5A_195/2024 09.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_195/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Herrmann, Präsident,
Bundesrichter Hartmann, Bundesrichterin De Rossa,
Gerichtsschreiber Monn.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Schaja,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Lämmli,
Beschwerdegegner,
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen,
Mühlentalstrasse 65A, 8200 Schaffhausen.
Gegenstand
Zuteilung der Obhut, Regelung des persönlichen Verkehrs,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 20. Februar 2024 (30/2023/18).
Sachverhalt:
A.
A.________ (geb. 1985) und B.________ (geb. 1991) sind die nicht miteinander verheirateten Eltern von C.________ (geb. 2019). C.________ steht unter der gemeinsamen elterlichen Sorge. Die Eltern leben getrennt, die Mutter in U.________ (SH) und der Vater in V.________ (TG). Im Rahmen eines Vaterschafts- und Unterhaltsprozesses teilte das Bezirksgericht Frauenfeld mit Entscheid vom 8. August 2019 die Obhut der Mutter zu und regelte den persönlichen Verkehr zum Vater.
B.
Nachdem sich beide Eltern wiederholt an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen (KESB) gewandt hatten, errichtete diese für C.________ mit Beschluss vom 21. Juli 2020 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB. Mit Beschluss vom 2. März 2021 wurde der Aufgabenbereich der Beistandschaft erweitert. Zusätzlich ordnete die KESB eine sozialpädagogische Intensivabklärung an und regelte anschliessend den persönlichen Verkehr zu B.________ vorsorglich neu. A.________ erteilte sie eine strafbewehrte Weisung betreffend die Einhaltung des Besuchsrechts und die förderliche Zusammenarbeit mit der Besuchsbegleiterin.
C.
C.a. Am 21. Oktober 2021 ging bei der KESB die gutachterliche Stellungnahme von Dr. med. D.________, Leitender Arzt der Psychiatrischen Dienste W.________, Fachstelle E.________, ein. Gestützt darauf teilte die KESB mit superprovisorischem Beschluss vom 4. Januar 2022 B.________ die Obhut über C.________ zu, regelte den persönlichen Verkehr zu A.________ und erweiterte den Aufgabenbereich der Beistandschaft. Am 19. April 2022 erliess die KESB vorsorgliche Massnahmen, mit denen sie den superprovisorischen Beschluss bestätigte.
C.b. Nach Einholung eines Gutachtens bei den Universitären Psychiatrischen Kliniken X.________ teilte die KESB mit Beschluss vom 10. Juli 2023 die Obhut über C.________ dem Vater zu. Das Besuchsrecht der Mutter sollte von zwei wöchentlichen Kontakten zu je drei Stunden schrittweise zu einem vierzehntäglichen Aufenthalt von Freitag- bis Sonntagabend mit einem Nachmittagsbesuch in den dazwischen liegenden Wochen ausgebaut werden, verbunden mit einer detaillierten Feiertags- und Ferienregelung. Die Aufgabenbereiche der Beistandschaft wurden neu geregelt und die Eltern unter Strafandrohung angewiesen, eine Elterntherapie zu besuchen. A.________ hatte die Beschlussgebühren von Fr. 1'000.-- zuzüglich Barauslagen von Fr. 150.-- und Gutachtenskosten von Fr. 36'957.10 zu tragen und B.________ zu Handen seines Anwalts mit Fr. 7'349.20 zu entschädigen. Am 7. August 2023 zog die KESB den Beschluss vom 10. Juli 2023 in Wiedererwägung; betroffen davon war die Regelung der Kosten für die sozialpädagogische Familienbegleitung.
C.c. A.________ erhob Beschwerde beim Obergericht des Kantons Schaffhausen. Hauptsächlich beantrage sie, die gerichtliche Obhutsregelung vom 8. August 2019 (s. vorne Bst. A) unangetastet zu lassen und das väterliche Besuchsrecht anzupassen; eventualiter sei C.________ neu unter die alternierende Obhut beider Eltern zu stellen. Sie, die Mutter, sollte C.________ demnach jede Woche von Mittwoch, 12:00 Uhr oder Schulschluss, bis Freitag, 18:00 Uhr, sowie in den geraden Kalenderwochen zusätzlich von Freitag, 18:00 Uhr, bis Sonntag, 18:00 Uhr, betreuen, wobei sich die Betreuungsregelung des Vaters "im Umkehrschluss" ergebe. Dazu kam eine Feiertags- und Ferienregelung. Weiter verlangte A.________, im Verfahren vor der KESB die Beschlussgebühren zuzüglich Barauslagen und Gutachtenskosten den Eltern je hälftig aufzuerlegen und keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
C.d. Mit Entscheid vom 20. Februar 2024 (eröffnet am 23. Februar 2024) hiess das Obergericht die Beschwerde teilweise gut und entschied, dass für das vorinstanzliche Verfahren keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab.
D.
Mit Beschwerde vom 25. März 2024 wendet sich A.________ (Beschwerdeführerin) an das Bundesgericht. Sie beantragt, den Entscheid des Obergerichts unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von B.________ (Beschwerdegegner) aufzuheben und C.________ in Abänderung des Entscheids des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 8. August 2019 (s. vorne Bst. A) unter die alternierende Obhut der Parteien zu stellen. Bezüglich der Betreuungsanteile sowie der Feiertags- und Ferienregelung hält sie an den vor Obergericht gestellten Begehren (s. vorne Bst. C.c) fest. Was die Kosten des Verfahrens vor der KESB angeht, besteht sie darauf, die Beschlussgebühren zuzüglich Barauslagen und Gutachtenskosten den Eltern je hälftig (unter Berücksichtigung der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege) aufzuerlegen. Weiter ersucht die Beschwerdeführerin auch für das bundesgerichtliche Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht hat sich die kantonalen Akten überweisen lassen, jedoch keinen Schriftenwechsel angeordnet.
Erwägungen:
1.
Der Streit vor Bundesgericht dreht sich um die Abänderung der Obhuts- und Besuchsrechtsregelung für ein Kind nicht verheirateter Eltern (Art. 298d Abs. 1 und 2 ZGB). Für diese nicht vermögensrechtliche Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) gilt kein Streitwerterfordernis (Urteil 5A_100/2021 vom 25. August 2021 E. 1.1 mit Hinweis). Das Obergericht ist eine letzte kantonale Instanz, die als oberes Gericht auf Rechtsmittel hin entschieden hat (Art. 75 BGG). Der angefochtene Entscheid lautet zum Nachteil der Beschwerdeführerin (Art. 76 Abs. 1 BGG) und schliesst das Abänderungsverfahren ab (Art. 90 BGG). Die dreissigtägige Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 i.V.m. Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die Beschwerde in Zivilsachen steht somit offen.
2.
2.1. Im ordentlichen Beschwerdeverfahren wendet das Bundesgericht das Recht grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft frei, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Auch wenn in rechtlicher Hinsicht alle Rügen gemäss Art. 95 f. BGG zulässig sind, befasst sich das Bundesgericht nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen). Die Begründung muss sachbezogen sein und sich auf den Streitgegenstand beziehen und beschränken. Die rechtsuchende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 142 I 99 E. 1.7.1). Für Vorbringen betreffend die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gilt das strenge Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 133 II 249 E. 1.4.2).
2.2. Bei der Überprüfung von Ermessensentscheiden schreitet das Bundesgericht nur ein, wenn die kantonale Instanz grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die keine Rolle hätten spielen dürfen, oder wenn sie umgekehrt rechtserhebliche Umstände ausser Acht gelassen hat. Aufzuheben und zu korrigieren sind ausserdem Ermessensentscheide, die sich als im Ergebnis offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 142 III 336 E. 5.3.2; 132 III 97 E. 1; 131 III 12 E. 4.2).
2.3. Was den Sachverhalt angeht, legt das Bundesgericht seinem Urteil die vorinstanzlichen Feststellungen zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich kann nur vorgebracht werden, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG), das heisst willkürlich (s. BGE 140 III 264 E. 2.3), oder würden auf einer anderen Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG (z.B. auf einer Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV oder Art. 8 ZGB) beruhen (Urteil 5A_374/2010 vom 9. Juli 2010 E. 1). In der Beschwerde ist überdies darzutun, inwiefern die Behebung der gerügten Mängel für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2).
3.
3.1. Wie ihre vor Bundesgericht gestellten Anträge zeigen, hält die Beschwerdeführerin, anders als noch vor der Vorinstanz, in der Sache nicht mehr daran fest, dass C.________ unter ihrer alleinigen Obhut bleiben, der Entscheid des Bezirksgerichts Frauenfeld vom 8. August 2019 (s. Sachverhalt A) in der Obhutsfrage also überhaupt nicht abgeändert werden soll. Sie beschränkt sich auf das Begehren, C.________ (anstatt unter die Alleinobhut des Beschwerdegegners) unter die alternierende Obhut beider Parteien zu stellen (s. Sachverhalt Bst. D). Ist aber von keiner Seite bestritten, dass die ursprüngliche Obhutsregelung aus dem Jahr 2019 nicht mehr beibehalten werden kann, so erübrigen sich im hiesigen Verfahren Erörterungen zur Frage, ob wegen einer wesentlichen Veränderung der Verhältnisse eine Neuregelung der Obhut im Kindeswohl nötig ist (Art. 298d Abs. 1 ZGB). Soweit die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid diesbezüglich in Frage stellt, ist auf ihre Beanstandungen nicht einzugehen. Der angefochtene Entscheid ist nur insofern Gegenstand der bundesgerichtlichen Beurteilung, als die Vorinstanz die alternierende Obhut für C.________ ausschliesst.
3.2.
3.2.1. Ob die alternierende Obhut überhaupt in Frage kommt und ob sie sich mit dem Kindeswohl verträgt, hängt von den konkreten Umständen ab. Das bedeutet, dass das Gericht gestützt auf festgestellte Tatsachen der Gegenwart und der Vergangenheit eine sachverhaltsbasierte Prognose darüber zu stellen hat, ob die alternierende Obhut als Betreuungslösung aller Voraussicht nach dem Wohl des Kindes entspricht (BGE 142 III 612 E. 4.2 mit Hinweisen). Unter den Kriterien, auf die es bei dieser Beurteilung ankommt, ist zunächst die Erziehungsfähigkeit der Eltern hervorzuheben, und zwar in dem Sinne, dass die alternierende Obhut grundsätzlich nur dann in Frage kommt, wenn beide Eltern erziehungsfähig sind. Weiter erfordert die alternierende Obhut organisatorische Massnahmen und gegenseitige Informationen. Insofern setzt die praktische Umsetzung einer alternierenden Betreuung voraus, dass die Eltern fähig und bereit sind, in den Kinderbelangen miteinander zu kommunizieren und zu kooperieren. Allein aus dem Umstand, dass ein Elternteil sich einer alternierenden Betreuungsregelung widersetzt, kann indessen nicht ohne Weiteres auf eine fehlende Kooperationsfähigkeit der Eltern geschlossen werden, die einer alternierenden Obhut im Wege steht. Ein derartiger Schluss kann nur dort in Betracht fallen, wo die Eltern aufgrund der zwischen ihnen bestehenden Feindseligkeiten auch hinsichtlich anderer Kinderbelange nicht zusammenarbeiten können, mit der Folge, dass sie ihr Kind im Szenario einer alternierenden Obhut dem gravierenden Elternkonflikt in einer Weise aussetzen würden, die seinen Interessen offensichtlich zuwiderläuft (BGE 142 III 612 E. 4.3).
