4A_450/2024 31.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_450/2024
Urteil vom 31. Oktober 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jametti, Präsidentin,
Gerichtsschreiber Brugger D.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________ AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Solothurn, Zivilkammer, vom 4. Juli 2024 (ZKBES.2024.114 [SLZPR.2024.00067-ASLGER]).
Erwägungen:
1.
Die Amtsgerichtspräsidentin von Solothurn-Lebern erteilte der Beschwerdegegnerin am 8. April 2024 in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes C.________ vom 24. August 2023 für den Betrag von Fr. 260'000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 16. August 2022 die provisorische Rechtsöffnung. Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an das Obergericht des Kantons Solothurn. Das Obergericht wies mit Urteil vom 4. Juli 2024 die Beschwerde als offensichtlich unbegründet ab.
Gegen den Entscheid des Obergerichts erhebt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. August 2024 Beschwerde an das Bundesgericht. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
2.
Das Bundesgericht forderte den Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 30. August 2024 auf, spätestens am 16. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 500.-- einzuzahlen. Da der Kostenvorschuss innerhalb dieser Frist nicht eingegangen war, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. September 2024 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 9. Oktober 2024 angesetzt, unter Hinweis darauf, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde (Art. 62 Abs. 3 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer hat den ihm auferlegten Kostenvorschuss auch innerhalb der angesetzten Nachfrist nicht geleistet. Nachdem der Kostenvorschuss auch innert Nachfrist nicht bezahlt wurde, ist auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG (androhungsgemäss) gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG nicht einzutreten.
4.
Im Übrigen wäre auf die Beschwerde auch deshalb nicht einzutreten, weil sie den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht genügt.
5.
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind diesem Verfahrensausgang entsprechend dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand entstanden ist (Art. 68 BGG).
Demnach erkennt die Präsidentin:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 31. Oktober 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jametti
Der Gerichtsschreiber: Brugger D.