7F_43/2024 01.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_43/2024
Urteil vom 1. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Kölz,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl,
Postfach, 8036 Zürich,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Hirschengraben 13/15, Postfach 2401, 8021 Zürich.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 28. Mai 2024 (7B_414/2024).
Erwägungen:
1.
Mit Urteil 7B_414/2024 vom 28. Mai 2024 trat das Bundesgericht aus formellen Gründen nicht auf die Beschwerde von A.________ gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. März 2024 (Verfahren UE240065-O/U/SBA) ein.
2.
A.________ stellt mit Eingabe vom 22. Juli 2024 ein Revisionsgesuch. Das Urteil sei "aufzuheben", da es von einer befangenen Richterin gefällt worden sei.
3.
Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Das Bundesgericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Allfällige Revisionsgründe sind in gedrängter Form darzulegen (vgl. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 121-123 BGG). Der Revisionsgrund hat sich auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen; handelt es sich dabei um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen. Die Revision eröffnet dem Gesuchsteller insbesondere nicht die Möglichkeit, die Rechtslage erneut zu diskutieren und eine Wiedererwägung des bundesgerichtlichen Urteils zu verlangen, das er für unrichtig hält (statt vieler: Urteile 7F_35/2024 vom 27. August 2024 E. 2.2; 9F_14/2024 vom 23. August 2024 E. 3.2.2; 5F_21/2024 vom 23. Juli 2024 E. 3.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1. Verfahrensgegenstand bildet vorliegend das Urteil 7B_414/2024 vom 28. Mai 2024. Mit diesem Urteil ist das Bundesgericht nicht auf die Beschwerde des Gesuchstellers eingetreten, da diese keine den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügende Begründung enthalten habe. Es erwog, der Beschwerde könne nicht entnommen werden, inwiefern eine Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG vorliege. Ebenso wenig ergebe sich aus ihr, weshalb der Gesuchsteller als Privatkläger zur Beschwerde legitimiert sei. Da der Gesuchsteller auch keine Verletzung von Verfahrensrechten geltend mache, deren Missachtung einer formellen Rechtsverweigerung gleichkomme (Star-Praxis, BGE 146 IV 76 E. 2; 141 IV 1 E. 1.1), könne daraus nicht auf eine Beschwerdelegitimation geschlossen werden. Auch das Ausstandsgesuch des Gesuchstellers entspreche nicht den Begründungsanforderungen. Im Übrigen reiche die Tatsache, dass Bundesrichterin Koch an einem anderen bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren mitgewirkt habe, in dem der Gesuchsteller erfolglos geblieben war, für sich allein nicht als Ausstandsgrund (vgl. Art. 34 Abs. 2 BGG) aus.
4.2. Der Gesuchsteller setzt sich in seinem Revisionsgesuch nicht mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinander, sondern wiederholt lediglich seine bereits im Beschwerdeverfahren aufgestellten Behauptungen zur Befangenheit von Bundesrichterin Koch. Mit seinen Vorbringen zielt der Gesuchsteller auf eine Wiedererwägung des angefochtenen Urteils ab, welche das Rechtsmittel der Revision nicht erlaubt.
Dass und inwiefern das Bundesgericht mit dem von ihm getroffenen Nichteintretensentscheid einen Revisionsgrund gemäss Art. 121 ff. BGG gesetzt haben könnte, zeigt der Gesuchsteller in seinen Eingaben vom 22. Juli 2024 und vom 31. Juli 2024 nicht auf. Ein solcher ist auch nicht ansatzweise ersichtlich. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten.
5.
Zur Eingabe vom 31. Juli 2024, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der in diesem Revisionsverfahren behandelten Sache steht, ist festzuhalten, dass das Bundesgericht weder für die Entgegennahme und Behandlung von (allfälligen) Strafanzeigen zuständig noch zu deren Weiterleitung verpflichtet ist.
6.
Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seinen finanziellen Verhältnissen ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 1. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément