7B_948/2024 01.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_948/2024
Urteil 1. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern.
Gegenstand
Strafverfahren; Kosten; Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 23. August 2024 (BK 24 326 MOR).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 6. August 2024 ersuchte A.________ beim Obergericht des Kantons Bern um Erlass bzw. Stundung der ihm mit Beschluss desselben Gerichts vom 8. März 2024 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'600.--. Mit Verfügung vom 23. August 2024 stundete das Obergericht die A.________ mit Beschluss vom 8. März 2024 auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- bis zum 31. August 2025. Im Übrigen wies es das Gesuch ab.
Mit Eingabe vom 5. September 2024 beantragt A.________ sinngemäss und soweit verständlich, die angefochtene Verfügung des Obergerichts sei aufzuheben und seinem Gesuch um Kostenerlass sei stattzugeben.
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2 mit Hinweisen).
3.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzt, vermag er nicht in einer den vorgenannten Formerfordernissen genügenden Weise aufzuzeigen, dass und inwiefern die Vorinstanz, die das Stundungsgesuch des Beschwerdeführers gutgeheissen hat, bundesrechtswidrig entschieden haben soll. Soweit verständlich bringt er vor, er habe die Möglichkeit Fr. 200.-- jeden Monat zu bezahlen. Insofern wäre es ihm möglich, die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.-- innert acht Monaten zu bezahlen. Es wird von ihm nicht dargetan, weshalb der angefochtene Entscheid folglich bundesrechtswidrig sein soll. Seine weiter vorgetragenen Einwände erschöpfen sich in der Darstellung seiner finanziellen Lage. Mit diesen Ausführungen vermag der Beschwerdeführer den dargelegten gesetzlichen Begründungsanforderungen offenkundig nicht nachzukommen. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist sodann auf seinen Antrag, ihm sei auf bulgarisch zu antworten und er diesbezüglich auf Art. 68 Abs. 2 StPO verweist. Das Verfahren vor Bundesgericht wird gemäss Art. 54 Abs. 1 BGG in einer Amtssprache (Deutsch, Französisch, Italienisch, Rumantsch Grischun) geführt, in der Regel in der Sprache des angefochtenen Entscheids. Das bundesgerichtliche Urteil ergeht deshalb in deutscher Sprache.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig. Umständehalber sind für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise keine Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier