2C_321/2024 24.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_321/2024
Urteil vom 24. September 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Plattner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3012 Bern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Anwaltsaufsicht; befristetes Berufsausübungsverbot,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 17. Mai 2024 (100.2024.54U).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und als selbstständige Rechtsanwältin tätig (Art. 105 Abs. 2 BGG). Im Jahr 2022 büsste sie die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) mit Fr. 1'500.-- wegen mehrfach verpasster Rechtsmittelfristen (jeweils mit Nichteintretensfolge) und mangelhafter Arbeitsorganisation. Dieser Entscheid blieb unangefochten.
B.
Im Jahr 2023 informierte die sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern die Aufsichtsbehörde, dass A.________ wiederum und wiederholt Rechtsmittelfristen verpasst sowie richterliche Fristen nicht eingehalten habe. Am 10. Mai 2023 eröffnete die Aufsichtsbehörde deshalb ein Disziplinarverfahren.
Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 verhängte die Aufsichtsbehörde gegen A.________ ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten. Das daraufhin von A.________ angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Bern bestätigte mit Urteil vom 17. Mai 2024 den Entscheid vom 10. Januar 2024.
C.
A.________ führt mit Eingabe vom 21. Juni 2024 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil vom 17. Mai 2024. Sie beantragt dem Bundesgericht die Aufhebung des Urteils vom 17. Mai 2024 (Antrag Ziffer 1); anstatt mit einem Berufsausübungsverbot sei sie mit einem Verweis oder einer Busse von Fr. 2'500.-- zu sanktionieren (Antrag Ziffer 2). Am 24. Juni 2024 übermachte sie dem Bundesgericht sodann eine zweite, auf den 21. Juni 2024 datierte und ergänzte Beschwerdeschrift, in der sie überdies um aufschiebende Wirkung ersuchte.
Das Abteilungspräsidium wies das Gesuch um aufschiebende Wirkung mit Verfügung vom 1. Juli 2024 ab.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern beantragt unter Verweis auf das Urteil vom 17. Mai 2024 Beschwerdeabweisung. Das Bundesamt für Justiz verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen und mit freier Kognition (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 II 66 E. 1.3; 148 I 160 E. 1).
1.1. Die Beschwerde gegen einen Entscheid ist innert 30 Tagen nach dessen Eröffnung beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Eingabe am letzten Tag beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 48 Abs. 1 BGG). Es handelt sich um eine nicht erstreckbare gesetzliche Frist (vgl. Art. 47 Abs. 1 BGG; Urteil 6B_760/2022 vom 5. Juni 2023 E. 1).
Vorliegend endete die 30-tägige, nicht erstreckbare Beschwerdefrist gegen das Urteil vom 17. Mai 2024 am 21. Juni 2024. Die am 21. Juni 2024 der Post übergebene Eingabe wahrt die Beschwerdefrist, nicht hingegen die am 24. Juni 2024 dem Bundesgericht übermachte Eingabe. Da die Beschwerdebegründung zwingend innerhalb der gesetzlichen Beschwerdefrist vorzubringen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4.2; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1) und die nachträgliche Ergänzung der Beschwerdeschrift unzulässig ist (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; Urteil 9C_545/2023 vom 19. Dezember 2023 E. 1.6.1), hat die zweite Eingabe der Beschwerdeführerin unberücksichtigt zu bleiben.
1.2. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid eines oberen Gerichts in einer Angelegenheit des öffentlichen Rechts, die unter keinen Ausschlussgrund fällt (Anwaltsrecht; Art. 82 lit. a, Art. 83 e contrario, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG). Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ist somit zulässig. Die Beschwerdeführerin ist ausserdem zur Erhebung des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG).
1.3. Die Beschwerdeführerin beantragt einerseits die Aufhebung des angefochtenen Urteils, andererseits eine mildere Sanktion. Aus der Begründung der Beschwerde, die zur Auslegung der Anträge beizuziehen ist (BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil 2C_100/2021 vom 28. Juli 2021 E. 1.3), ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin sowohl die Annahme eines zu disziplinierenden Verhaltens als auch die ausgefällte Sanktion für bundesrechtswidrig hält. Der zweite von ihr gestellte Antrag ist daher als Eventualantrag zu verstehen und zu behandeln.
1.4. Auf die Beschwerde ist demnach unter Vorbehalt der Begründungs- und Rügeobliegenheiten (E. 2 nachfolgend) einzutreten.
2.
2.1.
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann insbesondere die Verletzung von Bundes- und Völkerrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a und b BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), pru?ft jedoch unter Beru?cksichtigung der allgemeinen Ru?ge- und Begru?ndungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5 mit Hinweis). Mit Blick auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Ru?ge- und Substanziierungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 73 E. 2.1 mit Hinweisen). Das bedeutet, dass in der Beschwerde klar und detailliert anhand der Erwägungen der Vorinstanz darzulegen ist, dass und inwiefern das angefochtene Urteil die angerufenen Grundrechte verletzt (vgl. BGE 142 II 369 E. 2.1 mit Hinweis).
2.2.
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie ihn die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Eine Berichtigung oder Ergänzung der vorinstanzlichen Feststellungen ist von Amtes wegen (Art. 105 Abs. 2 BGG) oder auf Rüge hin (Art. 97 Abs. 1 BGG) möglich. Von den tatsächlichen Grundlagen des vorinstanzlichen Urteils weicht das Bundesgericht jedoch nur ab, wenn diese offensichtlich unrichtig sind oder auf einer Rechtsverletzung im Sinn von Art. 95 BGG beruhen und die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). "Offensichtlich unrichtig" heisst "willkürlich" (Art. 9 BV; BGE 148 V 366 E. 3.3 mit Hinweisen). Entsprechende Mängel sind in der Beschwerdeschrift klar und detailliert aufzuzeigen (Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 147 I 73 E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3. Im bundesgerichtlichen Verfahren sind neue Tatsachen und Beweismittel ausgeschlossen (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Die Beschwerdeführerin beruft sich vor Bundesgericht auf einen nach dem angefochtenen Urteil erschienenen Zeitungsartikel und rügt, sie habe dadurch einen grossen wirtschaftlichen Schaden erlitten. Der strittige Zeitungsartikel stellt prozessual ein echtes Novum dar und ist deshalb vor Bundesgericht unbeachtlich (BGE 149 III 465 E. 5.5.1; 148 V 174 E. 2.2; 143 V 19 E. 1.2).
3.
Letztinstanzlich ist umstritten, ob die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zu Recht wegen eines Verstosses gegen Art. 12 lit. a BGFA mit einem Berufsausübungsverbot von drei Monaten sanktionierte.
4.
Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, das gegen sie geführte Disziplinarverfahren verletze Art. 6 EMRK. Zwar fällt das Disziplinarverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Garantie (Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1.1, mit Hinweisen). Die Beschwerdeführerin legt aber mit keinem Wort dar, inwiefern die kantonalen Behörden gegen Art. 6 Ziff. 1 EMRK verstossen haben sollen. Die Beschwerdeschrift genügt in diesem Punkt den Begründungs- und Rügeanforderungen nicht (E. 2.1 hiervor).
5.
Vor Bundesgericht ist der Sachverhalt nicht im Grundsatz umstritten. Demgemäss steht fest, dass die Beschwerdeführerin in zwei sozialversicherungsrechtlichen Beschwerdeverfahren die Rechtsmittelfrist verpasste und richterliche Fristen nicht einhielt. Die Beschwerdeführerin wirft der Vorinstanz indessen vor, die von einem Nichteintretensentscheid betroffenen Klienten nicht angehört zu haben. Das kantonale Gericht habe in unzulässiger antizipierter Beweiswürdigung ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
5.1. Das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen auch tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt (BGE 143 III 65 E. 5.2; Urteil 2C_378/2023 vom 13. Februar 2024 E. 3.1). Dem Anspruch auf rechtliches Gehör lässt sich keine allgemeine Pflicht der Behörde zur Abnahme aller angebotenen Beweise und zur Würdigung sämtlicher Argumente entnehmen. Das Gericht kann namentlich auf die Abnahme von Beweisen verzichten, wenn es aufgrund bereits abgenommener Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür annehmen kann, diese werde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (sog. antizipierte Beweiswürdigung; BGE 147 IV 534 E. 2.41; 145 I 167 E. 4.1; Urteil 2C_590/2023 vom 8. Mai 2024 E. 4.1).
5.2. Durch das materielle Recht vorgegebenes Beweisthema war im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, ob die Beschwerdeführerin durch das zweifache Verpassen von Rechtsmittelfristen und durch die Nichteinhaltung von richterlichen Fristen gegen die Berufsregeln verstossen habe. Die Beschwerdeführerin legt vor Bundesgericht nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die Anhörung der von ihr vertretenen Personen entscheiderheblich ist, zumal sie die Tatsache, dass sie die fraglichen Fristen verpasste, nicht bestreitet. Für die disziplinarrechtliche Beurteilung (vgl. E. 6 hiernach) ist irrelevant, ob die betroffenen Klientinnen und Klienten der Ansicht sind, die Beschwerdeführerin habe ihnen trotz allem geholfen. Soweit sich die Beschwerdeführerin zudem allgemein zum kantonalen Sozialversicherungsverfahren äussert, setzt sie sich weder mit dem Beweisthema des vorinstanzlichen Verfahrens noch mit dem angefochtenen Entscheid hinreichend auseinander. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung in diesem Punkt willkürlich sein soll. Daher durfte das kantonale Gericht in antizipierter Beweiswürdigung von der Abnahme der beantragten Beweise absehen.
5.3. Nicht näher einzugehen ist im Übrigen auf die tatsächlichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die im angefochtenen Urteil keine Stütze finden. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich darauf, den Sachverhalt aus ihrer Sicht zu würdigen, was den Begründungs- und Rügeanforderungen vor Bundesgericht nicht genügt (vgl. E. 2.1 hiervor). Daher bleibt es beim Sachverhalt gemäss vorinstanzlichem Urteil.
6.
Die Beschwerdeführerin wirft dem kantonalen Gericht sinngemäss vor, Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben.
6.1. Nach Art. 12 lit. a BGFA haben Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Es handelt sich um eine Generalklausel (BGE 144 II 473 E. 4.1; 130 II 270 E. 3.2), die durch die weitere Aufzählung von Berufsregeln in Art. 12 BGFA konkretisiert wird. Das Bundesgericht prüft die Frage, ob eine Verletzung der Berufsregeln vorliegt, mit freier Kognition (BGE 144 II 473 E. 4.2 mit Hinweisen).
6.2. Anwältinnen und Anwälte sind zum einen berufsrechtlich nach Art. 12 lit. a BGFA zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verpflichtet. Zum anderen müssen sie gestützt auf Art. 398 Abs. 2 OR die von ihnen übernommenen Aufträge sorgfältig erfüllen. Für die berufsrechtliche Qualifikation des Verhaltens eines Anwalts gegenüber einer Klientin ist die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht von grundsätzlicher Bedeutung (vgl. Urteil 2C_84/2023 vom 13. Februar 2024 E. 5.2.2; WALTER FELLMANN, in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2. Aufl. 2011 [nachfolgend: Kommentar Anwaltsgesetz], N. 25 zu Art. 12 BGFA; MICHEL VALTICOS, in: Commentaire romand, Loi sur les avocats, 2. Aufl. 2022, N. 18 zu Art. 12 BGFA). Wer als Anwalt oder Anwältin Art. 398 Abs. 2 OR verletzt, missachtet damit zwar nicht zwingend, aber wohl häufig auch Art. 12 lit. a BGFA (BGE 144 II 473 E. 5.3.1), denn die Verpflichtung zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs im Sinn von Art. 12 lit. a BGFA beinhaltet die grundlegenden (zivilrechtlichen) Treue- und Sorgfaltspflichten (WALTER FELLMANN, Anwaltsrecht, 2. Aufl. 2017, N 241 [nachfolgend: Anwaltsrecht]; vgl. auch VALTICOS, a.a.O., N. 8 und N. 18 zu Art. 12 BGFA). Zu diesen zählt insbesondere die Fristenkontrolle. Die zeitliche Planung der Mandatsaktivität ist ein zentrales Arbeitsinstrument von Anwältinnen und Anwälte, da die Dringlichkeit eines Geschäftes den Tagesablauf in der Advokatur bestimmt (Urteil 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011 E. 1.8; VALTICOS, a.a.O., N. 24a zu Art. 12 BGFA). Dementsprechend müssen Anwältinnen und Anwälte bereits bei der Mandatsübernahme den Zeitbedarf für einen neuen Fall, ihre Kapazitäten und die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abschätzen (FELLMANN, Anwaltsrecht, N. 246; VALTICOS, a.a.O., N. 26 zu Art. 12 BGFA; vgl. auch BGE 130 II 87 E. 6.2).
6.3. Eine Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA liegt praxisgemäss nur vor, wenn eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit gegeben ist; erforderlich ist somit ein bedeutsamer Verstoss gegen die Berufspflichten (BGE 144 II 473 E. 4.1; Urteile 2C_131/2019 vom 27. August 2019 E. 4.3.3 und 2C_933/2018 vom 25. März 2019 E. 5.1 mit Hinweisen auf die Literatur). Angesichts der geringen Tragweite der mildesten der im Gesetz vorgesehenen Disziplinarmassnahmen, der Verwarnung (Art. 17 Abs. 1 lit. a BGFA), sind an die Schwere der fraglichen Pflichtverletzung allerdings keine hohen Anforderungen zu stellen (Urteile 2C_360/2022 vom 5. Dezember 2022 E. 6.1 und 2C_985/2021 vom 16. November 2022 E. 4.2; YVES DONZALLAZ, Le droit disciplinaire de l'avocat relatif à l'art. 12 let. a LLCA, in: Gegenwart und Zukunft des Anwaltsberufs, 2023, S. 166 f.; vgl. in Bezug auf Medizinalberufe BGE 148 I 1 E. 12.2).
6.4. Die Vorinstanz erwog zusammengefasst, die Beschwerdeführerin sei bereits im Jahr 2022 diszipliniert worden. Damals habe die Aufsichtsbehörde auf Unzulänglichkeiten in der Organisation der Kanzlei der Beschwerdeführerin hingewiesen, die zu einer Häufung von formellen Fehlleistungen geführt habe. Trotz dieser Disziplinierung habe die Beschwerdeführerin ihre Betriebsorganisation nicht geändert. Sie habe wiederum gesetzliche und richterliche Fristen verpasst. Dabei handle es sich nicht um leichte Verfehlungen: Wenn auf ein Rechtsmittel zufolge Verspätung nicht eingetreten werden könne, bedeute dies, dass die angefochtene Verfügung nicht überprüft und allfällige Fehler nicht korrigiert werden könnten. Daran ändere der sozialversicherungsrechtliche Kontext nichts. Es sei beinahe zynisch, wenn die Beschwerdeführerin ausführe, wegen der "teilweise sehr mangelhaft instruierten" angefochtenen Verfügungen komme es "selten zu einem definitiven Rechtsverlust". Auch die Aussage der Beschwerdeführerin, ihr Engagement sei wichtiger als eine verpasste Frist, sei mit Blick auf die verantwortungsvolle Berufsausübung inakzeptabel (angefochtenes Urteil E. 3.3). Sodann deute nichts auf eine Veränderung im Verhalten der Beschwerdeführerin hin. Ein Umdenken im Arbeits- und Fristenmanagement habe nicht stattgefunden (angefochtenes Urteil E. 3.4). Die Vielzahl der verpassten Fristen deute vielmehr auf anhaltende und erhebliche Mängel in der Arbeitsorganisation der Beschwerdeführerin hin. Diese übernehme offensichtlich mehr Mandate, als sie mit der gebotenen Sorgfalt bewältigen könne (angefochtenes Urteil E. 3.5).
6.5. Die Beurteilung der Vorinstanz erweist sich als bundesrechtskonform. Zwar ist nicht jeder Verstoss gegen die auftragsrechtliche Sorgfaltspflicht auch disziplinarrechtlich relevant (vgl. BGE 144 II 473 E. 5.3.1; FELLMANN, Anwaltsrecht, N. 242). Vorliegend fällt aber ins Gewicht, dass die Beschwerdeführerin bereits im Jahr 2022 wegen mehrfacher Fristversäumnisse und einer damit einhergehenden mangelhaften Arbeitsorganisation diszipliniert werden musste. Wie das kantonale Gericht zutreffend hervorhebt, deuten die im Jahr 2023 verpassten Rechtsmittelfristen auf eine weiterhin ungenügende Organisation der Kanzlei der Beschwerdeführerin hin. Mit Blick auf die zentrale Bedeutung des Fristenmanagements für die Tätigkeit von Anwältinnen und Anwälte (E. 6.2 hiervor) ist das erneute Verpassen von zwei Rechtsmittelfristen sowie weiterer richterlicher Fristen disziplinarrechtlich relevant. Die Beschwerdeführerin bestreitet denn auch nicht die disziplinarrechtliche Relevanz ihres Verhaltens, sondern verweist auf den Grundsatz des einfachen und raschen Verfahrens im Sinn von Art. 61 lit. a ATSG. Sie legt aber nicht dar, weshalb die vorinstanzliche Beurteilung diesem Grundsatz widerspricht. Im Gegenteil dienen klare Fristen und Säumnisfolgen der Verfahrensstraffung und insofern auch dem einfachen und raschen Verfahren (Urteil 9C_51/2023 vom 11. April 2023 E. 4.3.2).
6.6. Nicht einzugehen ist auf die in der ergänzten Beschwerdeschrift formulierte Kritik am angefochtenen Urteil (E. 1.2 hiervor). Demnach verletzt die Vorinstanz nicht Art. 12 lit. a BGFA, wenn sie von einem disziplinarrechtlich relevanten Tatbestand ausgeht.
7.
Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die ausgesprochene Sanktion.
7.1. Bei Verletzungen der Berufsregeln kann die Aufsichtsbehörde gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse (lit. c) oder ein befristetes (lit. d) oder dauerndes (lit. e) Berufsausübungsverbot anordnen. Die Bestimmung der zu ergreifenden Disziplinarmassnahme ist vorab Sache der zuständigen Aufsichtsbehörde. Anders als bei der Frage, ob ein Verstoss gegen die Berufsregeln vorliegt, welche das Bundesgericht mit freier Kognition prüft, auferlegt es sich Zurückhaltung, soweit es um die auszufällende Massnahme geht. Insoweit greift das Bundesgericht nur ein, wenn die angefochtene Disziplinarsanktion den Rahmen des pflichtgemässen Ermessens sprengt und damit als klar unverhältnismässig erscheint (Urteile 2C_340/2023 vom 28. März 2024 E. 7.1; 2C_985/2020 vom 5. November 2021 E. 7.2; 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021 E. 8.1; 2C_314/2020 vom 3. Juli 2020 E. 5.1).
7.2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, die Beschwerdeführerin sei trotz der im Jahr 2022 verhängten Sanktion wieder wegen gleichgelagerter Verstösse zu disziplinieren. Das erste Disziplinarverfahren habe offensichtlich kein Umdenken bewirkt. Bei der Beschwerdeführerin sei keine Einsicht erkennbar. Die Busse als Sanktionsart habe daher ihre Wirkung verfehlt. Folglich sei die Beschwerdeführerin nunmehr mit einer (noch) schärferen Sanktion zu belegen. Das befristete Berufsausübungsverbot bezwecke einerseits, eine nicht mehr voll vertrauenswürdige Person für eine bestimmte Zeit von der Berufsausübung auszuschliessen. Andererseits solle die fehlbare Person damit zu einer zukünftigen Verhaltensänderung veranlasst werden. Das befristete Berufsausübungsverbot sei vorliegend die geeignete Sanktion (angefochtenes Urteil E. 4.4). In Bezug auf die Dauer der Sanktion hielt die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin könne während dem Berufsausübungsverbot weiterhin ausserhalb des Monopolbereichs tätig sein. Eine Dauer von drei Monaten sei auch genügend lange, um eine gewisse Wirkung bei der Beschwerdeführerin zu erzielen (angefochtenes Urteil E. 4.5).
7.3. Die Beschwerdeführerin beschränkt sich vor Bundesgericht darauf, die Sanktion als unverhältnismässig und schädigend zu bezeichnen. Sie setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des kantonalen Gerichts auseinander. Die Beschwerdeschrift genügt daher den Begründungsanforderungen nicht (E. 2.1 hiervor). Es ist sodann nicht ersichtlich, dass das kantonale Gericht sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigte bzw. wesentliche Aspekte für die Wahl der Sanktionsart und die Bemessung der Sanktionsdauer ausser Acht liess. Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
8.
Demnach ist die Beschwerde abzuweisen. Die unterliegende Beschwerdeführerin wird kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 24. September 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: P. Plattner