7B_805/2024 02.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_805/2024
Urteil vom 2. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiber Stadler.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz.
Gegenstand
Nichtanhandnahme; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Beschluss des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 23. April 2024 (470 24 16).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2024 nahm die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten B.________ betreffend Verletzung des Geheim- oder Privatbereichs durch Aufnahmegeräte, angeblich begangen vom 5. Juli 2016 bis zum 1. September 2016, nicht an Hand. Dagegen erhob A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen. Mit Beschluss vom 23. April 2024 wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft diese Beschwerde ab.
Der Beschwerdeführer gelangt ans Bundesgericht und beantragt, es sei der angefochtene Beschluss des Kantonsgerichts aufzuheben und auf seine Strafanzeige "erneut" einzutreten. Weiter stellt er "finanzielle Forderungen als Folge" der "illegalen Observation".
2.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG hat die Beschwerde an das Bundesgericht ein Begehren und deren Begründung zu enthalten. In der Beschwerdebegründung ist nach Art. 42 Abs. 2 BGG in gedrängter Form unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwiefern dieser Recht verletzt. Um diesem Erfordernis zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2; 140 III 86 E. 2). Für die Rüge der Verletzung von Grundrechten, einschliesslich der Anfechtung des Sachverhalts wegen Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG), gelten qualifizierte Rügeanforderungen (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2).
3.
Die Vorinstanz erwägt zusammengefasst, der Beschwerdeführer bringe in seiner Strafanzeige vom 10. August 2023 vor, dass er die für den Strafantrag erforderlichen Informationen zur Person des Beschuldigten sowie eine präzise Beschreibung der Straftat erst am 23. Mai 2023 von seinem amtlichen Verteidiger erhalten habe. Demgegenüber - so die Vorinstanz - gehe aus den Akten hervor, dass der Überwachungsbericht des "Büros für Informationsbeschaffung" vom 2. September 2016 vom Beschuldigten B.________ eigenhändig unterzeichnet worden sei. Auf diesen Bericht nehme der damalige amtliche Verteidiger des Beschwerdeführers in einem Schreiben vom 24. August 2017 an die Staatsanwaltschaft ausdrücklich Bezug, wobei er festhalte, dass es sich um eine illegale Observation gehandelt habe. Weiter werde der Beschuldigte in einer Stellungnahme des amtlichen Verteidigers an das Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft namentlich erwähnt. Unter Bezugnahme darauf erscheine der Name des Beschuldigten auch explizit auf dem begründeten Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 4. Oktober 2017. Dieser Entscheid sei gemäss Dispositiv-Ziffer 5 der Verteidigung mit einer separaten Kopie für den Beschwerdeführer zugestellt worden. Demzufolge habe der amtliche Verteidiger bereits im August 2017 die tatsächlichen Grundlagen für die Strafanzeige gekannt und sei er in der Lage gewesen, den Beschuldigten zweifelsfrei zu individualisieren. Ab Mitteilung des erwähnten Entscheids sei auch der Beschwerdeführer selber in der Lage gewesen, den Beschuldigten einwandfrei zu identifizieren. Schliesslich werde der Name des Beschuldigten auch in der Beschwerde des früheren amtlichen Verteidigers des Beschwerdeführers an das Bundesgericht vom 6. November 2017 erwähnt. Somit sei das Antragsrecht gemäss Art. 31 StGB spätestens Anfang 2018 erloschen. Daran vermöge auch das vom Beschwerdeführer monierte Verhalten der Krankenversicherung nichts zu ändern, weil ein allfälliges Zuwarten mit einer Strafanzeige seinerseits keinen Einfluss auf den Fristenlauf haben könne.
Soweit sich der Beschwerdeführer überhaupt auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand bezieht, setzt er sich in seiner Beschwerdeschrift nicht rechtsgenüglich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Diese führt nachvollziehbar aus, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO eindeutig nicht erfüllt gewesen seien. Demgegenüber tut der Beschwerdeführer nicht dar, inwiefern die Vorinstanz bei ihren tatsächlichen Feststellungen in Willkür verfallen wäre und/oder beim von ihr festgestellten Sachverhalt gegen das Recht verstossen hätte. Damit vermag der Beschwerdeführer den Begründungsanforderungen nicht nachzukommen. Der Begründungsmangel ist offensichtlich (Art. 42 Abs. 2, Art. 106 Abs. 2 BGG).
4.
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 2. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Der Gerichtsschreiber: Stadler