9C_406/2024 23.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_406/2024
Urteil vom 23. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless, Bundesrichter Beusch,
Gerichtsschreiberin Keel Baumann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter Egger,
Beschwerdeführer,
gegen
Visana AG,
Rechtsdienst,
Weltpoststrasse 19/21, 3015 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 27. Juni 2024 (KV.2024.00009).
Sachverhalt:
A.
A.a. Der 1997 geborene A.________ kam als Asylsuchender in die Schweiz und wurde über den zuständigen Kanton bei der Visana AG (nachfolgend: Visana) obligatorisch krankenpflegeversichert. Die Sozialabteilung der Gemeinde U.________ zeigte der Visana im März 2017 an (unter Beilage des von A.________ am 27. Februar 2017 unterzeichneten Dokuments "Abtretungserklärung/Zahlungsauftrag"), dass seine Gesundheitskosten rückwirkend ab 1. März 2017 über die Beratungsstelle laufen würden. Mit Schreiben vom 15. Februar 2023 teilte sie ihr sodann mit, ab 1. März 2023 würden die Gesundheitskosten inkl. Prämienverbilligung wieder über A.________ laufen; es werde darum gebeten, sämtliche Korrespondenz und alle Abrechnungen an den Versicherten zu senden.
A.b. Nachdem die Visana am 7. Februar 2023 die Prämienrechnungen für März und April 2023 und am 25. Februar 2023 die ab 1. März 2023 gültige Versicherungspolice der Sozialberatung U.________ geschickt hatte, sandte sie am 14. März 2023 dem Versicherten direkt eine die Monate März und April 2023 umfassende Prämienrechnung, unter Abzug der Prämienverbilligung. Dieser weigerte sich, die Rechnung zu begleichen mit der Begründung, sie beruhe auf einer neuen, für die Zeit vom 1. März bis 31. Dezember 2023 ausgestellten Police, welcher ein neuer Versicherungsvertrag zugrunde liege, an welchem er in keiner Weise mitgewirkt habe (Schreiben seines Rechtsvertreters vom 26. März 2023). Die Visana erläuterte ihre gegenteilige Betrachtungsweise in einem Schreiben vom 30. März 2023.
A.c. Weil A.________ auf die Zahlungserinnerung vom 18. Mai und die Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 2023 betreffend die für März und April 2023 ausstehenden Prämien nicht reagiert hatte, setzte die Visana den offenen Betrag von Fr. 482.20 (zuzüglich Mahngebühren, Bearbeitungskosten und Verzugszinsen) in Betreibung (Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes V.________), wogegen A.________ am 8. August 2023 Rechtsvorschlag erhob.
A.d. Auf das entsprechende Begehren des A.________ gewährte die Visana Akteneinsicht. Weiter erliess sie am 12. Oktober 2023 eine anfechtbare Verfügung, wonach ihr A.________ total Fr. 651.05 schuldet, dies gestützt auf die Prämienrechnung vom 1. April 2023 in der Höhe von Fr. 962.20 zuzüglich Verzugszinsen, Mahngebühren, Umtriebsspesen und Betreibungskosten und abzüglich Prämienverbilligung. Gleichzeitig wurde der Rechtsvorschlag vom 8. August 2023 gegen den Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2023 in der Betreibung Nr. xxx aufgehoben.
A.e. Die von A.________ dagegen erhobene Einsprache wies die Visana mit Entscheid vom 12. Februar 2024 ab. Sie reduzierte die Mahn- und Bearbeitungsgebühren von Fr. 100.00 auf Fr. 50.00 und hielt fest, A.________ schulde ihr die Prämien für die Periode 1. März bis 30. April 2023 in der Höhe von Fr. 482.20 (Fr. 962.20, abzüglich Guthaben Prämienverbilligung 2023 von Fr. 480.00), zuzüglich 5 % Verzugszins seit 1. April 2023 sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren in der Höhe von Fr. 50.00. Weiter bestätigte sie die Aufhebung des Rechtsvorschlages gegen den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. xxx.
B.
Beschwerdeweise liess A.________ beantragen, der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 sei ersatzlos aufzuheben. Es sei festzustellen, dass er der Visana unter keinem Rechtstitel etwas schulde, insbesondere dass die mit den Zahlungsbefehlen vom 31. Juli 2023 (Betreibung Nr. xxx) sowie vom 3. Januar 2024 (Betreibung Nr. yyy) in Betreibung gesetzten (angeblichen) Schulden (samt Zinsen und Nebenkosten) nicht bestehen. Es seien die erwähnten Zahlungsbefehle bzw. Betreibungen für ungültig zu erklären. Mit Urteil vom 27. Juni 2024 wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (im einzelrichterlichen Verfahren) die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat.
C.
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen. Er beantragt die Aufhebung des Urteils vom 27. Juni 2024 und erneuert im Übrigen das im kantonalen Verfahren gestellte Rechtsbegehren. Eventualiter sei die Streitsache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz (Kollegialgericht) zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersucht er um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
Erwägungen:
1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 148 V 209 E. 2.2). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann ihre Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie den Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 bestätigte, mit welchem der Beschwerdeführer zur Bezahlung der Prämien für die Monate März und April 2023 (zuzüglich Verzugszins sowie Gebühren) verpflichtet sowie der Rechtsvorschlag in der diesbezüglichen Betreibung aufgehoben worden war, und im Übrigen auf die Beschwerde nicht eintrat (d.h. auf die im Zusammenhang mit den Prämien für die Monate Mai bis September 2023 gestellten Anträge).
3.
Im angefochtenen Urteil werden die hier massgebenden Rechtsgrundlagen zutreffend dargelegt. Es sind dies insbesondere Art. 3 Abs. 1 KVG zu den versicherungspflichtigen Personen, Art. 61 Abs. 1 KVG zur Prämienerhebung und Art. 64a Abs. 1 und 2 KVG zum Vollstreckungsverfahren bei ausstehenden Prämienforderungen. Darauf wird verwiesen.
4.
Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei nach seiner Einreise in die Schweiz durch den zuständigen Kanton bei der Beschwerdegegnerin für die obligatorische Krankenpflegeversicherung versichert worden und habe dem Versicherungsobligatorium nach dem Erhalt der Aufenthaltsbewilligung B weiterhin unterstanden. Bis Ende Januar 2017 habe sich die B.________ AG um die administrativen Belange im Zusammenhang mit seiner Krankenpflegeversicherung gekümmert, ab Februar 2017 die Gemeinde U.________. Geändert habe sich dies mit Wirkung auf 1. März 2023, ab welchem Zeitpunkt der Beschwerdeführer keine Sozialhilfe mehr bezogen habe, weshalb die Gemeinde der Beschwerdegegnerin am 15. Februar 2023 mitgeteilt habe, dass die Gesundheitskosten inkl. Prämienzahlungen wieder über ihn als Versicherungsnehmer laufen würden. Anders als der Beschwerdeführer annehme, sei er im Übrigen nie über einen Kollektivvertrag der Gemeinde U.________ krankenversichert gewesen. Nach der Ablösung von der Sozialhilfe sei der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer selber für die Zahlung der Prämien verantwortlich gewesen, basierend auf dem nach der Einreise in die Schweiz geschlossenen, trotz Prämienerhöhungen in den Jahren zwischen 2017 und 2023 nie gekündigten Versicherungsvertrag. Die Grundlage für die Prämienrechnungen ab März 2023 sei mithin nicht etwa ein neuer Versicherungsvertrag; gewechselt habe einzig die Zuständigkeit für die administrativen Belange. Der Beschwerdeführer verhalte sich widersprüchlich, wenn er einen Versicherungsvertrag mit der Beschwerdegegnerin negiere, obwohl er in der Zeit zwischen dem 8. März und dem 9. Oktober 2023 bezogene ärztliche Leistungen mit der Beschwerdegegnerin abgerechnet habe. Da die Prämienrechnungen unbezahlt geblieben seien, sei die Beschwerdegegnerin von Gesetzes wegen gezwungen gewesen, sie auf dem Betreibungsweg einzufordern. Sie habe die gesetzlichen Vorgaben vor der Betreibungsanhebung eingehalten; so sei überwiegend wahrscheinlich, dass dem Beschwerdeführer sowohl die Zahlungserinnerung vom 18. Mai als auch die Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 2023 zugegangen seien. Die Betreibung über Fr. 482.20 (Prämien März und April 2023) sei damit rechtmässig erfolgt. Da einzig der die Monate März und April 2023 betreffende Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024 Anfechtungsgegenstand bilde, könne auf die beschwerdeführerischen Anträge, in welchen es um die Prämien Mai bis September 2023 gehe (vgl. dazu Verfügung vom 14. Februar 2024, Zahlungsbefehl vom 3. Januar 2024 in der Betreibung Nr. yyy), nicht eingetreten werden.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, sein Anspruch auf den verfassungsmässig garantierten Richter sei dadurch verletzt worden, dass das Urteil vom 27. Juni 2024 im einzelrichterlichen Verfahren ergangen sei. Die Angelegenheit falle in die Zuständigkeit des Kollegialgerichts, weil von einem unbestimmbaren Streitwert auszugehen sei, denn es fehle ihm ein Überblick über die Kosten, zu welchen nicht nur die Prämien, sondern unter anderem auch Franchisen und Selbstbehalte gehörten.
5.1.1. Die Bestimmungen des Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK garantieren unter anderem den Anspruch des Einzelnen auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht, dessen Verletzung das Bundesgericht grundsätzlich mit freier Kognition prüft (Art. 95 lit. a und b BGG). Welches Gericht als kantonales Versicherungsgericht (vgl. Art. 57 ATSG) zuständig und wie dieses zu besetzen ist, ergibt sich aus der einschlägigen kantonalen Regelung der Gerichtsorganisation (deren Anwendung und Auslegung das Bundesgericht - vorbehältlich der in Art. 95 lit. c und d BGG genannten Fälle - nur auf Willkür hin prüft). Das hier massgebende zürcherische Gesetz vom 7. März 1993 über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer; LS 212.81) sieht vor, dass die Kammer für ihre Entscheide grundsätzlich mit drei Richterinnen und Richtern besetzt wird (§ 9 Abs. 1 GSVGer) und dass die voll- und teilamtlichen Mitglieder des Gerichts als Einzelrichterinnen und Einzelrichter Streitigkeiten entscheiden können, deren Streitwert Fr. 30'000.- nicht übersteigt (§ 11 Abs. 1 GSVGer). Dabei ist für die Streitwertberechnung primär auf den Anfechtungsgegenstand (d.h. die Verfügung bzw. den Einspracheentscheid) und innerhalb desselben auf den Streitgegenstand abzustellen. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind identisch, wenn die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid insgesamt angefochten wird (vgl. zum Ganzen: SVR 2024 AHV Nr. 13 S. 41, 9C_164/2023 E. 3.1.1 und 3.1.2 mit weiteren Hinweisen).
5.1.2. Anfechtungsgegenstand und aufgrund der beschwerdeführerischen Rechtsbegehren auch Streitgegenstand bildete der Einspracheentscheid vom 12. Februar 2024, gemäss welchem der Beschwerdeführer die Prämien für die Periode 1. März bis 30. April 2023 in der Höhe von Fr. 482.20, zuzüglich Verzugszins sowie Mahn- und Bearbeitungsgebühren schuldet. Anders als der Beschwerdeführer darstellen lässt, wurde damit über keine weiteren Verpflichtungen entschieden (wie beispielsweise über jene zur Bezahlung der von ihm erwähnten Franchisen und Selbstbehalte). Der Streitwert ist damit klar bestimmbar und liegt offensichtlich unter der Grenze von Fr. 30'000.-. Das Urteil vom 27. Juni 2024 wurde mithin zu Recht im einzelrichterlichen Verfahren gefällt und steht im Einklang mit Art. 30 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 1 EMRK.
5.2. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer auch, soweit er vorbringt, der Einzelrichter habe sein Urteil in der Zuständigkeitsfrage nicht weiter begründet und damit das Willkürverbot (Art. 9 BV), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) verletzt. Denn angesichts der Tatsache, dass die Schwelle für die kollegialgerichtliche Zuständigkeit - wie in E. 5.1.2 dargelegt - bei Weitem nicht erreicht wurde, erfüllte der Einzelrichter seine (aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessende) Begründungspflicht mit dem Hinweis, dass er sich aufgrund von § 11 Abs. 1 GSVGer, d.h. wegen des unter Fr. 30'000.- liegenden Streitwertes, für zuständig erachtete. Abgesehen davon, dass Offensichtliches nicht begründet werden muss (Urteile 5A_193/2022 vom 10. Januar 2023 E. 6.3; 4A_35/2020 vom 15. Mai 2020 E. 2.2.4), ist auch nicht ersichtlich, welche zusätzlichen Ausführungen der Einzelrichter zu diesem Punkt hätte machen können. Ein Verstoss gegen die vom Beschwerdeführer genannten Normen liegt damit nicht vor.
5.3. Die vom Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Zuständigkeitsfrage erhobenen Rügen entbehren einer Grundlage.
6.
6.1. In materieller Hinsicht kritisiert der Beschwerdeführer, die Vorinstanz gehe offensichtlich unrichtig davon aus, dass das von ihm nach seiner Ankunft in der Schweiz begründete vertragliche Versicherungsverhältnis bis heute andaure. Dass es sich um zwei unterschiedliche Versicherungsverhältnisse handle, gehe daraus hervor, dass die Police 2023 den Vertrag Nr. zzz sowie den Versicherten Nr. www erwähne und die Police 2017 den Vertrag Nr. vvv und den Versicherten Nr. uuu. Er macht eine Verletzung der ihm gemäss Art. 4 KVG zustehenden freien Wahl des Versicherers und von Art. 1 Abs. 1 OR geltend. Weiter beanstandet er, die Vorinstanz habe weder rund um die B.________ AG noch zum Kollektivversicherungsvertrag Abklärungen getroffen, was gegen den Untersuchungsgrundsatz, die Begründungspflicht und das Willkürverbot verstosse.
6.1.1. Die vom Beschwerdeführer herangezogene Police 2017 stammt vom Oktober 2016, d.h. aus der Zeit, in welcher nach den verbindlichen vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen noch die darin aufgeführte B.________ AG als Dienstleister für die administrative Bewirtschaftung seiner Krankenversicherung zuständig war und der darin erwähnte Kollektivvertrag galt. Dies erklärt die fehlende Übereinstimmung der entsprechenden Vertrags- und Versichertennummer. Die Police 2017 vom Oktober 2016, auf welche sich der Beschwerdeführer für seine Argumentation beruft, wurde nun aber mit Wirkung ab 1. März 2017 (d.h. nach Ende des Kollektivvertrages) abgelöst durch die ebenfalls in den Akten liegende Police 2017 vom 15. Februar 2017, welche dieselbe Vertrags- und Versichertennummer wie die Police 2023 nennt. Wie die Vorinstanz mithin zutreffend erkannte, liegt den streitigen Forderungen offensichtlich derselbe, trotz Prämienerhöhungen in den Jahren zwischen 2017 und 2023 nie gekündigte Versicherungsvertrag zugrunde. Dass davon auch der Beschwerdeführer ausging, zeigt sich darin, dass er im hier massgebenden Zeitraum bezogene ärztliche Leistungen, wie feststeht und unbestritten ist, mit der Beschwerdegegnerin abrechnete. Da der Beschwerdeführer mithin von seinem Kündigungsrecht und der ihm zustehenden freien Wahl eines anderen Versicherers (jedenfalls im hier zu beurteilenden Zeitraum) keinen Gebrauch gemacht hat, ist nicht erkennbar, inwiefern Art. 4 KVG und Art. 1 Abs. 1 OR verletzt sein könnten.
6.1.2. Unbegründet ist auch der an die Vorinstanz gerichtete Vorwurf, sie hätte Abklärungen zur B.________ AG und zum Kollektivversicherungsvertrag tätigen müssen. Weil der Beschwerdeführer damit auf ein Vertragsverhältnis Bezug nimmt, das bereits 2017 endete, ist nicht ersichtlich, inwiefern es sich auf seine Verpflichtung, die Prämien für die Monate März und April 2023 zu bezahlen, auswirken könnte. Die Vorinstanz legte ihre Überlegungen dazu klar dar, womit sie ihrer Begründungspflicht nachkam. Da für sie mangels Entscheidrelevanz kein Anlass zu weiteren Sachverhaltsermittlungen bestand, verletzte sie weder den Untersuchungsgrundsatz noch das Willkürverbot.
6.1.3. Nach dem in E. 6.1.1 und 6.1.2 Gesagten steht es im Einklang mit dem Bundesrecht, dass die Vorinstanz von einem in den Monaten März und April 2023 fortbestehenden Versicherungsvertrag zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin ausging, aufgrund dessen der Beschwerdeführer als Versicherungsnehmer zur Prämienzahlung verpflichtet war.
6.2. Beanstandet wird in der Beschwerde sodann auch die vorinstanzliche Feststellung, wonach die Zahlungserinnerung vom 18. Mai 2023 und die Zahlungsaufforderung vom 15. Juni 2023 dem Beschwerdeführer überwiegend wahrscheinlich zugegangen seien. Der Beschwerdeführer bestreitet allerdings nicht (direkt), dass er die entsprechenden Dokumente erhalten hat. Sein Rechtsvertreter beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, dass Postzustellungen auf dem Postweg schlicht untergehen bzw. an den falschen Adressaten gelangen könnten und er erst gerade diese Woche in seinem Briefkasten einen Brief an eine für ihn wildfremde Person vorgefunden habe. Diese ohne Zusammenhang mit dem vorliegenden Fall erwähnten Umstände sind nicht geeignet, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung zum Zugang der beiden Sendungen als offensichtlich unrichtig oder sonst wie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen. Ebenso verhält es sich mit dem Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin stammende Post (wie die wiederholte Leistungsabrechnung mit ihr zeige) nicht aussortiert und ihn finanziell belastende Dokumente ausgesondert habe, denn auch damit wird die Zustellung der Sendungen vom 18. Mai 2023 und 15. Juni 2023 nicht bestritten (sondern vielmehr der ihm keinen Vorteil bringende Eindruck erweckt, er habe die Sendungen erhalten, aber nicht geöffnet). Da es mithin an einer substanziiert erhobenen Sachverhaltsrüge fehlt (vgl. dazu Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 1 E. 3.5), erübrigen sich Weiterungen.
6.3. Zu keinen Beanstandungen Anlass gibt schliesslich auch, dass der Einzelrichter auf die im Zusammenhang mit den Prämienforderungen für die Monate Mai bis September 2023 stehenden Beschwerdeanträge nicht eintrat. Es kann an dieser Stelle auf die zutreffenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil verwiesen werden, wonach einzig die Rechtmässigkeit des angefochtenen, die Prämienforderungen für die Monate März und April 2023 betreffenden Einspracheentscheides vom 12. Februar 2024 zu beurteilen war (vgl. zu Anfechtungs- und Streitgegenstand bereits E. 5.1.2 hiervor). Dem hat das Bundesgericht nichts beizufügen.
6.4. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz kein Bundesrecht verletzte, indem sie die Beschwerde abwies, soweit sie darauf eintrat.
7.
Mit diesem Urteil wird das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
8.
Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Keel Baumann