7B_895/2024 04.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_895/2024
Urteil vom 4. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Koch, als Einzelrichterin,
Gerichtsschreiberin Sauthier.
Verfahrensbeteiligte
A.________ AG,
handelnd durch B.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Urs Gmünder, Präsident, p. A. Anklagekammer des Kantonsgerichts St. Gallen, Klosterhof 1, 9000 St. Gallen,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
Untersuchungsamt St. Gallen,
St. Leonhard-Strasse 7, 9001 St. Gallen,
C.________,
Gegenstand
Rechtsverweigerung; Ausstand; Nichteintreten,
Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 12. Juli 2024 (ST.2023.186-SK3).
Erwägungen:
1.
Die A.________ AG stellte am 29. November 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den Präsidenten der Anklagekammer des Kantons St. Gallen. Dieser überwies das Ausstandsgesuch am 1. Dezember 2023 zuständigkeitshalber an die Strafkammer. Auf Gesuch der A.________ AG wurde das Verfahren am 16. Februar 2024 formlos sistiert und auf Antrag der A.________ AG am 14. März 2024 weitergeführt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2024 zog die A.________ AG das Ausstandsgesuch zurück. Das Kantonsgericht St. Gallen schrieb das Ausstandsgesuch in der Folge mit Entscheid vom 12. Juli 2024 als erledigt ab.
Mit Eingabe vom 16. August 2024 führt die A.________ AG Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid.
2.
Mit Verfügung vom 22. August 2024 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, bis spätestens am 6. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innert Frist nicht einging, wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 10. September 2024 die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. September 2024 angesetzt, mit dem Hinweis, dass ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten werde (vgl. Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Mit Schreiben vom 17. September 2024 erklärt die Beschwerdeführerin, sie erwäge den Rückzug der Beschwerde, "falls man nicht seitens des Bundesgerichts über die Bücher gehe". Das Bundesgericht forderte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. September 2024 auf, bis zum 27. September 2024 ausdrücklich zu erklären, ob es sich beim Schreiben vom 17. September 2024 um einen definitiven Rückzug der Beschwerde handle. Zudem wurde die Beschwerdeführerin daran erinnert, dass sie den Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.-- zu bezahlen habe, sofern sie stattdessen an der Beschwerde festhalten wolle. Innert Frist ging weder ein ausdrücklicher Rückzug der Beschwerde noch der Kostenvorschuss beim Bundesgericht ein.
4.
Die Beschwerdeführerin befand sich aufgrund ihrer Beschwerde vom 16. August 2024 in einem Prozessrechtsverhältnis mit dem Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die der Beschwerdeführerin rechtsgültig zugestellten Verfügungen gelten als zur Kenntnis genommen (Art. 44 Abs. 2 BGG). Da der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist bis zum 23. September 2024 nicht eingegangen ist, ist auf die Beschwerde androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
5.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt die Einzelrichterin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, C.________ und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 4. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Einzelrichterin: Koch
Die Gerichtsschreiberin: Sauthier