1C_287/2023 21.08.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_287/2023
Urteil vom 21. August 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Chaix, Müller,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Dr. David Brunner,
gegen
Politische Gemeinde Wil,
Stadtrat, Marktgasse 58, Postfach 1372, 9500 Wil,
Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, Lämmlisbrunnenstrasse 54, 9001 St. Gallen.
Gegenstand
Kommunales Strassenbauprojekt / teilweises Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen,
Abteilung I, vom 8. Mai 2023 (B 2022/175).
Sachverhalt:
A.
Vom 24. Februar 2020 bis 23. März 2020 legte der Stadtrat Wil das Strassenbauprojekt "Umsetzung Buskonzept 2021, Anpassung an Haltestellen der Buslinien 701, 702 703 und 732" öffentlich auf. Davon betroffen ist u.a die Strecke Bahnhof Wil - Neulanden (Linie Nr. 80.701). Diese wurde bis zum Fahrplanwechsel vom 12. Dezember 2020 im Rundkurs mit einem Bus betrieben. Neu soll die Linie angepasst, neue Haltestellen eingerichtet und die Strecke mit zwei Dieselbussen betrieben werden.
Gegen die neue Linienführung und die neuen Haltestellen der Buslinie Nr. 80.701 erhoben u.a A.A.________ und B.A.________ Einsprache. Diese wies der Stadtrat mit Beschluss vom 28. September 2020 ab, soweit er darauf eintrat. Das hierauf angerufene Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen wies den Rekurs von A.A.________ und B.A.________ mit Entscheid vom 26. September 2022 ebenfalls ab, soweit es darauf eintrat.
B.
Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, welches die Beschwerde mit Urteil vom 8. Mai 2023 teilweise guthiess, soweit es darauf eintrat. Es hob den angefochtenen Entscheid auf, soweit das Bau- und Umweltdepartement nicht auf die Beschwerde eingetreten war, heilte die festgestellte Gehörsverletzung und wies die Beschwerde in der Sache ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 9. Juni 2023 beantragen A.A.________ und B.A.________ die Aufhebung des verwaltungsgerichtlichen Entscheids vom 8. Mai 2023, soweit darin auf die Beschwerde nicht eingetreten und diese abgewiesen worden sei. Das Strassenbauprojekt "Umsetzung Buskonzept 2021, Anpassungen an Haltestellen..." sei mindestens im Umfang der Linie Nr. 80.701 betreffend die Haltestellen a - g vollumfänglich aufzuheben. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Verwaltungsgericht und das Bau- und Umweltdepartement schliessen auf Abweisung der Beschwerde. Die politische Gemeinde Wil beantragt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne.
Das Bundesamt für Umwelt (BAFU) folgt in seiner Vernehmlassung den Schlussfolgerungen des angefochtenen Urteils.
In der hierauf eingereichten Replik halten die Beschwerdeführenden an den bereits gestellten Anträgen und an ihrer Beschwerdebegründung fest.
D.
Mit Verfügung vom 6. Juli 2023 erteilte der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts der Beschwerde die aufschiebende Wirkung.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid betreffend ein kantonales Strassenbauprojekt. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 und Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind als Eigentümer des an die neue Haltestelle "Bienenstrasse" angrenzenden Grundstücks Nr. 2203W von der Umsetzung des Strassenbauprojekts besonders betroffen; sie sind zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.2. Anfechtbar ist aufgrund des sog. Devolutiveffekts nur das Urteil der Vorinstanz. Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung des Strassenbauprojekts "Umsetzung Buskonzept 2021, Anpassungen an Haltestellen..." beantragen, kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden. Immerhin gelten die Entscheide unterer Instanzen, und damit auch die Beschlüsse des Stadtrats vom 29. Januar 2020 betreffend die Genehmigung des Strassenbauprojekts und vom 28. September 2020 betreffend die Einsprache der Beschwerdeführenden, als inhaltlich mitangefochten (BGE 146 II 335 E. 1.1.2; 143 I 177 E. 2.5.2 je mit Hinweis).
Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass auch das Verwaltungsgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist, soweit die Beschwerdeführenden vor der Vorinstanz die Aufhebung des Strassenbauprojekts verlangt hatten, zumal Anfechtungsobjekt im vorinstanzlichen Verfahren bloss der Entscheid des Bau- und Umweltdepartements vom 26. September 2022 war.
