9C_338/2024 09.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9C_338/2024
Urteil vom 9. Oktober 2024
III. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichter Stadelmann,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
Bundesrichter Beusch,
Bundesrichterin Scherrer Reber,
Gerichtsschreiberin Fleischanderl.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Soluna Girón,
Beschwerdeführer,
gegen
Pensionskasse der B.________,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Berufliche Vorsorge (Altersleistungen; Freizügigkeitsleistungen; Ehescheidung),
Beschwerde gegen das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024 (BV.2023.00041).
Sachverhalt:
A.
Der im Februar 1959 geborene A.________ war bei der B.________ angestellt und dadurch bei der Pensionskasse der B.________ (nachfolgend: PK B.________) beruflich vorsorgeversichert. Mit Wirkung auf 1. Juli 2019 liess er sich - 44 Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionsalter 64 - frühpensionieren. Das Altersguthaben per 30. Juni 2019 bezifferte die PK B.________ auf Fr. 1'815'862.85, das, entsprechend den reglementarischen Übergangsbestimmungen, um 0,125 % pro vorgezogenem Monat um Fr. 99'872.45 (44 x 0,125 % = 5,5 %) erhöht wurde. Daraus resultierte zusammen mit den Altersguthaben "Bonusplan" (Fr. 32'762.-) und "Plan 58+" (Fr. 7'766.85) ein der Altersrente zugrunde liegendes Guthaben von insgesamt Fr. 1'956'264.15. In Berücksichtigung eines Umwandlungssatzes von 5 % errechnete die PK B.________ per 1. Juli 2019 eine Altersrente von A.________ (mit anwartschaftlicher Ehegattenrente von 70 %) von jährlich Fr. 97'824.-, ergänzt durch eine bis Ende Februar 2024 ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente von jährlich Fr. 6'096.- (Schreiben der PK B.________ vom 3. Juli 2019 und 13. Februar 2020).
Dem von A.________ und seiner Ehefrau im November 2018 gemeinsam eingereichten Scheidungsbegehren wurde mit Urteil des Bezirksgerichts Winterthur vom 11. Dezember 2019 entsprochen; es erwuchs am 16. Dezember 2019 in Rechtskraft. Gemäss diesem hatte die PK B.________ eine Ausgleichszahlung von Fr. 782'393.50 zuzüglich Zins von Fr. 5'867.95, d.h. von insgesamt Fr. 788'261.45, bis 30. Juni 2019 an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin zu überweisen. Am 13. Februar 2020 (und 13. Januar 2022) teilte die PK B.________ A.________ mit, dass infolge des im Januar 2020 ausgerichteten Vorsorgeausgleichs sein Altersguthaben auf Ende Juni 2019 neu insgesamt noch Fr. 1'126'877.- betrage, woraus eine jährliche Altersrente von Fr. 56'352.- resultiere. Diese werde per 1. Januar 2020 um die vom 1. Juli bis 31. Dezember 2019 zu viel ausbezahlten Rentenbetreffnisse in der Höhe von Fr. 516.- jährlich gekürzt. Dem hielt A.________ u.a. entgegen, die Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan (5,5 %) sei zu Unrecht nicht auf der Basis des Altersguthabens per 30. Juni 2019, sondern auf derjenigen nach dem im Januar 2020 vorgenommenen Vorsorgeausgleich berechnet worden; dies habe die ursprüngliche Erhöhung von Fr. 99'872.45 auf Fr. 58'747.15 reduziert. Eine Einigung in diesem Punkt konnte zwischen den Parteien in der Folge nicht erzielt werden.
B.
Am 25. Mai 2023 liess A.________ Klage gegen die PK B.________ erheben und beantragen, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm ab 1. Juli 2019 gesetzliche und reglementarische Altersleistungen zu bezahlen, insbesondere eine Altersrente basierend auf einem Altersguthaben von Fr. 1'168'002.70, abzüglich der Kürzung zufolge zu viel bezahlter Rente von Fr. 516.- pro Jahr, somit im Umfang von mindestens Fr. 57'884.15 pro Jahr bzw. Fr. 60'776.15 pro Jahr ab 1. Mai 2023; dies nebst Zins von 2 % pro Jahr ab jeweiliger Leistungsfälligkeit, frühestens ab Klageerhebung, nebst der unstrittigen AHV-Überbrückungsrente von Fr. 6'096.- pro Jahr, jeweils abzüglich für im gleichen Zeitraum bereits ausgerichtete Leistungen. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 25. April 2024 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ um Aufhebung des angefochtenen Urteils ersuchen und sein Klagebegehren erneuern; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die PK B.________ schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann u.a. die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG).
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Indes prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungspflicht der Beschwerde (vgl. Art. 42 Abs. 1 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 145 V 57 E. 4.2 mit Hinweis).
2.
Streitig und zu prüfen ist die Rechtskonformität der Höhe der dem Beschwerdeführer per 1. Juli 2019 durch die Beschwerdegegnerin zugesprochenen, vorinstanzlich bestätigten Altersrente.
3.
3.1. Im Zeitpunkt des vorgezogenen Altersrücktritts (auf 30. Juni 2019) war der im Februar 1959 geborene Beschwerdeführer 60.4 Jahre alt. Für seine Altersansprüche ab 1. Juli 2019 kommt daher grundsätzlich das Vorsorgereglement der Beschwerdegegnerin in der ab 1. Januar 2019 geltenden Fassung zur Anwendung (nachfolgend: Reglement 2019).
3.2. Gemäss Art. 4 Reglement 2019 führt die Beschwerdegegnerin den "Rentenplan" und den "Bonusplan", die beide nach dem Prinzip des Beitragsprimats Altersleistungen erbringen. Zusätzlich bietet sie den "Plan 58+" an, in dem durch freiwillige Einkäufe ein teilweiser oder vollständiger Ausgleich der Rentenkürzung im "Rentenplan" bei einer vorzeitigen Pensionierung vorfinanziert werden kann. Grundlage für die Altersleistungen ist das im Zeitpunkt der Alterspensionierung im "Rentenplan", im "Bonusplan" sowie im "Plan 58+" vorhandene Altersguthaben (dazu im Detail Art. 28.1 Reglement 2019), erhöht um die Zinsen im laufenden Jahr (Art. 44.7 Reglement 2019). Nach Art. 46.1 Reglement 2019 entspricht das für die Bestimmung der Altersrente massgebende Altersguthaben dem Altersguthaben gemäss Art. 44.7 Reglement 2019, reduziert um eine allfällige Kapitalabfindung nach Art. 45.1 Reglement 2019. Die Höhe der jährlichen Altersrente ergibt sich durch Umwandlung des massgebenden Altersguthabens mit dem altersabhängigen Umwandlungssatz (darin eingeschlossen eine anwartschaftliche Ehegattenrente von 70 % der Altersrente), wobei die für den jeweiligen Jahrgang anwendbaren Umwandlungssätze in Tabelle A im Anhang festgehalten sind (Art. 46.2 Reglement 2019) und auf den Monat genau interpoliert werden (vgl. Schlusssätze der Tabelle A, geltend für Neueintritte ab 1. Januar 2019).
Die Beschwerdegegnerin senkte die Umwandlungssätze per 1. Januar 2019 (vgl. Art. 65.1 Reglement 2019); zur Abfederung sieht sie u.a. Kompensationsmassnahmen für Versicherte der Jahrgänge 1960 und älter vor (V. Schlussbestimmungen, Q, Übergangsregelung zur Reglementsänderung per 1. Januar 2019 für Jahrgang 1960 oder älter). Für Arbeitnehmer mit Jahrgang 1960 oder älter, die am 31. Dezember 2018 in der Pensionskasse versichert waren und nicht unter die Übergangsregelungen gemäss Art. 59 (Übergangsregelung per 1. Januar 2013 für Jahrgang 1954 oder älter) und Art. 60 (Übergangsregelung für Jahrgänge 1955 und 1956) Reglement 2019 fallen, gelten abweichend vom aktuellen Vorsorgereglement u.a. höhere Umwandlungssätze (Art. 64.4 Reglement 2019). Ferner wird nach Art. 64.2 Reglement 2019 für jeden Monat, um den die Alterspensionierung vor dem ordentlichen Pensionierungsalter gemäss Art. 64.1 (Ende des Monats, in dem der 64. Geburtstag erreicht wird) erfolgt, das im "Rentenplan" vorhandene Altersguthaben um 0,125 % erhöht, im Maximum um 6,0 % seines Betrags; der Teil der Altersguthaben im "Rentenplan", der den Betrag von Fr. 2'000'000.- übersteigt, wird nicht erhöht.
4.
Das Altersguthaben des 44 Monate vor dem ordentlichen reglementarischen Pensionsalter 64 in Frühpension getretenen Beschwerdeführers belief sich per Ende Juni 2019 auf Fr. 1'815'862.85; dieses wurde, nach Massgabe der aufgeführten reglementarischen Übergangsbestimmungen, um 0,125 % pro vorgezogenem Monat (44 x 0,125 % = 5,5 %) erhöht (Fr. 99'872.45). Zusammen mit den Altersguthaben "Bonusplan" (Fr. 32'762.-) und "Plan 58+" (Fr. 7'766.85) ergab sich daraus ein der Altersrente zugrunde liegendes Guthaben von insgesamt Fr. 1'956'264.15. Unter Anwendung eines massgeblichen Umwandlungssatzes von 5 % errechnete die Beschwerdegegnerin auf dieser Basis per 1. Juli 2019 eine Altersrente (mit anwartschaftlicher Ehegattenrente von 70 %) von jährlich Fr. 97'824.-, ergänzt durch eine bis Ende Februar 2024 ausgerichtete AHV-Überbrückungsrente im Sinne von Art. 64.3 Reglement 2019 von jährlich Fr. 6'096.-.
Dieser Betrag entspricht, worauf bereits die Vorinstanz hingewiesen hat, den reglementarischen Vorgaben ohne Scheidungsszenario und ist denn auch grundsätzlich unbestritten geblieben.
5.
5.1. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hatten im November 2018 gemeinsam ein Scheidungsverfahren eingeleitet, welches in das Scheidungsurteil vom 11. Dezember 2019, rechtskräftig am 16. Dezember 2019, mündete. Laut diesem hatte die Beschwerdegegnerin eine Ausgleichszahlung von Fr. 782'393.50 zuzüglich Zins von Fr. 5'867.95 bis 30. Juni 2019 an die Vorsorgeeinrichtung der geschiedenen Ehegattin zu überweisen. Per 1. Juli 2019 - und damit während des hängigen Scheidungsprozesses - war der Beschwerdeführer frühpensioniert worden.
Uneinig sind sich die Verfahrensbeteiligten, ob die bei Vorbezug der Altersrente vorgesehene überobligatorische Gutschrift auf dem Altersguthaben gemäss Art. 64.2 Reglement 2019 nach Ausrichtung eines Freizügigkeitsguthabens bei Scheidung (Vorsorgeausgleich) neu berechnet werden darf bzw. muss, wenn der Versicherungsfall Alter während des hängigen Scheidungsverfahrens eingetreten ist.
5.2. Die rechtliche Situation stellt sich diesbezüglich wie folgt dar:
5.2.1. Nach Art. 22a Abs. 1 FZG ("Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung") entspricht die zu teilende Austrittsleistung eines Ehegatten der Differenz zwischen der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens und der Austrittsleistung zuzüglich allfälliger Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung. Die Austrittsleistung und das Freizügigkeitsguthaben im Zeitpunkt der Eheschliessung sind auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens aufzuzinsen. Barauszahlungen und Kapitalabfindungen während der Ehedauer werden nicht berücksichtigt. Abs. 4 von Art. 22a FZG erklärt sodann den Bundesrat für zuständig, die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung u.a. in Fällen zu regeln, in denen zwischen der Einleitung des Scheidungsverfahrens und dem rechtskräftigen Entscheid über den Vorsorgeausgleich der Vorsorgefall Alter eintritt. Basierend darauf wurde Art. 19g Abs. 1 der Verordnung vom 3. Oktober 1994 über die Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (Freizügigkeitsverordnung, FZV; SR 831.425) erlassen. Danach kann die Vorsorgeeinrichtung, sofern beim verpflichteten Ehegatten während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter eintritt, den nach Art. 123 ZGB zu übertragenden Teil der Austrittsleistung und die Altersrente kürzen. Die Kürzung entspricht höchstens der Summe, um die die Rentenzahlungen bis zur Rechtskraft des Scheidungsurteils tiefer ausgefallen wären, wenn ihrer Berechnung ein um den übertragenen Teil der Austrittsleistung vermindertes Guthaben zugrunde gelegt worden wäre. Die Kürzung wird je hälftig auf die beiden Ehegatten verteilt.
5.2.2. Die Beschwerdegegnerin statuiert in ihrem Reglement 2019 u.a., dass, wird die Ehe einer versicherten Person geschieden und hat die Pensionskasse gestützt auf das richterliche Urteil einen Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehegatten zu übertragen, das Altersguthaben und die Altersleistungen wie beim Vorbezug für die Wohneigentumsförderung (WEF) gemäss Art. 50.4 Reglement 2019 reduziert werden (Art. 51.1). Ferner wurde von der Kann-Vorschrift nach Art. 19g Abs. 1 FZV Gebrauch gemacht und mit Art. 51.6 eine damit identische Bestimmung reglementarisch aufgenommen.
5.3.
5.3.1. Vorinstanz und Beschwerdegegnerin halten im Wesentlichen dafür, aufgrund der Tatsache, dass beim Beschwerdeführer während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter eingetreten sei, habe hinsichtlich der bereits erfolgten Alterspensionierung eine Rückabwicklung erfolgen müssen. Es seien daher der Vorsorgeausgleich per Datum Einleitung des Scheidungsverfahrens (18. November 2018) durchgeführt und die Alterspensionierung auf Ende Juni 2019 reglementarisch neu berechnet worden. Grundlage für die Neuberechnung bilde das im Zeitpunkt der Alterspensionierung im "Rentenplan" und "Bonusplan" sowie im "Plan 58+" vorhandene Altersguthaben, erhöht um die Zinsen im laufenden Jahr, nach erfolgtem Vorsorgeausgleich. Art. 51.6 Reglement 2019 sei für die Erhöhung des Altersguthabens im "Rentenplan" nicht anwendbar, sondern Art. 64.2; es gehe dabei nicht um eine Kürzung, vielmehr falle lediglich die Erhöhung des Altersguthabens im "Rentenplan" geringer aus, da im Zeitpunkt der Neuberechnung der Vorsorgeausgleich bereits durchgeführt gewesen sei. Art. 51.6 Reglement 2019 sei nur für die Kürzung der Freizügigkeitsleistung resp. der daraus resultierenden Altersrente aufgrund des Vorsorgeausgleichs massgebend. Grundsätzlich orientiere sich die Berechnung des Vorsorgeausgleichs nach dem Datum der Einleitung des Scheidungsverfahrens. Damit solle vermieden werden, dass die Dauer des Verfahrens die Höhe der Leistung beeinflusse. Anders vorzugehen hiesse, dieses Prinzip zu verletzen, da die Leistung bei Rechtskraft vor der Alterspensionierung (und somit vor der Erhöhung des Altersguthabens im "Rentenplan") nicht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Leistung entsprechen würde. Bei den vorangegangenen Leistungsofferten habe es sich um Simulationen ohne Gewähr gehandelt, bei welchen explizit darauf hingewiesen worden sei, dass sämtliche Zahlen auf Annahmen basierten.
5.3.2. Dagegen führt der Beschwerdeführer auch letztinstanzlich zur Hauptsache an, die Erhöhung des Altersguthabens gemäss Art. 64.1 Reglement 2019 richte sich auf das im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhandene Altersguthaben im "Rentenplan"; ein Zurückkommen auf diese Erhöhung bzw. eine Neuberechnung der Erhöhung des Altersguthabens entbehre einer reglementarischen Grundlage und sei deshalb unzulässig. Trete während des Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall Alter ein, erbringe die Beschwerdegegnerin ab dem Zeitpunkt der durch den Vorsorgeausgleich bewirkten Verminderung des Altersguthabens für die Zukunft nur noch eine entsprechend reduzierte Altersrente und fordere zu viel bezahlte Altersrentenleistungen zurück. Bei ihm habe sie hierfür die laufende Rente, bei der geschiedenen (noch nicht rentenberechtigten) Ehegattin das übertragene Kapital entsprechend gekürzt. Methodisch belaufe sich die Kürzung (höchstens) auf die Differenz zwischen tatsächlich erbrachten und korrekterweise geschuldeten Leistungen. Letztere errechneten sich auf der Basis des "um den übertragenen Teil der Austrittsleistung" verminderten Guthabens. Sowohl die Rentenhöhe nach dem Vorsorgeausgleich als auch die Kürzung würden sich gemäss klarem Wortlaut von Gesetz und Reglement nach diesem verbleibenden Guthaben richten. Einzig dieses Kapital bilde die Grundlage für die Neuberechnung der nach dem Vorsorgeausgleich ab 1. Juli 2019 korrekterweise geschuldeten Rente, was sich auch aus der Leistungsofferte für die Frühpensionierung ergebe. Im Übrigen - so der Beschwerdeführer im Weiteren - habe er die fraglichen reglementarischen Bestimmungen ausgehend vom Wortlaut nach dem Vertrauensprinzip nicht in der Weise verstehen müssen, dass gestützt darauf auf eine bereits abgeschlossene vorzeitige Pensionierung samt Erhöhung des Altersguthabens zurückzukommen und diese Erhöhung neu zu berechnen sei. Im Zweifel sei das Reglement nach der Unklarheitsregel jedoch ohnehin gegen die Beschwerdegegnerin als Verfasserin auszulegen. Schliesslich beziehe sich der von der Beschwerdegegnerin erwähnte Vorbehalt anlässlich ihrer vorgängigen Auskünfte resp. Leistungsofferten auf blosse (unverbindliche) zahlenmässige Annahmen, nicht aber den Berechnungsmodus an sich.
6.
6.1. Die Auslegung des Reglements einer privatrechtlichen Vorsorgeeinrichtung als vorformulierter Inhalt des Vorsorgevertrages geschieht nach dem Vertrauensprinzip. Dabei sind jedoch die den Allgemeinen Versicherungsbedingungen innewohnenden Besonderheiten zu beachten, namentlich die sogenannte Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel. Nach diesen Auslegungsgrundsätzen gilt es, ausgehend vom Wortlaut und unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem eine streitige Bestimmung innerhalb des Reglements als Ganzes steht, den objektiven Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Dabei hat das Gericht zu berücksichtigen, was sachgerecht ist, weil nicht angenommen werden kann, dass die Parteien eine unvernünftige Lösung gewollt haben (BGE 140 V 50 E. 2.2 mit Hinweisen; Urteil 9C_705/2017 vom 29. Oktober 2018 E. 3.3, in: SVR 2019 BVG Nr. 12 S. 44).
Das Ergebnis der Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz und in Anwendung der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel überprüft das Bundesgericht als Rechtsfrage (BGE 140 V 50 E. 2.3 mit Hinweisen; vgl. E. 1 hiervor).
6.2.
6.2.1. Als für seine Betrachtungsweise massgebend hat das kantonale Gericht in erster Linie Art. 51.1 Reglement 2019 eingestuft. Es hielt diesbezüglich fest, gemäss Art. 64.2 Reglement 2019 bemesse sich die bei vorzeitiger Pensionierung gewährte Erhöhung - nebst anderen Parametern - auf der Basis des im "Rentenplan" vorhandenen Altersguthabens. Wesentlich sei das Guthaben, das im Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung vorhanden sei (Art. 44.7 Reglement 2019) und die Altersleistungen versichere, wobei die Wahl einer (ganzen oder teilweisen) Kapitalabfindung, also die Form des Bezugs der Altersleistung, das Altersguthaben im Sinne von Art. 64.2 Reglement 2019 nicht vermindere. Nicht (mehr) Teil des Alterskapitals seien demgegenüber Vorbezüge WEF sowie übertragene Austrittsleistungen infolge Scheidung (Art. 35.1, 50.3 und 51.1 Reglement 2019). Ein vor dem vorzeitigen Altersrücktritt fälliger und vollzogener Vorsorgeausgleich gemäss Art. 22a FZG führe mithin zu einer verminderten Aufwertung im Sinne von Art. 64.2 Reglement 2019, weil die Kapitalbasis um diese Freizügigkeitsleistung kleiner sei. Der Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens sei nicht nur Stichtag für die Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung (Art. 22a FZG), sondern ebenso für die um diese Austrittsleistung erfolgte Verminderung des Altersguthabens gemäss Art. 51.1 Reglement 2019; die in Art. 64.2 Reglement 2019 vorgesehene Erhöhung des Altersguthabens bilde damit auch nicht Teil des Differenzausgleichs.
6.2.2. Wie hiervor dargelegt (E. 5.2.2), sieht Art. 51.1 Reglement 2019 vor, dass, wird die Ehe einer versicherten Person geschieden und hat die Pensionskasse gestützt auf das richterliche Urteil einen Teil der Freizügigkeitsleistung an die Vorsorgeeinrichtung des geschiedenen Ehepartners zu übertragen, das Altersguthaben und die Altersleistungen wie beim Vorbezug WEF gemäss Art. 50.4 Reglement 2019 reduziert werden. Letztgenannte Bestimmung hält ihrerseits fest, dass für den Vorbezug WEF das Altersguthaben in folgender Reihenfolge verwendet wird: Vorab das Altersguthaben im "Plan 58+", anschliessend dasjenige im "Bonusplan" und letztendlich das betreffende Guthaben im "Rentenplan". Kernaussage der beiden Normen ist demnach, dass das Altersguthaben und damit die Altersleistungen im Falle einer Scheidung aufgrund des durchzuführenden Vorsorgeausgleichs sinken. Für den Vorsorgeausgleich werden die vorhandenen Altersguthaben in einer bestimmten Stufenfolge, wie sie Art. 50.4 Reglement 2019 stipuliert, herangezogen. Es handelt sich dabei, worauf der Beschwerdeführer zutreffend hinweist, nicht um eine neuartige Regelung und entspricht in ihrer grundsätzlichen Stossrichtung auch dem Gehalt von Art. 51.6 Reglement 2019 und Art. 19g Abs. 1 FZV. Sie stellt also gleichsam einen "allgemeinen Scheidungsartikel" dar, der auf die Situation zugeschnitten ist, dass sich die versicherte Person vor ihrer Alterspensionierung scheiden lässt. Zur hier zu beurteilenden Konstellation - der Vorsorgefall Alter tritt während des hängigen Scheidungsverfahrens ein - äussern sich Art. 51.1 in Verbindung mit Art. 50.4 Reglement 2019 demgegenüber nicht näher.
Daraus lässt sich deshalb entgegen der Lesart der Vorinstanz weder gestützt auf den Wortlaut, noch die Systematik oder den Zweck auf ein Rückkommen im Sinne einer Neuberechnung der Erhöhung des Altersguthabens auf den Zeitpunkt der Einleitung des Scheidungsverfahrens schliessen. Der "Vorbehalt eines rückwirkend zu erfolgenden Vorsorgeausgleichs" für die "Aufwertung auf der Basis des vorhandenen Altersguthabens im Zeitpunkt der Pensionierung", wie im kantonalen Urteil befürwortet, ist darin jedenfalls nicht enthalten.
6.3. Übereinstimmend gehen Vorinstanz und Beschwerdeführer ferner davon aus, dass weder Art. 19g Abs. 1 FZV noch der darauf basierende identische Art. 51.6 Reglement 2019 eine Grundlage für die Neuberechnung resp. "Rückabwicklung" der Rentenberechnung in Bezug auf die vorliegend fragliche überobligatorische Erhöhung des Altersguthabens nach Art. 64.2 Reglement 2019 bieten. Die betreffenden Bestimmungen enthalten vielmehr - unbestrittene - Kürzungsregeln für den Fall, dass während eines Scheidungsverfahrens der Vorsorgefall eintritt. Dahinter steht der Grundgedanke, dass, wenn ein Ehegatte bei Einleitung des Scheidungsverfahrens noch keine Rente der beruflichen Vorsorge bezieht, nach Art. 123 ZGB für den Vorsorgeausgleich die Austrittsleistung geteilt wird, die er während der Ehe bis zum Zeitpunkt, in dem das Scheidungsverfahren eingeleitet wurde, erworben hat. Erreicht dieser Ehegatte während des Scheidungsverfahrens das Rentenalter, erhält er ab dann eine Altersrente. Diese wird auf der Basis des ungeteilten Altersguthabens berechnet, da noch keine Übertragung für den Vorsorgeausgleich stattgefunden hat. Muss im Rahmen des Vorsorgeausgleichs später ein Teil dieses Guthabens an den anderen Ehegatten bzw. dessen Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung übertragen werden, ist die ursprünglich berechnete Altersrente zu hoch. Die Vorsorgeeinrichtung kann sie zwar auf der Grundlage des nach dem Ausgleich noch verbleibenden Guthabens für die Zukunft anpassen. Für den Zeitraum zwischen dem Beginn der Altersrente und dem Scheidungsurteil hat sie jedoch - bemessen an der reduzierten Berechnungsgrundlage - eine zu hohe Altersrente ausgerichtet. Diesen zu viel bezahlten Betrag erhält sie zurück, indem sie die zu übertragende Austrittsleistung reduziert und die Altersrente zusätzlich kürzt (dazu etwa Mitteilungen des BSV über die berufliche Vorsorge Nr. 142 vom 7. Juli 2016, S. 24 zu "Art. 19g"; ferner Franziska Grob, in: Basler Kommentar, Berufliche Vorsorge, 2021, N. 44 zu Art. 22a FZG; Anne-Sylvie Dupont, Les nouvelles règles sur le partage de la prévoyance en cas de divorce, in: Le nouveau droit de l'entretien de l'enfant et du partage de la prévoyance, 2016, Rz. 139; Jeanne-Marie Monney, Révision du partage de la prévoyance professionelle en cas de divorce, in: Jusletter vom 28. November 2016, Rz. 17 ff.).
Anhaltspunkte dafür, dass mit den betreffenden Normen - über das darin spezifisch Geregelte hinaus - ein generelles Zurückkommen auf die ursprüngliche Berechnung des Altersguthabens und dabei namentlich auf dessen Erhöhung gemäss Art. 64.2 Reglement 2019 beabsichtigt gewesen wäre, finden sich entgegen der Beschwerdegegnerin nicht.
6.4. Ebenso wenig lassen schliesslich die übrigen reglementarischen Bestimmungen einen entsprechenden Schluss zu. Vielmehr wurde auch im vorinstanzlichen Urteil darauf hingewiesen, dass nach Art. 44.7 Reglement 2019 ("Grundlage der Altersleistungen") Basis für die Altersleistungen das im Zeitpunkt der Alterspensionierung im "Rentenplan", im "Bonusplan" und im "Plan 58+" vorhandene Altersguthaben sei, erhöht um die Zinsen im laufenden Jahr. Art. 46.1 Reglement 2019 hält des Weitern fest, dass das für die Bestimmung der Altersrente massgebende Altersguthaben dem Altersguthaben gemäss Art. 44.7 Reglement 2019 entspricht, reduziert um eine allfällige Kapitalabfindung gemäss Art. 45.1 Reglement 2019. Daraus ergeben sich ebenfalls keine unmittelbaren Rückschlüsse auf eine Neuberechnung des Altersguthabens bei Eintritt des Vorsorgefalls während des Scheidungsprozesses auf den Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens.
6.5. Nach dem Gesagten hat als im Sinne des objektiven, dem Reglement 2019 auch in Berücksichtigung des Vertrauensgrundsatzes sowie der Unklarheits- und Ungewöhnlichkeitsregel zugrunde liegenden Vertragsverständnisses massgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Altersguthabens die (Früh-) Pensionierung zu gelten. Der Umstand, dass diese während eines hängigen Scheidungsverfahrens erfolgte, ändert daran nichts.
Unterstrichen wird diese Sichtweise überdies durch die dem Beschwerdeführer zunächst im März/Juli 2019 unterbreiteten Leistungsofferten der Beschwerdegegnerin. Beide enthielten sowohl in der Variante ohne als auch mit Scheidung (und entsprechendem Vorsorgeausgleich in Form einer fiktiven "Kapitalabfindung") unter der Rubrik "Massgebendes Altersguthaben im Pensionierungszeitpunkt" den in betraglicher Hinsicht identischen Posten "Erhöhung des Altersguthabens im Rentenplan" (von Fr. 99'872.45); sie gingen diesbezüglich also vom gleichen Berechnungsmodus aus. Diese Aussage wird auch nicht dadurch entkräftet, dass es sich bei den Schreiben, wie letztinstanzlich von der Beschwerdegegnerin erneut betont, um "Simultationen ohne Gewähr" gehandelt habe, deren "Angaben auf Annahmen" basiert hätten, ohne Berücksichtigung der "effektiven versicherungstechnischen Folgen eines Vorsorgeausgleichs infolge Scheidung". Ob die betreffende Auskunft eine Berufung auf vertrauensschutzrechtliche Prinzipien erlaubte (zu den entsprechenden Voraussetzungen vgl. etwa BGE 143 V 95 E. 3.6.2 mit Hinweisen), braucht beim vorliegenden Ergebnis nicht abschliessend beurteilt zu werden.
7.
7.1. Für den konkreten Fall bedeutet dies, dass das Altersguthaben in der am 1. Juli 2019, Zeitpunkt der vorzeitigen Pensionierung des Beschwerdeführers, vorhandenen Höhe relevant ist. Soweit die Vorinstanz sich auf den Standpunkt stellt, nicht (mehr) Teil des Alterskapitals bildeten "übertragene Austrittsleistungen infolge Scheidung", verkennt sie, dass am 1. Juli 2019 noch keine "übertragenen Austrittsleistungen" vorhanden waren, die nicht mehr Teil des Alterskapitals gebildet hätten. Der entsprechende Vorsorgeausgleich basiert auf dem Scheidungsurteil, das vom 11. (resp. 16. [Rechtskraft]) Dezember 2019 datiert. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand das Altersguthaben des Beschwerdeführers in unverminderter Höhe. Die Schlussfolgerung des kantonalen Gerichts, ein zwar vor den vorzeitigen Altersrücktritt rückwirkender (Einleitung des Scheidungsverfahrens), aber erst danach vollzogener Vorsorgeausgleich gemäss Art. 22a FZG führe zu einer verminderten Aufwertung im Sinne von Art. 64.2 Reglement 2019, weil die Kapitalbasis um die zu übertragenden Ausgleichsleistungen vermindert sei, fehlt eine Stütze in den einschlägigen rechtlichen Grundlagen.
7.2. Die Tatsache, dass ein anderes Ergebnis resultierte, wenn der Beschwerdeführer sich vor seiner frühzeitigen Pensionierung hätte scheiden lassen und der Vorsorgeausgleich diesfalls bereits vollzogen gewesen wäre (mit der Folge, dass die in Art. 64.2 Reglement 2019 vorgesehene Erhöhung infolge vorzeitiger Pensionierung nurmehr das bereits reduzierte Altersguthaben betroffen hätte), vermag entgegen der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin kein anderes Resultat zu bewirken. Eine Verletzung des Gebots der Rechtsgleichheit ist nicht auszumachen, da es sich um bezogen auf den zeitlichen Verlauf anders gelagerte Verhältnisse handelt. Als entscheidwesentlich erweist sich so oder anders das im Moment der (Früh-) Pensionierung vorhandene Alterskapital.
8.
8.1. Die konkrete Leistungsberechnung stellt sich damit wie folgt dar (vgl. auch E. 4 hiervor; Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 13. Februar 2020) : Das Altersguthaben des Beschwerdeführers belief sich vor dem Vorsorgeausgleich per Ende Juni 2019 auf insgesamt Fr. 1'956'264.15. Davon wurde der geschiedenen Ehegattin eine Summe von Fr. 788'261.45 übertragen. Das nach Reglement und Verordnung "um den übertragenen Teil der Austrittsleistung" verminderte Guthaben beziffert sich demgemäss auf noch Fr. 1'168'002.70. Bei einem Umwandlungssatz von 5 % ergibt sich daraus eine Jahresrente von Fr. 58'400.135. Diese wurde von der Beschwerdegegnerin auf 1. Mai 2023 um monatlich Fr. 241.- bzw. Fr. 2'892.- pro Jahr erhöht (vgl. Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 10. Mai 2023). Die Jahresrente ab diesem Zeitpunkt beträgt daher Fr. 61'292.135. Abzüglich der unstrittigen Kürzung aufgrund der vom 1. Juli 2019 bis zum Abschluss des Scheidungsverfahrens im Dezember 2019 überhöht ausgerichteten Altersrente von Fr. 516.- pro Jahr sind die massgeblichen Rentenbeträge für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. April 2023 auf Fr. 57'884.135 (Fr. 58'400.135./. Fr. 516.-) und ab 1. Mai 2023 auf Fr. 60'776.135 (Fr. 57'884.135 + Fr. 2'892.-) jährlich festzusetzen. Hinzu kommt für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2024 eine Überbrückungsrente von jährlich Fr. 6'096.-. Diese Leistungen sind jeweils abzüglich der im gleichen Zeitraum bereits ausgerichteten Rentenbeträge zu erstatten.
8.2. Gefordert wird zudem ein Verzugszins von (mindestens) 2 % ab jeweiliger Leistungsfälligkeit, frühestens ab Klageeinleitung.
8.2.1. Im Berufsvorsorgerecht werden sowohl im Leistungs- wie auch im Beitragsbereich Verzugszinsen zugelassen. Da es nicht um eine verspätete Überweisung von Austrittsleistungen (Art. 2 Abs. 4 FZG) geht, ergeben sich die zu bezahlenden Verzugszinsen in erster Linie aus dem Reglement der Vorsorgeeinrichtung. Reglementarische Leistungsansprüche gelten als Forderungen mit einem bestimmten Verfalltag, weshalb die Vorsorgeeinrichtung grundsätzlich in Verzug gerät, ohne dass eine Mahnung der versicherten Person nötig wäre (BGE 127 V 377 E. 5e/bb; Urteil 9C_377/2014 vom 10. Februar 2015 E. 4.3.1 mit Hinweisen, in: SVR 2015 BVG Nr. 56 S. 236).
8.2.2. Nach Art. 29.5 Reglement 2019 wird die Beschwerdegegnerin für Altersleistungen in Form von Rentenzahlungen verzugszinspflichtig ab Einreichung einer Klage, d.h. hier ab 25. Mai 2023.
Gemäss der gleichen Reglementsbestimmung entspricht der Verzugszinssatz dem BVG-Mindestzinssatz plus 1 %. Der BVG-Mindestzinssatz lag für die Zeit vom 1. Januar 2017 bis 31. Dezember 2023 bei 1 %, für den Zeitraum ab 1. Januar 2024 bei 1,25 % (Art. 15 Abs. 2 BVG in Verbindung mit Art. 12 lit. j und k der Verordnung vom 18. April 1984 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge, BVV 2; SR 831.441.1). Der eingeklagte Betrag ist daher vom 25. Mai bis 31. Dezember 2023 zu 2 % und ab 1. Januar 2024 zu 2,25 % zu verzinsen.
9.
9.1. Die unterliegende Beschwerdegegnerin hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG) und dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung auszurichten (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
9.2. Der Ausgang des Verfahrens ändert nichts an der Kostenlosigkeit des kantonalen Klageverfahrens (Art. 73 Abs. 2 BVG). Hinsichtlich der Parteikostenverlegung des vorangegangenen Prozesses wird die Vorinstanz indessen neu zu befinden haben (Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 25. April 2024 aufgehoben. Die Klage des Beschwerdeführers vom 25. Mai 2023 wird gutgeheissen und dem Beschwerdeführer eine Altersrente für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 30. April 2023 von Fr. 57'884.135 und ab 1. Mai 2023 von Fr. 60'776.135 jährlich zugesprochen, zuzüglich einer Überbrückungsrente von Fr. 6'096.- jährlich für die Zeit vom 1. Juli 2019 bis 29. Februar 2024, jeweils abzüglich der im gleichen Zeitraum bereits ausgerichteten Rentenleistungen, nebst Zins zu 2 % vom 25. Mai bis 31. Dezember 2023 und von 2,25 % ab 1. Januar 2024.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdegegnerin hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'800.- zu entschädigen.
4.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 9. Oktober 2024
Im Namen der III. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Die Gerichtsschreiberin: Fleischanderl