7F_52/2024 23.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
7F_52/2024
Urteil vom 23. Oktober 2024
II. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Abrecht, Präsident,
Bundesrichterin Koch,
Bundesrichter Hofmann,
Gerichtsschreiber Clément.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchsteller,
gegen
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Thurgau, Maurerstrasse 8, 8510 Frauenfeld,
Gesuchsgegnerin,
Obergericht des Kantons Thurgau, Promenadenstrasse 12A, 8500 Frauenfeld.
Gegenstand
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 11. Juni 2024 (7B_603/2024).
Erwägungen:
1.
Der Gesuchsteller beantragte mit Eingabe vom 26. August 2024 (Postaufgabe) die Revision des Urteils 7B_603/2024 vom 11. Juni 2024.
2.
Die Partei, die das Bundesgericht anruft, hat einen Kostenvorschuss zu bezahlen (Art. 62 Abs. 1 BGG).
3.
Dem Gesuchsteller wurde mit Verfügung vom 28. August 2024 Frist angesetzt, um dem Bundesgericht bis am 12. September 2024 einen Kostenvorschuss von Fr. 3'000.-- zu leisten. Die als Gerichtsurkunde zugestellte Verfügung wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post retourniert, da die Sendung nicht abgeholt worden war. Mit Verfügung vom 23. September 2024, ebenfalls als Gerichtsurkunde zugestellt, wurde dem Gesuchsteller alsdann die gesetzlich vorgeschriebene und nicht erstreckbare Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bis zum 4. Oktober 2024 angesetzt, ansonsten nicht auf das Rechtsmittel eingetreten werde. Auch diese Sendung wurde dem Bundesgericht von der Schweizerischen Post zurückgeschickt, da sie nicht abgeholt worden war.
Aufgrund seiner Eingabe vom 26. August 2024 steht der Gesuchsteller - der sich zuletzt mit Eingabe vom 27. September 2024 an das Bundesgericht wandte (in welcher er sich nicht zum Kostenvorschuss äusserte) - in einem Prozessrechtsverhältnis zum Bundesgericht. Die Begründung eines solchen verpflichtet die Parteien, sich nach Treu und Glauben zu verhalten und unter anderem dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akten zugestellt werden können, welche das Verfahren betreffen (BGE 146 IV 30 E. 1.1.2; 141 II 429 E. 3.1; 138 III 225 E. 3.1). Die dem Gesuchsteller rechtsgültig zugestellten Verfügungen vom 28. August 2024 und vom 23. September 2024 gelten entsprechend als zur Kenntnis genommen (vgl. Art. 44 Abs. 2 BGG; vgl. ferner zur Zustellfiktion bei postlagernden Briefsendungen: BGE 141 II 429 E. 3.3 mit Hinweisen).
4.
Der Kostenvorschuss ging nicht innert der angesetzten Nachfrist ein, weshalb auf das Revisionsgesuch androhungsgemäss, gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG, nicht einzutreten ist.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Gesuchsteller auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Oktober 2024
Im Namen der II. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Abrecht
Der Gerichtsschreiber: Clément