8C_232/2024 29.10.2024
Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_232/2024
Urteil vom 29. Oktober 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Bundesrichter Maillard, Bundesrichterin Heine,
Gerichtsschreiber Hochuli.
Verfahrensbeteiligte
1. A.A.________,
2. A.B.________,
3. B.A.________,
4. C.A.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________,
5. D.A.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________,
6. B.B.________, handelnd durch seine Eltern A.A.________ und A.B.________,
alle vertreten durch Rechtsanwältin Raffaella Massara,
Beschwerdeführer,
gegen
Kantonaler Sozialdienst, Obere Vorstadt 3, 5000 Aarau,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Sozialhilfe,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. März 2024 (WBE.2023.199).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________ (geboren 1975), seine Ehegattin A.B.________ (geboren 1985) sowie deren drei Söhne B.A.________ (geboren 2004), C.A.________ (geboren 2006) und D.A.________ (geboren 2009) sind syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie. Sie gelangten via den Nordirak und die Türkei schliesslich im Rahmen eines Relocation-Programms mit bewilligter Einreise am 1. Februar 2017 von Griechenland in die Schweiz, wo sie ein Asylgesuch einreichten. Das Staatssekretariat für Migration (SEM) lehnte ihr Asylgesuch am 30. August 2019 ab. Gleichzeitig verfügte es die Wegweisung und - infolge einstweiliger Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs - die vorläufige Aufnahme. Es beauftragte den Kanton Aargau mit der Umsetzung. Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Urteil vom 29. Mai 2020). Am 28. Juni 2021 kam der vierte Sohn B.B.________ in der Schweiz zur Welt. Seit 6. September 2023 lebt A.A.________ vom Rest der Familie getrennt.
Die vom Kantonalen Sozialdienst (fortan: KSD oder Beschwerdegegner) des Departements Gesundheit und Soziales des Kantons Aargau unterstützte Familie war zunächst in einer kantonalen Unterkunft (fortan: KU) in U.________, ab 7. Juli 2021 in einer Wohnung in V.________ und ab 29. September 2021 vorübergehend in der KU W.________ untergebracht. Am 19. Januar 2022 bezog sie eine Wohnung in der Gemeinde X.________. Am 21. Oktober 2021 ersuchte sie beim KSD um materielle Unterstützung. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 gewährte der KSD der in der KU W.________ lebenden Familie für jeden tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft zur Existenzsicherung einen Betrag von insgesamt Fr. 48.- nebst einem Kleidergeld von Fr. 60.- pro Person und Quartal sowie der Kostenübernahme für die Unterkunft und die obligatorische Krankenpflegeversicherung.
A.b. Die von den Unterstützten hiergegen erhobene Verwaltungsbeschwerde, womit sie zur Hauptsache beantragten, der monatliche Anspruch auf Sozialhilfe sei unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von Fr. 2'586.- neu festzusetzen, wies der Regierungsrat des Kantons Aargau ab (Regierungsratsbeschluss vom 26. April 2023).
B.
Dagegen beantragten die Beschwerdeführer mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde, unter Aufhebung des Regierungsratsbeschlusses sei der Beschwerdegegner anzuweisen, den monatlichen Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von Fr. 2'704.- neu festzusetzen. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, den monatlichen Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung der individuellen Bedürfnisse und eines angemessenen, gegenüber dem heutigen Betrag deutlich erhöhten Grundbedarfs neu festzusetzen. Das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (Urteil vom 5. März 2024).
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten lassen die Beschwerdeführer beantragen, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und der Beschwerdegegner anzuweisen, den monatlichen Anspruch auf Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs gemäss SKOS-Richtlinien neu festzusetzen. Weiter erneuern sie ihren vorinstanzlichen Eventualantrag. Subeventualiter sei die Vorinstanz zu verpflichten, auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich einzutreten und die Sache im Sinne einer Dauerverfügung neu zu beurteilen. Zudem sei den Beschwerdeführern für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren.
Das Bundesgericht zieht die vorinstanzlichen Akten bei.
Erwägungen:
1.
Gestützt auf Art. 82 lit. a BGG beurteilt das Bundesgericht Beschwerden gegen Entscheide in Angelegenheiten des öffentlichen Rechts. Dieses Rechtsmittel steht grundsätzlich auch auf dem Gebiet der kantonalen Sozialhilfe (vgl. dazu BGE 148 V 114 E. 3.1 mit Hinweisen) zur Verfügung. Ein Ausschlussgrund liegt nicht vor (vgl. Art. 83 BGG; BGE 136 V 351 E. 2.1; Urteil 8C_444/2019 vom 6. Februar 2020 E. 1, nicht publ. in: BGE 146 I 1; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 1). Da die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen ebenfalls erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 145 II 153 E. 2.1). Möglich ist nur die Rüge, die Anwendung kantonalen Rechts widerspreche dem Bundes-, Völker- oder interkantonalen Recht (Art. 95 lit. a, b und e BGG). Im Übrigen kann die Auslegung und Anwendung des kantonalen Rechts lediglich im Lichte der verfassungsmässigen Rechte und Grundsätze, namentlich des Willkürverbots (Art. 9 BV), geprüft werden (BGE 141 V 36 E. 1.3; 138 I 143 E. 2; 137 V 143 E. 1.2; 134 I 153 E. 4.2.2; 134 II 349 E. 3; Urteil 8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 2.2). Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem Recht gilt eine qualifizierte Rügepflicht. Das Bundesgericht prüft solche Rügen nur, wenn sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden sind (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 147 I 478 E. 2.4).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, wie die Vorinstanz ihn festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt bzw. vom Bundesgericht von Amtes wegen berichtigt oder ergänzt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; diese Rüge setzt zudem voraus, dass die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig festgestellt ist ein Sachverhalt, wenn er willkürliche Feststellungen beinhaltet (BGE 137 I 58 E. 4.1.2; vgl. auch BGE 147 I 73 E. 2.2). Eine entsprechende Rüge ist rechtsgenüglich substanziiert vorzubringen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 I 58 E. 4.1.2; 133 II 249 E. 1.4.3; Urteil 8C_228/2022 vom 8. November 2022 E. 2.2 i.f. mit Hinweis). Auf ungenügend begründete Rügen und bloss allgemein gehaltene, appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid geht das Bundesgericht nicht ein (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3; Urteil 8C_341/2021 vom 24. September 2021 E. 2 i.f. mit Hinweisen).
2.3. Eine willkürliche Anwendung kantonalen Rechts liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwider läuft. Das Bundesgericht hebt einen Entscheid jedoch nur auf, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist; dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (BGE 144 I 170 E. 7.3; 142 V 513 E. 4.2; 139 III 334 E. 4.2.5; 138 I 49 E. 7.1 und 305 E. 4.3; 138 V 74 E. 7; Urteil 8C_395/2022 vom 24. Januar 2023 E. 2.3 mit Hinweis).
3.
Strittig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie die vom KSD mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 den Beschwerdeführern zur Existenzsicherung zugesprochene materielle Unterstützung bestätigte.
4.
Das kantonale Gericht hat die anwendbaren Bestimmungen und Grundsätze des massgeblichen kantonalen Rechts (vgl. BGE 131 I 166 E. 2.2) umfassend und zutreffend dargelegt. Dies gilt insbesondere für die Grundlagen des Anspruchs auf Existenzsicherung vorläufig Aufgenommener nach § 16 Abs. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 des Gesetzes des Kantons Aargau über die öffentliche Sozialhilfe und die soziale Prävention vom 6. März 2001 (Sozialhilfe- und Präventionsgesetz [fortan: SPG/AG]; SAR [Systematische Sammlung des Aargauischen Rechts] 851.200) sowie die Zuständigkeit des KSD für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung vorläufig Aufgenommener vor der Zuweisung an eine Gemeinde (vgl. § 17a Abs. 2 in Verbindung mit § 18 Abs. 1 und 3 SPG/AG). Korrekt sind auch die Hinweise auf die grundsätzlich verbindlichen Richtlinien zur Bemessung der materiellen Hilfe gemäss § 10 Abs. 1 der Sozialhilfe- und Präventionsverordnung des Kantons Aargau vom 28. August 2002 (SAR 851.211; fortan: SPV/AG) in Verbindung mit den von der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) erlassenen Richtlinien (fortan: SKOS-Richtlinien). Gleiches gilt für die Ausführungen zu den im Besonderen pro tatsächlichen Anwesenheitstag in der Unterkunft geltenden Bemessungsansätzen für vorläufig Aufgenommene (§ 17e SPV/AG in der hier nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsätzen gemäss BGE 146 V 364 E. 7.1 anwendbaren, bis Ende April 2022 gültig gewesenen Fassung). Darauf wird verwiesen.
5.
Vorweg beanstanden die Beschwerdeführer, die Vorinstanz habe das Rechtsverweigerungsverbot (Art. 29 Abs. 1 BV) verletzt, indem sie den Streitgegenstand formal auf die Leistungsverfügung vom 28. Oktober 2021 beschränkt und den massgebenden Beurteilungszeitraum auf die Dauer der Unterbringung in der KU W.________ vom 29. September 2021 bis zum 18. Januar 2022 begrenzt habe. Die Beschwerdeführer hätten zulässigerweise ihren Hauptantrag gemäss Beschwerde an den Regierungsrat vom 29. November 2021, wonach der monatliche Anspruch auf Sozialhilfe "unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 2'586.-" neu festzusetzen sei, mit Beschwerde an die Vorinstanz vom 2. Juni 2023 gestützt "auf die zum Beschwerdezeitpunkt aktuell geltenden Empfehlungen der SKOS" angepasst und folglich die Neufestsetzung des monatlichen Sozialhilfeanspruchs "unter Berücksichtigung eines Grundbedarfs von CHF 2'704.-" beantragt.
5.1. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis). Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege ist das Rechtsverhältnis, welches - im Rahmen des durch die Verfügung bestimmten Anfechtungsgegenstandes - den auf Grund der Beschwerdebegehren effektiv angefochtenen Verfügungsgegenstand bildet. Anfechtungs- und Streitgegenstand sind danach identisch, wenn die Verwaltungsverfügung insgesamt angefochten wird; bezieht sich demgegenüber die Beschwerde nur auf einzelne der durch die Verfügung bestimmten Rechtsverhältnisse, gehören die nicht beanstandeten - verfügungsweise festgelegten - Rechtsverhältnisse zwar wohl zum Anfechtungs-, nicht aber zum Streitgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1 mit Hinweis; vgl. zu den Begriffen Streit- und Anfechtungsgegenstand auch BGE 125 V 413 und Urteil 2C_124/2013 vom 25. November 2013 E. 2.2.1 und 2.2.2; Urteil 8C_25/2018 vom 19. Juni 2018 E. 1.3 i.f.).
5.2. Fest steht und unbestritten ist, dass die Zuständigkeit für die finanzielle Unterstützung der Beschwerdeführer laut angefochtenem Urteil mit der Unterbringung in einer Wohnung innerhalb der Gemeinde X.________ ab 19. Januar 2022 praxisgemäss vom Kanton auf die betreffende Gemeinde überging. Die Unterbringung der Beschwerdeführer in der KU W.________ per 29. September 2021 erfolgte gestützt auf § 17a Abs. 2 lit. b SPV/AG als vorübergehende und notfallmässige Lösung, weil eine Umplatzierung aufgrund eines Schimmelpilzbefalles in der Wohnung in V.________ zum Schutz der Gesundheit der Familie erforderlich wurde. Dass die mit der Leistungsverfügung vom 28. Oktober 2021 zur Existenzsicherung für Verpflegung, Taschengeld und Bekleidung sowie Unterkunfts- und Krankheitskosten zugesprochenen finanziellen Beträge basierend auf der intertemporalrechtlich anwendbaren Fassung (vgl. hiervor E. 4 i.f.) gemäss § 17e Abs. 1-3 SPV/AG nicht zutreffend bemessen worden wären, ist nicht ersichtlich und wird nicht geltend gemacht. Nach unbestrittener vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung betrug allein die Unterstützung für Verpflegung, Taschen- und Kleidergeld der Beschwerde führenden sechsköpfigen Familie im streitbetroffenen Unterstützungszeitraum vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022 pro Monat gestützt auf § 17e Abs. 1-3 SPV/AG Fr. 1'579.-. Darüber hinaus erhielten die Beschwerdeführer in der KU W.