Zu berücksichtigen ist ferner die geographische Situation, namentlich die Distanz zwischen den Wohnungen der beiden Eltern, und die Stabilität, welche die Weiterführung der bisherigen Regelung für das Kind gegebenenfalls mit sich bringt. In diesem Sinne fällt die alternierende Obhut eher in Betracht, wenn die Eltern das Kind schon vor ihrer Trennung abwechselnd betreuten. Weitere Gesichtspunkte sind die Möglichkeit der Eltern, das Kind persönlich zu betreuen (s. dazu Urteil 5A_629/2019 vom 13. November 2020 E. 4.2), das Alter des Kindes, seine Beziehungen zu (Halb- oder Stief-) Geschwistern und seine Einbettung in ein weiteres soziales Umfeld. Auch dem Wunsch des Kindes ist Beachtung zu schenken, selbst wenn es bezüglich der Frage der Betreuungsregelung (noch) nicht urteilsfähig ist. Während die alternierende Obhut in jedem Fall die Erziehungsfähigkeit beider Eltern voraussetzt, sind die weiteren Beurteilungskriterien oft voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So spielen das Kriterium der Stabilität und dasjenige der Möglichkeit zur persönlichen Betreuung des Kindes bei Säuglingen und Kleinkindern eine wichtige Rolle. Die Kooperationsfähigkeit der Eltern wiederum verdient besondere Beachtung, wenn das Kind schulpflichtig ist oder die geografische Entfernung zwischen den Wohnorten der Eltern ein Mehr an Organisation erfordert (zum Ganzen: BGE 142 III 612 E. 4.3).
3.2.2. Gutachten unterliegen der freien richterlichen Beweiswürdigung. In Fachfragen darf das Gericht jedoch nur aus triftigen Gründen von einer Expertise abweichen. Es hat zu prüfen, ob sich aufgrund der übrigen Beweismittel und der Vorbringen der Parteien ernsthafte Einwände gegen die Schlüssigkeit der gutachterlichen Darlegungen aufdrängen. Erscheint dem Gericht die Schlüssigkeit eines Gutachtens in wesentlichen Punkten zweifelhaft, hat es nötigenfalls ergänzende Beweise zur Klärung dieser Zweifel zu erheben. Das Abstellen auf eine nicht schlüssige Expertise bzw. der Verzicht auf die gebotenen zusätzlichen Beweiserhebungen kann gegen das Verbot willkürlicher Beweiswürdigung (Art. 9 BV) verstossen (zum Ganzen BGE 138 III 193 E. 4.3.1; 136 II 539 E. 3.2; 133 II 384 E. 4.2.3). Auch ob ein Gutachten im Sinne von Art. 188 Abs. 2 ZPO unvollständig, unklar oder nicht gehörig begründet ist, beschlägt letztlich die Frage der Schlüssigkeit und damit die Beweiswürdigung (Urteil 5A_86/2016 vom 5. September 2016 E. 4.1.2). Auf die diesbezüglichen Ergebnisse im angefochtenen Entscheid kommt das Bundesgericht nur unter den eingangs beschriebenen Voraussetzungen zurück (s. vorne E. 2.3).
3.3. Das Obergericht verweist auf die gutachterliche Einschätzung, wonach C.________s Entwicklung in dem von der Beschwerdeführerin angestrebten Setting - der Alleinobhut bei der Mutter mit einem Besuchsrecht des Vaters - mittel- bis hochgradig gefährdet gewesen sei, da die Beschwerdeführerin C.________ in der Vergangenheit regelrecht für sich beansprucht und weder Kooperationsbereitschaft und Bindungstoleranz zum Beschwerdegegner gezeigt habe noch in der Lage gewesen sei, mit den involvierten Fachpersonen und der Behörde zusammenzuarbeiten. Weiter gehe aus dem Erziehungsfähigkeitsgutachten hervor, dass bei der Beschwerdeführerin eine Einschränkung der Erziehungsfähigkeit bestehe, insbesondere eine starke Beeinträchtigung hinsichtlich elternbezogener Faktoren im Bereich der Kooperationsbereitschaft und Beziehungstoleranz und beim Erkennen der emotionalen Bedürfnisse bzw. Entwicklungsbedürfnisse von C.