8C_413/2024 08.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_413/2024
Urteil vom 8. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Métral,
Gerichtsschreiberin Ackermann.
Verfahrensbeteiligte
Unia Arbeitslosenkasse, Zentralverwaltung - Rechtsdienst,
Weltpoststrasse 20, 3015 Bern,
Beschwerdeführerin,
gegen
A.________,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Arbeitslosenversicherung (Arbeitslosenentschädigung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 (AL 2023.00238).
Sachverhalt:
A.
A.________, geboren 1967, gründete im Jahr 2013 zusammen mit B.________ die C.________ AG. Zweck der Gesellschaft war die Vermögensberatung und -verwaltung. Anlässlich der Gründung übernahm A.________ Aktien im Nennwert von Fr. 52'000.-. Nach dem Ausscheiden von B.________ im Juli 2021 übernahm er die restlichen Aktien im Nennwert von Fr. 48'000.- und war fortan Alleinaktionär und Verwaltungsratspräsident der C.________ AG. Mit Vertrag vom 23. Juni 2022 vereinbarte A.________ mit der D.________ GmbH, vertreten durch E.________, dass er seine Anteile an der C.________ AG in zwei Schritten an diese Gesellschaft verkaufe. 51 % der Anteile sollten gegen Entrichtung des Kaufpreises sogleich übertragen werden, die weiteren 49 % bis spätestens Ende Dezember 2022, zu einem Zeitpunkt nach Wahl der Käuferin. E.________ und F.________ wurden als neue Verwaltungsratsmitglieder ernannt und A.________ wurde in seiner Funktion als Verwaltungsratspräsident bestätigt. Am 5. Juli 2022 schloss die C.________ AG sodann mit A.________ einen Arbeitsvertrag, mit dem sie ihn ab dem 1. Juli 2022 in den Funktionen als CEO, Managing Partner und Verwaltungsratspräsidenten im Vollzeitpensum anstellte. Mit Schreiben vom 1. Juli 2023 löste die C.________ AG, vertreten durch F.________ und E.________, das Arbeitsverhältnis mit A.________ per sofort auf.
A.________ meldete sich daraufhin am 20. Juli 2023 beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) U.________ zur Vermittlung einer Vollzeitstelle an und stellte am 2. August 2023 bei der Unia Arbeitslosenkasse Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2023. Mit Verfügung vom 30. August 2023 verneinte die Arbeitslosenkasse den Anspruch von A.________ auf Arbeitslosenentschädigung. Denn er sei zwar seit dem 11. August 2023 im Handelsregister nicht mehr eingetragen, jedoch immer noch im Besitz von 49 % der Aktien der C.________ AG und habe somit nach wie vor eine arbeitgeberähnliche Stellung in dieser Gesellschaft inne, was einem Arbeitslosenentschädigungsanspruch entgegenstehe. Auf Einsprache hielt die Kasse daran fest (Einspracheentscheid vom 13. November 2023).
B.
In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerde hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich den angefochtenen Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. November 2023 auf und stellte fest, dass A.________ ab dem 11. August 2023 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr bekleide und somit Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung habe, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 8 AVIG erfüllt seien (Urteil vom 29. Mai 2024).
C.
Die Unia Arbeitslosenkasse führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit dem Antrag, das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. Mai 2024 sei vollständig aufzuheben und der Einspracheentscheid der Unia Arbeitslosenkasse vom 13. November 2023 sei zu bestätigen.
Nach Beizug der Akten verzichtet das Bundesgericht auf einen Schriftenwechsel.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie feststellte, der Beschwerdegegner habe ab dem 11. August 2023 keine arbeitgeberähnliche Stellung mehr bekleidet und daher Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung, sofern die übrigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien.
3.
3.1. Das kantonale Gericht stellte fest, dass der Beschwerdegegner mit der fristlosen Kündigung vom 1. Juli 2023 durch die beiden anderen Verwaltungsratsmitglieder seine Stellung als Geschäftsführer der C.________ AG verloren habe sowie anlässlich einer Videokonferenz vom 29. Juni 2023 auch als Verwaltungsratspräsident abgewählt worden sei. Hingegen sei er bis zu seiner Rücktrittserklärung vom 10. August 2023 - und der im Anschluss daran veranlassten Löschung aller seiner Funktionen aus dem Handelsregister per 11. August 2023 - Verwaltungsratsmitglied geblieben, weshalb er aufgrund der sich daraus ergebenden arbeitgeberähnlichen Stellung bis zu diesem Zeitpunkt keinen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung gehabt habe. Ab dem 11. August 2023 könne der Beschwerdegegner, der im Zeitraum zumindest bis zum Datum des angefochtenen Einspracheentscheids immer noch Eigentümer von 49 % der Aktien der C.________ AG gewesen sei, wegen seiner Stellung als Minderheitsaktionär jedoch nicht mehr vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausgeschlossen werden. Der Beschwerdegegner sei als Minderheitsaktionär einer einzigen Mehrheitsaktionärin gegenübergestanden. Sodann habe der im Kaufvertrag vom 23. Juni 2022 ausdrücklich formulierte Hauptzweck darin bestanden, der Käuferin die Kontrolle über die C.________ AG zu verschaffen. Entsprechend sei vereinbart gewesen, dass die Käuferin bis Ende 2022 sämtliche Aktien der Gesellschaft übernehme. Die Ereignisse hätten alsdann gezeigt, dass die Käuferin beziehungsweise deren Rechtsnachfolgerin G.________ GmbH diese Kontrolle bereits nach der Übernahme des ersten, 51 % der Anteile umfassenden Aktienpakets aktiv ausgeübt habe und der Beschwerdegegner im Gang der Geschäfte der C.________ AG fortan keine Rolle mehr spielen sollte. Dies sei ihm unter den gegebenen Umständen auch nicht mehr möglich gewesen. Aufgrund des statutarisch vorgesehenen Stimmrechts der Aktionäre nach dem Verhältnis des Nennwerts ihrer Aktie und dem für die Beschlussfassung grundsätzlich erforderlichen absoluten Mehr der anwesenden und vertretenen Stimmen, habe der Beschwerdegegner in seiner Eigenschaft als Minderheitsaktionär nur noch Einfluss nehmen können auf diejenigen Punkte, die in Art. 704 Abs. 1 OR aufgelistet seien und eine Zweidrittelmehrheit der vertretenen Stimmen erforderten. Die Einflussnahme in diesen Bereichen sei jedoch nicht dazu geeignet, dem Beschwerdegegner einen Einfluss in Belangen zu verschaffen, die von der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anvisiert würden und mit denen er eine Wiederanstellung bei der C.________ AG hätte erwirken können. Des Weiteren sei angesichts der Zahlungsaufforderung vom 20. Juli 2023 auch nicht ersichtlich gewesen, dass der Beschwerdegegner, der das Geld für den Verkauf des ersten Aktienpakets bereits erhalten hatte, wegen des Verzugs der Käuferin im Zusammenhang mit dem Erwerb des zweiten Aktienpakets einen Rücktritt vom Vertrag in Betracht gezogen und damit die Kontrolle über die C.________ AG zurückzugewinnen beabsichtigt hätte.
3.2. Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Risiko einer Einflussnahme durch den Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht gänzlich ausgeschlossen werden könne. Zum einen bestehe die - wenn auch geringe - Möglichkeit, dass er mit einem der zwei Gesellschafter der D.________ GmbH eine Allianz schliesse, um die Mehrheit der Stimmen zu erlangen. Zum anderen verweist sie auf Art. 704 Abs. 1 OR und hier insbesondere auf Ziff. 1, 3, 7, 13 und 16, wonach ein Beschluss der Generalversammlung, der mindestens zwei Drittel der vertretenen Stimmen und die Mehrheit der vertretenen Aktiennennwerte auf sich vereinigt, erforderlich ist für die Änderung am Gesellschaftszweck (Ziff. 1), die Kapitalerhöhung aus Eigenkapital, gegen Sacheinlagen oder durch Verrechnung mit einer Forderung und die Gewährung von besonderen Vorteilen (Ziff. 3), die Beschränkung der Übertragbarkeit von Namenaktien (Ziff. 7), die Verlegung des Sitzes der Gesellschaft (Ziff. 13) sowie die Auflösung der Gesellschaft (Ziff. 16). Da der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall mit 49 % fast über die Hälfte des Aktienkapitals verfüge, könne er auch alleine - ohne das Schliessen von Allianzen - massiven Einfluss auf die Beschlüsse gemäss Art. 704 Abs. 1 OR ausüben. Namentlich könne er Beschlüsse verunmöglichen, welche im Interesse der Mehrheitsaktionärin seien, und so Druck auf diese ausüben. Das Risiko, dass die Mehrheitsaktionärin dem Druck nachgeben und den Beschwerdegegner wieder anstellen könnte, sei deshalb nicht gänzlich ausgeschlossen. Aus den genannten Gründen könne der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht mit dem Minderheitsaktionär aus SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 verglichen werden.
4.
4.1. Gemäss Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG haben Personen, die in ihrer Eigenschaft als Gesellschafter, als finanziell am Betrieb Beteiligte oder als Mitglieder eines obersten betrieblichen Entscheidungsgremiums die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmen oder massgeblich beeinflussen können, sowie ihre mitarbeitenden Ehegatten keinen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung. Praxisgemäss ist diese der Vermeidung von Missbräuchen dienende Bestimmung analog auf arbeitgeberähnliche Personen und deren Ehegatten anzuwenden, die Arbeitslosenentschädigung verlangen (BGE 145 V 200 E. 4.1 mit Hinweisen).
4.2. Hervorzuheben ist, dass die Frage, ob Arbeitnehmende einem obersten betrieblichen Entscheidungsgremium angehören und ob sie in dieser Eigenschaft massgeblich Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen nehmen können, aufgrund der internen betrieblichen Struktur zu beantworten ist (BGE 122 V 270 E. 3; ARV 2014 S. 222 E. 4.3.1, 8C_191/2014). Keine Prüfung des Einzelfalles ist erforderlich, wenn sich die massgebliche Entscheidungsbefugnis bereits aus dem Gesetz selbst (zwingend) ergibt. Dies gilt insbesondere für die Gesellschafter einer GmbH (Art. 804 ff. OR) sowie die (mitarbeitenden) Verwaltungsräte einer AG, für die das Gesetz in der Eigenschaft als Verwaltungsrat in Art. 716-716b OR verschiedene, nicht übertrag- und entziehbare, die Entscheidungen des Arbeitgebers bestimmende oder massgeblich beeinflussende Aufgaben vorschreibt (BGE 145 V 200 E. 4.2 mit Hinweisen).
5.
5.1. Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass dem Beschwerdegegner bis zum Rücktritt aus dem Verwaltungsrat der Aktiengesellschaft am 10. August 2023 ohne Weiteres eine massgebliche Entscheidungsbefugnis zukam, die einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ausschloss. Streitig ist letztinstanzlich einzig noch, ob ihm anschliessend wegen seiner Stellung als Minderheitsaktionär, dem nunmehr einzig noch bestehenden Bezug zur ehemaligen Arbeitgeberin, Arbeitslosenentschädigung weiterhin verwehrt werden durfte. Diese Frage muss gestützt auf die Umstände des Einzelfalls beantwortet werden (vgl. E. 4.2 hiervor). Dabei kommt es entscheidend darauf an, ob die Möglichkeit zur massgeblichen Einflussnahme während des Leistungszeitraums bestand (THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Soziale Sicherheit, 3. Aufl. 2016, S. 2445 Rz. 594 mit Hinweisen sowie S. 2405 Rz. 465; SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 E. 5.1).
5.2.
5.2.1. Der Aktienbesitz bildet praxisgemäss eines der in Betracht fallenden Kriterien für den Ausschluss vom Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung (Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 61/05 vom 10. April 2006 E. 2.2). Mit Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts C 120/02 vom 14. März 2003 wurde festgehalten, dass ein Alleinaktionär, der keine weiteren Funktionen (mehr) für die Aktiengesellschaft ausübt, keinen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hat. Der Umstand, dass eine versicherte Person 8 von 50 Namensaktien (also einen Aktienanteil von 16 %) besass und die Mehrheit der übrigen Aktien von ihrem Vater gehalten wurde, genügte demgegenüber nicht, um ihr eine arbeitgeberähnliche Stellung anzurechnen (Urteil C 45/04 vom 27. Januar 2005 E. 3.2). Dem Versicherten aus dem Urteil C 61/05 vom 10. April 2006, der nicht mehr Verwaltungsratsmitglied, nicht mehr zeichnungsberechtigt, jedoch noch mit einem reduzierten Pensum in der Höhe von 20 % für die Aktiengesellschaft tätig war und einen Aktienanteil von 49,5 % hielt, wurde wiederum ein erheblicher Einfluss auf den Betrieb zugeschrieben. Ob ein Mindestanteil von 33 1/3 % am Kapital vorliegen muss, damit die arbeitgeberähnliche Stellung zu bejahen ist, konnte damals offen gelassen werden (Urteil C 61/05 vom 10. April 2006 E. 2.2; vgl. SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 E. 5.2.1).
5.2.2. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Rechtsprechung die alleinige Beteiligung am Kapital einer Aktiengesellschaft als nicht genügend erachtet, um daraus eine arbeitgeberähnliche Position abzuleiten. Ob ein Mindestanteil am Kapital vorliegen muss, damit eine Einflussmöglichkeit bejaht werden kann, wurde bisher ebenfalls offen gelassen (SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 E. 5.2.4 mit Hinweisen).
5.2.3. Die Vorinstanz beruft sich zur Begründung der fehlenden Einflussmöglichkeit des Beschwerdegegners auf die Entscheidungen der Aktiengesellschaft unter anderem auf SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019. Das Bundesgericht verneinte damals eine arbeitgeberähnliche Stellung des Minderheitsaktionärs (25%iger Anteil der Aktien, weitere drei Aktionäre hielten 37,5 %, 27,5 % und 10 % der Aktien) nach dessen Rücktritt aus dem Verwaltungsrat. Dabei wies es auf den Vertrauensverlust zwischen dem Minderheitsaktionär und den gleichzeitig dem Verwaltungsrat angehörenden Mehrheitsaktionären hin, der einen fortbestehenden Einfluss des Minderheitsaktionärs durch Zusammenwirken mit den Mehrheitsaktionären ausschliesse (SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 E. 5.2.3.1, 5.2.3.2 und 5.2.4).
5.2.3.1. Mit der Vorinstanz lässt sich der vorliegende Fall insofern mit SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019, vergleichen, als dass sich die Ausgangslage nach der fristlosen Kündigung der Anstellung durch die ehemalige Arbeitgeberin, durchgesetzt von den übrigen Aktionären als (nunmehr einzige) Mitglieder des Verwaltungsrates, hier wie dort alles andere als harmonisch präsentiert. So verlor auch der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall seine Anstellung anlässlich von erheblichen Differenzen mit den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern. Die Gesellschaft prüfte gar straf- und/oder zivilrechtliche Schritte gegen den Beschwerdegegner.
Auch in Bezug auf den zeitlichen Ablauf sind die beiden Sachverhalte vergleichbar. Wie der Minderheitsaktionär aus SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019, bemühte sich auch der Beschwerdegegner im vorliegenden Fall nicht erst im Hinblick auf die Erhältlichmachung von Arbeitslosenentschädigung um den Verkauf seines 49%igen Aktienanteils. Vielmehr war der Verkauf aller Anteile an der C.________ AG Gegenstand des Kaufvertrags vom 23. Juni 2022, wobei die verbliebenen 49 % der Anteile bereits Ende Dezember 2022 gegen Entrichtung des Kaufpreises an die D.________ GmbH hätten übertragen werden sollen. Der Vollzug dieses Teils des Vertrags unterblieb jedoch aus finanziellen Gründen (Aufzeichnungen zur Zusammenkunft der Verwaltungsratsmitglieder vom 29. Juni 2023). Am 20. Juli 2023 liess der Beschwerdegegner deshalb der G.________ GmbH als Rechtsnachfolgerin der D.________ GmbH eine Zahlungsaufforderung zustellen. Dass diese Aufforderung bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids erfüllt worden wäre, ist nicht dokumentiert.
5.2.3.2. Zwar trifft mit der Beschwerdeführerin zu, dass der Beschwerdegegner bei Abstimmungen gemäss Art. 704 Abs. 1 OR die Möglichkeit hat, Beschlüsse zu verunmöglichen und dadurch Druck auf die Mehrheitsaktionärin auszuüben. Dass diese die Wiederanstellung des Beschwerdegegners ab einem gewissen Punkt als kleineres Übel hätte hinnehmen können, ist insofern nicht gänzlich ausgeschlossen. Doch gab der Beschwerdegegner keinen Anlass, ein solches Verhalten von ihm zu befürchten. So liess er, wie die Vorinstanz unbestrittenermassen feststellte, der G.________ GmbH als Rechtsnachfolgerin der D.________ GmbH am 20. Juli 2023 - gleichentags wie seine Anmeldung beim RAV - die Aufforderung zustellen, den Kaufpreis des verbliebenen 49%igen Aktienanteils, welcher bereits Ende Dezember 2022 fällig war, nun innerhalb von 15 Tagen zu bezahlen (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor). Dieses Vorgehen lässt den Schluss zu, dass er nicht nur am Verkauf festhalten, sondern diesen nach seiner fristlosen Kündigung vorantreiben wollte und nicht die Absicht verfolgte, als Minderheitsaktionär weiterhin Einfluss auf die Gesellschaft zu nehmen oder gar Beschlüsse zu blockieren. Überdies hätte die Mehrheitsaktionärin selbst mit einer Wiederanstellung des Beschwerdegegners keine Garantie dafür gehabt, dass er ab dann in ihrem Interesse abgestimmt hätte. Vielmehr wäre es bei einem die Beschlüsse torpedierenden Verhalten des Beschwerdegegners zielführender gewesen, seinen Aktienanteil (oder mindestens so viel wie notwendig, um zwei Drittel der Stimmen zu kontrollieren) zu erwerben und ihm so den Einfluss definitiv zu entziehen. Insofern erweist sich das Szenario der forcierten Wiederanstellung als weder vom Beschwerdegegner beabsichtigt noch für die Mehrheitsaktionärin als lohnenswerte Vorgehensweise im Vergleich zum Erwerb des verbliebenen Aktienpakets und von daher als unwahrscheinlich.
5.2.3.3. Vor dem Hintergrund der erheblichen Differenzen zwischen dem Beschwerdegegner und den übrigen Verwaltungsratsmitgliedern (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor) durfte die Vorinstanz davon ausgehen, dass der Beschwerdegegner auch durch informellen Einfluss auf die Mehrheitsaktionärin und deren Vertreter im Verwaltungsrat nicht wieder angestellt worden wäre. Bei den vorherrschenden Verhältnissen hatte der Beschwerdegegner überdies auch keine Möglichkeit, die Entscheidungen in der Gesellschaft durch Allianzen mit einem der zwei Gesellschafter der D.________ GmbH zu beeinflussen.
5.2.3.4. Mit der Vorinstanz ist schliesslich davon auszugehen, dass die Einflussnahme in den in Art. 704 Abs. 1 OR genannten Bereichen nicht dazu geeignet ist, dem Beschwerdegegner erneut einen Einfluss in Belangen zu verschaffen, die von der Regelung in Art. 31 Abs. 3 lit. c AVIG anvisiert werden und mit denen er alleine - ohne das Schliessen von Allianzen - eine Wiederanstellung bei der C.________ AG hätte erwirken können. Namentlich könnte der Beschwerdegegner aufgrund der erforderlichen Zweidrittelmehrheit zwar eine Kapitalerhöhung genehmigen oder verhindern (Art. 704 Abs. 1 Ziff. 3 OR), er hätte aber als Minderheitsaktionär nicht die Möglichkeit, das statutarisch vorgesehene Bezugsrecht - also hier das Bezugsrecht nach Massgabe des bisherigen Aktienbesitzes - zu seinen Gunsten zu verändern (vgl. Art. 704 Abs. 1 Ziff. 4 OR) und auf diese Weise eine Mehrheitsbeteiligung zu erlangen.
5.2.3.5. Dass die Mehrheitsaktionärin bis zum Erlass des angefochtenen Einspracheentscheids den Aktienanteil des Beschwerdegegners nicht erworben hat (vgl. E. 5.2.3.1 hiervor), bekräftigt schliesslich die Vermutung, dass sie dessen Einflussnahme nicht zu befürchten hatte. Ein Missbrauchspotential bestand nach seinem Rücktritt als Verwaltungsrat trotz seiner fortdauernden Stellung als Minderheitsaktionär mit 49%igem Aktienanteil nicht mehr. Es geht zu weit, den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung bis zur definitiven Aufgabe der Aktionärsstellung auszuschliessen, wenn eine Missbrauchsgefahr nicht mehr besteht (SVR 2020 ALV Nr. 15 S. 46, 8C_433/2019 E. 5.2.3.2).
5.3. Nach dem Gesagten lässt sich das angefochtene Urteil nicht beanstanden.
6.
Die unterliegende Arbeitslosenkasse trägt die Verfahrenskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 8. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Die Gerichtsschreiberin: Ackermann