________ laut vorinstanzlicher Sachverhaltsfeststellung unbestritten verschiedene Sachleistungen und situationsbedingte Leistungen. Nebst einer voll möblierten und eingerichteten 3,5-Zimmer-Wohnung mit Fernsehgerät (inklusive Anschluss) hätten den Beschwerdeführern ein kostenloses WLAN sowie ein Festnetzanschluss zur Verfügung gestanden. Die Wohnung sei mit Geschirr, Handtüchern und Bettwäsche ausgestattet gewesen. Putz- und Waschmittel für die Wohnung und Textilien seien zur Verfügung gestellt worden. WC-Papier, Staubsauger und -säcke, Waschkörbe sowie Stewi, Mikrowellenöfen, Wasserkocher und Verlängerungskabel seien kostenlos abgegeben worden. Falls etwas gefehlt habe, hätte nachgefragt werden können. Es gebe einen kostenlosen internen Reparaturdienst. Für Familien mit Babies bzw. Kleinkindern stünden kostenlos Windeln, Babybetten mit Matratzen und Auflagen, Kinderwagen und Babybadewannen zur Verfügung. Babynahrung und -kleidung, Schnuller, Spielsachen und allfällige spezielle Babyausstattung seien von den Bewohnenden selbst zu tragen. Spezifische vom Kinderarzt verordnete Babynahrung würde vom Kanton übernommen. Computer würden auf Gesuch für ältere Kinder und Jugendliche abgegeben, wenn die Schule dies verlange, was üblicherweise in der Oberstufe der Fall sei. Neben den Krankenkassenprämien würden auf Anfrage Medikamente abgegeben bzw. übernommen. Gewisse Medikamente für alltägliche Beschwerden könnten am Schalter in Y.________ kostenlos bezogen werden. Mit Blick auf diese Leistungen sei die finanzielle Unterstützung gemäss § 17e Abs. 1-3 SPV/AG nicht isoliert zu betrachten, sondern als "Gesamtpaket" zu würdigen.
5.3. Zwar trifft mit den Beschwerdeführern zu, dass es sich beim Bezug von Sozialhilfe grundsätzlich um einen Dauersachverhalt handelt, wobei es den Behörden grundsätzlich frei steht, die Situation jederzeit erneut zu prüfen (vgl. Urteil 2C_14/2024 vom 4. September 2024 E. 9 mit Hinweis). Die Beschwerdeführer zeigen jedoch nicht auf und es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdegegner im Zeitpunkt des Erlasses der Leistungsverfügung vom 28. Oktober 2021 nicht diejenigen Rechtssätze angewandt hätte, die bei der Verwirklichung des zu Rechtsfolgen führenden Sachverhalts in Geltung standen (vgl. BGE 149 II 320 E. 3 mit Hinweisen; vgl. auch das zur Publikation vorgesehene Urteil 8C_435/2023 vom 27. Mai 2024 E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). Mit Blick auf die vom KSD im Verfügungszeitpunkt hinsichtlich der Unterbringung in der KU W.________ massgebend gewesenen tatsächlichen Verhältnisse (vgl. E. 5.2 hiervor) und die neue Zuständigkeit der Gemeinde X.________ für die Unterbringung, Unterstützung und Betreuung der Beschwerdeführer ab dem dortigen Wohnungsbezug am 19. Januar 2022 (vgl. Art. 17a Abs. 2 SPG/AG) ist mit der Vorinstanz nicht zu beanstanden, dass hier einzig die Rechtmässigkeit der materiellen Unterstützung während der erwähnten Zeitdauer von gut dreieinhalb Monaten zwischen dem 29. September 2021 und dem 18. Januar 2022 streitig und zu prüfen ist. Dies rechtfertigt sich umso mehr, als nicht nur eine revidierte Fassung der hier einschlägigen Rechtsgrundlage des § 17e Abs. 1 SPV/AG mit angepassten Unterstützungansätzen per 1. Mai 2022 in Kraft trat, sondern die Beschwerde ohnehin aus den nachfolgend darzulegenden Gründen abzuweisen ist.
5.4. Nach dem Gesagten kann entgegen den Beschwerdeführern von einer formellen Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz keine Rede sein. Vielmehr ist nicht zu beanstanden, dass Letztere unter den gegebenen Umständen die Prüfung des hier identischen Anfechtungs- und Streitgegenstandes (E. 5.1) auf die im Zeitraum zwischen dem 29. September 2021 und dem 18. Januar 2022 massgebenden Verhältnisse beschränkt hat.
6.
6.1. Fest steht, dass die Beschwerdeführer - abgesehen vom jüngsten, erst später in der Schweiz geborenen Sohn - am 1. Februar 2017 in die Schweiz einreisten und ein Asylgesuch stellten. Mit der rechtskräftigen Ablehnung ihres Asylgesuchs und der gleichzeitig verfügten Wegweisung aus der Schweiz gewährte ihnen das SEM am 30. August 2019 mangels einstweiliger Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. Praxisgemäss hatten die Beschwerdeführer bis zum Ablauf des streitbetroffenen Unterstützungszeitraumes am 18. Januar 2022 noch nicht eine rechtmässig bewilligte Aufenthaltsdauer (vgl. dazu BGE 147 I 268 E. 1.2.4; 144 I 266) von zehn Jahren in der Schweiz absolviert.
6.2. Die vorläufige Aufnahme im Sinne von Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (Ausländer- und Integrationsgesetz [AIG]; SR 142.20) bildet eine grundsätzlich zeitlich beschränkte Ersatzmassnahme, wenn der Vollzug der Wegweisung undurchführbar ist. Sie tritt neben die rechtskräftige Wegweisung und berührt deren Bestand nicht, sondern setzt ihn voraus. Sie ist keine Aufenthaltsbewilligung, sondern ein vorübergehender Status, der die Anwesenheit regelt, solange der Wegweisungsvollzug - d.h. die exekutorische Massnahme der Wegweisung zur Beseitigung des rechtswidrigen Zustands - nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erscheint (BGE 147 I 268 E. 4.2.1 mit Hinweisen). Vorläufig Aufgenommene, die ihren Unterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten können, haben von Bundesrechts wegen Anspruch auf Sozialhilfe, der sich im Rahmen des Bundesrechts nach kantonalem Recht richtet und vom Zuweisungskanton gewährleistet wird (Art. 86 Abs. 1 AIG i.V.m. Art. 80a bis 84 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG; SR 142.31]). Der Bund bezahlt den Kantonen für jede vorläufig aufgenommene Person während längstens sieben Jahren nach der Einreise eine Pauschale, die namentlich die Kosten für die Sozialhilfe deckt (Art. 87 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 AIG i.V.m. Art. 88 Abs. 1 und 2 AsylG; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 4.1).
6.3. Nach Art. 86 Abs. 1 Satz 4 AIG liegt der Ansatz für die Unterstützung vorläufig aufgenommener Personen unter dem Ansatz für die einheimische Bevölkerung. Diese Bestimmung belässt den Kantonen den notwendigen Spielraum, für vorläufig Aufgenommene sachgerecht spezifische Unterstützungsansätze vorzusehen (GUIDO WIZENT, Sozialhilferecht, 2. Aufl. 2023, Rz. 1038 mit Hinweis; vgl. dazu auch BGE 130 I 82 E. 3.5 i.f.; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2). Das AIG gründet auf der umfassenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes in Bezug auf die Ein- und Ausreise, den Aufenthalt und die Niederlassung von Ausländerinnen und Ausländern sowie die Gewährung von Asyl (Art. 121 Abs. 1 BV; BGE 127 II 49 E. 3a). Das öffentliche Interesse an einer eigenständigen Steuerung und Kontrolle der Zuwanderung (Art. 121a BV) bzw. an der Erhaltung eines ausgewogenen Verhältnisses zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung ist ein legitimes Interesse, das im Rahmen der Verhältnismässigkeit Eingriffe in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK rechtfertigen kann (BGE 144 I 266 E. 3.7; Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 5.2; je mit weiteren Hinweisen). Von Verfassungs wegen zählen zu den Mitteln der Zuwanderungssteuerung auch Einschränkungsmöglichkeiten bei den Sozialleistungen (Art. 121a Abs. 2 BV; vgl. TERESIA GORDZIELIK, Sozialhilfe im Asylbereich, Diss. Freiburg 2020, S. 8). Zwar sind die Kantone für die Festsetzung und Ausrichtung von Sozialhilfe für vorläufig aufgenommene Personen nach ihrem kantonalen Recht zuständig (Art. 86 Abs. 1 Satz 1 AIG), doch sind auf sie die bundesrechtlichen Vorgaben der Art. 80a bis 84 AsylG für Asylsuchende anwendbar (Art. 86 Abs. 1 Satz 2 AIG; vgl. TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72). Insofern entspricht die Rechtsstellung vorläufig Aufgenommener im Bereich der Sozialhilfe damit im Wesentlichen jener von Asylsuchenden im Erstgesuch (TERESIA GORDZIELIK, a.a.O., S. 72; Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6.2).
7.
7.1. Im Hauptpunkt rügen die Beschwerdeführer, die zu tiefen Ansätze gemäss § 17e SPV/AG würden zahlreiche verfassungsmässige Rechte verletzen. Die Grundzüge dieser Materie hätten in einem Gesetz im formellen Sinne geregelt werden müssen, weshalb das Legalitätsprinzip verletzt sei. Die unzureichende Differenzierung zwischen Asylsuchenden und vorläufig Aufgenommenen verstosse gegen das Differenzierungsgebot (Art. 8 Abs. 1 BV). Die identische Anknüpfung an das Kriterium des ausländerrechtlichen Status sowohl bei Asylsuchenden als auch bei vorläufig Aufgenommenen verletze gleichzeitig das Diskriminierungsverbot gemäss Art. 14 in Verbindung mit Art. 8 EMRK. Die nur knapp über der Nothilfe (Art. 12 BV) liegenden Sozialhilfeansätze würden zudem den Geboten der Menschenwürde (vgl. Art. 7 BV) sowie der persönlichen Freiheit nach Art. 10 Abs. 2 BV nicht genügen. Auf die in diesem Zusammenhang ebenfalls angerufenen kantonalen Verfassungsgarantien (§ 9 und § 15 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980; SAR 110.000) ist nicht weiter einzugehen, da nicht geltend gemacht wird, sie gingen über diejenigen der Bundesverfassung hinaus (BGE 142 I 1 E. 7.2 i.f.). Schliesslich beanstanden die Beschwerdeführer, durch die zu tiefen Sozialhilfeansätze werde auch der Vorrang des Kindeswohls von Art. 11 Abs. 1 BV in Verbindung mit Art. 3 der Kinderrechtskonvention (KRK) verletzt.
7.2. Entgegen den Beschwerdeführern hat die Vorinstanz in jedenfalls nicht willkürlicher Anwendung des kantonalen Rechts zutreffend dargelegt, weshalb die Bestimmung der Sozialhilfeansätze in § 17e Abs. 1 SPV/AG weder das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) noch den Grundsatz der Gewaltenteilung verletzt. Die Beschwerdeführer stellen selber fest, der Mindestansatz für die Nothilfe (Art. 12 BV) einer sechsköpfigen Familie im Kanton Aargau betrage Fr. 1'350.-. Der Spielraum bis zum maximalen Grundbedarf für den Lebensunterhalt (fortan: GBL) gemäss heute geltender SKOS-Richtlinie von Fr. 2'704.- betrage somit über 100% (Fr. 1'354.-). Die Grundzüge der Berechnung hätten angesichts des grossen Ermessenspielraumes im formellen Gesetz geregelt werden müssen. Zu Recht weist die Vorinstanz demgegenüber daraufhin, von Bundesrechts wegen sei es praxisgemäss nicht notwendig, dass die Höhe der Leistungen in der Form eines formellen Gesetzes festgelegt wird, solange die vorgesehenen Leistungen noch oberhalb dessen liegen, was nach Art. 12 BV als Minimum staatlicher Leistungen geboten ist (BGE 130 I 1 E. 4 mit Hinweisen). Dass diese Voraussetzung hier nicht erfüllt wäre (vgl. E. 5.2 hiervor), wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich. Zudem führt das kantonale Gericht weiter überzeugend aus, die Rechtsgrundlage der §§ 16 f. SPG/AG in Verbindung mit Art. 86 Abs. 1 AIG genüge nicht nur für die Regelung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene durch den Verordnungsgeber. Vielmehr habe der kantonale Gesetzgeber auch im Bereich der ordentlichen Sozialhilfe eine mit § 17 Abs. 2 SPG/AG vergleichbare Übertragung der Zuständigkeit für die Regelung von Art und Höhe der materiellen Hilfe an den Regierungsrat vorgenommen, um dem Bedürfnis nach Flexibilität hinsichtlich der Anpassung an sich stetig verändernde Gegebenheiten zu entsprechen. Schliesslich verweist die Vorinstanz zutreffend darauf, dass im Bereich der Leistungsverwaltung die Anforderungen an die Bestimmtheit der formell-gesetzlichen Grundlage praxisgemäss geringer sind als in der Eingriffsverwaltung (vgl. BGE 150 I 1 E. 4.4.2 mit Hinweisen). Was die Beschwerdeführer im Übrigen hiergegen vorbringen, ist nicht geeignet, die Festlegung der Unterstützungsansätze für vorläufig Aufgenommene auf Verordnungsebene in § 17e Abs. 1-3 SPV/AG vor dem Hintergrund des Legalitätsprinzips und des Grundsatzes der Gewaltenteilung als verfassungswidrig zu beanstanden.
7.3. Soweit die Beschwerdeführer eine Verletzung des Differenzierungsgebots und des Diskriminierungsverbots rügen, berufen sie sich wiederholt auf ein Präjudiz (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. Juni 2022, 100/2021/205U, publiziert in BVR 2023 S. 51 ff.). Darauf bezog sich jüngst auch ein Anwendungsfall aus dem Kanton Bern, mit welchem sich das Bundesgericht zu befassen hatte (Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024). Zu Recht prüfte die Vorinstanz im Rahmen der konkreten Normenkontrolle § 17e Abs. 1-3 SPV/AG nicht generell auf eine Verletzung des Rechtsgleichheitsgebots, sondern nur mit Blick darauf, ob die Anwendung dieser Norm im konkreten Einzelfall für die Beschwerdeführer eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung zur Folge gehabt habe. Eine solche verneinte das kantonale Gericht basierend auf den jedenfalls nicht willkürlich festgestellten tatsächlichen Verhältnissen in Bezug auf den streitbetroffenen Unterstützungszeitraum vom 29. September 2021 bis 18. Januar 2022 zu Recht. Zwar trifft zu, dass die Beschwerdeführer damals als vorläufig Aufgenommene nicht auf einen Asylentscheid warteten. Doch wurden sie mit der vom Bundesverwaltungsgericht am 29. Mai 2020 bestätigten Verfügung des SEM vom 30. August 2019 rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen und lediglich deshalb - nur vorläufig - aufgenommen, weil der Wegweisungsvollzug aus damaliger Sicht einstweilen nicht zumutbar war. Wie mit Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 ausführlich dargelegt (vgl. auch hiervor E. 6.2 f.), schliesst der sozialhilferechtliche Grundsatz der Gleichbehandlung aller Empfängerinnen und Empfänger eine unterschiedliche Behandlung diverser Personengruppen nicht aus, sofern sachliche Gründe oder die tatsächlichen Verhältnisse eine Differenzierung als notwendig erscheinen lassen (Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 5.1.2). So erachtete es das Bundesgericht als verfassungskonform, dass sich die tiefere Bemessung des GBL im Rahmen der Sozialhilfe von noch nicht während zehn Jahren in der Schweiz vorläufig Aufgenommenen ohne Flüchtlingseigenschaft rechtfertigen kann (Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6 f.). Die Beschwerdeführer legen jedenfalls nicht in einer der qualifizierten Rügepflicht (E. 2.1 i.f.) genügenden Weise dar, und es ist nicht ohne Weiteres ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz mit Blick auf den streitbetroffenen Unterstützungszeitraum hinsichtlich der am 28. Oktober 2021 gestützt auf § 17e Abs. 1-3 SPV/AG verfügten Sozialhilfe - in Übereinstimmung mit dem zwischenzeitlich ergangenen Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6 f. - eine Verletzung verfassungsmässiger Rechte willkürlich verneint haben soll.
7.4. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, die zu tiefen Sozialhilfeansätze würden neben der Menschenwürde und der persönlichen Freiheit auch weitere Grundrechte (unter anderem auch den Schutz des Kindeswohls gemäss Art. 11 Abs. 1 BV und der UNO-Kinderrechtskonvention) verletzen. Sie legen jedoch mit keinem Wort näher dar, inwiefern das kantonale Gericht den rechtserheblichen, für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen Sachverhalt hinsichtlich der vom Beschwerdegegner während des Aufenthalts in der KU W.________ tatsächlich gewährten materiellen Unterstützung (E. 5.2) willkürlich festgestellt (vgl. E. 2.2 hiervor) habe. Zu Recht behaupten sie auch nicht, die materielle Unterstützung gemäss Verfügung vom 28. Oktober 2021 habe ihren grundrechtlichen Anspruch auf Nothilfe im Sinne von Art. 12 BV (vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.1 mit Hinweisen) verletzt. Laut angefochtenem Urteil war der ausbezahlte Betrag zwar sehr tief. Mit Blick auf die konkret festgestellten tatsächlichen Verhältnisse könne jedoch nicht von einem unzulässigen Eingriff in Grundrechte ausgegangen werden, solange das Existenzminimum gewährleistet sei und gewichtige öffentliche (migrationspolitische) Interessen (vgl. hiervor E. 6.2 f.) für einen tieferen Unterstützungsansatz sprächen. Angesichts der kurzen Dauer des streitbetroffenen Unterstützungszeitraumes von lediglich gut dreieinhalb Monaten und der damaligen Aufenthaltsdauer der vorläufig aufgenommenen Beschwerdeführer in der Schweiz von weniger als fünf Jahren sowie unter Berücksichtigung des tatsächlich ausbezahlten Betrages von jedenfalls mehr als den bloss existenzsichernden 70% des GBL gemäss SKOS-Richtlinien (§ 15 Abs. 2 SPV/AG) ist entgegen den Beschwerdeführern nicht zu beanstanden, dass das kantonale Gericht einen unzulässigen Eingriff in Grundrechte verneinte.
8.
Was die Beschwerdeführer im Übrigen gegen das angefochtene Urteil vorbringen, ist unbegründet. Insbesondere legen sie nicht dar und ist nicht ersichtlich, weshalb davon abzuweichen wäre, dass für vorläufig Aufgenommene mit einem Aufenthalt in der Schweiz von weniger als zehn Jahren bei der Bemessung des GBL tiefere Unterstützungsansätze verfassungskonform zulässig sind (vgl. Urteil 8C_641/2023 vom 26. März 2024 E. 6 f.). Soweit das kantonale Gericht die mit Verfügung vom 28. Oktober 2021 zugesprochenen Leistungen insgesamt als existenzsichernd erachtet und eine Verletzung von verfassungsrechtlich geschützten Grundrechten verneinte, ist das angefochtene Urteil nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist unbegründet und folglich abzuweisen.
9.
Die unterliegenden Beschwerdeführer tragen die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). Ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Rechtsvertretung) ist stattzugeben (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach sie der Gerichtskasse Ersatz zu leisten haben werden, wenn sie später dazu in der Lage sind.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwältin Raffaella Massara wird als unentgeltliche Anwältin bestellt.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden den Beschwerdeführern auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
4.
Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2'800.- ausgerichtet.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau und dem Regierungsrat des Kantons Aargau, handelnd durch das Departement Gesundheit und Soziales, schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 29. Oktober 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Hochuli