8C_406/2024 04.11.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_406/2024
Urteil vom 4. November 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
Erbengemeinschaft A.A.________, gestorben am 2. August 2024, bestehend aus:
1. B.A.________,
2. C.A.________, vertreten durch B.A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Ausgleichskasse Luzern, Würzenbachstrasse 8, 6006 Luzern,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Luzern vom 5. Juni 2024 (5V 23 228).
Erwägungen:
1.
Der Prozess ruhte vom Todestag der A.A.________ am 2. August 2024 während drei Monaten (Art. 6 Abs. 2 und 3 BZP in Verbindung mit Art. 71 BGG; Verfügung vom 13. August 2024). Gemäss Erbenbescheinigung vom 17. Oktober 2024 haben d ie gesetzlichen Erben die Erbschaft vorbehaltslos angetreten. Dadurch sind sie für die Verstorbene in den Prozess eingetreten.
2.
Nach Art. 95 BGG kann mit der Beschwerde nebst anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (lit. a), die Feststellung des Sachverhalts demgegenüber nur, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des angefochtenen Urteils massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen zu zeigen, welche Vorschriften von der Vorinstanz weshalb verletzt worden sind (BGE 134 V 53 E. 3.3 und 133 IV 286 E. 1.4). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, der angefochtene Gerichtsentscheid sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1).
3.
Das kantonale Gericht bestätigte mit Urteil vom 5. Juni 2024 den Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 11. Juli 2023, worin der Verstorbenen die am 28. September 2021 beantragten Ergänzungsleistungen zur AHV verwehrt wurden. Dabei ging es von einem in den Jahren 2011 bis 2018 erfolgten freiwilligen Vermögensverzicht in der Höhe von insgesamt Fr. 1'068'375.- aus, welcher bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen sei. Darüber, dass der Vermögensverzicht mindestens Fr. 641'375.- betrage, sei bereits mit Urteil 5V 22 42 vom 20. März 2023 abschliessend befunden worden. Die (weiteren) finanziellen Zuwendungen des D.A.________ sel. an dessen Nachkommen in der Höhe von Fr. 427'000.- stellten ebenfalls eine Verzichtshandlung im Sinne von Art. 11a Abs. 2 ELG dar. Damit sei die anspruchsausschliessende Vermögensschwelle gemäss Art. 9a Abs. 1 lit. a ELG für alleinstehende Personen für das Reinvermögen von Fr. 100'000.- in den fraglichen Jahren 2021 bis 2024 mit Fr. 978'375.- (2021), Fr. 968'375.- (2022), Fr. 958'375.- (2023) und Fr. 948'375.- (2024) jeweils deutlich überschritten gewesen.
4.
Darauf gehen die Beschwerdeführer nicht hinreichend ein. Insbesondere zeigen sie nicht auf, inwiefern die vorinstanzliche Auffassung, wonach über den Vermögensverzicht in der Höhe von Fr. 641'375.- bereits in einem früheren Verfahren rechtskräftig entschieden worden sei, rechtsfehlerhaft sein soll. Bereits die Berücksichtigung desselben führt fraglos zu einem Anspruchsausschluss in den Jahren 2021 bis 2024. Abgesehen davon wird nicht näher ausgeführt, inwiefern die von der Vorinstanz vorgenommene Würdigung der im Zusammenhang mit dem Erbgang des E.A.________ sel. stehenden Umstände willkürlich sein soll (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 f.; 140 III 115 E. 2; je mit Hinweisen). Lediglich die eigene Sicht wiederzugeben, reicht vor Bundesgericht nicht aus.
5.
L iegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so führt dies zu einem Nichteintreten im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG.
6.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Luzern und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 4. November 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel