4A_509/2024 15.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_509/2024
Urteil vom 15. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Tanner.
Verfahrensbeteiligte
Swiss Ice Hockey Federation,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. András Gurovits, Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement, vertreten durch das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE),
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Wappenschutzgesetz; Sistierung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung II, vom 21. August 2024
(B-669/2024).
Sachverhalt:
A.
Die Swiss Ice Hockey Federation (Beschwerdeführerin) ist ein Verein mit Sitz in Opfikon-Glattbrugg. Als Dachverband vertritt er die Interessen des schweizerischen Eishockeysports.
Mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 beantragte die Beschwerdeführerin dem Eidgenössischen Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS) sinngemäss, weiterhin das Schweizerwappen (und nicht bloss das Schweizerkreuz) auf den Trikots der Icehockey-Nationalmannschaft nutzen zu können (vgl. zum Unterschied zwischen Schweizerwappen und Schweizerfahne die Anhänge 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 21. Juni 2013 über den Schutz des Schweizerwappens und anderer öffentlicher Zeichen [SR 232.21]). Das VBS leitete dieses Begehren zuständigkeitshalber an das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE; Beschwerdegegner) weiter.
Mit Verfügung vom 15. Dezember 2023 trat das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD), vertreten durch den Beschwerdegegner, auf den Antrag der Beschwerdeführerin auf Weiterbenützung des Schweizerwappens nicht ein.
B.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Dieses lud die Parteien auf den 20. August 2024 zu einer Parteiverhandlung vor. Dort stellte die Beschwerdeführerin unter anderem den prozessualen Antrag, das bundesverwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren wegen der bevorstehenden Abstimmung im Nationalrat über die Motion von Nationalrat Matthias Aebischer Nr. 24.3134 "Schweizerwappen für Nationalmannschaften" bis zum 10. Oktober 2024 zu sistieren. Der Instruktionsrichter des Bundesverwaltungsgerichts wies dieses Sistierungsgesuch in Dispositiv-Ziffer 2 seiner Verfügung vom 21. August 2024 ab mit der Begründung, dass die mit der Motion verfolgte Gesetzesänderung den Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht beeinflusse und die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde bis zum Zustandekommen des Urteils jederzeit zurückziehen könne, weshalb eine Sistierung nicht begründet erscheine.
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Beschwerdeführerin dem Bundesgericht, es sei die Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 21. August 2024 aufzuheben und es sei ihr Gesuch um Sistierung des vorinstanzlichen Beschwerdeverfahrens gutzuheissen.
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Vorinstanz wies das Sistierungsgesuch der Beschwerdeführerin in einer verfahrensleitenden Verfügung ab. Damit traf sie weder eine zuständigkeits- noch eine ausstandsbezogene Anordnung. Folglich ist die angefochtene Verfügung als ein anderer selbstständig eröffneter Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG zu qualifizieren. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur in zwei Fällen zulässig: zum einen, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG); und zum anderen, wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG).
1.2. Die selbstständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen bildet eine Ausnahme vom Grundsatz, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll. Diese Ausnahme ist restriktiv zu handhaben (BGE 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2). Die Parteien verlieren keine Rechte, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbstständig anfechten, können sie diesen doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG). Dementsprechend obliegt es der beschwerdeführenden Partei darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit diese nicht offensichtlich in die Augen springen (BGE 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; 137 III 324 E. 1.1).
1.3. Selbst wenn das Bundesgericht die vorliegende Beschwerde gutheissen würde, könnte es damit das vorinstanzliche Verfahren nicht beenden. Folglich fällt Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG als Grundlage für die Anfechtung des Zwischenentscheides ausser Betracht.
1.4. Zu prüfen bleibt somit, ob das abgewiesene Sistierungsgesuch einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung muss es sich dabei um einen Nachteil rechtlicher Natur handeln, der auch durch einen für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid in der Zukunft nicht mehr behoben werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 144 III 475 E. 1.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen). Demgegenüber reichen rein tatsächliche Nachteile wie die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens nicht aus (BGE 148 IV 155 E. 1.1; 142 III 798 E. 2.2; 141 III 80 E. 1.2; je mit Hinweisen).
1.5. Die Beschwerdeführerin macht zusammengefasst geltend, der Ständerat habe deutlich einer Motion von Ständerat Damian Müller zugestimmt. Diese wolle eine vorbehaltlose Nutzung des Schweizerwappens durch die Schweizer Sportverbände ermöglichen. Auch der Nationalrat werde voraussichtlich einer gleichlautenden Motion von Nationalrat Matthias Aebischer zustimmen. Durch die Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens könnten die Parteien die Entscheidfindung im Nationalrat abwarten, die Sachlage neu einschätzen und eine pragmatische Nutzung des Schweizerwappens bis zum Inkrafttreten der neuen gesetzlichen Regelung vereinbaren. Gegebenenfalls würde die Beschwerdeführerin dann auch ihr Rechtsmittel bei der Vorinstanz zurückziehen. Demgegenüber würde ein rascher Endentscheid im vorinstanzlichen Verfahren eine solche Übergangslösung torpedieren. Als Folge davon müsste die Beschwerdeführerin ihre Trikots und Merchandiseprodukte neu produzieren lassen, was Kosten von weit über Fr. 30'000.-- verursachen würde.
1.6. Mit diesen Ausführungen zeigt die Beschwerdeführerin keinen drohenden rechtlichen Nachteil auf. Vielmehr zielen ihre Argumente darauf ab, einen befürchteten finanziellen und damit einen tatsächlichen Nachteil abzuwenden. Im Lichte der oben dargestellten Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG genügt dies nicht.
2.
Mangels eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG).
Bei diesem Verfahrensausgang wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihm im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 und 3 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung II, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 15. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Tanner