4A_459/2024 08.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_459/2024
Verfügung vom 8. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
vertreten durch Advokat Daniel Dillier,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ AG,
vertreten durch Rechtsanwalt Andreas Sutter,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung, Rückzug,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 25. Juni 2024 (2C 23 63).
Erwägungen:
1.
Mit Eingabe vom 29. August 2024 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Entscheid des Kantonsgerichts Luzern vom 25. Juni 2024. Mit Verfügung vom 3. September 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Gerichtskostenvorschuss von Fr. 23'000.-- zu leisten. Nach Eingang des Kostenvorschusses wurden die Beschwerdegegnerin und das Kantonsgericht aufgefordert, zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
Mit Schreiben vom 23. September 2024 erklärte die Beschwerdeführerin, sie ziehe die Beschwerde zurück, da sich die Parteien über den Streitgegenstand aussergerichtlich geeinigt haben. Die Beschwerdegegnerin erklärte in ihrer Eingabe vom 2. Oktober 2024, dass sich aufgrund der erwarteten Abschreibung des Verfahrens eine Vernehmlassung erübrige und sie auf den Zuspruch einer Parteientschädigung verzichte. Die Vorinstanz liess sich nicht vernehmen.
2.
Aufgrund des Rückzugs der Beschwerde wird das Verfahren durch die Abteilungspräsidentin als erledigt abgeschrieben (Art. 32 Abs. 2 BGG). Die Beschwerdeführerin wird dafür kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 - 3 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist antragsgemäss keine Parteientschädigung zuzusprechen, zumal ihr durch das bundesgerichtliche Verfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Der Vorinstanz steht keine Parteientschädigung zu (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach verfügt die Präsidentin:
1.
Das Verfahren wird infolge Rückzugs der Beschwerde abgeschrieben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Diese Verfügung wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 8. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.