1.3. Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen zu keinen Bemerkungen Anlass geben, ist auf die Beschwerde im dargelegten Umfang einzutreten.
2.
Streitgegenstand bildet die Zulässigkeit des Strassenbauprojekts "Umsetzung Buskonzept 2021, Anpassung an Haltestellen..." betreffend die Buslinie Nr. 80.701 in lärmrechtlicher Hinsicht.
2.1. Bei den vom Strassenbauprojekt betroffenen Gemeindestrassen inkl. Bushaltestellen im Neulandenquartier handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 USG (SR 814.01) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV; SR 814.41). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 8 Abs.2 LSV haben die durch eine bestehende, wesentlich geänderte Anlage erzeugten Lärmimmissionen die Immissionsgrenzwerte in der Umgebung einzuhalten. Nach Art. 25 USG und Art. 7 LSV haben die durch eine neue Anlage erzeugten Lärmimmissionen - unter Vorbehalt von Erleichterungen - die Planungswerte in der Umgebung einzuhalten (vgl. BGE 138 II 331 E. 2.1; Urteil 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 6.1). Laut Art. 47 Abs. 1 LSV gelten ortsfeste Anlagen grundsätzlich dann als neu, wenn der Entscheid, der den Beginn der Bauarbeiten gestattet, bei Inkrafttreten des USG am 1. Januar 1985 noch nicht rechtskräftig war.
2.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die vom Streckennetz betroffenen Gemeindestrassen im Neulandenquartier bereits vor dem 1. Januar 1985 erstellt wurden und der durch das Bedienen der Bushaltestellen verursachte Lärm den betroffenen Gemeindestrassen zuzurechnen ist. Die Vorinstanz und das zur Stellungnahme eingeladene BAFU gehen davon aus, dass es sich bei den streitbetroffenen Gemeindestrassen inkl. Bushaltestellen grundsätzlich um bestehende Anlagen handelt, die durch die Zunahme der Lärmimmissionen im Zusammenhang mit der Umsetzung des Strassenbauprojekts zu wesentlich geänderten, bestehenden Anlagen werden, weshalb gemäss Art. 8 Abs. 2 und 3 LSV die Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien.
2.3. Die Beschwerdeführenden machen hingegen geltend, bereits die seit dem Jahr 1985 vorgenommenen Erweiterungen und Änderungen der Buslinie Nr. 80.701 im Neulandenquartier seien derart gewichtig, dass es sich rechtfertige, die Anlagen lärmschutzrechtlich als Neuanlagen zu qualifizieren. Dies habe zur Folge, dass nicht nur die Immissionsgrenzwerte, sondern auch die tieferen Planungswerte einzuhalten seien (Art. 25 Abs. 1 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. b LSV). In diesem Zusammenhang erheben sie zunächst verschiedene Sachverhalts- und Verfahrensrügen.
3.
Die Beschwerdeführenden rügen, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 97 Abs. 1 BGG).
3.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.2; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist. Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt. Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die Beweiswürdigung. Entsprechende Mängel sind in der Beschwerde aufgrund des strengen Rügeprinzips (Art. 106 Abs. 2 BGG) klar und detailliert aufzuzeigen (BGE 144 V 50 E. 4.2 mit Hinweisen).
3.2. Die Vorinstanz stellte in tatsächlicher Hinsicht fest, Anhaltspunkte dafür, dass die Gemeindestrassen (inkl. Haltestellen) im Neulandenquartier zwischen dem 1. Januar 1985 und dem Fahrplanwechsel vom 12. Dezember 2020 - etwa wegen des am 1. Oktober 1990 aufgenommenen Busbetriebs - in lärmerzeugende Anlagen umgewandelt worden seien, bestünden nicht. So lasse sich dem Strassenlärmbelastungskataster des Kantons St. Gallen entnehmen, dass die Planungswerte für Strassenverkehrslärm in der massgebenden Lärmempfindlichkeitsstufe II auf den Grundstücken Nrn. 1645W und 1722W gegenüber der Parzelle der Beschwerdeführenden eingehalten worden seien. Auch eine Gleichstellung dieser Altanlagen mit Neuanlagen aus anderen Gründen falle vorliegend ausser Betracht. Wegen den Änderungen des Busbetriebs und den neuen Bushaltestellen im Zusammenhang mit dem Strassenbauprojekt im Neulandenquartier sei indes zu erwarten, dass die davon betroffenen Gemeindestrassen selbst wahrnehmbar stärkere Lärmimmissionen erzeugten. Daher kämen die Vorschriften für wesentlich geänderte, bestehende ortsfeste Anlagen zur Anwendung (Art. 8 Abs. 2 LSV); es seien somit mindestens die massgebenden Immissionsgrenzwerte einzuhalten.