________ sowie eine teilweise Beeinträchtigung der Lenkungskompetenz und der Grenzsetzungsfähigkeit. Diese Feststellungen würden entgegen der Beschwerdeführerin nicht auf reinen Mutmassungen der KESB beruhen, sondern seien durch die Gutachterinnen nach umfangreichen Abklärungen so festgehalten worden. Ein weiteres Abwarten widerspräche der Zielsetzung des Kindesschutzes, möglichst frühzeitig und zukunftsgerichtet zu intervenieren. Da die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin eingeschränkt ist, falle eine alleinige Obhut bei der Mutter nicht in Betracht. Daran ändere auch die Möglichkeit der Beschwerdeführerin zur persönlichen Betreuung nichts, zumal dieses Kriterium ohnehin nicht ins Gewicht falle. Weiter konstatiert das Obergericht, dass die Kommunikationsfähigkeit der Eltern erheblich eingeschränkt ist, wobei entgegen der Beschwerdeführerin keine Anhaltspunkte dafür beständen, dass dies auf den Beschwerdegegner zurückzuführen wäre. Deshalb erscheine eine alternierende Obhut im jetzigen Zeitpunkt "nicht dem Kindeswohl entsprechend". Dieses gebiete es, C.________ unter die Obhut des Beschwerdegegners zu stellen, dessen Erziehungsfähigkeit nicht angezweifelt werde. Vor diesem Hintergrund sei auch das begleitete Besuchsrecht nicht zu beanstanden, würden die Gutachterinnen doch darauf hinweisen, dass zumindest zu Beginn die potentiellen Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin durch die in Teilbereichen eingeschränkte Erziehungsfähigkeit begleitet, bearbeitet, behoben und kontrolliert werden müssten.
3.4.
3.4.1. Die Beschwerdeführerin beanstandet vorab die vorinstanzliche Zusammenfassung des Entscheids des KESB. Sie stellt verschiedenen Passagen aus dieser Zusammenfassung Zitate aus den Akten gegenüber und wirft dem Obergericht vor, sich bloss auf die Sachdarstellung der KESB zu stützen. Bereits vor der Vorinstanz habe sie erläutert, dass diese Sichtweise "völlig verzerrt dargelegt wurde bzw. aktenkundig nicht der Wahrheit entspricht". Das Obergericht befasse sich damit nicht und stelle den Sachverhalt "völlig willkürlich" fest.
Die Beschwerdeführerin verkennt, dass die beschreibende Übersicht über den Beschluss der KESB für sich alleine genommen nicht zu den entscheidwesentlichen Erwägungen des angefochtenen Entscheids gehört. Die Beschwerdeführerin müsste aufzeigen, inwiefern sich das Obergericht den Inhalt des erstinstanzlichen Entscheids zu eigen macht bzw. seiner Urteilsfindung zugrundelegt. Das tut sie jedenfalls im fraglichen Abschnitt ihres Schriftsatzes nicht. Soweit sie ihre Sachverhaltsrüge gegen den Beschluss der KESB richtet, übersieht sie, dass vor Bundesgericht nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz zur Beurteilung steht (Art. 75 Abs. 1 BGG; s. vorne E. 1). Im Übrigen ist die Beschwerdeführein daran zu erinnern, dass blosse Verweise auf die den Vorinstanzen eingereichten Rechtsschriften den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht genügen (BGE 133 II 396 E. 3.2 mit Hinweisen).
3.4.2. Mit Blick auf die Neuregelung der Obhut beklagt sich die Beschwerdeführerin über die vorinstanzliche Beurteilung ihrer Erziehungsfähigkeit. Angebliche Defizite beim Erkennen von C.________s emotionalen Bedürfnissen bzw. Entwicklungsbedürfnissen würden im Gutachten mit der Vielzahl von Arztbesuchen begründet. Die Beschwerdeführerin erläutert, weshalb sich die Konsultationen bei der Kinderärztin "absolut im normalen Rahmen" bewegt hätten, und betont, dass dem Gutachten bezüglicher dieser Defizite keine weiteren Kritikpunkte zu entnehmen seien. Es könne nicht pauschal auf die falsche Schlussfolgerung des Gutachtens abgestellt werden; ausserdem sei zu berücksichtigen, dass sie, die Beschwerdeführerin, das KESB-Verfahren ursprünglich wegen der fehlenden Betreuungskompetenzen des Beschwerdegegners eingeleitet habe, seither über viereinhalb Jahre vergangen seien und der Beschwerdegegner sich im Hinblick auf seine Betreuungskompetenzen unterdessen bewährt habe, weshalb es für sie keinen Grund mehr gebe, diese Kompetenzen in Frage zu stellen oder sein Kontaktrecht zukünftig zu verweigern. Diese Tatsache habe die Vorinstanz schlichtweg ignoriert.
Soweit diese Reklamationen überhaupt eine hinreichende Sachverhalts- oder Rechtsrüge erkennen lassen, scheitern sie jedenfalls am aktenkundigen Inhalt des jugendforensisch-psychiatrischen Gutachtens der Universitären Psychiatrischen Kliniken X.________ vom 2. Februar 2023 (vgl. vorne Sachverhalt Bst. C.b). Wie der von der Beschwerdeführerin selbst zitierten Stelle ohne Weiteres zu entnehmen ist (Art. 105 Abs. 2 BGG), begründen die Fachleute die erwähnten Defizite der Beschwerdeführerin nicht nur mit einer Vielzahl von Arztbesuchen, sondern auch mit der "vehementen Verweigerung der Besuchskontakte" zum Vater. Soweit die Beschwerdeführerin argumentiert, dass das Verhalten des Beschwerdegegners inzwischen nicht mehr zu beanstanden sei, unterstellt sie letztlich, dass ihre verweigernde Haltung in der Vergangenheit gerechtfertigt gewesen sei, und masst sich an, C.________s Kontakte zum Beschwerdegegner von ihrer eigenen Beurteilung abhängig zu machen. Damit aber bezeugt sie ihr fehlendes Verständnis für die Kriterien, anhand derer sich die elterliche Erziehungsfähigkeit beurteilt. Gegen die vorinstanzliche Erkenntnis, wonach die gutachterlichen Feststellungen auf umfangreichen Abklärungen (Aktenstudium, Elterngesprächen sowie Gesprächen mit den involvierten Fachleuten) beruhen, kommt sie auf diese Weise nicht auf.
3.4.3. Auch mit Bezug auf die Lenkungskompetenz und Grenzsetzungsfähigkeit will die Beschwerdeführerin das erwähnte Gutachten (s. vorne E. 3.4.2) nicht gelten lassen. Hinsichtlich dieser Beurteilungskriterien hätten die Fachleute auf die Meinungen von Drittpersonen abgestellt, ohne eigene Feststellungen getroffen zu haben. Die Ausführungen würden "einzig und allein" von der Besuchsbegleitung stammen und sich bloss auf deren eigene Interpretationen im Hinblick auf die Interaktionen nach der Obhutsumteilung während der begleiteten Besuche beziehen. Dies erscheine nicht sachgerecht, da sie, die Beschwerdeführerin, sich in der kurzen Besuchszeit auf C.________ fokussiert habe. Ausserdem hätten die Lenkungskompetenz und die Grenzsetzungsfähigkeit im Zeitpunkt der Obhutsumteilung "nicht einmal ansatzweise" in Frage gestanden, weshalb dies "definitiv bloss als reine Mutmassung festgehalten werden" könne. Damit sei die Schlussfolgerung der Vorinstanz betreffend eine Einschränkung ihrer Erziehungsfähigkeit auch unter diesem Blickwinkel willkürlich. "Vollständigkeitshalber" verweist die Beschwerdeführerin auf weitere Passagen des Gutachtens, denen zufolge sich C.________ auch vor dem Obhutswechsel altersadäquat entwickelt habe.
Abermals setzt sich die Beschwerdeführerin über den klaren Inhalt der von ihr selbst zitierten Passage im Gutachten hinweg. Denn dieses erläutert die Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin an der fraglichen Stelle nicht nur unter Hinweis auf die Beschreibungen von Fachpersonen in C.________s Umfeld, sondern nimmt ausdrücklich auch auf die Beobachtungen der Gutachter im Interaktionsgespräch mit C.________ Bezug. Warum die Vorinstanz unter Willkürgesichtspunkten trotzdem nicht zum Schluss kommen durfte, dass die Lenkungskompetenz und Grenzsetzungsfähigkeit der Beschwerdeführerin teilweise beeinträchtigt sind, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen. Daran ändern auch die Hinweise auf die fragmentarischen, aus dem Kontext gerissenen Gutachterstellen nichts, die sich im Wesentlichen auf C.________s leibliches Wohl beziehen.
3.4.4. Was die Kommunikationsfähigkeit angeht, will sich die Beschwerdeführerin mit der gutachterlichen Erkenntnis rechtfertigen, wonach C.________ die Einstellung der Mutter noch nicht übernommen habe. Angesprochen ist damit - gemäss der vom Obergericht zitierten Stelle im Gutachten - die "beeinträchtigte bzw. auf weiten Strecken nicht vorhandene Kommunikation zwischen [den Eltern] sowie die - gemäss zahlreicher Hinweise vorliegende - abwertende, teilweise diskreditierende Kommunikation seitens der Kindsmutter gegenüber dem Kindsvater", die "einen deutlich ungünstigen Effekt auf C.________" habe. Bei alledem unterschlägt die Beschwerdeführerin die gutachterliche Prognose, wonach das Risiko, dass C.________ sich diese Einstellung der Mutter zu eigen macht, mit zunehmendem Alter steige. Gegen die vorinstanzliche, auf das Gutachten gestützte Feststellung, dass die Kommunikationsfähigkeit der Eltern gegenwärtig erheblich eingeschränkt ist, kommt die Beschwerdeführerin auch nicht mit ihren Beteuerungen auf, dass die Kommunikationsprobleme nicht auf sie alleine zurückzuführen seien, die inzwischen begonnene Elterntherapie fortgesetzt werde und keinerlei Anzeichen beständen, dass es in Zukunft an der Kooperationsbereitschaft mangeln würde.
3.4.5. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, scheitert die Beschwerdeführerin mit ihren Einwänden gegen die vorinstanzliche Würdigung des Gutachtens vom 2. Februar 2023. Damit ist ihrem Vorwurf, es sei nicht nachvollziehbar, wie das Obergericht eine alternierende Obhut pauschal als nicht dem Kindeswohl entsprechend ausschliesse, der Boden entzogen. Unbehelflich sind auch die Bemühungen der Beschwerdeführerin, ihre Möglichkeiten zur persönlichen Betreuung von C.________ in die Waagschale zu werfen. Ihre in diesem Zusammenhang aufgestellte Behauptung, dass der Beschwerdegegner teilweise sogar bis um 21:00 Uhr arbeite, findet im angefochtenen Entscheid keine Stütze; abgesehen davon vermöchte allein dieser Umstand die vom Obergericht bei der Beschwerdeführerin konstatierte Beeinträchtigung der Erziehungsfähigkeit nicht aufzuwiegen, ist Letztere doch in jedem Fall notwendige Voraussetzung, um eine Betreuungsregelung im Sinne einer alternierenden Obhut anzuordnen (s. vorne E. 3.2.1). Die Beschwerdeführerin täuscht sich mithin, wenn sie meint, dass im Zusammenhang mit der alternierenden Obhut "einzig die Kommunikationsfähigkeit der Eltern im Fokus" stehe und die Vorinstanz "vorwiegend nur aufgrund der Kommunikation" von der Anordnung der alternierenden Obhut absieht. In der Folge kann auch nicht die Rede davon sein, dass der angefochtene Entscheid ohne triftigen Grund vom besagten Gutachten abweicht. Entgegen dem, was die Beschwerdeführerin glauben machen will, empfiehlt das Gutachten im abschliessenden 7. Kapitel "Fragenbeantwortung" keineswegs, dass bereits heute "eine alternierende Obhut angeordnet werden sollte". An der Stelle, auf welche die Beschwerdeführerin verweist, ist vielmehr davon die Rede, dass das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin "bis hin zu einer schrittweisen Implementierung des Wechselmodells in den nächsten Jahren" ausgeweitet werden soll. Auch unter diesem Blickwinkel kann von einer falschen Anwendung von Art. 298d ZGB nicht die Rede sein. Im Obhutsstreit erweist sich die Beschwerde mithin als offensichtlich unbegründet.
4.
4.1. Die Verteilung der Prozesskosten des vorinstanzlichen Verfahrens ficht die Beschwerdeführerin vor Bundesgericht nicht selbständig an. Auch für den - nun eingetretenen (s. vorne E. 3) - Fall, dass ihrer Beschwerde im Streit um die elterliche Obhut kein Erfolg beschieden sein sollte, beantragt sie aber, die Kosten für das Verfahren vor der KESB nicht ihr alleine, sondern den Parteien je hälftig aufzuerlegen (s. Sachverhalt Bst. D). Sie wehrt sich gegen die vorinstanzliche Erklärung, dass Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO eine "Kann-Vorschrift" und das Verfahren im Wesentlichen durch sie, die Beschwerdeführerin, verursacht worden sei. In familienrechtlichen Prozessen würden die Kosten in Kinderbelangen grundsätzlich unabhängig vom Verfahrensausgang "je hälftig oder zumindest im Ermessen auferlegt", wenn beide Parteien gute Gründe für die Verfechtung ihres Standpunktes hatten. Letzteres nimmt die Beschwerdeführerin mit der Begründung für sich in Anspruch, dass ihr mit Beschluss vom 4. Januar 2022 die alleinige Obhut über C.________ entzogen worden sei (s. Sachverhalt Bst. C.a) und sie sich ursprünglich wegen des Beschwerdegegners an die KESB gewandt habe (vgl. Sachverhalt Bst. B).
4.2. Soweit sich die Beschwerdeführerin damit über eine Verletzung von Art. 107 Abs. 1 Bst. c ZPO beklagen will, übersieht sie, dass der angefochtene Entscheid in einem Kindesschutzverfahren ergangen ist. Dieses Verfahren untersteht dem kantonalen Recht, soweit das Bundesrecht keine abschliessende Regelung enthält. Was die Verteilung der Prozesskosten angeht, enthalten die Art. 450-450e ZGB über das Verfahren vor der Beschwerdeinstanz, die auch im Kindesschutzverfahren gelten (Art. 314 Abs. 1 ZGB), keine bundesrechtliche Vorgabe. Gemäss Art. 450f ZGB sind somit die Bestimmungen der Zivilprozessordnung sinngemäss anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Auch das Gesetz des Kantons Schaffhausen über die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 12. Juni 1911 (EG ZGB/SH; SHR 210.100) enthält keine eigene Regel über die Verteilung der Prozesskosten (vgl. Art. 54 f. EG ZGB/SH), sondern erklärt die Bestimmungen der Zivilprozessordnung als sinngemäss anwendbar (Art. 46 Abs. 3 EG ZGB/SH). Mit Blick auf das Verfahren der Beschwerde in Zivilsachen gilt die Zivilprozessordnung deshalb als ergänzendes kantonales Recht (Urteile 5A_1025/2019 vom 1. Oktober 2020 E. 7.2 mit Hinweisen). Dessen Anwendung prüft das Bundesgericht - von hier nicht zutreffenden Ausnahmen (Art. 95 Bst. c-e BGG) abgesehen - nur auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte, namentlich auf Willkür hin, wenn und soweit entsprechende Rügen erhoben und begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 385 E. 2.3; 139 III 225 E. 2.3). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerde nicht. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, inwiefern das Obergericht das anwendbare Prozessrecht bei der Verlegung der Kosten des Verfahrens vor der KESB willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig gehandhabt hätte. In diesem Punkt ist auf die Beschwerde deshalb nicht einzutreten.
5.
Im Ergebnis ist die Beschwerde somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Dem Beschwerdegegner ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen. Wie die vorigen Erwägungen zeigen, müssen die vor Bundesgericht gestellten Rechtsbegehren als von Anfang an aussichtslos gelten. Damit mangelt es an einer materiellen Anspruchsvoraussetzung (Art. 64 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Schaffhausen und dem Obergericht des Kantons Schaffhausen mitgeteilt.
Lausanne, 9. Oktober 2024
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Herrmann
Der Gerichtsschreiber: Monn