1C_625/2023 30.09.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_625/2023
Urteil vom 30. September 2024
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Bundesrichter Haag, Müller,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________ und B.A.________,
Beschwerdeführende,
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Stössel,
gegen
Politische Gemeinde Kreuzlingen,
Hauptstrasse 62, 8280 Kreuzlingen,
Forstamt des Kantons Thurgau,
Spannerstrasse 29, 8510 Frauenfeld,
Departement für Bau und Umwelt des
Kantons Thurgau, Generalsekretariat, Verwaltungsgebäude, Promenade, 8510 Frauenfeld.
Gegenstand
Baubewilligung; Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes,
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau vom 30. August 2023 (VG.2022.109/E).
Sachverhalt:
A.
A.A.________ und B.A.________ sind Eigentümer des Grundstücks Nr. 6580, Grundbuch Kreuzlingen. Die Liegenschaft liegt in der Wohnzone und im Perimeter des Gestaltungsplans "Besmer-Hoof"; südlich davon verläuft der Besmertobelweg und südlich von diesem der Chogebach; dessen Ufer ist bewaldet. Am 22. November 2019 reichten A.A.________ und B.A.________ bei der Gemeinde Kreuzlingen ein nachträgliches Baugesuch ein u.a. für eine Bollsteinmauer und eine in diesem Zusammenhang realisierte Terrainaufschüttung sowie für eine dreistufige Treppe zum Besmertobelweg mit Metalltor und eine Bepflanzung am südlichen Parzellenrand der Liegenschaft.
B.
Mit Entscheid vom 2. März 2020 erteilte die Gemeinde Kreuzlingen keine nachträgliche Bewilligung für die Gartengestaltung wegen ihrer Nähe zum Wald und ordnete die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands an. Dagegen erhoben A.A.________ und B.A.________ Rekurs beim Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau. Dieses hiess den Rekurs mit Entscheid vom 28. September 2022 teilweise gut. Es hob den angefochtenen Entscheid betreffend die Entfernung der Bepflanzung auf; im Übrigen wies es den Rekurs ab. Das hierauf angerufene Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau wies die Beschwerde von A.A.________ und B.A.________ ab.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht vom 17. November 2023 beantragen A.A.________ und B.A.________, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 30. August 2023 sowie die Bauverweigerung und den Wiederherstellungsbefehl der Baukommission Kreuzlingen vom 2. März 2020 seien aufzuheben. Eventualiter sei der Wiederherstellungsbefehl betreffend die Entfernung der Bepflanzung im Bereich von 5 m ab der Waldgrenze aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Forstamt und das Verwaltungsgericht beantragen, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Departement für Bau und Umwelt lässt sich nicht vernehmen.
D.
Am 12. Dezember 2023 hat der Präsident der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Erwägungen:
1.
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Endentscheid im Bereich des öffentlichen Baurechts. Dagegen steht grundsätzlich die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 sowie Art. 90 BGG); ein Ausnahmegrund gemäss Art. 83 BGG ist nicht gegeben. Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanzlichen Verfahren unterlegen und als Baugesuchstellende und Adressaten des angefochtenen Urteils zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen ist auf die Beschwerde somit einzutreten.
1.2. Anfechtungsobjekt im bundesgerichtlichen Verfahren bildet allein das angefochtene Urteil, das den Entscheid des Departements für Bau- und Umwelt ersetzt; dieser erstetzt wiederum den Entscheid der Gemeinde (sog. Devolutiveffekt; vgl. BGE 149 II 1 E. 4.7; 136 II 539 E. 1.2). Soweit die Beschwerdeführenden die Aufhebung der Bauverweigerung und des Wiederherstellungsbefehls beantragen, erweist sich die Beschwerde daher als unzulässig.
1.3. Das Bundesgericht ist an den vorinstanzlichen Streitgegenstand gebunden (Urteil 1C_83/2023 vom 5. Februar 2024 E. 1.2). Gegenstand des Verfahrens vor der Vorinstanz bildete die Baubewilligungspflicht für eine Bollsteinmauer und eine in diesem Zusammenhang realisierte Terrainaufschüttung sowie einer dreistufigen Treppe zum Besmertobelweg mit Metalltor auf der Liegenschaft Nr. 6580, die Bewilligungsfähigkeit dieser Gartengestaltung sowie die Rechtmässigkeit der angeordneten Wiederherstellungsmassnahme.
