8C_194/2024 22.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_194/2024
Urteil vom 22. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Wüest.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Advokatin Anouck Zehntner,
Beschwerdeführerin,
gegen
IV-Stelle Basel-Landschaft,
Hauptstrasse 109, 4102 Binningen,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung (Invalidenrente),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2023 (720 23 151 / 260).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die 1994 geborene A.________ musste ihre am 1. August 2011 begonnene Lehre als Pflegeassistentin aus gesundheitlichen Gründen per 31. Dezember 2011 abbrechen. Am 12. Januar 2012 meldete sie sich unter Hinweis auf eine psychische Symptomatik erstmals bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit Verfügung vom 31. Oktober 2012 lehnte die IV-Stelle Basel-Landschaft einen Anspruch auf berufliche Massnahmen ab, da die Versicherte zwischenzeitlich auf solche verzichtet hatte. Am 5. März 2013 meldete sie sich aufgrund psychischer Beschwerden erneut zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle verneinte wiederum einen Anspruch auf berufliche Massnahmen (Verfügung vom 22. November 2013).
A.b. Ein weiteres Leistungsgesuch vom 7. Oktober 2014, mit dem A.________ Integrationsmassnahmen beantragt hatte, lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. Februar 2015 abermals ab, da die Versicherte zwischenzeitlich schwanger geworden war.
A.c. Nachdem ihr Sohn im März 2015 zur Welt gekommen war, verlangte A.________ mit Schreiben vom 16. Juni 2015 die Rentenprüfung. Die IV-Stelle holte in der Folge ein psychiatrisches Gutachten des Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 16. Februar 2016 und im weiteren Verlauf ein neuropsychologisches Gutachten der Fachpsychologin Dr. phil. C.________ vom 22. November 2017 ein. Gestützt auf die neuropsychologische Expertise revidierte Dr. med. B.________ mit Stellungnahme vom 9. April 2018 seine Beurteilung vom 16. Februar 2016 (neu 100%ige Arbeitsfähigkeit anstatt 100%ige Arbeitsunfähigkeit). Mit Verfügung vom 20. Mai 2019 verneinte die IV-Stelle einen Anspruch auf eine Invalidenrente. Die von der Versicherten dagegen erhobene Beschwerde hiess das Kantonsgericht Basel-Landschaft - nach Einholung eines Gerichtsgutachtens bei Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 30. Juni 2020 (und Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020) - mit Urteil vom 16. September 2021 in dem Sinne gut, als es die Verfügung der IV-Stelle vom 20. Mai 2019 aufhob und die Sache zur Bemessung des Rentenanspruchs, zur Festlegung des Rentenbeginns und zur Neuverfügung an die IV-Stelle zurückwies. Im Nachgang des kantonsgerichtlichen Urteils klärte die IV-Stelle die Einschränkungen im Haushalt ab (vgl. Abklärungsbericht vom 1. Juni 2022). Danach sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 19. April 2023 in Anwendung der gemischten Methode (50 % Erwerb und 50 % Haushalt) für die Zeit vom 1. Dezember 2015 bis zum 31. März 2016 eine (ausserordentliche) halbe Invalidenrente zu. Für die Zeit ab 1. April 2016 verneinte sie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 12 % und ab 1. Januar 2018 gestützt auf einen solchen von 31 % einen Rentenanspruch.
B.
Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Urteil vom 16. November 2023 ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lässt A.________ beantragen, es sei das Urteil des Kantonsgerichts vom 16. November 2023 aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, ihr die gesetzlichen Leistungen auszurichten. Zudem ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung.
Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Beschwerde, während die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) auf eine Vernehmlassung verzichten.
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet zwar das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (BGE 145 V 57 E. 4.2). Zudem legt es seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, welchen die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, die vorinstanzlichen Feststellungen seien offensichtlich unrichtig (Art. 97 Abs. 1 BGG).
1.2. Eine Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung ist offensichtlich unrichtig, wenn sie sich als willkürlich erweist. Bei der Beweiswürdigung ist das der Fall, wenn das kantonale Gericht den Sinn und die Tragweite eines Beweismittels offensichtlich falsch eingeschätzt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und für den Ausgang des Verfahrens entscheidendes Beweismittel nicht beachtet oder aus den abgenommenen Beweisen unhaltbare Schlüsse gezogen hat. Noch keine offensichtliche Unrichtigkeit liegt vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als plausibler erscheint. Sachverhaltsrügen sind auf Grund des strengen Rügeprinzips klar und detailliert in der Beschwerdeschrift aufzuzeigen. Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid ist nicht einzugehen (BGE 144 V 50 E. 4.2; Urteile 9C_415/2022 vom 14. November 2022 E. 1.2; 9C_752/2018 vom 12. April 2019 E. 1.2).
2.
2.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie der Beschwerdeführerin (erst) ab 1. Dezember 2015 lediglich eine halbe Rente zusprach und diese per 31. März 2016 befristete. Nebst dem Zeitpunkt des Rentenbeginns steht die Statusfrage im Zentrum des Streits.
2.2. Am 1. Januar 2022 trat die Änderung des IVG ("Weiterentwicklung der IV") mit der Einführung des stufenlosen Rentensystems in Kraft. In zeitlicher Hinsicht sind - vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen - grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgebend, die bei Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestands Geltung haben (BGE 146 V 364 E. 7.1; 144 V 210 E. 4.3.1; je mit Hinweisen). Rentenansprüche, die vor dem 1. Januar 2022 entstanden sind, werden somit nach im damaligen Zeitpunkt gültigem Recht beurteilt. Vorliegend sind Leistungen mit Anspruchsbeginn und relevanten Änderungen vor dem 1. Januar 2022 streitig (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. b und Art. 29 Abs. 1 IVG), weshalb für deren Beurteilung die bis 31. Dezember 2021 geltende Rechtslage massgebend bleibt.
2.3. Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG haben Anspruch auf eine Rente Versicherte, die: a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können; b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind. Für die Bemessung der Invalidität von erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar. Der Bundesrat umschreibt das zur Bemessung der Invalidität massgebende Erwerbseinkommen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei nicht erwerbstätigen Versicherten, die im Aufgabenbereich tätig sind und denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nicht zugemutet werden kann, wird für die Bemessung der Invalidität in Abweichung von Art. 16 ATSG darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 28a Abs. 2 IVG). Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, wird für diesen Teil die Invalidität nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Abs. 2 festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; vgl. auch Art. 27bis IVV). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Art. 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt.
2.4. Die Beantwortung der Statusfrage, das heisst, ob eine versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig einzustufen ist, erfordert zwangsläufig eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person zu berücksichtigen hat. Derlei ist einer direkten Beweisführung wesensgemäss nicht zugänglich und muss in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe stellt eine Tatfrage dar, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden (BGE 144 I 28 E. 2.4).
3.
3.1. Das Kantonsgericht stützte sich in seinem Rückweisungsentscheid vom 16. September 2021 auf das Gerichtsgutachten der Dr. med. D.________ vom 30. Juni 2020 samt Ergänzungsgutachten vom 1. Dezember 2020 und stellte gestützt darauf fest, die Beschwerdeführerin sei seit Januar 2016 in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 40 % arbeitsfähig. Daran hielt es im hier angefochtenen Urteil vom 16. November 2023 fest.
3.2. Weiter erwog das Kantonsgericht, die Beschwerdeführerin habe mit ihrer Anmeldung vom 7. Oktober 2014 um Durchführung von Integrationsmassnahmen ersucht. Mit dieser Anmeldung habe sie nicht auf die Prüfung des Rentenanspruchs verzichtet. Damit hätte die IV-Stelle grundsätzlich den Anspruch sowohl auf berufliche Massnahmen als auch auf eine Invalidenrente prüfen müssen. Vorliegend sei aber zu beachten, dass die Rentenprüfung erst vorgenommen werden dürfe, wenn die beruflichen Massnahmen beendet seien. Den Akten sei diesbezüglich zu entnehmen, dass die IV-Stelle die Eingliederungsfähigkeit der Beschwerdeführerin noch nicht abschliessend habe beurteilen können. Zwar habe sie das Dossier der beruflichen Massnahmen mit Verfügung vom 20. Februar 2015 abgeschlossen. Der Grund dafür sei aber die Schwangerschaft der Beschwerdeführerin gewesen. Die IV-Stelle habe darauf hingewiesen, dass sich die Beschwerdeführerin jederzeit wieder bei der Invalidenversicherung melden könne, wenn die Betreuung des Kindes während allfälliger beruflicher Massnahmen geregelt sei und sie weiterhin in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung stehe. Damit habe die IV-Stelle klar zum Ausdruck gebracht, dass der Anspruch auf berufliche Massnahmen noch nicht abschliessend beurteilt worden sei. Bei dieser Sachlage habe sie von Gesetzes wegen noch keine Rentenprüfung vornehmen dürfen (Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Mithin sei der Rentenbeginn zu Recht auf den 1. Dezember 2015 festgesetzt worden.
3.3. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die IV-Stelle habe mit Verfügung vom 20. Februar 2015 einzig über den Anspruch auf berufliche Massnahmen befunden. Wie die Vorinstanz jedoch richtig erwogen habe, müsse sich der formelle Leistungsentscheid auf sämtliche Leistungsansprüche beziehen. Das Rentenbegehren sei damit nach dem 20. Februar 2015 weiterhin hängig gewesen. Eine Neuanmeldung sei folglich nicht notwendig gewesen. Die gegenteilige Auffassung der Vorinstanz verletze Bundesrecht und sei auch deshalb abzulehnen, weil die Zumutbarkeit der Eingliederungsmassnahmen aufgrund der Schwangerschaft gar nicht erst geprüft worden sei. Die IV-Stelle habe zudem richtig festgestellt, dass seit Dezember 2014 eine volle Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Da die Anmeldung im Oktober 2014 erfolgt sei, könne der Rentenanspruch frühestens im März 2015 beginnen. Zu diesem Zeitpunkt sei sie aufgrund ihrer Teilnahme am Programm der Tagesklinik voll arbeitsunfähig gewesen, weshalb sie nicht oder noch nicht eingliederungsfähig gewesen sei. Auch unter Berücksichtigung der von der Vorinstanz zitierten Rechtsprechung (SVR 2022 IV Nr. 40 S. 130, 9C_380/2021 E. 5.1) bestehe demnach rückwirkend ab März 2015 Anspruch auf eine Rente.
3.4. Gemäss Rechtsprechung wahrt die versicherte Person mit ihrer Anmeldung nicht nur jene Ansprüche, die sie ausdrücklich auf einem Anmeldeformular aufzählt. Vielmehr umfasst eine Anmeldung alle Ansprüche, die nach Treu und Glauben mit dem angemeldeten Risikoeintritt im Zusammenhang stehen (Urteil 8C_103/2023 vom 6. Dezember 2023 E. 3.2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 150 V 83, aber in: SVR 2024 IV Nr. 14 S. 43). Die Beschwerdeführerin macht insofern zu Recht geltend, sie habe mit ihrer Anmeldung vom Oktober 2014 auch den Anspruch auf Rentenleistungen gewahrt. Davon scheint auch das Kantonsgericht im Grundsatz ausgegangen zu sein, wenn es festhielt, gemäss Rechtsprechung habe die IV-Stelle bei einer Anmeldung mit dem Formular "berufliche Integration/Rente" sowohl den Anspruch auf berufliche Massnahmen als auch denjenigen auf eine Invalidenrente zu prüfen. Die Beschwerdeführerin habe nicht auf die Prüfung des Rentenanspruchs verzichtet. Weshalb die Vorinstanz in der Folge dennoch von einer Neuanmeldung der Beschwerdeführerin im Juni 2015 ausging und dementsprechend den Rentenbeginn auf den 1. Dezember 2015 festlegte, ist nicht nachvollziehbar. Zwar hängt der effektive Rentenbeginn mitunter davon ab, ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns eingliederungsfähig war oder nicht (vgl. E. 3.5 hiernach). Dieser Zeitpunkt bleibt aber bei einer als massgeblich zu betrachtenden Anmeldung im Oktober 2014 der 1. April 2015 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG). Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin, wenn sie einen frühestmöglichen Rentenbeginn per 1. März 2015 geltend macht.
3.5. Invalidität liegt nur vor, wenn nach zumutbarer Eingliederung ein ganzer oder teilweiser Verlust der Erwerbsmöglichkeiten verbleibt (Art. 8 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 ATSG sowie Art. 16 ATSG). Gemäss Rechtsprechung ist für die Entstehung des Rentenanspruchs deshalb das Ende der Eingliederungsmassnahmen massgebend: Die IV-Stelle hat nach dem Grundsatz "Eingliederung vor Rente" zuerst abzuklären, ob die Erwerbsfähigkeit der versicherten Person (oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) voraussichtlich durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder hergestellt, erhalten oder verbessert werden kann (vgl. Art. 28 Abs. 1 lit. a IVG). Nur wenn sie zum Schluss gelangt, dass keine entsprechenden Massnahmen (mehr) in Frage kommen, kann ein Rentenanspruch bejaht werden; andernfalls sind vorab geeignete Eingliederungsmassnahmen anzuordnen. Nach der gesetzlichen Konzeption kann deshalb eine Rente vor der Durchführung von Eingliederungsmassnahmen (allenfalls auch rückwirkend) nur zugesprochen werden, wenn die versicherte Person wegen ihres Gesundheitszustandes nicht oder noch nicht eingliederungsfähig war. Dass der Rentenanspruch grundsätzlich erst nach Beendigung der Eingliederungsmassnahmen entstehen kann, gilt dabei selbst im Fall, dass diese nur einen Teilerfolg brachten oder scheiterten. Anders verhält es sich nach Abklärungsmassnahmen, die zeigen sollen, ob der Versicherte überhaupt eingliederungsfähig ist, und die dann ergeben, dass dies nicht zutrifft; diesfalls kann eine Rente rückwirkend zugesprochen werden (zum Ganzen: BGE 148 V 397 E. 6.2.4 mit Hinweisen).
3.6. Die Vorinstanz hat die Eingliederungsfähigkeit erst ab Dezember 2015 geprüft, da sie - fälschlicherweise (vgl. E. 3.4 hiervor) - davon ausging, es handle sich dabei um den frühestmöglichen Rentenbeginn. Sie stellte dabei fest, die Beschwerdeführerin sei vom 1. bis 31. Dezember 2015 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen und ab 1. Januar 2016 habe eine 40%ige Arbeitsfähigkeit in jeglicher leidensangepassten Tätigkeit bestanden. Gleichzeitig folgte sie der Beurteilung der IV-Stelle gemäss Verfügung vom 19. April 2023, wonach von März bis Dezember 2015 eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bestanden habe. Gemäss Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 14. Februar 2022, auf die die Beschwerdeführerin verweist, bestand gar ab Dezember 2014 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit, da sie in diesem Zeitraum unter anderem am Programm einer Tagesklinik teilgenommen habe und wegen der Schwangerschaft die antidepressive Medikation nicht habe einnehmen können. Vor diesem Hintergrund muss davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin bereits im April 2015 (noch) nicht eingliederungsfähig war. Jedenfalls deutet nichts darauf hin, dass sich die Eingliederungsfähigkeit im Zeitraum zwischen April und Dezember 2015 verändert hätte. Im Übrigen hätte es die IV-Stelle nach Eingang des Schreibens der Beschwerdeführerin vom Juni 2015 in der Hand gehabt, deren Eingliederungsfähigkeit zu prüfen, nachdem das Kind im März 2015 zur Welt gekommen war.
Nach dem Gesagten steht einer rückwirkenden Rentenzusprache ab April 2015, d.h. sechs Monate nach der Anmeldung vom Oktober 2014 (vgl. Art. 29 Abs. 1 IVG), nichts entgegen (vgl. E. 3.5 hiervor). Die Beschwerde ist insoweit begründet.
4.
In den Blick gelangt sodann die Statusfrage.
4.1. Die Vorinstanz stellte in diesem Zusammenhang fest, die Beschwerdeführerin habe im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 15. Juli 2016 erklärt, sie wäre aus persönlichen und finanziellen Gründen im Gesundheitsfall zu 100 % erwerbstätig. Die Betreuung ihres damals einjährigen Sohnes hätte sie extern organisiert. Dem Abklärungsbericht Haushalt vom 3. August 2016 sei weiter zu entnehmen, dass die Versicherte als gesunde Person ihre Lehre als Pflegeassistentin beendet und anschliessend in diesem Beruf vollzeitlich gearbeitet hätte. Daran hätte ihre Mutterschaft nichts geändert. Die Beschwerdeführerin habe auch im Fragebogen zur Ermittlung der Erwerbstätigkeit vom 4. Mai 2022 daran festgehalten, dass sie im Gesundheitsfall eine Vollzeitarbeit ausüben und die Betreuung ihres Sohnes extern organisieren würde. Diesen Aussagen der Beschwerdeführerin (der ersten Stunde) mass das Kantonsgericht mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung (vgl. Urteil 8C_247/2021 vom 21. Dezember 2021 E. 5.3 mit Hinweisen) keine entscheidende Bedeutung zu, da die Versicherte ihre Berufsausbildung abgebrochen habe und in der Folge praktisch keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen sei. Mithin liege keine Erwerbsbiografie vor, die Rückschlüsse auf die hypothetische erwerbliche Betätigung im Gesundheitsfall zuliessen. Die Vorinstanz hielt weiter fest, die Versicherte verfüge nach Aktenlage seit Jahren über kein Vermögen und erziele auch kein Einkommen, weshalb sie von der Sozialhilfe finanziell unterstützt werde. Zum Zeitpunkt des Verfügungserlasses im April 2023 sei sie alleinerziehende Mutter eines 8-jährigen Sohnes gewesen. Inwiefern der Kindsvater seiner finanziellen Unterhaltspflicht seit der Trennung im Dezember 2022 nachkomme, sei unklar. Es stehe jedoch fest, dass die bei der ersten Trennung vom Vater ihres Sohnes geleisteten Alimente für den Lebensunterhalt nicht ausgereicht hätten. Die Versicherte hätte deshalb als gesunde Person unbestrittenermassen aus finanziellen Gründen eine Erwerbstätigkeit ausüben müssen.
Die Vorinstanz liess sich im Rahmen ihrer Beweiswürdigung sodann von statistischen Überlegungen leiten. Demnach würden alleinstehende Mütter eines minderjährigen Kindes zu 86,2 % einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen (Bundesamt für Statistik: Erwerbsquote nach Geschlecht und Familiensituation 2022, Personen im Alter von 25-54 Jahren, alleinstehende Mütter, jüngstes Kind unter 25 Jahren). Die Vorinstanz erachtete es bei dieser Sachlage als schwer vorstellbar, dass die Versicherte als gesunde Person voll erwerbstätig gewesen wäre. Hinzu komme, dass die Beschwerdeführerin gegenüber der Gerichtsgutachterin geäussert habe, sie würde am liebsten nur von der Sozialhilfe leben. Daraus sei zu schliessen, dass sie auch im Gesundheitsfall nicht unbedingt bestrebt gewesen wäre, unabhängig von der Sozialhilfe zu leben. Auch das Verhalten während des Anstellungsverhältnisses bei der E.________ GmbH von Mai 2012 bis Februar 2013 lasse folgern, dass die Beschwerdeführerin als gesunde Person nicht genügend motiviert wäre, ein 100 %-Arbeitspensum auszuüben. Zwar sei anzunehmen, dass sie damals bereits in ihrer Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt gewesen sei. Die Einschränkung sei aber nicht derart gewesen, dass sie gar keine Arbeiten hätte ausführen können, ansonsten eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bescheinigt worden wäre. Weiter sei zu berücksichtigen, dass die Versicherte gemäss der Gerichtsgutachterin das vorhandene Potenzial nicht ausschöpfe. Sie weise - so Dr. med. D.________ - kindlich-unreife Züge auf, die nicht Ausdruck einer strukturellen Unreife und somit nicht krankheitsbedingt seien, sondern aus einer Überbehütung durch das soziale Umfeld resultierten.
In der Gesamtschau dieser Umstände kam das Kantonsgericht zum Schluss, es sei nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall einer vollzeitlichen Erwerbstätigkeit nachginge. Vielmehr sei anzunehmen, dass sie als Gesunde eine Teilzeitarbeit ausüben würde, weshalb die gemischte Methode der Invaliditätsbemessung zur Anwendung komme.
4.2. Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, lässt die eingehende vorinstanzliche Beweiswürdigung nicht als willkürlich erscheinen.
4.2.1. Sie macht zunächst geltend, die Tatsache, dass sie seit Jahren nicht arbeite, von der Sozialhilfe lebe und ihr Potenzial nicht ausschöpfe, sei auf ihre Erkrankung (Wechselwirkung zwischen der Persönlichkeitsstörung und der Depression) zurückzuführen und nicht auf die kindlichen Züge. Damit dringt sie nicht durch. Die Gerichtsgutachterin hielt in ihrer Stellungnahme vom 1. Dezember 2020 fest, die kombinierte Persönlichkeitsstörung habe keine direkte Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. Die Störung beinhalte ein Gefühl verminderter Selbstwirksamkeit und Wunsch nach Fürsorge und führe bei der Versicherten zu verminderter Anstrengungsbereitschaft und Selbstlimitierung sowie zur subjektiven Annahme einer vollen Arbeitsunfähigkeit. Es könne aber durchaus erwartet werden, dass sie sich entsprechend ihrer Ressourcen anstrenge. Hiervon abzugrenzen seien Krankheitssymptome durch die rezidivierende depressive Störung in Form von Antriebs- und Freudmangel. Wenn die Vorinstanz daraus mit der Gerichtsgutachterin schloss, die Beschwerdeführerin schöpfe ihr Potenzial aus krankheitsfremden Gründen nicht aus, so erscheint dies jedenfalls nicht offensichtlich unrichtig (vgl. E. 1.1 hiervor).
4.2.2. Weiter mag zwar sein, dass die Beschwerdeführerin ihr Kind aufgrund ihrer Krankheit zeitweise durch ihre Familie und teilweise auch fremdbetreuen liess. Daraus kann aber nicht abgeleitet werden, dass sie dies ebenso im Gesundheitsfall im gleichen Umfang getan hätte. Auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in einem Schichtbetrieb die Kinderbetreuung und die Arbeit gut koordinieren könnte, vermag keine Willkür in der vorinstanzlichen Beweiswürdigung aufzuzeigen, zumal auch das Kantonsgericht von einer Erwerbstätigkeit im Umfang von 50 % im Gesundheitsfall und einer entsprechenden Betreuungslösung ausging. Auf die weitere appellatorische Kritik am angefochtenen Urteil ist nicht weiter einzugehen (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.3.
4.3.1. Hinsichtlich des von der IV-Stelle angenommenen 50 %-Pensums für den hypothetischen Gesundheitsfall erwog die Vorinstanz, die von der IV-Stelle vorgenommene Budgetberechnung vom 29. April 2022 könne aufgrund der im Dezember 2022 erfolgten Trennung der Beschwerdeführerin von ihrem Ehemann nicht mehr massgebend sein. Es bestünden aber keine triftigen Gründe, welche es gebieten würden, im Rahmen der Angemessenheitskontrolle das richterliche Ermessen anstelle desjenigen der Verwaltung zu setzen. Ein Arbeitspensum von 50 % mit einem Kind im Schulalter mit externer Betreuungsmöglichkeit erscheine möglich und zumutbar.
4.3.2. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung von Art. 61 lit. c ATSG, weil das kantonale Gericht keine rechtsgenügliche Angemessenheitskontrolle vorgenommen habe.
Soweit sie dabei die Budgetberechnung der IV-Stelle beanstandet, scheint sie zu übersehen, dass die Vorinstanz gar nicht darauf abstellte. Ohnehin lässt sich aus einem Haushaltsfehlbetrag nicht ohne Weiteres ableiten, die Beschwerdeführerin wäre im Gesundheitsfall in einem Pensum tätig gewesen, das es ihr erlaubt hätte, den Ausfall zu decken. Die Beschwerdeführerin legt im Übrigen nicht dar, inwiefern die unter Berücksichtigung des Alters des Kindes und der vorhandenen externen Betreuungsmöglichkeiten ergangene Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im 50 %-Pensum im Ergebnis willkürlich sein soll. Ebenso wenig vermag sie eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 61 lit. c ATSG) oder des Gehörsanspruchs darzutun. Das Bundesgericht bleibt demnach an die vorinstanzliche Feststellung einer im Gesundheitsfall hypothetisch ausgeübten Erwerbstätigkeit im genannten Pensum gebunden (vgl. E. 1.1 hiervor).
5.
Die Beschwerdeführerin bestreitet weiter die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 1. Juni 2022.
5.1. Das Kantonsgericht stellte in diesem Zusammenhang fest, Dr. med. D.________ habe sich in ihrem Gerichtsgutachten vom 30. Juni 2020 nicht explizit zu den Einschränkungen im Haushalt geäussert. Aus dem von ihr formulierten Zumutbarkeitsprofil liessen sich aber Rückschlüsse auf die Leistungsfähigkeit der Beschwerdeführerin im Haushalt ziehen. Diese sei auf ein überschaubares Aufgabenfeld angewiesen. Körperliche Tätigkeiten mit der Möglichkeit für Pausen und mit wenig Kundenkontakten seien günstig. Die Vorinstanz schloss daraus, dass Arbeiten im Haushalt ideal seien, da die Beschwerdeführerin die Arbeiten frei einteilen könne und kaum Kontakte nach aussen aufnehmen müsse. Die gutachterlich festgestellten leicht- bis mittelgradigen Beeinträchtigungen, wie etwa die mittelgradigen Einschränkungen in der Entscheidungs-, Urteils-, Durchalte-, Kontakt- und Wegefähigkeit würden bei der Hausarbeit nicht wesentlich ins Gewicht fallen. Das Gleiche gelte für die mittelgradige Einschränkung in der Planung und Strukturierung von Aufgaben. Ebenfalls keine grosse Bedeutung hätten die übrigen Beeinträchtigungen, etwa bezüglich Flexibilität und Umstellungsfähigkeit, in der Anwendung fachlicher Kompetenzen, in der Selbstbehauptungsfähigkeit, in der Selbstpflege, in der Gruppenfähigkeit, in familiären resp. intimen Beziehungen und in den Sonderaktivitäten. Insgesamt bestünden keine wesentlichen Diskrepanzen zwischen der psychiatrischen Einschätzung und der Haushaltsabklärung. Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 1. Juni 2022 verneinte die Vorinstanz eine Einschränkung der Beschwerdeführerin im Aufgabenbereich.
5.2. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie sei gemäss Gutachten in der Selbstpflege und Selbstversorgung eingeschränkt, was sich etwa auf die Sauberkeit und die Ernährung auswirke. Die Vorinstanz übersehe zudem, dass die Haushaltstätigkeiten auch die Pflege und Betreuung von Kindern beinhalte. Es handle sich dabei in der Regel um einen grossen Anteil, weshalb nicht nachvollziehbar sei, weshalb dieser nur mit 10 % (von möglichen 50 %) gewichtet worden sei. Aufgrund der Entwicklungsdefizite ihres Sohnes und der Tatsache, dass diesem eine Beiständin bestellt worden sei, seien Einschränkungen bei der Kinderbetreuung erstellt. Es bestünden somit entgegen der Vorinstanz erhebliche Diskrepanzen zwischen der gutachterlichen Einschätzung und dem Abklärungsbericht, weshalb letzterem keine Beweiskraft zukomme. Die Vorinstanz habe den Untersuchungsgrundsatz verletzt.
5.3. Diese Einwände sind nicht stichhaltig. Die Beschwerdeführerin zeigt nicht auf, dass die Abklärungsperson wesentliche Tatsachen übersehen hätte oder wie sich die gutachterlich festgestellten Einschränkungen bei der Selbstpflege im Aufgabenbereich konkret auswirken sollen. Soweit sie die Gewichtung der einzelnen Tätigkeiten im Haushalt beanstandet, ist ihr entgegenzuhalten, dass damit in wesentlichem Ausmass Ermessen verbunden ist, dessen Ausübung bundesgerichtlicher Überprüfung nur bei rechtsfehlerhafter Handhabung (Überschreitung, Missbrauch oder Unterschreitung) zugänglich ist (BGE 132 V 393 E. 3.3; Urteil 9C_398/2017 vom 14. November 2017 E. 4.1). Davon kann hier nicht gesprochen werden. Die Entwicklungsdefizite des Sohnes mögen sodann zwar herausfordernd sein. Daraus kann aber nicht ohne Weiteres geschlossen werden, die Beschwerdeführerin sei bei der Pflege und Betreuung des Sohnes eingeschränkt. Gemäss Feststellungen im Abklärungsbericht bestätigte sie vielmehr, dass die Betreuung ihres sechsjährigen Sohnes im altersüblichen Ausmass möglich und zumutbar sei. Wesentliche Diskrepanzen zur gutachterlichen Einschätzung sind weder dargetan noch ersichtlich.
Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin einzelne Punkte der Haushaltsabklärung anders als die Vorinstanz würdigt und die Gewichtung im Abklärungsbericht für verfehlt hält, begründet zusammenfassend keine Willkür des kantonalen Gerichts. Die Vorinstanz hat somit kein Bundesrecht verletzt, wenn sie auf die Angaben im Bericht vom 1. Juni 2022 abgestellt und eine Einschränkung im Aufgabenbereich verneint hat.
6.
6.1. Bezüglich der Invaliditätsbemessung macht die Beschwerdeführerin einzig geltend, sie habe ausgehend von einer im Gesundheitsfall ausgeübten Erwerbstätigkeit im Umfang von 60 % und unter Berücksichtigung von Art. 26 Abs. 2 IVV (in der bis 31. Dezember 2021 geltenden Fassung) auch ab 1. April 2016 Anspruch auf eine Invalidenrente.
6.2. Auch dieser Einwand verfängt nicht. Die Vorinstanz berechnete in Anwendung von Art. 26 Abs. 2 IVV einen Invaliditätsgrad von 18 % ab 2016 und von 34,3 % ab 2018. Dass sie dabei von einem 50 %-Pensum ausging, ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden (vgl. E. 4.3.2 hiervor). Damit hat es bei den vom kantonalen Gericht ermittelten Invaliditätsgraden sein Bewenden.
7.
Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit begründet, als der Rentenbeginn auf den 1. April 2015 festzulegen ist. Im Übrigen dringt die Beschwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durch. Mithin erweist sich die Befristung der halben Rente per 31. März 2016 als rechtens.
8.
8.1. Die Beschwerdeführerin, die einen Rentenbeginn am 1. März 2015 geltend macht, obsiegt in diesem Punkt teilweise. Sie unterliegt aber insofern in einem wesentlichen Umfang, als ihr ab 1. April 2016 kein Rentenanspruch zusteht. Entsprechend diesem Prozessausgang sind die Gerichtskosten zu einem Fünftel der Beschwerdegegnerin und zu vier Fünfteln der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Art. 68 Abs. 2 BGG). Soweit die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da die Bedürftigkeit aktenkundig ist, die Beschwerde nicht als aussichtslos erschien und die anwaltliche Vertretung geboten war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die Beschwerdeführerin der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu imstande ist.
8.2. Über die Kosten und eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren hat entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses die Vorinstanz neu zu befinden (Art. 67 und Art. 68 Abs. 5 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft vom 16. November 2023 und die Verfügung der IV-Stelle Basel-Landschaft vom 19. April 2023 werden aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine vom 1. April 2015 bis 31. März 2016 befristete halbe Invalidenrente hat. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Advokatin Anouck Zehntner wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden zu Fr. 640.- der Beschwerdeführerin und zu Fr. 160.- der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Die Beschwerdegegnerin hat die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 560.- zu entschädigen.
5.
Der Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'240.- ausgerichtet.
6.
Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten und der Parteientschädigung des vorangegangenen Verfahrens an das Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht zurückgewiesen.
7.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 22. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Wüest