4A_368/2024 23.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_368/2024
Urteil vom 23. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Bundesrichterin Kiss,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Gross.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Fürsprecher Peter Krebs,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Forderung aus Krankentaggeldversicherung,
Beschwerde gegen das Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau, 3. Kammer, vom 25. April 2024 (VKL.2023.14 [Vers.-Nr. 756.4994.8243.92]).
Sachverhalt:
A.
A.________ (Kläger, Beschwerdeführer) war vom 1. September 2000 bis 31. März 2023 bei der Stadt U.________ angestellt und bis zum 31. Dezember 2022 bei einem Vorversicherer kollektiv krankentaggeldversichert. Der Kläger macht einen Leistungsfall ab 9. März 2022 geltend. Per 1. Januar 2023 überführte die damalige Arbeitgeberin des Klägers ihre Krankentaggeldversicherung zur B.________ AG (Beklagte, Beschwerdegegnerin). Diese lehnte mit Schreiben vom 17. Februar 2023 für die Zeit ab dem 1. Januar 2023 eine Leistungspflicht ab.
B.
Am 25. April 2023 beantragte der Kläger dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, die Beklagte sei zu verpflichten, ihm unter Kosten- und Entschädigungsfolge Fr. 17'824.65 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen.
Das Versicherungsgericht wies die Klage am 25. April 2024 ab.
C.
Der Kläger beantragt dem Bundesgericht mit Beschwerde in Zivilsachen, das versicherungsgerichtliche Urteil sei aufzuheben. Die Beklagte sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu verpflichten, ihm Fr. 17'305.50 nebst Zins zu 5 % seit 1. März 2023 (mittlerer Verfall) zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an das Versicherungsgericht zurückzuweisen.
Die Beklagte trägt auf Abweisung der Beschwerde an, während das Versicherungsgericht unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Urteil auf eine Vernehmlassung verzichtete. Der Kläger replizierte unaufgefordert.
Erwägungen:
1.
1.1. Die Leistungspflicht der Beschwerdegegnerin gründet auf einer Krankentaggeldversicherung, die unter den Begriff der Zusatzversicherung zur sozialen Krankenversicherung fällt (BGE 142 V 448 E. 4.1). Derartige Zusatzversicherungen unterstehen gemäss Art. 2 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 26. September 2014 betreffend die Aufsicht über die soziale Krankenversicherung (Krankenversicherungsaufsichtsgesetz, KVAG; SR 832.12) dem VVG (SR 221.229.1). Streitigkeiten aus solchen Versicherungen sind privatrechtlicher Natur, weshalb als Rechtsmittel an das Bundesgericht die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG in Betracht kommt (BGE 138 III 2 E. 1.1).
1.2. Die Beschwerde richtet sich gegen einen Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, welches als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 7 ZPO in Verbindung mit Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG entschieden hat. Die Beschwerde ist in diesem Fall streitwertunabhängig zulässig (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG; BGE 138 III 2 E. 1.2.2, 799 E. 1.1).
2.
2.1. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es prüft aber unter Berücksichtigung der allgemeinen Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG) grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind. Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 86 E. 2; 115 E. 2).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2; 264 E. 2.3). Überdies muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern die genannten Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1). Neue Vorbringen sind nur zulässig, soweit erst der angefochtene Entscheid dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer verlangte von der Beschwerdegegnerin für die Zeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 Taggelder von Fr. 17'824.65. In der Replik reduzierte er seine Forderung gemäss eigenen Angaben auf Fr. 17'305.50. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine Leistungspflicht.
3.1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer begründe seinen Anspruch auf Krankentaggelder unter Hinweis auf verschiedene Arztberichte. Dabei bringe er vor, er sei arbeitsunfähig gewesen. Die Beschwerdegegnerin bestreitet eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit im relevanten Zeitraum. Zwischen den Parteien ist strittig, ob der Beschwerdeführer vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen ist (vgl. dazu BGE 142 III 671 E. 3.9). Auch wenn ihm bis zum 31. Dezember 2022 Taggelder ausbezahlt worden sind, muss er beweisen, dass er auch vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 krankheitsbedingt arbeitsunfähig gewesen war, wenn er für diesen Zeitraum einen Anspruch auf Taggelder geltend machen will.
3.2. Die Vorinstanz ging zutreffend davon aus, dass die Behauptungslast der Beweislast folgt (BGE 132 III 186 E. 4). Welche Tatsachen zu behaupten sind, ergibt sich aus dem Tatbestand der materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlage. Dies galt schon vor Erlass der eidgenössischen ZPO (BGE 127 III 365 E. 2b; 123 III 183 E. 3e; vgl. auch Urteil 4A_210/2009 vom 7. April 2010 E. 3.3 mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung braucht nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Der Behauptungslast ist Genüge getan, wenn die Parteien die Tatsachen, die unter die massgebenden Normen zu subsumieren sind, in allgemeiner, den Gewohnheiten des Lebens entsprechender Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen benennen (BGE 136 III 322 E. 3.4.2). Ein dergestalt vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet. Denn bei Unterstellung, er sei wahr, lässt er den Schluss auf die verlangte Rechtsfolge zu. Bestreitet der Prozessgegner den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Diesfalls sind die Vorbringen nicht nur in ihren Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.1; 127 III 365 E. 2b mit Hinweisen).
3.3. Diese Grundsätze wandte die Vorinstanz schlüssig auf den vorliegenden Fall an. Sie hielt fest, der Beschwerdeführer mache in seiner Klage in pauschaler Weise eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit vom 1. Januar 2023 bis 31. März 2023 geltend; dabei verweise er auf Arztzeugnisse in einer Sammelbeilage. Nun habe die Beschwerdegegnerin aber in ihrer Klageantwort eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im relevanten Zeitraum bestritten. Bei dieser Ausgangslage habe den Beschwerdeführer eine Substanziierungslast getroffen. Er hätte aufzeigen müssen, inwiefern ihn eine Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Dieser Obliegenheit sei er nicht nachgekommen. Er habe sich zwar in der Replik zur Bestreitung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit durch die Beschwerdegegnerin geäussert und pauschal auf eine weitere Sammelbeilage verwiesen, in der Arztzeugnisse für die Monate März 2022 bis Dezember 2022 enthalten seien. Doch habe der Beschwerdeführer gerade nicht präzisiert, aufgrund welcher Krankheit welche funktionellen Einschränkungen resultierten und wie sich diese konkret auf seine Arbeitsfähigkeit auswirken sollten. Gleiches gelte für dessen Stellungnahme vom 4. Januar 2024. Auch dort habe er unter Verweis auf eine ärztliche Beurteilung vom 13. Juli 2022 nur pauschal die Behauptung einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit wiederholt. Die Vorinstanz erklärte zu Recht, dass der Beschwerdeführer seiner Behauptungs- und Substanziierungslast in den Rechtsschriften selbst hätte nachkommen müssen. Der pauschale Verweis auf die Beilagen genüge nicht. In der Tat liegt es weder am Gericht noch an der Gegenpartei, die Sachdarstellung aus den Beilagen zusammenzusuchen und danach zu forschen, ob sich aus den Beilagen etwas zu Gunsten der behauptungsbelasteten Partei ableiten lässt (BGE 147 III 440 E. 5.3; vgl. etwa Urteil 4A_218/2021 vom 1. September 2022 E. 3.1.2). Die Vorinstanz ergänzte unter Hinweis auf das Urteil 4A_261/2017 vom 30. Oktober 2017 E. 4.4, dass der Verweis auf ein medizinisches Gutachten oder einen ärztlichen Bericht für sich allein grundsätzlich nicht genüge, damit die dortigen ärztlichen Ausführungen als substanziierte Parteibehauptungen gälten.
3.4. Mit dieser Begründung gelangte die Vorinstanz zum Schluss, mangels Substanziierung könne kein Beweis abgenommen werden über das Bestehen einer Krankheit, deren allfällige funktionelle Auswirkungen und die daraus allenfalls resultierende Arbeitsunfähigkeit. Bei diesem Ergebnis erübrigten sich Weiterungen zu den Ausführungen des Beschwerdeführers zum vorprozessualen Verhalten der Beschwerdegegnerin. Aus diesem lasse sich jedenfalls kein Anspruch auf Taggelder ableiten, und der Beschwerdeführer leite daraus auch keine anderen Ansprüche ab.
4.
Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) geltend.
4.1. Im Einzelnen trägt er vor, er habe in seiner Klage vom 25. April 2023 ausgeführt, dass er seine Mitwirkungspflichten gegenüber der Beschwerdegegnerin zur Abklärung seiner krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit vollumfänglich erfüllt habe. Unter Ziffer 23 der AVB der Beschwerdegegnerin seien die Obliegenheiten der versicherten Person im Leistungsfall aufgeführt. Dazu gehöre neben der Einreichung von Arztzeugnissen die Entbindung des behandelnden Arztes von der Schweigepflicht. In Ziffer 23.4 werde festgehalten, dass die versicherte Person der Beschwerdegegnerin sämtliche Angaben machen müsse, die sie zur Prüfung des Leistungsanspruchs und der Leistungshöhe benötige. Insbesondere könne die versicherte Person verpflichtet werden, zusätzliche Belege sowie Auskünfte einzureichen und zu Handen der Beschwerdegegnerin medizinische Berichte und Arztzeugnisse zu besorgen, die für die Beurteilung der Leistungspflicht notwendig seien. Auch gemäss Art. 39 Abs. 1 VVG müsse der Anspruchsberechtigte auf Begehren des Versicherungsunternehmens jede Auskunft über solche ihm bekannte Tatsachen erteilen, die zur Ermittlung der Umstände, unter denen das befürchtete Ereignis eingetreten ist, oder zur Feststellung der Folgen des Ereignisses dienlich sind.
Diese Mitwirkungspflichten habe er erfüllt. Er habe über seine Arbeitgeberin sämtliche Arztzeugnisse eingereicht und die schriftliche Einwilligung zur Einholung der nötigen Auskünfte bei seinem behandelnden Arzt und dem Vorversicherer erteilt. Zusätzliche konkrete Belege und Auskünfte habe die Beschwerdegegnerin nicht verlangt. Mit diesen Ausführungen habe sich die Vorinstanz nicht auseinandergesetzt. Sie halte nur fest, bei diesem Ergebnis erübrigten sich Weiterungen zu seinen Ausführungen zum vorprozessualen Verhalten der Beschwerdegegnerin. Dies sei falsch, denn es sei nicht seine Aufgabe gewesen, die Unterlagen beim Vorversicherer und Berichte beim behandelnden Arzt einzuverlangen, um diese der Beschwerdegegnerin einzureichen. Die Beschwerdegegnerin habe im Vorfeld des Prozesses keine weiteren Beweismittel als die Arztzeugnisse verlangt, sondern nur auf der Erteilung einer umfassenden Vollmacht bestanden, mit der sie dann allenfalls selbst weitere Beweisunterlagen hätte einholen können. Die Beschwerdegegnerin habe ihm auch nie mitgeteilt, dass die Unterlagen des Vorversicherers und allfällige Berichte des behandelnden Arztes nicht ausreichend seien. Er habe zudem angeboten, dass er die Erteilung einer Vollmacht prüfe, wenn die Beschwerdegegnerin konkrete Amtsstellen, Behörden oder weitere Ärzte kontaktieren wolle.
4.2. Die Rüge ist unbegründet.
4.2.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verlangt insbesondere, dass die Gerichte die rechtserheblichen Vorbringen der Parteien anhören und bei der Entscheidfindung berücksichtigen (BGE 136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1). Damit sich die Parteien ein Bild über die Erwägungen des Gerichts machen können, ist sein Entscheid zu begründen. Die Begründung muss kurz die Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht leiten liess und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 136 I 184 E. 2.2.1). Nicht erforderlich ist hingegen, dass sich der Entscheid mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Es genügt, wenn der Entscheid gegebenenfalls sachgerecht angefochten werden kann (BGE 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; je mit Hinweisen).
4.2.2. Der Beschwerdeführer behauptete im vorinstanzlichen Verfahren eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit und forderte gestützt darauf Krankentaggelder. Nach Art. 8 ZGB hat, wo es das Gesetz nicht anders bestimmt, derjenige das Vorhandensein einer behaupteten Tatsache zu beweisen, der aus ihr Rechte ableitet. Demgemäss hat die Partei, die einen Anspruch geltend macht, die rechtsbegründenden Tatsachen zu beweisen, während die Beweislast für die rechtsaufhebenden bzw. rechtsvernichtenden oder rechtshindernden Tatsachen bei der Partei liegt, die den Untergang des Anspruchs behauptet oder dessen Entstehung oder Durchsetzbarkeit bestreitet. Der Eintritt des Versicherungsfalls ist nach diesen Grundsätzen vom Anspruchsberechtigten zu beweisen (BGE 141 III 241 E. 3.1; 130 III 321 E. 3.1).
4.2.3. Der Beschwerdeführer ist somit beweisbelastet für den Eintritt der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit. Im Übrigen weist die Beschwerdegegnerin darauf hin, sie habe bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorgebracht, dass die vom Beschwerdeführer vorgelegten Akten keinen Nachweis für die behauptete krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit darstellten und die Klage entsprechend abzuweisen sei. Die Vorinstanz setzte sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinander und begründete die Abweisung seiner Klage mit einer mangelnden Substanziierung einer Krankheit, deren allfälligen funktionellen Auswirkungen und einer daraus resultierenden Arbeitsunfähigkeit. Daran vermögen auch die Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Erfüllung vertraglicher Mitwirkungspflichten nichts zu ändern. Die Vorinstanz war nicht gehalten, alle Vorbringen des Beschwerdeführer einlässlich zu widerlegen. Ihr Entscheid ist hinreichend begründet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt nicht vor.
5.
Sodann macht der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 8 ZGB, Art. 55 ZPO, Art. 152 ZPO und Art. 29 BV geltend.
5.1.
5.1.1. Nach Art. 247 Abs. 2 lit. a i.V.m. Art. 243 Abs. 2 lit. f ZPO unterliegt der vorliegende Rechtsstreit der sogenannten sozialen Untersuchungsmaxime, die vor allem zum Ausgleich eines Machtgefälles zwischen den Parteien oder ungleichen juristischen Kenntnissen geschaffen wurde. Sie ändert nichts daran, dass die Parteien die Verantwortung für die Sachverhaltsermittlung tragen. Sie sind nicht davon befreit, bei der Feststellung des entscheidwesentlichen Sachverhalts aktiv mitzuwirken und die allenfalls zu erhebenden Beweise zu bezeichnen (Urteile 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.1; 4A_491/2014 vom 30. März 2015 E. 2.6.1 mit Hinweisen). So ist das Gericht nach dem Willen des Gesetzgebers nur einer erhöhten Fragepflicht unterworfen. Es kommt den Parteien nur mit spezifischen Fragen zur Hilfe, damit die erforderlichen Behauptungen und die entsprechenden Beweismittel genau aufgezählt werden (BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Das Gericht ist zwar nicht an die Tatsachenbehauptungen und Beweisanträge der Parteien gebunden (BGE 142 III 402 E. 2.1; 139 III 457 E. 4.4.3.2). Es ist aber zugleich auch nicht befugt, aus eigenem Antrieb zu ermitteln. Denn es ist nicht Aufgabe des Gerichts, die Akten zu durchsuchen, um darin Beweismittel zu Gunsten einer Partei zu finden (BGE 141 III 569 E. 2.3.2). Ist eine Partei wie hier anwaltlich vertreten, kann und muss sich das Gericht ihr gegenüber wie bei Geltung der Verhandlungsmaxime zurückhalten (BGE 141 III 569 E. 2.3; Urteile 4A_183/2023 vom 12. Dezember 2023 E. 5.1; 4A_703/2016 vom 24. Mai 2017 E. 7, nicht publ. in: BGE 143 III 344).
5.1.2. Nach Art. 168 Abs. 1 ZPO sind als Beweismittel zulässig: Zeugnis (lit. a), Urkunde (lit. b), Augenschein (lit. c), Gutachten (lit. d), schriftliche Auskunft (lit. e) sowie Parteibefragung und Beweisaussage (lit. f). Diese Aufzählung ist abschliessend; im Zivilprozessrecht besteht insofern ein numerus clausus der Beweismittel (BGE 141 III 433 E. 2.5.1; Urteil 5A_957/2012 vom 28. Mai 2013 E. 2; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], BBl 2006 7221, 7320 Ziff. 5.10.3). Ein Privatgutachten stellt kein Beweismittel, sondern eine blosse Parteibehauptung dar (BGE 141 III 433 E. 2.6). Auch Arztzeugnisse, fachärztliche Berichte und dergleichen gelten beweisrechtlich als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel (BGE 140 III 24 E. 3.3.3; 140 III 16 E. 2.5).
Mit der Revision der ZPO, die am 1. Januar 2025 in Kraft treten wird, wird die Urkundenqualität von Privatgutachten, abweichend von dieser aktuell gültigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung, ausdrücklich in der ZPO verankert werden mit dem Ziel, die in diesem Punkt als unbefriedigend empfundene Rechtslage anzupassen (vgl. den künftigen Art. 177 ZPO: "Als Urkunden gelten Dokumente, die geeignet sind, rechtserhebliche Tatsachen zu beweisen, wie Schriftstücke [...] und dergleichen sowie private Gutachten der Parteien " [Herv. beigefügt]; vgl. Botschaft vom 26. Februar 2020 zur Änderung der Schweizerischen Zivilprozessordnung [Verbesserung der Praxistauglichkeit und Rechtsdurchsetzung], BBI 2020 2697, 2751 f. zu E-Art. 177 ZPO).
5.1.3. Es ist zu beachten, dass nur Tatsachenbehauptungen bewiesen werden müssen, die ausdrücklich bestritten sind. Bestreitungen sind so konkret zu halten, dass sich bestimmen lässt, welche einzelnen Behauptungen damit bestritten werden (BGE 141 III 433 E. 2.6; 117 II 113 E. 2). Die Bestreitung muss ihrem Zweck entsprechend so konkret sein, dass die Gegenpartei weiss, welche einzelne Tatsachenbehauptung sie beweisen muss (BGE 141 III 433 E. 2.6; 115 II 1 E. 4). Der Grad der Substanziierung einer Behauptung beeinflusst insofern den erforderlichen Grad an Substanziierung einer Bestreitung; je detaillierter einzelne Tatsachen eines gesamten Sachverhalts behauptet werden, desto konkreter muss die Gegenpartei erklären, welche dieser einzelnen Tatsachen sie bestreitet. Je detaillierter mithin ein Parteivortrag ist, desto höher sind die Anforderungen an eine substanziierte Bestreitung. Diese sind zwar tiefer als die Anforderungen an die Substanziierung einer Behauptung; pauschale Bestreitungen reichen indessen nicht aus. Erforderlich ist eine klare Äusserung, dass der Wahrheitsgehalt einer bestimmten und konkreten gegnerischen Behauptung infrage gestellt wird (vgl. BGE 141 III 433 E. 2.6 mit Hinweisen).
5.1.4. Parteibehauptungen, denen ein Privatgutachten zugrunde liegt, werden meist besonders substanziiert sein. Entsprechend genügt eine pauschale Bestreitung nicht; die Gegenpartei ist vielmehr gehalten zu substanziieren, welche einzelnen Tatsachen sie konkret bestreitet. Wird jedoch eine Tatsachenbehauptung von der Gegenpartei substanziiert bestritten, so vermögen Parteigutachten als reine Parteibehauptungen diese allein nicht zu beweisen (vgl. 141 III 433 E. 2.6; 132 III 83 E. 3.5). Als Parteibehauptungen mögen sie allenfalls zusammen mit - durch Beweismittel nachgewiesenen - Indizien den Beweis zu erbringen. Werden sie aber nicht durch Indizien gestützt, so dürfen sie als bestrittene Behauptungen nicht als erwiesen erachtet werden.
5.2.
5.2.1. Der Beschwerdeführer rügt die vorinstanzliche Erwägung, wonach er seiner Substanziierungslast nicht nachgekommen sei, weil er nicht aufgezeigt habe, inwiefern ihn eine Krankheit in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt habe. Er trägt vor, dass Arztzeugnisse grundsätzlich dazu dienten, eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit eines Arbeitnehmers zu belegen. Deshalb regelten auch die meisten Arbeitsverträge, ab welcher Dauer der Krankheit ein Arztzeugnis beizubringen sei. Sodann verweist er auf BGE 125 V 351. In diesem Entscheid aus dem Jahr 1999 zum VwVG (SR 172.021) und zum mittlerweile aufgehobenen Bundesgesetz vom 16. Dezember 1943 über die Organisation der Bundesrechtspflege (Bundesrechtspflegegesetz; OG) steht an der vom Beschwerdeführer zitierten Stelle, was Parteigutachten anbelange, rechtfertige allein der Umstand, dass eine ärztliche Stellungnahme von einer Partei eingeholt und in das Verfahren eingebracht werde, keine Zweifel an ihrem Beweiswert (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/dd). Daraus leitet der Beschwerdeführer auch für den Zivilprozess ab, dass das Arztzeugnis einen sogenannten Anscheinsbeweis erbringe, den der Prozessgegner entkräften müsse. Der Beschwerdeführer verweist aber gleichzeitig selbst auch auf die zivilprozessuale Rechtsprechung in den bereits erwähnten BGE 140 III 16 E. 2.5 und 140 III 24 E. 3.3.3. In diesen beiden Urteilen nahm die I. zivilrechtliche Abteilung des Bundesgerichts Bezug auf BGE 125 V 351 E. 3b/dd und erwog, dass ärztliche Berichte beweisrechtlich betrachtet blosse Privatgutachten sind, die nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung als Bestandteil der Parteivorbringen und nicht als eigentliche Beweismittel gelten. Es ist nicht ersichtlich und der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das angefochtene Urteil damit in Widerspruch stehen sollte.
5.2.2. Sodann rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz sei der Rechtsprechung gemäss BGE 132 III 83 E. 3.5 nicht gefolgt. Dort hielt das Bundesgericht fest, es sei nicht vertretbar und daher willkürlich, ohne eigene Fachkunde und ohne Beizug eines unabhängigen gerichtlichen Sachverständigen auf eine bestrittene Parteibehauptung abzustellen. Es ist nicht ersichtlich, was der Beschwerdeführer aus der zitierten Erwägung zu seinen Gunsten ableiten will. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, die Vorinstanz hätte sich in Widerspruch zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung gesetzt. Im Gegenteil wandte sie die vom Bundesgericht entwickelten Grundsätze zum Grad der Substanziierung von Behauptungen und Bestreitungen korrekt auf den vorliegenden Fall an.
5.2.3. Schliesslich beruft sich der Beschwerdeführer auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach es ausnahmsweise zulässig ist, den Obliegenheiten der Substanziierung durch Verweis auf eine Beilage nachzukommen. Allerdings wird dafür vorausgesetzt, dass die Tatsachen in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen in einer Rechtsschrift behauptet werden (vgl. BGE 136 III 322 E. 3.4.2) und nur für Einzelheiten auf eine Beilage verwiesen wird. Auch dann ist zu prüfen, ob die Gegenpartei und das Gericht damit die notwendigen Informationen in einer Art erhalten, die eine Übernahme in die Rechtsschrift als blossen Leerlauf erscheinen lässt (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteile 4A_377/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.2; 4A_415/2021 vom 18. März 2022 E. 5.4 mit Hinweisen). Es genügt nicht, dass in den Beilagen die verlangten Informationen in irgendeiner Form vorhanden sind. Es muss auch ein problemloser Zugriff darauf gewährleistet sein, und es darf kein Interpretationsspielraum entstehen. Der entsprechende Verweis in der Rechtsschrift muss spezifisch ein bestimmtes Aktenstück nennen und aus dem Verweis muss selbst klar werden, welche Teile des Aktenstücks als Parteibehauptung gelten sollen. Ein problemloser Zugriff ist gewährleistet, wenn eine Beilage selbsterklärend ist und genau die verlangten (beziehungsweise in der Rechtsschrift bezeichneten) Informationen enthält. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, kann ein Verweis nur genügen, wenn die Beilage in der Rechtsschrift derart konkretisiert und erläutert wird (vgl. Urteil 4A_264/2015 vom 10. August 2015 E. 4.2.2), dass die Informationen ohne weiteres zugänglich werden und nicht interpretiert und zusammengesucht werden müssen (BGE 144 III 519 E. 5.2.1.2; Urteile 4A_443/2017 vom 30. April 2018 E. 2.2.2; 4A_281/2017 vom 22. Januar 2018 E. 5). Der Beschwerdeführer legt bereits nicht hinreichend dar, dass vorliegend eine solche Ausnahmesituation gegeben wäre. Damit kann auch offenbleiben, ob auf dieses Argument überhaupt einzugehen ist, weil der Beschwerdeführer es erst in der Replik vorbrachte. Die Begründung hat jedenfalls in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen. Die Replik darf nicht dazu verwendet werden, die Beschwerde zu ergänzen oder zu verbessern. Zulässig sind nur Vorbringen, zu denen erst die Ausführungen der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort Anlass gab (vgl. BGE 135 I 19 E. 2.2; 132 I 42 E. 3.3.4).
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ergebnis wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet, da die Beschwerdegegnerin nicht anwaltlich, sondern durch ihren internen Rechtsdienst vertreten war, womit ihr kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, 3. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Gross