8C_553/2024 30.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_553/2024
Urteil vom 30. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiberin Berger Götz.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Familienausgleichskasse Zug,
Baarerstrasse 11, 6300 Zug,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Familienzulage (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 13. August 2024 (S 2023 19).
Erwägungen:
1.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
2.
Die Vorinstanz legt im Urteil vom 13. August 2024 in Auseinandersetzung mit den Parteivorbringen und in Würdigung der Akten eingehend dar, weshalb der Bezug der Familienzulagen durch den Beschwerdeführer (hier handelt es sich um sogenannte Differenzzahlungen bei an die Ehefrau in einem anderen Kanton ausbezahlten Familienzulagen) in der Höhe von insgesamt Fr. 22'650.- für die Monate Oktober 2017 bis September 2022 unrechtmässig war und die Familienausgleichskasse des Kantons Zug diesen Betrag zurückfordern durfte.
3.
3.1. Der Beschwerdeführer zeigt in seiner Rechtsschrift nicht hinreichend auf, inwieweit die vom kantonalen Gericht in diesem Zusammenhang getroffenen Sachverhaltsfeststellungen offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG, das heisst willkürlich (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen), sein sollen. Ebenso wenig tut er dar, weshalb die darauf beruhenden Erwägungen gegen Bundesrecht verstossen oder einen anderen Beschwerdegrund (vgl. Art. 95 lit. a-e BGG) gesetzt haben könnten. Lediglich zu behaupten, das kantonale Gericht sei auf einzelne Einwände nicht eingegangen und die im vorinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Rügen zu wiederholen, stellt praxisgemäss keine genügende Begründung eines Rechtsmittels dar. Denn die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift ans Bundesgericht nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im Verwaltungs- oder im kantonalen Gerichtsverfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (vgl. BGE 145 V 141 E. 5.1; 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2 mit Hinweisen).
3.2. Der Beschwerdeführer rügt letztinstanzlich zwar eine Bundesrechtsverletzung und macht insbesondere geltend, es dürfe nicht sein, dass Bund und Kanton den Gesetzeswortlaut dahingehend auslegen würden, dass eine Familie kein Anrecht auf die Differenzzahlungen des Kantons mit den höheren Kinderzulagen habe, obwohl die Familie in diesem Kanton FAK-Beiträge bezahlen müsse. Im angefochtenen Urteil wird nun aber die gesetzgeberische Konzeption hinsichtlich der sogenannten Differenzzahlungen (Art. 7 Abs. 2 FamZG) erörtert und aufgezeigt, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 FamZV bei einer Person, die bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, die Familienausgleichskasse des Arbeitgebers zuständig ist, der den höchsten Lohn ausrichtet. Der Beschwerdeführer setzt sich damit und speziell mit Art. 11 Abs. 1 FamZV nicht auseinander und legt namentlich nicht dar, weshalb sich das kantonale Gericht bei Differenzzahlungen über diese Bestimmung hätte hinwegsetzen dürfen.
4.
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 30. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz