4A_359/2024 03.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_359/2024
Urteil vom 3. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bank B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Thalhammer,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
provisorische Rechtsöffnung, Nichtleistung des Kostenvorschusses,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG,
vom 17. Mai 2024 (BES.2024.7-EZS1).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 24. Juni 2024 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen vom 17. Mai 2024 Beschwerde an das Bundesgericht und stellte gleichzeitig ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Am Tag darauf wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 14'000.-- zu leisten. Am 26. August 2024 wurde ihr eine Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 10. September 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
Mit Schreiben vom 10. September 2024 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie entschieden habe, das Verfahren vor Bundesgericht nicht weiterzuverfolgen, weshalb sie den Kostenvorschuss nicht geleistet habe und nicht mehr leisten werde. Es sei ihr nicht bewusst gewesen, dass die Nichtzahlung des Kostenvorschusses nicht bereits als Rückzug gelte, weshalb sie die Beschwerde zurückziehe.
2.
Da die Beschwerdeführerin den ihr auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet hat, ist gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Ob das Schreiben vom 10. September 2024 rechtsgültig unterzeichnet und die Eingabe als gültiger Rückzug der Beschwerde zu betrachten wäre, kann bei dieser Sachlage offen bleiben, zumal die (Kosten) Folgen bei Rückzug der Beschwerde und bei Nichtleistung des Kostenvorschusses identisch sind.
3.
Bei diesem Verfahrensausgang trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Einzelrichter für Beschwerden SchKG, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 3. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.