Die Rechtmässigkeit der Bepflanzung auf der Liegenschaft Nr. 6580 war nicht Thema im Verfahren vor der Vorinstanz. Bereits das Departement für Bau und Umwelt hat in seinem Entscheid vom 28. September 2022 die Anordnungen der Baubehörde betreffend die Entfernung der Bepflanzung bzw. das Dulden der Entfernung durch das Forstamt aufgehoben. Soweit sich die Anträge der Beschwerdeführenden gegen die Bewilligungspflicht und den Rückbau der Bepflanzung richten, ist darauf ebenfalls nicht einzutreten.
Nicht erfasst vom Verfahrensgegenstand ist sodann ein anderes Bauverfahren, welches die Beschwerdeführenden nach eigenen Angaben im Jahr 2014 durchlaufen haben. Auf die in diesem Zusammenhang erhobenen Willkürrügen ist folglich nicht einzugehen.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann namentlich die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 149 II 337 E. 2.2). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Begründungspflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen, inwiefern verfassungsmässige Individualrechte verletzt worden sein sollen (BGE 149 I 248 E. 3.1; 149 I 105 E. 2.1). Mit ungenügend begründeten Rügen und allgemein gehaltener, rein appellatorischer, Kritik am angefochtenen Entscheid setzt sich das Bundesgericht nicht auseinander (BGE 148 I 104 E. 1.5; 145 I 26 E. 1.3; je mit Hinweisen).
2.2. Analoges gilt für die Begründung der Sachverhaltsrügen. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig bzw. willkürlich ist und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 148 IV 356 E. 2.1 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
2.2.1. Soweit die Beschwerdeführenden entgegen der Darstellung der Vorinstanz behaupten, in den letzten 15 Jahren sei der Waldunterhalt problemlos möglich gewesen, ist nicht ansatzweise ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Die sachverhaltliche Kritik erweist sich daher als rein appellatorischer Natur; darauf ist nicht weiter einzugehen. Gleiches gilt aus demselben Grund für die Ausführungen der Beschwerdeführenden, wonach notorisch sei, dass im Rahmen der Bauabnahme von Neubauprojekten auch die Umgebung abgenommen werde und die umstrittene Gartengestaltung daher von der Bauabnahme für das Wohnhaus vom 20. Mai 2007 erfasst sei.
2.2.2. Soweit die Beschwerdeführenden zudem rügen möchten, die Vorinstanz habe übersehen, dass die Gartengestaltung keiner vorgängigen Baubewilligung bedurft habe, betrifft dies nicht das Tatsachenfundament, sondern eine Rechtsfrage; darauf ist nachfolgend (E. 4 hiernach) einzugehen. Der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt bleibt somit verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
Die Beschwerdeführenden rügen eine mehrfache Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör.
3.1. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 150 III 1 E. 4.5; 149 V 156 E. 6.1; je mit Hinweisen).
3.2. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör kommt der betroffenen Person auch ein Beweisführungsanspruch zu. Jedoch resultiert aus Art. 29 Abs. 2 BV kein genereller Anspruch auf eine Beweisabnahme, wenn eine Behörde aufgrund der bereits abgenommenen oder aktenkundigen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (vgl. BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3).
3.3. Das Verwaltungsgericht hat entgegen der Rüge der Beschwerdeführenden ihr Recht auf Beweisabnahme als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) nicht verletzt, indem es auf die Durchführung einer Partei- und Zeugenbefragung verzichtet hat. Diesbezüglich legt die Vorinstanz dar, es sei nicht belegt, dass einzelne Mitarbeitende des Bauamtes im Jahr 2008 den Beschwerdeführenden die Auskunft erteilt hätten, die Errichtung einer Natursteinwand sei nicht bewilligungspflichtig. Eine kaum nachvollziehbare Auskunftserteilung könne nach über zehn Jahren auch nicht mehr rechtsgenüglich eruiert werden. Die Zuständigkeit für die Beurteilung der Baubewilligungspflicht liege zudem nicht bei einzelnen Mitarbeitenden der Verwaltung, sondern bei der Baubehörde. Diese Zuständigkeitsregel müsse den Beschwerdeführenden zumindest in den Grundzügen bekannt sein, nachdem sie kurz zuvor ein Baubewilligungsverfahren für ihr Wohnhaus auf der Parzelle Nr. 6580 durchlaufen hätten. Die Beschwerdeführenden äussern sich nicht zu den vorinstanzlichen Feststellungen, wonach sie im Rekursverfahren widersprüchliche Angaben zur Form der angeblichen Auskunftserteilung gemacht haben und ihre Darstellung unglaubhaft ist. Das Verwaltungsgericht durfte daher willkürfrei davon ausgehen, dass eine Partei- und Zeugenbefragung keine neuen Erkenntnisse liefere (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
3.4. Die Vorinstanz legt im angefochtenen Urteil dar, weshalb die streitgegenständlichen Objekte der Gartengestaltung die Voraussetzungen der Bewilligungspflicht erfüllen. Zudem geht sie den Fragen nach, ob das Protokoll der Bauabnahme vom 20. Mai 2010 oder eine Aussage einer Mitarbeiterin bzw. eines Mitarbeiters der Verwaltung eine Vertrauensgrundlage für den Bau der Gartenanlage geschaffen haben könnte. Ferner zeigt die Vorinstanz auf, weshalb für die innerhalb der Anlagebaulinie errichtete Gartengestaltung keine kommunale Ausnahmebewilligung erteilt werden kann und sich der Rückbau der Anlage als verhältnismässig erweist. Die Vorinstanz geht damit auf die massgebenden Fragen ein. Daraus, dass sie dabei nicht alle Vorbringen der Beschwerdeführenden berücksichtigt, resultiert keine Verletzung der Begründungspflicht.
3.5. Sodann ist den Beschwerdeführenden zwar zuzugestehen, dass sich die Vorinstanz im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung der Wiederherstellungsmassnahme nicht im Einzelnen zur Eignung und Erforderlichkeit des Rückbaus äussert. Indes muss sie diese beiden Begriffe auch nicht explizit erwähnen. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann (vgl. BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen). Dies trifft auf das vorinstanzliche Urteil zu: Die Beschwerdeführenden warfen der Gemeinde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren u.a. vor, der Rückbau der Gartenanlage sei unverhältnismässig, weil der Waldunterhalt bis anhin problemlos möglich gewesen sei und dafür keine grösseren Maschinen benötigt würden. Darauf ging die Vorinstanz im angefochten Urteil ein. Auch in dieser Hinsicht ist somit keine Verletzung der Begründungspflicht auszumachen.
Die Rüge der Gehörsverletzung verfängt daher nicht; auch inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Begründung in überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV) verfallen sein soll, erschliesst sich mit Blick auf die Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht.
4.
In der Sache stellen sich die Beschwerdeführenden auf den Standpunkt, bloss die Bollsteinmauer und die in diesem Zusammenhang realisierte Terrainaufschüttung seien baubewilligungspflichtig; indes bestehe keine gesetzliche Grundlage, die dreistufige Treppe und das Metalltor der Bewilligungspflicht zu unterwerfen.
4.1. Die Baubewilligungspflicht richtet sich nach Art. 22 Abs. 1 RPG. Demnach dürfen Bauten und Anlagen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert werden. Von der gesetzlichen Bewilligungspflicht erfasst werden zumindest jene künstlich geschaffenen und auf Dauer angelegten Einrichtungen, die in bestimmter fester Beziehung zum Erdboden stehen und geeignet sind, die Vorstellung über die Nutzungsordnung zu beeinflussen, indem sie den Raum äusserlich erheblich verändern, die Erschliessung belasten oder die Umwelt beeinträchtigen (BGE 139 II 134 E. 5.2). Entscheidend ist die räumliche Bedeutung des Vorhabens als Ganzes (Urteile 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E. 5.1; 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 5.1.1; WALDMANN/HÄNNI, Handkommentar Raumplanungsgesetz, 2006, N. 10 zu Art. 22 RPG). Auch blosse Geländeveränderungen (vgl. BGE 114 Ib 312 E. 2a, S. 313), Aussenanlagen wie vorgefertigte Balustraden oder eine Terrasse sowie die Neugestaltung der Gärten (vgl. dazu Urteil 1A.156/2004 vom 5. November 2004 E. 3.3) zählen zu den bewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen, wenn sie die entsprechenden räumlichen Auswirkungen zeitigen (Urteil 1C_79/2022 vom 30. September 2022 E. 5.1.1; vgl. auch die Kasuistik bei WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., N. 15 zu Art. 22 RPG).
4.2. Bei der streitgegenständlichen Gartengestaltung handelt es sich um ein integrales Bauvorhaben am südlichen Parzellenrand mit der Kombination aus einer 43 m langen und 1,15 m hohen Bollsteinmauer und einer mit der Mauerkrone bündigen Terrainaufschüttung, einer dreistufigen Treppe zum Besmertobelweg und einem Metalltor, welches rechts und links von der genannten Bollsteinmauer umsäumt wird. Diese Gartengestaltung liegt innerhalb der Waldabstands- und Anlagebaulinie; die einzelnen Objekte befinden sich höchstens 2 m vom Waldrand entfernt. Auch wenn das Metalltor - wie die Beschwerdeführenden behaupten - nicht fest mit dem Erdboden verbunden sein sollte, ist die Gartenanlage doch gesamthaft betrachtet auf Dauer ausgelegt und nicht nur mit erheblichen Auswirkungen auf die räumliche Nutzung der Parzelle verbunden; sie tangiert aufgrund ihres Standortes auch den aufgrund seines hohen ökologischen Wertes empfindlichen Waldrand (vgl. dazu Urteil 1C_119/2008 vom 21. November 2008 E. 2.4, nicht publ. in BGE 135 II 30; E. 7.4 hiernach). Die vorinstanzliche Schlussfolgerung, wonach es sich bei den streitgegenständlichen Objekten der Gartengestaltung gesamthaft betrachtet um eine baubewilligungspflichtige Gartenanlage im Sinne von Art. 22 Abs. 1 RPG handelt, ist daher nicht zu beanstanden. Ob die Objekte je einzeln der Baubewilligungspflicht unterliegen, braucht bei diesem Ergebnis nicht erörtert zu werden.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführenden liegt somit keine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) vor. Kein Erfolg beschieden ist im Lichte von Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG zudem auch ihrer Rüge, die Baubewilligungspflicht für die Gartenanlage verstosse gegen die Eigentumsgarantie (Art. 26 BV).
5.
Die Vorinstanz verneint sodann einen Anspruch aus Vertrauensschutz. Soweit die Beschwerdeführenden darin einen Verstoss gegen den Grundsatz von Treu und Glauben erkennen wollen (Art. 9 BV), setzen sie sich insbesondere nicht mit der vorinstanzlichen Begründung zum fehlenden Nachweis einer behördlichen Auskunftserteilung über die Bewilligungsfreiheit einer Natursteinmauer auseinander. Ebenfalls nicht einzugehen ist ferner auf die Rüge, die Nichterteilung einer kommunalen Ausnahmebewilligung verstosse gegen das Verhältnismässigkeitsprinzip. Diesbezüglich verweisen die Beschwerdeführenden mitunter bloss auf ihre Ausführungen vor der Vorinstanz, was den Anforderungen an eine Beschwerde nicht genügt (vgl. BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
6.
Zu prüfen bleibt noch die Rüge, die Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands sei unverhältnismässig.
6.1. Die mit einem Wiederherstellungsbefehl verbundene Eigentumsbeschränkung ist nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass eine Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist (BGE 140 I 2 E. 9.2.2 mit Hinweisen). Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands kann unterbleiben, wenn die Abweichung vom Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse liegt, ebenso, wenn die Bauherrschaft in gutem Glauben angenommen hat, die von ihr ausgeübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Weiterführung nicht schwerwiegenden öffentlichen Interessen widerspricht (BGE 132 II 21 E. 6 mit Hinweis). Auf die Verhältnismässigkeit kann sich auch eine Bauherrschaft berufen, die nicht gutgläubig gehandelt hat. Sie muss aber in Kauf nehmen, dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die der Bauherrschaft allenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen (BGE 132 II 21 E. 6.4; Urteil 1C_508/2023 vom 2. Februar 2024 E. 4.1; je mit Hinweisen).
6.2. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Urteil fest, die Abweichung der realisierten Gartenanlage von den der Baubewilligung vom 11. April 2007 zugrunde liegenden Baugesuchsplänen sei nicht unbedeutend. In den bewilligten Plänen sei gegen den Besmertobelweg hin lediglich eine flache Böschung ohne Terrainaufschüttung und Steinmauer eingezeichnet. Diese Erwägungen der Vorinstanz sind nicht zu beanstanden und geben keinen Anlass zu Bemerkungen. Ob der Waldunterhalt am Besmertobelweg trotz der unmittelbar an den Waldrand erbauten Gartenanlage in den vergangenen Jahren problemlos möglich war, wie dies die Beschwerdeführenden behaupten, ist für die Beurteilung der Abweichung vom rechtmässigen Zustand nicht relevant.
6.3. Das Verwaltungsgericht billigt den Beschwerdeführenden sodann keine Gutgläubigkeit zu. Zufolge der Teilnahme an einem kurz zuvor durchlaufenen Baubewilligungsverfahren für das Wohnhaus auf der Liegenschaft Nr. 6580 habe den Beschwerdeführenden die Bewilligungspflicht der Gartenanlage bewusst sein müssen. Selbst wenn ihnen - wie behauptet - eine falsche Auskunft erteilt worden wäre, könnten sie sich mangels Zuständigkeit der auskunftserteilenden Personen nicht auf die Gutgläubigkeit berufen. Dem ist nichts hinzuzufügen (vgl. Urteile 1C_590/2021 vom 13. Februar 2023 E. 8.1; 1C_180/2021 vom 19. August 2021 E. 6.1). Die Beschwerdeführenden räumen selber ein, dass die 43 m lange und 1,15 m hohe Bollsteinmauer sowie die dahinterliegende Terrainaufschüttung der Bewilligungspflicht unterliegen.
6.4. Die Beschwerdeführenden verneinen ein "ernsthaftes" öffentliches Interesse an der Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustands. Sie machen geltend, während 15 Jahren habe kein Bedürfnis an einem Rückbau der Gartengestaltung bestanden; der Unterhalt des Bachtobels sei auch ohne Beanspruchung der Nachbarsgrundstücke möglich gewesen.
Die rechtswidrige Gartenanlage missachtet den mit der Anlagebaulinie des Gestaltungsplans "Besmer-Hoof" bereits reduzierten gesetzlichen Waldabstand von 25 m (§ 75 Abs. 1 Planungs- und Baugesetz vom 21. Dezember 2011 [PBG/TG; RB 700]) und den Unterhaltskorridor von 5 m ab der Waldgrenze erheblich. Die Zielsetzung des Waldabstands Iiegt darin, den Wald vor natürlicher oder menschlicher Zerstörung zu bewahren (Urteil 1C_282/2021 vom 10. Juni 2022 E. 6.3). Der Waldabstand soll u.a. eine zweckmässige Bewirtschaftung und Erschliessung des Waldes ermöglichen und dem hohen ökologischen Wert des Waldrands Rechnung tragen (Urteil 1C_139/2017 vom 6. Februar 2018 E. 9.2.1 mit Hinweisen). Waldränder sind sowohl wegen ihres landschaftlichen, biologischen und ästhetischen Wertes als auch angesichts ihrer vermehrten Gefährdung besonders zu schützen (BGE 113 Ib 403 E. 4c/aa S. 409; Urteil 1C_119/2008 vom 21. November 2008 E. 2.4, nicht publ. in: BGE 135 II 30). Der Fortbestand der fraglichen Gartenanlage in dieser Umgebung widerspricht somit diametral den Schutzzielen. Dass die Beschwerdeführenden nicht schon zu einem früheren Zeitpunkt aufgefordert wurden, ein Baugesuch einzureichen, ändert daran nichts.
6.5. Die Beschwerdeführenden beanstanden noch die Eignung und Erforderlichkeit der Wiederherstellungsmassnahme und die von der Vorinstanz vorgenommene Abwägung der Interessen.
6.5.1. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist ohne Weiteres geeignet, um das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes zu erreichen (E. 6.4 hiervor). Mildere Massnahmen als der vollständige Rückbau der Gartenanlage zur Erreichung des verfolgten öffentlichen Interesses sind weder dargetan noch ersichtlich. Insbesondere mit der von den Beschwerdeführenden angebotenen Übernahme der Kosten zur Entfernung zweier Bäume im Bachtobel - damit der Waldunterhalt gewährleistet werden könne - wird der waldschutz- und baurechtswidrige Zustand weiterhin aufrechterhalten.
6.5.2. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ist den Beschwerdeführenden schliesslich auch zumutbar. Dem gewichtigen öffentlichen Interesse am Rückbau der Gartenanlage steht das private Interesse der Beschwerdeführenden an der architektonisch bestmöglichen Nutzung ihres Gartens gegenüber. Zwar werden mit dem Abbruch Vermögenswerte vernichtet. Es handelt sich jedoch mehrheitlich um leicht entfernbare Anlagen und vor allem wurden diese Investitionen in Kenntnis ihrer Rechtswidrigkeit und damit auf eigenes Risiko hin getätigt. Vor diesem Hintergrund und angesichts der erheblichen Abweichung vom Zulässigen erweist sich die angeordnete Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands ohne Weiteres als verhältnismässig.
7.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Beschwerdeführenden kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Für diese Forderung haften sie solidarisch (Art. 66 Abs. 5 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 68 Abs. 1-3 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden den Beschwerdeführenden auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführenden, der Politischen Gemeinde Kreuzlingen, dem Forstamt des Kantons Thurgau, dem Departement für Bau und Umwelt des Kantons Thurgau und dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 30. September 2024
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann