6B_428/2024 09.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_428/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Denys, als präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter von Felten,
Gerichtsschreiber Roux-Serret.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Grobe Verletzung der Verkehrsregeln,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts
Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 8. März 2024 (460 23 246).
Erwägungen:
1.
Das Strafgerichtspräsidium Basel-Landschaft sprach A.________ mit Urteil vom 11. Juli 2023 wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer bedingten Geldstrafe von 32 Tagessätzen zu Fr. 110.-- sowie einer Busse in Höhe von Fr. 800.--. Gegen dieses Urteil erhob A.________ Berufung. Mit Urteil vom 8. März 2024 bestätigte das Kantonsgericht Basel-Landschaft den erstinstanzlichen Entscheid.
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das vorinstanzliche Urteil sei aufzuheben. Sodann sei er freizusprechen und die Verfahrenskosten den Behörden aufzuerlegen. Eventualiter sei die Probezeit seiner Strafe auf die Verfahrenszeit anzurechnen.
2.
Vorab ist festzustellen, dass es sich beim Entzug des Führerausweises um eine Administrativmassnahme handelt, die nicht Inhalt des angefochtenen Urteils bildet. Auf den Eventualantrag des Beschwerdeführers, wonach von einem Fahrverbot abzusehen sei, kann demnach nicht eingetreten werden.
3.
Die Beschwerde ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG hinreichend zu begründen, ansonsten darauf nicht eingetreten werden kann. Unerlässlich ist, dass auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingegangen und im Einzelnen aufgezeigt wird, worin eine vom Bundesgericht überprüfbare Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerde an das Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte erneut bekräftigen, die sie im kantonalen Verfahren eingenommen hat, sondern hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 148 IV 205 E. 2.6; 146 IV 297 E. 1.2).
Für die Anfechtung des von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalts gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Das Bundesgericht greift in die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung nur ein, wenn diese sich als offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich im Sinne von Art. 9 BV erweist (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 BGG). Dem Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel kommt im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot hinausgehende Bedeutung zu (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Die Willkürrüge muss explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden. Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 39 E. 2.3.5; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), doch prüft es unter Berücksichtigung der eben dargestellten Begründungspflicht grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 147 I 73 E. 2.1; 145 V 304 E. 1.1). Es ist kein Sachgericht (BGE 145 IV 137 E. 2.8) und keine Appellationsinstanz, vor der die Tatsachen erstmals oder erneut frei diskutiert werden können (BGE 146 IV 297 E. 1.2).
4.
Der Beschwerdeführer erklärt eingangs seiner Beschwerde, alle bereits gestellten Beweisanträge wie auch alle Schriftsätze bildeten Bestandteil seiner Beschwerde in Strafsachen.
Er stellt die Beweisanträge insofern vergeblich, als das Bundesgericht kein Sachgericht ist. Sodann ist es nicht Aufgabe des Bundesgerichts, in den kantonalen Akten nach Aktenstellen zu suchen, welche die Behauptungen des Beschwerdeführers untermauern könnten. Entsprechend erweist sich auch sein pauschaler Verweis auf "alle Schriftsätze" als untauglich.
5.
Sofern der Beschwerdeführer mit der Wiederholung seiner Anträge auf Einvernahme von vier Zeugen zu rügen gedenkt, die Vorinstanz habe mit deren Abweisung Recht verletzt, so ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Die Vorinstanz erwägt dazu überzeugend, dass nicht ersichtlich sei, inwiefern die als Zeuginnen offerierten B.________, C.________ und D.________ in irgendeiner Weise hinsichtlich der Urteilsfindung bedeutsam sein könnten. Es existierten auch unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer sowohl im Vorverfahren als auch vor Vorinstanz eingereichten Unterlagen keinerlei objektive Hinweise darauf, dass die ihm zur Last gelegte grobe Verkehrsregelverletzung Teil einer von C.________ initiierten Verschwörung sein könnte. Gleiches gelte auch in Bezug auf E.________. Die vom Beschwerdeführer im Berufungsverfahren eingereichten und E.________ betreffenden Unterlagen belegten bloss, dass zwischen den beiden am Mittwoch, 21. Februar 2024 und Donnerstag, 22. Februar 2024, ein Austausch per E-Mail stattgefunden habe, bei welchem offenbar zurückliegende Konversationen Gegenstand gewesen seien. Was deren konkreter Inhalt gewesen sei und wie diese im Zusammenhang zum vorliegenden Strafverfahren stünden, werde nicht dargelegt. Die Einvernahme der offerierten Zeugen sei zufolge fehlender Erheblichkeit für den Verfahrensausgang abzuweisen.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit diesen Ausführungen mit keinem Wort auseinander, womit seine Beschwerde den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 1 BGG nicht genügt.
6.
Sofern der Beschwerdeführer geltend macht, die Staatsanwaltschaft und die Vorinstanz hätten ihn fälschlicherweise als verheiratet geführt, erschliesst sich nicht, inwiefern dies für den angefochtenen Schuldspruch von Bedeutung bzw. für die Begründung der Anträge des Beschwerdeführers massgeblich wäre. Gemäss dem Protokoll der Berufungsverhandlung antwortete er auf die Frage nach seinem Zivilstand zudem selber mit "verheiratet; allenfalls getrennt".
Für seine Anträge gänzlich unerheblich erscheint auch, dass seine Motorräder über 74.8 PS resp. 75.07 PS - und nicht über 150 PS - verfügten.
Auf beide Rügen ist nicht weiter einzugehen.
7.
Der Beschwerdeführer macht sodann eine Verletzung von Art. 13 BV geltend. Er bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe seine Verfahrenspost unverschlossen durch drei Kantone geschickt und nicht einmal versucht, den Briefumschlag zu verschliessen. Die Gerichtspräsidentin erachte einen Verfassungsverstoss als so gering, dass sie in der Gerichtsverhandlung um Verständnis gebeten und erklärt habe, dies könne im Alltag passieren.
Der Beschwerdeführer nennt keinerlei Anhaltspunkte für seine Schilderung. Aus obiger Kritik erschliesst sich zudem weder, auf welche Schriftstücke resp. Postsendung sich der Beschwerdeführer bezieht, noch erhellt, wann, auf welchem Weg und wohin diese geschickt worden seien und inwiefern sich daraus eine Verletzung seiner verfassungsmässigen Rechte ergäbe. Das vom Beschwerdeführer behauptete Eingeständnis der "Gerichtspräsidentin" lässt sich mangels Bezeichnung eines entsprechenden Beweismittels weder überprüfen noch objektivieren und legt im Übrigen ebenfalls keine Verletzung von Art. 13 BV nahe. Die Rüge genügt den bundesrechtlichen Begründungsanforderungen weder im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG ("darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt") noch unter dem Titel von Art. 106 Abs. 2 BGG, wonach Verletzungen von Grundrechten qualifiziert zu begründen sind.
8.
Der Beschwerdeführer wendet sich sodann gegen die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung.
Die Vorinstanz würdigt den Sachverhalt über mehrere Seiten ausgesprochen gründlich und sorgfältig. Sie setzt sich mit den diversen Aussagen und Argumenten des Beschwerdeführers auseinander und begründet nachvollziehbar, weshalb sie keine Zweifel daran hat, dass es sich bei diesem um den fehlbaren Motorradfahrer handelt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich weitestgehend darauf, diesen einleuchtenden vorinstanzlichen Ausführungen seine eigene Sicht der Dinge entgegenzusetzen und vermag keine Willkür aufzuzeigen.
Solche ergibt sich namentlich nicht aus seiner - einzig mit einem unscharfen Verweis auf "alle[n] Presseberichte[n]" begründeten - Behauptung, wonach der Fahrer nicht sofort angehalten worden sei und die Polizisten damit gegen die "normale in der ganzen Schweiz übliche Vorgehensweise" verstossen hätten.
Willkür ergibt sich auch nicht aus den (unbelegten) Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Bruder von Frau C.________ in U.________ wohne, sich ein Motorrad von der Marke des inkriminierten gekauft habe und Fahrzeugkennzeichen gefälscht werden könnten. Die Vorinstanz erwägt zur Frage nach einem derartigen Komplott schlüssig, dass C.________ dafür - rund vier Jahre nach Beendigung der Beziehung - den Beschwerdeführer heimlich hätte observieren und unbemerkt dessen Motorrad hätte entwenden und wieder zurückstellen (oder ein typengleiches Motorrad auftreiben und dessen Kontrollschild hätte fälschen) müssen. Sodann hätte sie einen in Grösse und Statur sehr vergleichbaren Mann engagieren müssen, um am besagten Tag vorsätzlich eine Geschwindigkeitsüberschreitung zu begehen. Dies ausgerechnet in einer Gegend, in welcher der Beschwerdeführer weder wohnhaft noch berufstätig, tatsächlich aber zum fraglichen Zeitpunkt am 15. April 2022 alleine unterwegs gewesen sei. Das erscheine sehr unwahrscheinlich. Dies umso mehr, als die Geschwindigkeitsmessung durch ein mobiles Radargerät erfolgt sei, deren Standorte üblicherweise gerade nicht allgemein bekannt seien, was eine diesbezügliche Verschwörung ganz erheblich erschwert hätte. Diesen Erwägungen ist nichts hinzuzufügen.
Wenn der Beschwerdeführer weiter beteuert, er fahre die betreffende Strecke nicht (mehr), resp. sei zum Tatzeitpunkt eine andere Strecke gefahren, so handelt es sich dabei um nichts weiter als eine Behauptung. Er nimmt keine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vor und zeigt nicht auf, inwiefern die Vorinstanz bei ihrem gegenteiligen Schluss in Willkür verfallen wäre.
Gemäss Art. 99 Abs. 1 BGG sind neue Beweismittel vor Bundesgericht sodann nur zulässig, sofern das angefochtene Urteil dazu Anlass gibt. Wenn der Beschwerdeführer seine Argumente demnach mit (soweit ersichtlich bisher nicht ins Recht gelegten) Bildern zu untermauern sucht, die er bereits auch im kantonalen Verfahren hätte einreichen können, steht deren Berücksichtigung das Novenverbot entgegen.
Indes wäre die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung auch bei Einbezug besagter Aufnahmen im Ergebnis nicht zu beanstanden. Insbesondere der Schriftzug auf Beilage 2 Seite 3 ist schon auf der farbigen Nahaufnahme nur schwer entzifferbar, sodass seine Unerkennbarkeit auf dem (weder hochauflösenden noch besonders scharfen) Radarfoto keine zwingenden Schlüsse aufdrängt. Zudem erscheint es angesichts des Heckwinkels unklar, ob er aus der Perspektive der Fotokamera überhaupt zu sehen wäre. Schliesslich ist nicht ausgeschlossen, dass es sich um das Abbild eines fremden Motorrads handelt, der Beschwerdeführer den Schriftzug erst im Nachgang anbrachte oder eine ältere Aufnahme verwendete. Vor diesem Hintergrund (und angesichts der diversen weiteren einschlägigen Indizien und Beweismittel) erweist es sich - selbst bei Berücksichtigung der betreffenden Aufnahme - als vertretbar und damit nicht willkürlich, wenn die Vorinstanz den Beschwerdeführer als Lenker des Motorfahrzeugs identifiziert.
Ebensowenig wären die Fotografien, die ihn auf dem Furkapass sowie seinen Nierengurt zeigen sollen geeignet, die vorinstanzliche Beobachtung, wonach der Beschwerdeführer und der auf dem Radarfoto erkennbare Fahrer eine sehr vergleichbare Grösse und Statur hätten, als geradezu unhaltbar auszuweisen.
9.
Der Beschwerdeführer beantragt schliesslich eventualiter, es sei die "Probezeit auf die Verfahrenszeit" anzurechnen. Mangels Begründung bleibt dabei aber unklar, wie der betreffende Antrag konkret zu verstehen ist. Darauf ist in Anwendung von Art. 42 Abs. 1 BGG mithin nicht einzutreten.
10.
Nach dem Gesagten erweist sich die Verurteilung wegen grober Verletzung der Verkehrsregeln als rechtens.
11.
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Aufgrund des verhältnismässig geringen Aufwands sind ihm reduzierte Kosten aufzuerlegen.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 1'500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Denys
Der Gerichtsschreiber: Roux-Serret