3.3.
3.3.1. Die Beschwerdeführenden wenden dagegen ein, es gehe nicht an, dass ein Gericht ohne Fachkunde zur Beurteilung der anwendbaren Lärmgrenzwerte den Strassenlärmbelastungskataster des Kantons St. Gallen beiziehe. Aus dem Kataster gehe nicht hervor, auf welchen Grundlagen die darin enthaltenen Informationen erstellt worden seien.
3.3.2. Das Verwaltungsverfahren kennt grundsätzlich keinen Numerus Clausus der zulässigen Beweismittel (vgl. KIENER/RÜTSCHE/KUHN, Öffentliches Verfahrensrecht, 3. Aufl. 2021, Rz. 738; WIEDERKEHR/PLÜSS, Praxis des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, Rz. 2959). Eine Verletzung von kantonalem Verfahrensrecht, etwa weil der Beizug des genannten Strassenlärmbelastungskatasters ausgeschlossen wäre, rügen die Beschwerdeführenden nicht. Wie der von der Vorinstanz zitierten Fundstelle entnommen werden kann, richtet sich der Strassenlärmbelastungskataster an Fachpersonen, die sich beruflich mit Lärm auseinandersetzen, u.a. im Baubewilligungsverfahren. Damit sind selbstredend auch Rechtsmittelinstanzen gemeint. Welches Gewicht dem Kataster im Rahmen der richterlichen Beurteilung beigemessen wird, ist eine Frage der Beweiswürdigung und betrifft nicht die Zulässigkeit des Beweismittels (vgl. BGE 130 II 482 E. 3.2).
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführenden bringen sodann vor, die Vorinstanz übersehe, dass sich der Strassenlärmbelastungskataster nur auf einen Teil des Neulandenquartiers beziehe. Die Ulrich-Rösch-Strasse und die neuen Haltestellen seien darauf nicht verzeichnet.
3.4.2. Das Bundesgericht ist keine Appellationsinstanz, die eine freie Würdigung der Beweise in tatsächlicher Hinsicht vornimmt (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 146 IV 297 E. 1.2). Laut den Angaben der St. Gallischen Behörden bietet der genannte Kataster "einen schnellen, einfachen und direkten Zugang auf die Grundlagendaten zum Thema Lärm an Kantons- und Gemeindestrassen im Kanton St. Gallen" (vgl.<www.sg.ch/lbk> unter: Geoportal [zuletzt besucht am 8. August 2024]). Nach der Feststellung der Vorinstanz stammen die Bezugsdaten des Katasters aus dem Jahr 2018. Dass sie den Kataster zur Beurteilung der Lärmbelastung im Neulandenquartier für den Zeitraum vor der Umsetzung des Strassenbauprojekts beizieht, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Hinweise dafür, dass die neuen Bushaltestellen bereits vor der Umsetzung des Strassenbauprojekts bedient wurden, bestehen im Übrigen nicht. Weshalb diese im Kataster hätten berücksichtigt werden sollen, erschliesst sich daher nicht.
3.5. Mit ihrer übrigen Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung beschränken sich die Beschwerdeführenden darauf, ihre Würdigung der Akten an die Stelle der vorinstanzliche Würdigung zu setzen, was nicht genügt (E. 3.1 hiervor; Art. 106 Abs. 2 BGG). Insbesondere ihre Behauptungen, das Lärmgutachten vom 22. Juni 2020 widerspreche dem von der Vorinstanz zitierten Kataster und es gäbe noch weitere Lärmquellen, welche die Vorinstanz nicht berücksichtigt habe, erweisen sich als rein appellatorischer Natur. Inwiefern die Vorinstanz im Rahmen der Sachverhaltsfeststellung in Willkür verfallen sein soll, ist somit weder dargetan noch ersichtlich (vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3).
3.6. Mit den sachverhaltlichen "Ergänzungen" im Zusammenhang mit den Streckenänderungen der Buslinie Nr. 80.701, den Entwicklungen der Gemeindestrassen, der Unzufriedenheit der Anwohnenden und den wirtschaftlichen Aspekten des Strassenbauprojekts, zeigen die Beschwerdeführenden letztlich ebenfalls nicht auf, inwiefern der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt offensichtlich unrichtig sein soll (E. 3.1 hiervor). Dem Folgenden ist somit der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt als massgeblich zugrundezulegen (Art. 105 Abs. 1 BGG).
4.
Die Beschwerdeführenden rügen sodann eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
4.1.
4.1.1. Konkret machen sie geltend, indem die Vorinstanz in antizipierter Beweiswürdigung auf das Einholen eines Lärmgutachtens über die mutmassliche Lärmbelastung im Jahr 1985 und nach der Umsetzung des streitbetroffenen Strassenbauprojekts 2021 bei den Haltestellen "Bienenstrasse", "Buebenloo" und "Rosenberg" verzichtet habe, habe sie das rechtliche Gehör verletzt. Ein solches Gutachten hätte klären sollen, welche Lärmbelastungsgrenzwerte zur Anwendung kämen, und ob diese eingehalten seien. Da vorliegend Grund zur Annahme bestehe, dass die massgebenden Belastungsgrenzwerte überschritten seien, hätte ein Lärmermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV durchgeführt werden müssen.
4.1.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich für die Parteien das Recht, Beweisanträge zu stellen, und für die Behörden die Pflicht, rechtzeitig und formgültig angebotene Beweisbegehren entgegenzunehmen und zu berücksichtigen. Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt indes vor, wenn ein Gericht auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür (vgl. Art. 9 BV) in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 147 IV 534 E. 2.5.1; 144 II 427 E. 3.1.3).
4.1.3. Die Vorinstanz führte zum Beweisantrag der Beschwerdeführenden aus, die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse ergäben sich aus den Verfahrensakten und dem Geoportal. Beim aktuellen Kenntnisstand könne vorweg ausgeschlossen werden, dass die massgebenden Immissionsgrenzwerte überschritten würden, weshalb von der Durchführung eines umfassenden Beweis- und Ermittlungsverfahrens nach den Art. 36 ff. LSV und den Anhängen 2 - 7 LSV abgesehen werden könne.
4.1.4. Die Beschwerdeführenden vermögen mit ihren Vorbringen nicht aufzuzeigen, inwiefern ein weiteres Lärmgutachten und ein umfassendes Beweis- und Ermittlungsverfahren der Strassenlärmimmissionen im Neulandenquartier im Sinne von Art. 36 LSV erforderlich gewesen wäre. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil unter Verweis auf den kantonalen Strassenlärmbelastungskataster nachvollziehbar aus, weshalb es sich bei den Gemeindestrassen und den Bushaltestellen ihrer Auffassung nach um wesentlich geänderte, bestehende ortsfeste Anlagen handelt und daher die Immissionsgrenzwerte einzuhalten seien (E. 3.2 hiervor). Die Einhaltung der massgebenden Immissionsgrenzwerte begründet die Vorinstanz mit den Aussagen eines Vertreters des Tiefbauamtes anlässlich des Augenscheins vom 22. September 2021 und dem Amtsbericht des Tiefbauamts, Fachstelle Immissionen, vom 18. Januar 2021. Dort wird auf ein bei den Akten liegendens Lärmgutachten vom 22. Juni 2020 und dessen Zusatz vom 6. August 2020 Bezug genommen. Zwar äussert sich dieses Lärmgutachten bloss zu den Immissionen der neuen Haltestelle "Bienenstrasse". Im Amtsbericht werden die Auswirkungen der neuen Linienführung und Haltestellen auf die Lärmimmissionen im Neulandenquartier aber erläutert und ausgeführt, im Ergebnis lägen die Belastungspegel bei den angrenzenden Liegenschaften weit unterhalb des massgebenden Immissionsgrenzwertes. Vor diesem Hintergrund durfte die Vorinstanz ohne Willkür in antizipierter Beweiswürdigung zum Schluss gelangen, dass sich ein weiteres Lärmgutachten und ein Lärmermittlungsverfahren nach Art. 36 LSV im vorliegenden Fall nicht aufdrängen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) liegt in dieser Hinsicht daher nicht vor.
4.2.
4.2.1. Die Beschwerdeführenden erachten ihren Gehörsanspruch auch deshalb als verletzt, weil die Vorinstanz ihnen die im angefochtenen Urteil zitierten Fundstellen im Internet nicht vorab zur Kenntnis gebracht habe.
4.2.2. Voraussetzung des aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; Urteil 1C_205/2023 vom 3. Januar 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.2.3. Die Beschwerdeführenden scheinen sich mit ihrer Rüge vor allem auf Onlinequellen zu beziehen, welche die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Streckenverlauf der Buslinie Nr. 80.701 vom 1. Oktober 1990 bis 12. Dezember 2020 und in Bezug auf die Existenz der betroffenen Gemeindestrassen vor dem 1. Januar 1985 zitiert. Die Vorinstanz verweist im angefochtenen Urteil u.a. auf ein Verzeichnis des Transportverkehrs des Bundesamtes für Verkehr (BAV) sowie die Karten und Geodaten des Bundesamtes für Landestopografie im Internet. Rechtsprechungsgemäss sind notorische Tatsachen nicht zu beweisen. Informationen aus dem Internet gelten grundsätzlich dann als notorisch, wenn ihnen aufgrund des Umstands, dass sie leicht zugänglich sind und aus verlässlichen Quellen stammen (wie Statistiken des Bundesamtes für Statistik etc.), ein offizieller Anstrich anhaftet (vgl. BGE 143 IV 380 E. 1.2). Die im angefochtenen Urteil zitierten Fundstellen erfüllen diese Voraussetzungen. Indem die Vorinstanz den Beschwerdeführenden die darin enthaltenen Informationen nicht zur Stellungnahme unterbreitete, hat sie den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
Gleiches gilt aus demselben Grund, soweit sich die Vorinstanz im angefochtenen Urteil auf Informationen aus dem Strassenlärmbelastungskataster des Kantons St. Gallen bezieht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden handelt es sich auch dabei um notorische Tatsachen. Der genannte Kataster wird von den St. Gallischen Behörden veröffentlicht und ist einfach zugänglich (vgl. <www.sg.ch/lbk> unter: Geoportal [zuletzt besucht am 8. August 2024]). Ob die darin enthaltenen Informationen für die Allgemeinheit leicht verständlich sind, ist, anders als die Beschwerdeführenden meinen, nicht relevant.
4.3.
4.3.1. Die Beschwerdeführenden machen schliesslich geltend, die Vorinstanz habe sich nicht mit ihren Ausführungen zu den durch die Verkehrsberuhigungsmassnahmen verursachten Lärmimmissionen beim Anfahren an aufsteigenden Strassen im Neulandenquartier auseinandergesetzt und dadurch das rechtliche Gehör verletzt.
4.3.2. Die Beschwerdeführenden verweisen zur Begründung ihrer Rüge auf die Ausführungen der Vorinstanz in E. 6. ff. des angefochtenen Urteils. Dort setzt sich die Vorinstanz mit den beantragten Lärmschutzmassnahmen (u.a. Einsatz von leiseren Bustypen) auseinander; im Zuge ihrer Begründung musste sie nicht jedes einzelne Vorbringen der Beschwerdeführenden widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1; 136 I 229 E. 5.2; je mit Hinweisen). Im Übrigen war es den Beschwerdeführenden ohne weiteres möglich, den vorinstanzlichen Entscheid sachgerecht anzufechten; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch in dieser Hinsicht nicht vor.
