8C_696/2023 27.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_696/2023
Urteil vom 27. September 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Métral,
Gerichtsschreiberin Huber.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Marko Mrljes,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle des Kantons Aargau,
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 25. September 2023 (VBE.2023.126, VBE.2023.218).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1977 geborene A.________ meldete sich am 15. April 2005 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 30. Januar 2007 sprach ihr die IV-Stelle des Kantons Aargau rückwirkend ab dem 1. Februar 2005 eine ganze Invalidenrente zu. Im Weiteren ersuchte A.________ am 2. September 2015 um Ausrichtung einer Hilflosenentschädigung. Die IV-Stelle sprach ihr eine solche bei einer Hilflosigkeit leichten Grades ab dem 1. September 2014 zu (Verfügung vom 22. Dezember 2015). Ein Gesuch der A.________ vom 21. Dezember 2017 um Erhöhung der Hilflosenentschädigung lehnte die Verwaltung mit Verfügung vom 17. Mai 2018 ab.
A.b. Im September 2019 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung ein. Sie liess A.________ durch die ABI Aerztliches Begutachtungsinstitut GmbH, Basel, bidisziplinär begutachten (Expertise vom 30. November 2020 sowie ergänzende Stellungnahmen vom 13. September und 20. Dezember 2021). Mit Verfügung vom 6. Februar 2023ho b die Verwaltung die Invalidenrente a uf den 31. März 2023 hin auf. Ebenso verfügte sie am 29. März 2023 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung auf den 30. April 2023 hin.
B.
A.________ erhob gegen die Verfügungen vom 6. Februar 2023 (VBE.2023.126) und 29. März 2023 (VBE.2023.218) Beschwerden an das Versicherungsgericht des Kantons Aargau, die dieses nach Vereinigung der Verfahren mit Urteil vom 25. September 2023 abwies.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________ die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils sowie der diesem zugrunde liegenden Verfügungen vom 6. Februar und 29. März 2023. Ihr sei weiterhin eine ganze Rente und eine Entschädigung infolge leichter Hilflosigkeit auszurichten.
Nach Beizug der Akten der Vorinstanz verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 57 E. 4).
2.
Streitig ist, ob die Vorinstanz die von der IV-Stelle verfügten Aufhebungen der Invalidenrente sowie der Hilflosenentschädigung zu Recht bestätigt hat.
3.
Am 1. Januar 2022 trat das revidierte Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG; SR 831.20) in Kraft (Weiterentwicklung der IV [WEIV]; Änderung vom 19. Juni 2020, AS 2021 705, BBl 2017 2535). Nach den allgemeinen Grundsätzen des - materiellen - intertemporalen Rechts sind bei einer Rechtsänderung in zeitlicher Hinsicht diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts (hier: Verfügungen vom 6. Februar und 29. März 2023; BGE 144 V 210 E. 4.3.1) in Geltung standen (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit Hinweisen). In Anwendung dieses intertemporalrechtlichen Hauptsatzes kommen hier grundsätzlich die neuen Normen zur Anwendung. Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des IVG vom 19. Juni 2020 bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der Invaliditätsgrad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
Die 1977 geborene Beschwerdeführerin hatte am 1. Januar 2022 das 55. Altersjahr noch nicht vollendet. Führt folglich die Invaliditätsgradbemessung anhand der Bestimmungen des IVG und IVV in der Fassung gültig ab dem 1. Januar 2022 zu einer Änderung von mindestens 5 Prozentpunkten im Invaliditätsgrad (vgl. Art. 17 Abs. 1 ATSG), so erfolgt ein Wechsel ins stufenlose Rentensystem.
4.
4.1. In formeller Hinsicht moniert die Beschwerdeführerin, das kantonale Gericht habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
4.2. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen und Einsicht in die Akten zu nehmen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4). Sodann zählt zum Gehörsanspruch auch die Pflicht der Behörde, ihren Entscheid angemessen zu begründen. Die Vorbringen der Betroffenen sind ernsthaft zu prüfen und in der Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Dabei muss sich die Behörde nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen; vielmehr genügt es, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (BGE 148 III 30 E. 3.1; 145 III 324 E. 6.1; 142 II 49 E. 9.2).
4.3.
4.3.1. Die Vorinstanz hat willkürfrei erkannt, dass die Beschwerdegegnerin die von der Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren eingereichten medizinischen Unterlagen den ABI-Gutachtern zur Stellungnahme vorlegte. Zudem ist sie weder offensichtlich unrichtig noch sonstwie bundesrechtswidrig davon ausgegangen, dass die IV-Stelle den Bericht der behandelnden Psychiaterin vom 27. April 2022 dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) unterbreitete. Die Rüge der Beschwerdeführerin, weder die Gutachterstelle noch der RAD oder die Beschwerdegegnerin hätten sich zu den von ihr aufgelegten Berichten geäussert, was ihr rechtliches Gehör verletze, zielt mithin ins Leere.
4.3.2. Als Teil des Anspruchs auf rechtliches Gehör steht der versicherten Person das Recht zu, sich zum Beweisergebnis zu äussern und erhebliche Beweisanträge zu stellen. Hält es ein Versicherungsträger bei Vorliegen eines externen Gutachtens für notwendig, Erläuterungs- oder Ergänzungsfragen zu stellen, ist der versicherten Person ebenfalls Gelegenheit zu bieten, Ergänzungsfragen an die Expertin oder den Experten zu richten (BGE 136 V 113 E. 5.4; Urteil 8C_811/2021 vom 27. April 2022 E. 4.1).
Es trifft zu, dass die Beschwerdegegnerin im Rahmen der an die ABI-Gutachter gerichteten Ergänzungsfragen der Beschwerdeführerin keine explizite Gelegenheiten gab, ebenfalls solche zu stellen. Hieraus kann diese letztlich jedoch nichts zu ihren Gunsten ableiten. Einerseits informierte die IV-Stelle die Beschwerdeführerin über die Ergänzungsfragen sowie über die entsprechenden Antworten der Sachverständigen. Die Beschwerdeführerin hatte somit ab diesem Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme, wie bereits die Vorinstanz dargelegt hat. In den jeweiligen Eingaben der Beschwerdeführerin an die Beschwerdegegnerin bemängelte sie nie, dass ihr keine Gelegenheit zum Formulieren von Ergänzungsfragen gegeben wurde und brachte auch keine solchen vor. Hinzu kommt, dass sie weder vor Vorinstanz noch vor Bundesgericht aufgezeigt hat, in welcher Hinsicht zwingender Bedarf an Ergänzungsfragen ihrerseits bestanden hätte (vgl. Urteil 8C_150/2022 vom 7. November 2022 E. 7.2, in: SVR 2023 IV Nr. 17 S. 57).
4.4. Vor dem Hintergrund des Gesagten ist eine Gehörsverletzung durch das kantonale Gericht zu verneinen.
5.
5.1. Die Vorinstanz hat dem ABI-Gutachten vom 30. November 2020 sowie den ergänzenden Stellungnahmen vom 13. September und 20. Dezember 2021 Beweiskraft beigemessen. Sie ist nach Würdigung der medizinischen Aktenlage zum Schluss gelangt, dass auf die Einschätzung der ABI-Experten vollumfänglich abgestellt werden könne. Diese hätten über eine seit der Rentenzusprache wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands sowie über eine in angepassten Tätigkeiten 100%ige Arbeitsfähigkeit berichtet. Diese Beurteilung sei gemäss kantonalem Gericht ohne Weiteres nachvollziehbar, woran auch die Berichte der behandelnden Ärzte nichts zu ändern vermöchten. Die Vorinstanz hat erkannt, dass die Beschwerdeführerin subjektiv nicht eingliederungsfähig sei, weshalb sie den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint hat. Abschliessend hat sie erwogen, da nun kein Rentenanspruch mehr bestehe, sei auch ein Anspruch auf Hilflosenentschädigung zu verneinen (Art. 42 Abs. 3 IVG).
5.2. Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht vor, dieses habe dem ABI-Gutachten zu Unrecht Beweiskraft zuerkannt. Einerseits hätten sich die Sachverständigen nicht mit dem Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - befasst. Anderseits genüge die Expertise auch den allgemeinen Voraussetzungen an ein beweiskräftiges Gutachten nicht. Entsprechend sei die vorinstanzliche Feststellung, wonach sich ihr Gesundheitszustand verbessert habe, offensichtlich unrichtig. Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die ABI-Gutachter hätten sich nicht genügend mit den Standardindikatoren gemäss BGE 141 V 281 befasst. Indem die Vorinstanz das Gegenteil vertrete, habe sie den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt.
6.
6.1. Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 Prozent erhöht (lit. b). Anlass zur Revision von Invalidenrenten gibt jede Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 141 V 9 E. 2.3; 134 V 131 E. 3; 130 V 343 E. 3.5).
6.2. Der Beweiswert eines zwecks Rentenrevision erstellten Gutachtens hängt wesentlich davon ab, ob es sich ausreichend auf das Beweisthema - erhebliche Änderung (en) des Sachverhalts - bezieht. Einer für sich allein betrachtet vollständigen, nachvollziehbaren und schlüssigen medizinischen Beurteilung, die im Hinblick auf eine erstmalige Beurteilung der Rentenberechtigung beweisend wäre (vgl. dazu BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a), mangelt es daher in der Regel am rechtlich erforderlichen Beweiswert, wenn sich die (von einer früheren abweichende) ärztliche Einschätzung nicht hinreichend darüber ausspricht, inwiefern eine effektive Veränderung des Gesundheitszustands stattgefunden hat. Vorbehalten bleiben Sachlagen, in denen es evident ist, dass die gesundheitlichen Verhältnisse sich verändert haben (Urteil 9C_418/2010 vom 29. August 2011 E. 4.2, in: SVR 2012 IV Nr. 18 S. 81).
7.
7.1. Der ABI-Gutachter Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, befasste sich mit den früheren aktenkundigen psychiatrischen Berichten und kam zum Schluss, seit der Rentenzusprache sei eine wesentliche Veränderung des Gesundheitszustands eingetreten. Unter anderem hielt er fest, dass die Beschwerdeführerin 2003 über Stimmen geklagt habe, die heute nicht mehr vorhanden seien. Sie sei damals überfordert gewesen mit der Berufstätigkeit, der Betreuung der Tochter und der Schwangerschaft mit ihrem Sohn. Zu diesem Zeitpunkt sei eine schwere depressive Episode mit psychotischen Symptomen festgestellt worden. Diese Diagnose sei nicht mehr nachweisbar. Die Beschwerdeführerin leide seit Jahren nur noch an leichtgradig ausgeprägten depressiven Verstimmungen und Ängsten. Auch der seit Jahren behandelnde Psychiater habe eine ängstlich-depressive Störung diagnostiziert. Dr. med. B.________ kam zum Schluss, er könne ab Datum der Untersuchung in seiner Disziplin keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestieren.
Dr. med. B.________ legte folglich dar, weshalb er von einer Gesundheitsverbesserung und damit von keiner Arbeitsunfähigkeit mehr ausgehen konnte.
7.2. Soweit die Beschwerdeführerin im Gutachten einen Widerspruch darin erblickt, dass Dr. med. B.________ einerseits geschrieben habe, sie berichte nicht von Ängsten und dann wiederum, sie spreche über Ängste, alleine die Wohnung zu verlassen, kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten. Letztlich geht aus der Expertise hervor, dass der Psychiater von den geklagten Ängsten Notiz nahm, diese jedoch als leicht einstufte. Das Vorliegen von schweren Ängsten verneinte er hingegen.
7.3. Vor dem Hintergrund des Gesagten hat die Vorinstanz der ABI-Expertise mit Blick auf die Anforderungen an ein zwecks Rentenrevision erstelltes Gutachten (vgl. E. 6.2 hiervor) zu Recht Beweiswert beigemessen. Daran ändert die Rüge der Beschwerdeführerin nichts, wonach die ABI-Gutachter durch die Beantwortung der Ergänzungsfragen ihre Objektivität verloren hätten. Solches ist hier nicht ersichtlich.
8.
8.1. Das kantonale Gericht hat sich mit den Berichten der behandelnden Ärzte auseinandergesetzt und nachvollziehbar erkannt, weshalb es sich auf die Einschätzung des ABI-Gutachtens gestützt und eine Verbesserung des Gesundheitszustands und damit der Arbeitsfähigkeit angenommen hat. Namentlich ist es darauf eingegangen, dass die Berichte der C.________ AG vom 27. September und 11. November 2021 sowie die Stellungnahmen des med. pract. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Februar und 11. November 2021 den ABI-Gutachtern vorgelegt worden seien, die sich am 13. September sowie am 20. Dezember 2021 zu diesen Akten geäussert hätten. Die Gutachter seien davon ausgegangen, dass sie die von den behandelnden Ärzten diagnostizierte PTBS (posttraumatische Belastungsstörung) nicht bestätigen könnten, so die Vorinstanz weiter. Denn diese fusse auf den Angaben der Beschwerdeführerin, wonach sie Gewalt durch ihre Eltern und den Ehemann erlebt habe. Gemäss kantonalem Gericht hätten die ABI-Experten dazu konstatiert, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen der Exploration nie davon berichtet habe, von ihrem Ehemann geschlagen worden zu sein. Zudem habe diese gemäss ABI-Gutachter erzählt, dass sie zu ihren Eltern immer eine sehr gute Beziehung gepflegt habe.
Darüber hinaus beschränkt sich die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden mehrheitlich darauf, der Beweiswürdigung der Vorinstanz ihre eigene Sicht der Dinge gegenüberzustellen und zu schildern, wie einzelne Punkte in den Berichten der behandelnden Ärzte zu würdigen und welche Schlüsse daraus zu ziehen seien. Inwiefern die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Gesundheitsverbesserung und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit in angepassten Tätigkeiten von 100 % willkürlich sein sollen, vermag sie damit nicht aufzuzeigen.
8.2. Das kantonale Gericht ist ausserdem willkürfrei davon ausgegangen, dass sich die ABI-Gutachter mit den Indikatoren gemäss BGE 141 V 281 auseinander gesetzt haben und hat zutreffend auf die entsprechenden Passagen im Gutachten verwiesen. Die Rüge der Beschwerdeführerin, diese Feststellungen der Vorinstanz seien falsch, ohne genauer aufzuzeigen, weshalb, zielt somit ins Leere.
9.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz kein Bundesrecht und damit insbesondere weder den Untersuchungsgrundsatz noch das rechtliche Gehör verletzt, indem sie die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Februar 2023 (Rentenaufhebung) bestätigt hat. Damit ist auch rechtens, dass sie die von der IV-Stelle am 29. März 2023 verfügte Aufhebung der Hilflosenentschädigung geschützt hat. Denn mit dem Rentenanspruch ist auch der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfallen (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG bei Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit). Die Beschwerde ist unbegründet.
10.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend trägt die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 27. September 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Huber