7B_717/2024 25.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7B_717/2024
Urteil vom 25. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch, Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Entschädigung (Einstellung); Nichteintreten,
Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 27. Juni 2024 (BK 24 251 MOR).
Erwägungen:
1.
1.1. Am 11. Juni 2024 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland (nachfolgend: Regionalgericht) das gegen die Beschwerdeführerin geführte Strafverfahren wegen Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz ein. Die Verfahrenskosten wurden dem Kanton Bern auferlegt, von der Ausrichtung einer Entschädigung an die Beschwerdeführerin wurde abgesehen.
1.2. Die Beschwerdeführerin wandte sich am 12. Juni 2024 an das Obergericht des Kantons Bern (nachfolgend: Obergericht). Die Verfahrensleitung forderte sie am 14. Juni 2024 auf, innert fünf Tagen mitzuteilen, ob sie die Eingabe als Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung des Regionalgerichts behandelt haben wolle. Darüber hinaus wurde sie aufgefordert, innerhalb der gleichen Frist die Eingabe ohne Weitschweifigkeit einzureichen bzw. eine Eingabe zu tätigen, die sich nur auf den Anfechtungsgegenstand bezieht. Daraufhin gelangte die Beschwerdeführerin mit diversen Schreiben und Beilagen ans Obergericht und gab namentlich zu erkennen, dass sie gegen die Einstellungsverfügung Beschwerde erheben wolle. Mit Verfügung vom 27. Juni 2024 trat das Obergericht nicht auf die Beschwerde ein.
1.3. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 29. Juni 2024 (Postaufgabe) sowie zahlreichen weiteren Eingaben ans Bundesgericht.
2.
Die Beschwerde hat ein Begehren und eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In gedrängter Form ist darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG). Um den Begründungsanforderungen zu genügen, muss die beschwerdeführende Partei mit ihrer Kritik bei den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 146 IV 297 E. 1.2 mit Hinweis). Das bedeutet, dass die Rechtsschrift auf den angefochtenen Entscheid und seine Begründung Bezug nehmen und sich damit auseinandersetzen muss (BGE 143 II 283 E. 1.2.2; 140 III 86 E. 2; je mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1, 39 E. 2.6; 147 IV 73 E. 4.1.2; je mit Hinweisen).
Übermässig weitschweifige Rechtsschriften können zur Änderung zurückgewiesen und eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt werden, mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibe (Art. 42 Abs. 6 in Verbindung mit Abs. 5 BGG).
3.
Die Beschwerdeführerin hat innert der Beschwerdefrist beim Bundesgericht Dutzende von Eingaben eingereicht, die insgesamt über 230 Textseiten umfassen. Hinzu kommen zahlreiche, zum Teil sehr umfangreiche Beilagen.
Mit Verfügung vom 11. September 2024 wurde der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG eine Frist bis zum 20. September 2024 angesetzt, um dem Bundesgericht eine verbesserte Beschwerdebegründung einzureichen, die sich namentlich im Umfang an der angefochtenen Verfügung orientieren sollte.
Innert Frist hat die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht sieben weitere Eingaben im Umfang von insgesamt über dreissig Textseiten eingereicht. Diesen Eingaben waren wiederum umfangreiche Beilagen von teilweise mehreren Dutzend Seiten beigefügt.
Auf das nach dem 20. September 2024 eingegangene Schreiben, erneut samt zahlreichen Beilagen, ist zufolge Verspätung von vornherein nicht weiter einzugehen.
4.
Die angefochtene Verfügung umfasst mit Rubrum und Dispositiv vier Seiten, die eigentlichen Erwägungen der Vorinstanz nehmen etwas weniger als zwei Seiten in Anspruch.
Die übermässig weitschweifigen Eingaben der Beschwerdeführerin stehen hierzu in einem eklatanten Missverhältnis: Innert Beschwerdefrist reichte sie dem Bundesgericht über 230 Textseiten (sowie Beilagen in noch grösserem Umfang) ein, die nach Ansicht der Beschwerdeführerin - soweit verständlich - offenbar als sachlich zusammenhängende Beschwerde verstanden werden sollen. Die Begründung der Beschwerde ist damit um mehr als das Hundertfache umfangreicher als die Erwägungen der Vorinstanz. Die zweite Serie an Eingaben der Beschwerdeführerin, die innert der angesetzten Nachfrist im Zeitraum zwischen dem 12. September 2024 und dem 20. September 2024 einging und offenbar ebenfalls als zusammenhängende Begründung verstanden werden soll, steht selbst bei isolierter Betrachtung in einem augenfälligen Missverhältnis zur angefochtenen Verfügung.
Die Länge der Rechtsschriften ist darauf zurückzuführen, dass die Beschwerdeführerin den durch die angefochtene Verfügung bestimmten Streitgegenstand systematisch missachtet und sich auf Themen bezieht, die in keinem erkennbaren Zusammenhang mit diesem stehen. Für eine solche Länge und Weitschweifigkeit besteht objektiv kein Grund, zumal die streitgegenständliche Angelegenheit weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht übermässig komplex ist. Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte sich das Anfechtungsobjekt auf die Einstellung des Strafverfahrens wegen mutmasslicher Widerhandlungen der Beschwerdeführerin gegen das Umweltschutzgesetz sowie die Nebenfolgen. Die Beschwerdeführerin wurde dadurch nur insoweit in ihren rechtlich geschützten Interessen berührt, als ihr keine Entschädigung zugesprochen wurde.
Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung vom 11. September 2024 ausdrücklich auf die Säumnisfolgen von Art. 42 Abs. 5 und 6 BGG hingewiesen. Dennoch entspricht die überarbeitete Beschwerde - bestehend aus der zweiten Serie von Eingaben, die zwischen dem 12. September 2024 und dem 20. September 2024 eingegangen sind - nicht einmal ansatzweise den bundesgerichtlichen Vorgaben. Die Rechtsschrift erweist sich als übermässig weitschweifig und lang.
Der gegenüber der Beschwerdeführerin gerügte Formmangel wurde innerhalb der mit Verfügung wirksam gesetzten Nachfrist nicht behoben.
5.
Im Übrigen genügt die Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht. Die Beschwerdeführerin vermag namentlich nicht ansatzweise aufzuzeigen, gerade auch aufgrund der Weitschweifigkeit, inwiefern die Vorinstanz mit der angefochtenen Verfügung gegen das geltende Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen haben könnte.
6.
Aus den genannten Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, ohne dass sich das Bundesgericht zu sämtlichen der übermässig weitschweifigen Ausführungen der Beschwerdeführerin äussern müsste. Die Gerichtskosten haben namentlich der Art der Prozessführung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG) und sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 25. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément