteil 7B.166/2003 vom 14. August 2003 E. 2; FRANK EMMEL, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 12 SchKG). Der Eingang der Zahlung des gesamten Forderungsbetrags samt Zins und Kosten hat sodann die verfahrensrechtliche Konsequenz eines automatischen Dahinfallens der Betreibung (BGE 74 III 23 S. 25; 32 I 717 S. 720; zit. Urteil 5A_519/2019 E. 3.2; GILLIÉRON, a.a.O., N. 22 zu Art. 12 SchKG; HANSJÖRG PETER, Introduction au droit des poursuites et des faillites, 2023, S. 38; FRITZSCHE/WALDER, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Bd. I, 1984, § 22 Rz. 2). Wird die in Betreibung gesetzte Forderung an das Betreibungsamt bezahlt, hat sich das Amt um den materiellen Bestand der Forderung nicht zu kümmern. Aus Sicht des Betreibungsamts geht es hier einzig um einen "Buchungsvorgang".
2.4. Vorliegend ist unbestritten geblieben, dass die Beschwerdeführerin die Zahlung an das Betreibungsamt nicht an eine Bedingung geknüpft hat und die Übergabe des betreffenden Geldbetrags tatsächlich als Zahlung auf Rechnung der Betreibungsgläubigerin im Sinn von Art. 12 Abs. 1 SchKG gedacht war. Strittig ist hingegen, ob die Vorinstanz daraus den Schluss ziehen durfte, dass selbst die Feststellung der rechtsgenüglichen Erhebung des Rechtsvorschlags und der Nichtigkeit der beanstandeten Fortsetzungshandlungen (Pfändungsankündigung, Lohnpfändung) am rechtmässigen Abschluss des Zwangsvollstreckungsverfahrens nichts zu ändern vermöchte.
2.5. Es ist in Lehre und Praxis anerkannt, dass der vollständige Abschluss eines Betreibungsverfahrens die Beachtung und Berichtigung von Verfahrensfehlern nicht ohne Weiteres ausschliesst und in jedem Einzelfall zu prüfen ist, ob eine Berichtigung noch möglich ist (FRANCO LORANDI, Betreibungsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeit, 2000, N. 14 zu Art. 17 SchKG). Insbesondere ist nicht zu übersehen, dass die Aufhebung einer Verfügung des Betreibungsamtes durch die Aufsichtsbehörde ex tunc wirkt, womit auch alle auf der aufgehobenen Verfügung allfällig weiter basierenden Handlungen dahinfallen, selbst wenn die Aufsichtsbehörde der Beschwerde keine aufschiebende Wirkung erteilt hat (BGE 56 III 110 S. 112; Urteil 5A_1026/2015 vom 8. März 2016 E. 4.2; JAEGER/WALDER/KULL/KOTTMANN, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 4. Aufl. 1997, N. 3 zu Art. 21 SchKG; LORANDI, a.a.O., N. 36 zu Art. 21 SchKG). Dies bedeutet etwa, dass die Beschwerde gegen die Pfändung nicht schon deshalb gegenstandslos wird, weil der gepfändete Gegenstand unterdessen verwertet worden ist (Urteil 5A_327/2011 vom 8. September 2011 E. 2, in: BlSchK 2013 S. 111) oder Zahlungen für gepfändete Forderungen des Betriebenen beim Amt eingegangen sind (Art. 100 SchKG), welche die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins und Kosten an und für sich zu decken vermöchten (vgl. Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2011 [PS110140] E. 4). Gegenteiliges gilt jedoch, wenn der Betriebene die Betreibungsforderung samt Zins und Kosten zwar unter Betreibungsdruck, aber dennoch freiwillig bzw. aus seinen frei verfügbaren Mitteln bezahlt (vgl. Urteile 5A_555/2017 vom 17. April 2018 E. 1.2; 5A_641/2017 vom 19. September 2017 E. 2; 7B.11/2002 vom 5. März 2002 E. 3). Nach einer gewöhnlichen - d.h. nicht auf Verwertungsmassnahmen des Amts beruhenden - Zahlung an das Betreibungsamt lässt sich eine verfahrensrechtliche Korrektur bzw. eine Rückführung des bezahlten Betrags, ungeachtet der Frage der Rechtmässigkeit vorangegangener Verfügungen, nicht mehr erreichen (zur verbleibenden Möglichkeit der Rückforderungsklage s. E. 2.7 hiernach).
2.6. Im vorliegenden Fall geht aus den mit der Aktenlage übereinstimmenden Feststellungen im angefochtenen Entscheid hervor, dass das Betreibungsamt gegenüber der Beschwerdeführerin eine Lohnpfändung verfügt hat. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins und Kosten nach der Zustellung der Pfändungsurkunde bezahlt, um eine Lohnpfändung "abzuwehren", ist insoweit nicht ohne Weiteres verständlich. Womöglich möchte die Beschwerdeführerin damit zum Ausdruck bringen, dass sie eine Anzeige an ihren Arbeitgeber im Sinn von Art. 99 SchKG - bei Lichte besehen eine blosse Sicherungsmassnahme (BGE 109 III 11 E. 2; Urteil 5A_28/2016 vom 8. Juni 2016 E. 4.2) - vermeiden wollte. Auf jeden Fall macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und lässt sich den Akten nicht entnehmen, dass es ihr unter Strafandrohung verboten gewesen wäre, über die für die Zahlung eingesetzten Mittel anderweitig zu verfügen. Es ist daher davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin die in Betreibung gesetzte Forderung samt Zins und Kosten unter Verwendung ihrer frei verfügbaren Mittel bezahlt hat, womit sie die schwebende Betreibung nach dem Gesagten ungeachtet der hängigen Beschwerde direkt zum Untergang gebracht hat. Gibt es aber keine Betreibung, kann es auch kein Beschwerdeverfahren geben, in welchem über die Frage der rechtsgenüglichen Erhebung eines Rechtsvorschlags noch zu befinden wäre (in diesem Sinn auch HANSJÖRG PETER, Le point sur le droit des poursuites et des faillites, SJZ 2023 S. 786 betreffend die Gegenstandslosigkeit eines Rechtsöffnungsverfahrens).
2.7. Nachdem ein vollstreckungsrechtlich relevantes Interesse an der Behandlung der Beschwerde bereits im Verfahren vor der unteren Aufsichtsbehörde nicht mehr vorlag, steht die Schlussfolgerung des Obergerichts, das ein aktuelles und praktisches Interesse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung ihrer Beschwerde verneint hat, im Einklang mit Bundesrecht. Ist die Beschwerdeführerin der Auffassung, sie habe unter Betreibungsdruck eine materiell-rechtlich nicht bestehende Schuld bezahlt, steht ihr die Klage nach Art. 86 SchKG zur Verfügung (JAN BANGERT, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Bd. I, 3. Aufl. 2021, N. 4 zu Art. 86 SchKG; GILLIÉRON, a.a.O., N. 21 zu Art. 12 SchKG).
3.
Aus den dargelegten Gründen muss die Beschwerde abgewiesen werden, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin für die Gerichtskosten aufzukommen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind keine geschuldet.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Betreibungsamt Winterthur-Stadt und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs, mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Buss