4.4. Fehl gehen die Beschwerdeführenden schliesslich auch, soweit sie - wie bereits vor der Vorinstanz - geltend machen, indem der Stadtrat ihre Einsprache gegen die Umsetzung des Strassenbauprojekts später behandelt habe als die übrigen Einsprachen, sei ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Die Vorinstanz führt im angefochtenen Urteil aus, falls in der späteren Behandlung der von den Beschwerdeführenden erhobenen Einsprache eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erblicken wäre, wäre diese im Verfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement geheilt worden und könne vor Verwaltungsgericht nicht mehr beanstandet werden. Zudem sei nicht ersichtlich und werde auch nicht geltend gemacht, dass ein Verstoss gegen das Koordinationsprinzip (Art. 25a Abs. 2 RPG) vorliege. Die Beschwerdeführenden äussern sich vorliegend zwar zum Nachteil, der ihnen aus der späteren Behandlung der Einsprache ihrer Meinung nach erwachse und dazu, dass eine Gehörsverletzung im Verfahren vor dem Bau- und Umweltdepartement nicht habe geheilt werden können. Inwiefern auch die Vorinstanz eine Gehörsverletzung begangen haben oder das Koordinationsprinzip verletzt sein soll, legen sie indes nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
5.
Umstritten ist noch der Einsatz von leiseren Bustypen als Lärmschutzmassnahme auf dem Streckennetz der Linie Nr. 80.701.
5.1. Gemäss dem zweistufigen Konzept des USG sind Emissionen grundsätzlich an der Quelle (Art. 11 Abs. 1 USG) zu begrenzen, und zwar unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung im Rahmen der Vorsorge, so weit dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG). Die Emissionsbegrenzungen müssen verschärft werden, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehenden Umweltbelastung schädlich oder lästig werden (Art. 11 Abs. 3 USG; Urteile 1C_99/2023 vom 4. Juni 2024 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; 1C_287/2021 vom 25. Juli 2022 E. 6.1). Die Frage nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit gilt als Konkretisierung der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinne), die dann zu bejahen ist, wenn ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der Massnahme und der Schwere der damit verbundenen wirtschaftlichen Nachteile besteht (BGE 127 II 306 E. 8 mit Hinweisen; Urteil 1C_569/2022 vom 20. Februar 2024 E. 5.4.2). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist auf Unternehmungen zugeschnitten, die gewinnorientiert betrieben werden (BGE 127 II 306 E. 8).
5.2. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz wird die Buslinie Nr. 80.701 im Neulandenquartier von der C.________ AG betrieben. Dabei handelt es sich um eine privatrechtlich organisierte Aktiengesellschaft, die u.a. die Einrichtung, den Betrieb und die Verwaltung von konzessionierten Verkehrsbetrieben in der Ostschweiz und im benachbarten Ausland bezweckt. Nach Auffassung der Vorinstanz wäre der Einsatz von leiseren Bustypen auf der Strecke Wil Bahnhof - Neulanden eine kostenintensive Lärmschutzmassnahme.
5.3. Die Beschwerdeführenden verweisen im Rahmen ihrer Begründung auf eine Stellungnahme der Stadt Wil vom 9. November 2020. Dieser lässt sich u.a. entnehmen, dass sich die unterschiedlichen Fahrzeugtypen nicht beliebig auf dem streitbetroffenen Streckennetz einsetzen liessen; die Wahl des Fahrzeuges hänge primär von den Strassenverhältnissen, der voraussichtlichen Pendlernachfrage und den Verknüpfungen mit anderen Linien ab. Anders als die Beschwerdeführenden meinen, können demnach nicht beliebige, leisere Fahrzeugtypen auf dem Streckennetz der Linie Nr. 80.701 eingesetzt werden. Nach der verbindlichen Feststellung der Vorinstanz werden die Planungswerte im Neulandenquartier selbst nach der Umsetzung des Strassenbauprojekts überwiegend eingehalten. In Anbetracht dessen ist ein angemessenes Verhältnis zwischen dem Nutzen der beantragten Lärmschutzmassnahme und der Schwere der mit der Beschaffung leiserer Fahrzeugtypen verbundenen wirtschaftlichen Nachteile für die Streckennetzbetreiberin zu verneinen. Die Vorinstanz durfte daher auf nähere Abklärungen der entsprechenden Kosten verzichten; eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist darin nicht zu erblicken; auch eine Verletzung des Vorsorgeprinzips liegt nicht vor.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Politischen Gemeinde Wil, dem Bau- und Umweltdepartement des Kantons St. Gallen, dem Verwaltungsgericht des Kantons St. Gallen, Abteilung I, und dem Bundesamt für Umwelt schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 21. August 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann