1C_304/2024 16.07.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_304/2024
Urteil vom 16. Juli 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Baur.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, Besondere Untersuchungen, Güterstrasse 33,
Postfach, 8010 Zürich,
Beschwerdegegner,
Staatsanwaltschaft See/Oberland,
Postfach, 8610 Uster,
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Güterstrasse 33, Postfach, 8010 Zürich.
Gegenstand
Ermächtigung,
Beschwerden gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 5. April 2024 (TB240008-O/U/MUL).
Erwägungen:
1.
Am 7. August 2023 erstattete A.________ Strafanzeige gegen unbekannte Mitglieder des Handelsgerichts des Kantons Zürich wegen Verstosses gegen das Datenschutzgesetz, Sachentziehung, Verletzung des Schriftgeheimnisses, Unterdrückung von Urkunden und Diskriminierung. Am 29. August 2023 verfügte B.________, Staatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, die Nichtanhandnahme einer Strafuntersuchung. In der Folge ersuchte A.________ um Einleitung eines Aufsichtsbeschwerdeverfahrens gegen B.________. In diesem Zusammenhang machte er mit Eingabe vom 27. November 2023 gegenüber der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich geltend, B.________ habe sich durch den Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung strafbar gemacht. Diese Strafanzeige wurde der Staatsanwaltschaft See/Oberland zur Bearbeitung zugeteilt. Am 11. Januar 2024 überwies diese die Akten via Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung. Mit Beschluss vom 5. April 2024 verweigerte das Obergericht die Ermächtigung.
2.
Mit der schweizerischen Botschaft in Athen am 29. April 2024 übergebener Eingabe vom 26. April 2024 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2024. Mit Schreiben vom 28. Mai 2024 ersuchte ihn das Bundesgericht unter Verweis auf Art. 39 Abs. 3 BGG um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils in der Schweiz, ansonsten das zu ergehende Urteil durch Publikation des Dispositivs im Bundesblatt eröffnet werde. Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben erhob A.________ mit der schweizerischen Botschaft in Athen am 20. Juni 2024 übergebener Eingabe vom 18. Juni 2024 zusätzlich "Verfassungsbeschwerde" gegen den Beschluss des Obergerichts vom 5. April 2024.
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
3.
3.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid, mit dem die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung verweigert wurde. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht grundsätzlich offen; der Ausschlussgrund gemäss Art. 83 lit. e BGG kommt nicht zur Anwendung (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG; BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 f.). Der Beschwerdeführer ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG grundsätzlich zur Beschwerde befugt. Er ist zudem mit seiner Beschwerde vom 26. April 2024 rechtzeitig an das Bundesgericht gelangt (vgl. Art. 100 Abs. 1 BGG). Seine "Verfassungsbeschwerde" vom 18. Juni 2024 erfolgte hingegen nicht innerhalb der Frist von Art. 100 Abs. 1 BGG und ist deshalb verspätet (vgl. Art. 48 Abs. 1 BGG). Auf sie ist daher von vornherein nicht einzutreten bzw. grundsätzlich nicht weiter einzugehen, zumal für eine zusätzliche subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG kein Raum besteht, da gegen den angefochtenen Entscheid grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen steht und auch erhoben wurde (vgl. Art. 113 BGG).
3.2. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet die Frage, ob die Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner zu Recht verweigert hat. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde vom 26. April 2024 Anträge stellt und Ausführungen macht, die darüber hinausgehen, ist darauf daher grundsätzlich von vornherein nicht einzutreten bzw. einzugehen. Soweit er Aufsichtsbeschwerde gegen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts (mit Ausnahme der Gerichtsschreiberin) erhebt, die am angefochtenen Entscheid mitgewirkt haben, sowie beantragt, es sei festzustellen, dass die betreffenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Obergerichts strafrechtlich relevante Handlungen begangen hätten, ist das Bundesgericht im Weiteren ohnehin nicht zuständig, da es weder Aufsichtsbehörde über die kantonalen Gerichte noch Strafverfolgungsbehörde ist (vgl. Urteil 2C_211/2024 vom 21. Mai 2024 E. 2 mit Hinweisen). Eine Grundlage dafür, die Beschwerde zuständigkeitshalber an eine andere Behörde weiterzuleiten, besteht ferner nicht.
3.3. Nach Art. 42 Abs. 1 BGG haben Rechtsschriften die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe ergeben sich aus den Art. 95 ff. BGG. Erhöhte Anforderungen an die Begründung gelten, soweit die Verletzung von Grundrechten sowie von kantonalem und interkantonalem Recht gerügt wird (Art. 106 Abs. 2 BGG). Die Beschwerde muss sich wenigstens kurz mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen; rein appellatorische Kritik reicht nicht aus. Genügt die Beschwerde den Begründungsanforderungen nicht, ist auf sie nicht einzutreten (BGE 140 V 136 E. 1.1; 138 I 171 E. 1.4).
3.3.1. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, der Beschwerdeführer werfe dem Beschwerdegegner vor, sein Amt missbraucht zu haben, um die Strafverfolgung im erwähnten Zusammenhang (vgl. vorne E. 1) zu vereiteln. Seinen Ausführungen lasse sich entnehmen, dass er die Nichtanhandnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2023 als "widerrechtlich" erachte. Ob diese Verfügung rechtens gewesen sei, sei allerdings nicht im Ermächtigungsverfahren, sondern im insofern pendenten - in der Zwischenzeit mit Urteil 7B_122/2024 vom 18. März 2024 durch Nichteintreten abgeschlossen - Rechtsmittelverfahren vor Bundesgericht zu klären. Ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners ergebe sich aus dem Erlass der Nichtanhandnahmeverfügung und deren Begründung nicht. Der alleinige Umstand, dass ein dem Beschwerdeführer unliebsamer Entscheid ergangen sei, vermöge den Straftatbestand des Amtsmissbrauchs nicht zu erfüllen. Selbst wenn das Bundesgericht hinsichtlich der Frage der Nichtanhandnahme zu einer anderen Rechtsauffassung gelangen sollte - was aufgrund des erwähnten, in der Zwischenzeit ergangenen Nichteintretensentscheids nicht der Fall war -, ergäben sich hieraus keine genügenden Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung des Beschwerdegegners, zumal nicht jede rechtswidrige Handlung einer Behörde strafrechtlich relevant sei. Zusammenfassend lägen somit keinerlei Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners vor.
3.3.2. Der Beschwerdeführer kritisiert in seiner Beschwerde vom 26. April 2024 erneut die Nichtanhandnahmeverfügung des Beschwerdegegners vom 29. August 2023 und wirft diesem vor, er habe damit die Strafverfolgung im erwähnten Zusammenhang (vgl. vorne E. 1) vereitelt bzw. sich strafbar gemacht. Mit den Erwägungen im angefochtenen Entscheid zur Frage des Vorliegens von Hinweisen für ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschwerdegegners setzt er sich allerdings nicht weiter und vor allem nicht sachgerecht auseinander. Soweit seine Vorbringen nicht ohnehin an der Sache bzw. am Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorbeigehen, legt er nicht konkret und im Einzelnen dar, inwiefern die Vorinstanz Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt haben soll, indem sie mit der erwähnten Begründung die Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen den Beschwerdegegner verweigert hat. Seine im Kern appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid genügt den Begründungsanforderungen offensichtlich nicht. Dasselbe gilt, soweit er der Vorinstanz Feindseligkeit, Befangenheit und Diskriminierung vorwirft sowie behauptet, sie wolle ihm widerrechtlich den Zugang zum strafrechtlichen Rechtsschutz erschweren, bzw. eine Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung geltend macht, ohne seine Vorwürfe näher zu substanziieren. Soweit die Beschwerde vom 26. April 2024 nicht von vornherein unzulässig ist, ist auf sie daher - ungeachtet der Frage, ob der Beschwerdeführer damit auch Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde (vgl. Art. 94 BGG) erheben will - ebenfalls im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten, zumal dem Beschwerdeführer nach dem Bundesgerichtsgesetz keine Nachfrist zur Ergänzung seiner Ausführungen eingeräumt werden kann, wie er sie beantragt.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang ist der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig; auf eine Kostenerhebung kann aber verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). Sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (vgl. Art. 64 BGG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen (Art. 68 BGG).
5.
Der Beschwerdeführer hat trotz Ersuchens vonseiten des Bundesgerichts mit Schreiben vom 28. Mai 2024 kein Zustellungsdomizil in der Schweiz angegeben. In seiner "Verfassungsbeschwerde" vom 18. Juni 2024 stellt er sich, soweit verständlich, auf den Standpunkt, er habe das Zustellungsdomizil ordentlich bezeichnet. Zudem führt er angebliche Nachteile auf, die ihm bei einer amtlichen Publikation drohen sollen, und stellt die Rechtmässigkeit des Ersuchens um Bezeichnung eines Zustellungsdomizils für das Verfahren vor Bundesgericht in Frage. Dabei verkennt er insbesondere, dass sich die Obliegenheit zur Bezeichnung eines entsprechenden Zustellungsdomizils für das bundesgerichtliche Verfahren bereits aus der gesetzlichen Regelung von Art. 39 Abs. 3 BGG ergibt (vgl. Urteil 4A_408/2022 vom 14. November 2022 E. 6.2). Entgegen seinen unbehelflichen Vorbringen ist ihm somit das Dispositiv des vorliegenden Urteils mittels Publikation im Bundesblatt zu eröffnen (Art. 39 Abs. 3 BGG; Art. 11 Abs. 3 BZP i.V.m. Art. 71 BGG). Das vollständige Urteil kann er bei der Kanzlei der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung des Bundesgerichts einsehen.
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Es werden keine Kosten erhoben.
4.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer mittels Publikation des Dispositivs im Bundesblatt sowie dem Beschwerdegegner, der Staatsanwaltschaft See/Oberland, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 16. Juli 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Haag
Der Gerichtsschreiber: Baur